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Entscheid

SCWIF.2022.4

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Betreibung Nr. [...])

14. November 2022Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 14. November 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist (Betreibung Nr. [...])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022

(Postaufgabe) stellt A.___ ein Gesuch um Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes

Thal-Gäu. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe sich in [...]

aufgehalten und dort seine 79 Jahre alte und kranke Mutter unterstützen müssen.

Als er in die Schweiz zurückgekehrt sei, sei die Frist für die Erhebung des

Rechtsvorschlags schon abgelaufen gewesen. Er bitte, die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlags wiederherzustellen. Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet

werde, müsse er sein Geschäft schliessen und seine Mitarbeiter entlassen. Er

könnte seine offenen Rechnungen in drei Raten bezahlen.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen. Zudem

habe der Schuldner den Zahlungsbefehl am 19. September 2022 selbst am Schalter

abgeholt, womit er die Möglichkeit gehabt hätte, sogleich Rechtsvorschlag zu

erheben. Im Übrigen habe er sich gemäss Einwohnerregister per 17. Oktober 2022

in [...] abgemeldet, weshalb die laufenden Betreibungen in der Schweiz nicht

weitergeführt würden.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den Akten ersichtlich, nahm der

Schuldner den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 19. September 2022

entgegen. Der vom Schuldner am 7. Oktober 2022 erhobene Rechtsvorschlag

Dispositiv

ist demnach nicht innert der 10-tägigen Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages

erhoben worden, was das Betreibungsamt mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 denn

auch zurecht festgestellt hat.

2. Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer

durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist

zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist

ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie

der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte

Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Das vom

Gesuchsteller geschilderte Hindernis – seine Abwesenheit in [...] – fiel

spätestens am 7. Oktober 2022 weg, als er Rechtsvorschlag erhob. Damit wurde das

am 17. Oktober 2022 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist innert der 10-tägigen Frist eingereicht, weshalb grundsätzlich

darauf einzutreten wäre. Wie jedoch aus den Akten ersichtlich und vom Betreibungsamt

bestätigt wurde, meldete sich der Gesuchsteller per 17. Oktober 2022 aus der

Schweiz in [...] ab, womit die laufenden Betreibungen und somit auch die

vorliegende Betreibung Nr. […] nicht mehr fortgesetzt werden. Demnach hat der

Gesuchsteller kein aktuelles praktisches Interesse an einem Entscheid über sein

Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, weshalb auf das Gesuch

nicht einzutreten ist.

Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten

wäre, hätte dieses abgewiesen werden müssen, wie nachfolgend darzulegen ist.

2.1 Nach Art. 35 OG und Art. 24 VwVG, an

denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als

unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen

werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner:

Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151).

Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art 33) sind

Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt,

unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis

gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der

Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen

Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder

Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse,

kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung

keine hinreichenden Gründe.

2.2 Wie aus den vorgehend angeführten

Gründen, welche ein Versäumnis als unverschuldet gelten lassen, ersichtlich,

stellen organisatorische Mängel, wie sie der Gesuchsteller geltend gemacht hat

(s. E. I. 1. hiervor), keine hinreichenden Gründe dar. Vielmehr ist es dem

Gesuchsteller zuzumuten, sich so zu organisieren, dass auch bei seiner

Abwesenheit solche Fristen eingehalten werden können. Somit wäre das Gesuch um

Wiederherstellung der Frist abzuweisen gewesen.

3. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das

Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Gesuch, es sei in der

Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch