SCWIF.2022.4
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Betreibung Nr. [...])
14. November 2022Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 14. November 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist (Betreibung Nr. [...])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022
(Postaufgabe) stellt A.___ ein Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes
Thal-Gäu. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe sich in [...]
aufgehalten und dort seine 79 Jahre alte und kranke Mutter unterstützen müssen.
Als er in die Schweiz zurückgekehrt sei, sei die Frist für die Erhebung des
Rechtsvorschlags schon abgelaufen gewesen. Er bitte, die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlags wiederherzustellen. Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet
werde, müsse er sein Geschäft schliessen und seine Mitarbeiter entlassen. Er
könnte seine offenen Rechnungen in drei Raten bezahlen.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen. Zudem
habe der Schuldner den Zahlungsbefehl am 19. September 2022 selbst am Schalter
abgeholt, womit er die Möglichkeit gehabt hätte, sogleich Rechtsvorschlag zu
erheben. Im Übrigen habe er sich gemäss Einwohnerregister per 17. Oktober 2022
in [...] abgemeldet, weshalb die laufenden Betreibungen in der Schweiz nicht
weitergeführt würden.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den Akten ersichtlich, nahm der
Schuldner den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 19. September 2022
entgegen. Der vom Schuldner am 7. Oktober 2022 erhobene Rechtsvorschlag
Dispositiv
ist demnach nicht innert der 10-tägigen Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages
erhoben worden, was das Betreibungsamt mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 denn
auch zurecht festgestellt hat.
2. Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer
durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist
zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist
ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie
der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte
Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Das vom
Gesuchsteller geschilderte Hindernis – seine Abwesenheit in [...] – fiel
spätestens am 7. Oktober 2022 weg, als er Rechtsvorschlag erhob. Damit wurde das
am 17. Oktober 2022 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist innert der 10-tägigen Frist eingereicht, weshalb grundsätzlich
darauf einzutreten wäre. Wie jedoch aus den Akten ersichtlich und vom Betreibungsamt
bestätigt wurde, meldete sich der Gesuchsteller per 17. Oktober 2022 aus der
Schweiz in [...] ab, womit die laufenden Betreibungen und somit auch die
vorliegende Betreibung Nr. […] nicht mehr fortgesetzt werden. Demnach hat der
Gesuchsteller kein aktuelles praktisches Interesse an einem Entscheid über sein
Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, weshalb auf das Gesuch
nicht einzutreten ist.
Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten
wäre, hätte dieses abgewiesen werden müssen, wie nachfolgend darzulegen ist.
2.1 Nach Art. 35 OG und Art. 24 VwVG, an
denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als
unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner:
Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151).
Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art 33) sind
Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt,
unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis
gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der
Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen
Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder
Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse,
kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung
keine hinreichenden Gründe.
2.2 Wie aus den vorgehend angeführten
Gründen, welche ein Versäumnis als unverschuldet gelten lassen, ersichtlich,
stellen organisatorische Mängel, wie sie der Gesuchsteller geltend gemacht hat
(s. E. I. 1. hiervor), keine hinreichenden Gründe dar. Vielmehr ist es dem
Gesuchsteller zuzumuten, sich so zu organisieren, dass auch bei seiner
Abwesenheit solche Fristen eingehalten werden können. Somit wäre das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist abzuweisen gewesen.
3. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das
Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Gesuch, es sei in der
Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch