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Entscheid

SCWIF.2022.3

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

5. August 2022Deutsch5 min

versäumten Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. August 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz,

Gesuchsteller

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022

stellt die Beiständin von A.___, B.___, ein Gesuch um Wiederherstellung der

versäumten Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen. Darin macht sie geltend, sie habe die Rechtsvorschlagsfrist nicht

einhalten können, da sie aufgrund von Krankheit in der Vorwoche und zu viel

Arbeitsbelastung ihre Post nicht rechtzeitig habe erledigen können. Leider sei

es so, dass sie auf dem Sozialamt zurzeit viel Arbeit hätten. Sie ersuche um

eine grosszügige Beurteilung der Situation. Es gehe ja nicht um die Bestreitung

der Schuld an sich, sondern um das Bestreiten der ungerechtfertigten Spesen und

der Verzugsschadensforderung des Inkassobüros.

2. Das Betreibungsamt schliesst in

seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2022 auf Abweisung des Gesuchs.

3. Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2022

macht die Beiständin ergänzend geltend, sie bitte die Fristüberschreitung von

einem Tag in einem administrativen Ablauf der bedeutenden Härte, welche die

bestrittene Schuld von CHF 478.85 für ihren Mandanten darstelle,

gegenüberzustellen. Das erscheine unverhältnismässig bürokratisch.

Erwägungen

II.

1.

Die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlags beträgt gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG 10 Tage seit Zustellung.

Schriftliche Eingaben nach diesem Gesetz müssen spätestens am letzten Tag der

Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben werden (Art. 32 Abs. 1 SchKG).

Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr.

[...] wurde dem Bevollmächtigten C.___, am 24. Juni 2022 übergeben. Die 10-tägige

Rechtsvorschlagsfrist dauerte somit bis am 4. Juli 2022. Damit erfolgte der mit

Schreiben vom 5. Juli 2022 (Datum Postaufgabe) erhobene Rechtsvorschlag

Dispositiv

verspätet und demnach nicht mehr rechtsgültig.

2. Zu prüfen ist weiter, ob im

vorliegenden Fall ein verspäteter Rechtsvorschlag bewilligt werden kann: Art.

33 Abs. 4 SchKG schreibt vor, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon

abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde

um Wiederherstellung der Frist ersuchen. In der Botschaft (vom 8. Mai 1991,

S.46) finden sich keine Hinweise darauf, wann ein Hindernis als «unverschuldet»

im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat. Fridolin Walther (Neue und angepasste

Fristen im revidierten SchKG, in AJP 1996, S. 1'384) gibt der Hoffnung

Ausdruck, dass die Aufsichtsbehörden grosszügig verfahren werden, äussert sich

jedoch nicht zur Kasuistik.

3. Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an

denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als

unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit

vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des

Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn:

Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner:

Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151).

Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 2010, N 10 f. zu Art. 33) sind

Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt,

unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis

gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der

Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist,

einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder

Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse,

kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung

keine hinreichenden Gründe.

4. Wie aus der eingereichten

Ernennungsurkunde ersichtlich, ist B.___ als Beiständin des Schuldners A.___

unter anderem zu dessen Vermögensverwaltung, Erledigung seiner administrativen

Angelegenheiten und Vertretung im Rechtsverkehr befugt. Des Weiteren ist es

unter den Parteien unbestritten, dass es zulässig war, den Zahlungsbefehl dem

Bevollmächtigten C.___ zuzustellen. Die Arbeitsbelastung, wie sie von der

Beiständin des Schuldners geltend gemacht wird, gilt nicht als entschuldbarer

Grund für ein Fristversäumnis im oben genannten Sinne. Zudem geht aus den Akten

nicht hervor, dass die Beiständin derart schwer erkrankte, dass es ihr nicht

möglich gewesen wäre, eine Vertretung zu organisieren, zumal bei einem

Sozialdienst davon ausgegangen werden kann, dass eine Vertretung stets möglich

ist. Die Beiständin des Gesuchstellers hätte sich entsprechend organisieren

müssen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, zumal ja auch die

Zustellung des Zahlungsbefehls organisatorisch möglich war. Im Übrigen ist die

Beiständin darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Rechtsvorschlagsfrist von

10 Tagen um eine gesetzliche Frist handelt, welche nur unter den genannten

strengen Voraussetzungen ausnahmsweise wiederhergestellt werden könnte. Diese

Voraussetzungen sind vorliegend klarerweise nicht gegeben. Von einer

bürokratischen Unverhältnismässigkeit kann im Lichte der Wahrung der

Rechtssicherheit und entgegen der Ansicht der Beiständin nicht gesprochen

werden.

5. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.

Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Frist zur

Erhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen abgelaufen ist.

2. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr.

[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein verspäteter Rechtsvorschlag zu

bewilligen, wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Isch