SCWIF.2022.3
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
5. August 2022Deutsch5 min
versäumten Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 5. August 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz,
Gesuchsteller
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022
stellt die Beiständin von A.___, B.___, ein Gesuch um Wiederherstellung der
versäumten Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen. Darin macht sie geltend, sie habe die Rechtsvorschlagsfrist nicht
einhalten können, da sie aufgrund von Krankheit in der Vorwoche und zu viel
Arbeitsbelastung ihre Post nicht rechtzeitig habe erledigen können. Leider sei
es so, dass sie auf dem Sozialamt zurzeit viel Arbeit hätten. Sie ersuche um
eine grosszügige Beurteilung der Situation. Es gehe ja nicht um die Bestreitung
der Schuld an sich, sondern um das Bestreiten der ungerechtfertigten Spesen und
der Verzugsschadensforderung des Inkassobüros.
2. Das Betreibungsamt schliesst in
seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2022 auf Abweisung des Gesuchs.
3. Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2022
macht die Beiständin ergänzend geltend, sie bitte die Fristüberschreitung von
einem Tag in einem administrativen Ablauf der bedeutenden Härte, welche die
bestrittene Schuld von CHF 478.85 für ihren Mandanten darstelle,
gegenüberzustellen. Das erscheine unverhältnismässig bürokratisch.
Erwägungen
II.
1.
Die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlags beträgt gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG 10 Tage seit Zustellung.
Schriftliche Eingaben nach diesem Gesetz müssen spätestens am letzten Tag der
Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 32 Abs. 1 SchKG).
Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr.
[...] wurde dem Bevollmächtigten C.___, am 24. Juni 2022 übergeben. Die 10-tägige
Rechtsvorschlagsfrist dauerte somit bis am 4. Juli 2022. Damit erfolgte der mit
Schreiben vom 5. Juli 2022 (Datum Postaufgabe) erhobene Rechtsvorschlag
Dispositiv
verspätet und demnach nicht mehr rechtsgültig.
2. Zu prüfen ist weiter, ob im
vorliegenden Fall ein verspäteter Rechtsvorschlag bewilligt werden kann: Art.
33 Abs. 4 SchKG schreibt vor, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon
abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde
um Wiederherstellung der Frist ersuchen. In der Botschaft (vom 8. Mai 1991,
S.46) finden sich keine Hinweise darauf, wann ein Hindernis als «unverschuldet»
im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat. Fridolin Walther (Neue und angepasste
Fristen im revidierten SchKG, in AJP 1996, S. 1'384) gibt der Hoffnung
Ausdruck, dass die Aufsichtsbehörden grosszügig verfahren werden, äussert sich
jedoch nicht zur Kasuistik.
3. Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an
denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als
unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des
Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn:
Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner:
Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151).
Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 2010, N 10 f. zu Art. 33) sind
Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt,
unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis
gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der
Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist,
einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder
Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse,
kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung
keine hinreichenden Gründe.
4. Wie aus der eingereichten
Ernennungsurkunde ersichtlich, ist B.___ als Beiständin des Schuldners A.___
unter anderem zu dessen Vermögensverwaltung, Erledigung seiner administrativen
Angelegenheiten und Vertretung im Rechtsverkehr befugt. Des Weiteren ist es
unter den Parteien unbestritten, dass es zulässig war, den Zahlungsbefehl dem
Bevollmächtigten C.___ zuzustellen. Die Arbeitsbelastung, wie sie von der
Beiständin des Schuldners geltend gemacht wird, gilt nicht als entschuldbarer
Grund für ein Fristversäumnis im oben genannten Sinne. Zudem geht aus den Akten
nicht hervor, dass die Beiständin derart schwer erkrankte, dass es ihr nicht
möglich gewesen wäre, eine Vertretung zu organisieren, zumal bei einem
Sozialdienst davon ausgegangen werden kann, dass eine Vertretung stets möglich
ist. Die Beiständin des Gesuchstellers hätte sich entsprechend organisieren
müssen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, zumal ja auch die
Zustellung des Zahlungsbefehls organisatorisch möglich war. Im Übrigen ist die
Beiständin darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Rechtsvorschlagsfrist von
10 Tagen um eine gesetzliche Frist handelt, welche nur unter den genannten
strengen Voraussetzungen ausnahmsweise wiederhergestellt werden könnte. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend klarerweise nicht gegeben. Von einer
bürokratischen Unverhältnismässigkeit kann im Lichte der Wahrung der
Rechtssicherheit und entgegen der Ansicht der Beiständin nicht gesprochen
werden.
5. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.
Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Frist zur
Erhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen abgelaufen ist.
2. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr.
[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein verspäteter Rechtsvorschlag zu
bewilligen, wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Isch