SCWIF.2022.5
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
6. Januar 2023Deutsch6 min
Restfamilie sei am [...]weg geblieben. Sein Stiefsohn, B.___, 2007 (?), habe den
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 6. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst
Kistler,
Gesuchsteller
gegen
1. Betreibungsamt
Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
2. Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Aargau hat A.___ (im Folgenden der Schuldner) betreiben lassen. Das
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, hat den erhobenen
Rechtsvorschlag am 2. November 2022 als verspätet abgewiesen.
2. Der Schuldner stellt mit Schreiben
vom 11. November 2022 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Er bringt vor,
der Zahlungsbefehl sei an seine alte Adresse am [...]weg [...], zugestellt
worden. Damals sei er schon an die [...]strasse aus- und umgezogen. Die
Gemeinde habe davon gewusst, die Post und das Betreibungsamt noch nicht. Die
Restfamilie sei am [...]weg geblieben. Sein Stiefsohn, B.___, 2007 (?), habe den
Zahlungsbefehl am 13. Oktober 2022 entgegengenommen und ihn zu seinen
(Schul-)Sachen gelegt und vergessen. Als er (der Gesuchsteller) am 1. November
2022 zu Besuch bei seiner Tochter am [...]weg gewesen sei, habe er von B.___
den Zahlungsbefehl erhalten und anderntags sofort Rechtsvorschlag erhoben. Er
trage keine Schuld an der Verspätung. Der Stiefsohn sei offensichtlich weder
befugt noch in der Lage gewesen, amtliche Briefe mit Frist entgegenzunehmen.
Dass er seinen Stiefsohn vorsorglich hätte instruieren sollen, sei praxisfremd.
Weder habe er Amtspost erwartet noch davon ausgehen müssen, dass das
Betreibungsamt Briefe verbindlich einem Kind aushändige.
3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Aargau wies am 21. November 2022 (Postaufgabe) darauf hin, dass die
Einwohnerkontrolle [...] am 6. Oktober 2022 bestätigt habe, dass der
Gesuchsteller am [...]weg [...] gemeldet sei. Im Übrigen verzichtete sie auf
eine detaillierte Stellungnahme.
4. Das Betreibungsamt beantragt in
seiner Vernehmlassung vom 30. November 2022, das Gesuch um Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es
führt aus, der Gesuchsteller bringe keinerlei Belege dafür vor, dass er nicht
mehr am [...]weg [...] wohnhaft gewesen sei. Auf GERES sei er bis heute an
dieser Adresse gemeldet. Auch der Einwohnerkontrolle [...] liege gemäss
telefonischer Auskunft vom 23. November 2022 keine Meldung über einen Umzug
vor. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Stiefsohn, der laut GERES
15-jährig sei, sei im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG rechtmässig erfolgt. Nach
dieser Bestimmung sei nicht Volljährigkeit, sondern Urteilsfähigkeit der Person,
die die Urkunde entgegennimmt, vorausgesetzt. Der Gesuchsteller mache keine Urteilsunfähigkeit
seines Stiefsohnes geltend, noch führe er aus, weshalb sein Stiefsohn nicht
dazu in der Lage gewesen sein soll, amtliche Briefe mit Fristen
entgegenzunehmen und ihm innert nützlicher Frist zu übergeben. Da kein Aus-
oder Umzug des Gesuchstellers belegt sei, habe der Stiefsohn im
Zustellungszeitpunkt im gleichen Haushalt wie der Gesuchsteller gelebt.
5. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 nahm
der Schuldner nochmals Stellung zu den Ausführungen des Betreibungsamtes.
Erwägungen
II.
1.
Es ist nicht nachgewiesen, dass der
Gesuchsteller im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht (mehr) am [...]weg
[...] wohnte. Daran ändert auch der mit der Replik vom 8. Dezember 2022
eingereichte Vertrag für eine Wohnungsmiete ab dem 16. September 2022 an der [...]strasse
nichts. Alleine der Abschluss eines Mietvertrages bedeutet noch keine Änderung
des Wohnortes. Genau dies, dass keine Adressänderung erfolgt ist, ist der
Inhalt der Bestätigung der Einwohnergemeinde [...] vom 5. Dezember 2022. Damit
stellt sich die Frage, ob die Aushändigung des Zahlungsbefehls an den im selben
Haushalt wie der Gesuchsteller lebenden 15-jährigen Stiefsohn gültig ist.
2.
Nach Art. 64 Abs. 1 SchKG werden
Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder
an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst
nicht angetroffen wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung
gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen. Der Ausdruck
«erwachsene Person» bedeutet nicht, dass die entsprechende Person volljährig
sein muss. Es genügt körperliche und geistige Reife. Voraussetzung ist somit
Urteilsfähigkeit derjenigen Person, die die Urkunde entgegennimmt. Die
Zustellung an nicht urteilsfähige Kinder ist unzulässig, entfaltet aber dennoch
ihre Wirkung, wenn der Schuldner die Urkunde zur Kenntnis genommen hat (nebst
anderen Paul Angst / Rodrigo Rodriguez in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021,
Art. 64 N 18 f.). Das Betreibungsamt beruft sich auf diese Lehrmeinung. Eine
andere Meinung vertritt allerdings Daniel Staehelin (in: Thomas Bauer et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 64 ad N 18). Er vertritt die
Auffassung, im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sei unter einer
erwachsenen Person eine volljährige Person zu verstehen. Wie es sich damit
verhält, kann dahingestellt bleiben. Denn entgegen der Auffassung des
Betreibungsamtes trägt es die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von
Dispositiv
Betreibungsurkunden. Das Betreibungsamt muss demnach beweisen, dass die
Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung erfüllt waren (BGE 117 III 10, E. 3).
Es obliegt deshalb nicht dem Schuldner, die Urteilsunfähigkeit seines
Stiefsohnes geltend zu machen. Vielmehr ist es Aufgabe des Betreibungsamtes
nachzuweisen, dass die Zustellung an den Stiefsohn des Schuldners rechtsgültig erfolgt
ist. Für diesen Nachweis kann jedoch nicht generell und ohne konkrete Bezugnahme
auf den betreffenden Minderjährigen davon ausgegangen werden, dass ein 15-Jähriger
die Tragweite der Zustellung eines Zahlungsbefehls und der damit verbundenen
Notwendigkeit einer raschen Übergabe erkennt. Immerhin bringt der Schuldner
vor, dass sein Stiefsohn mit dieser Situation überfordert gewesen sei.
Demgegenüber legt das Betreibungsamt nicht dar, dass der Stiefsohn des
Schuldners über eine genügende körperliche und geistige Reife für eine gültige
Ersatzzustellung verfügt.
3. Es ist demnach nicht erstellt, dass
die Ersatzzustellung zulässig war und der Zahlungsbefehl korrekt zugestellt
wurde. Im Resultat ist von einer mangelhaften Zustellung auszugehen. Dies hat
jedoch nicht die Nichtigkeit der Betreibung zur Folge, da der Schuldner nach seinen
eigenen Angaben den Zahlungsbefehl am 1. November 2022 ausgehändigt erhalten
hat und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Der am 2. November 2022
erhobenen Rechtsvorschlag erweist sich somit als rechtzeitig. Das
Betreibungsamt wird daher von Amtes wegen angewiesen, den Rechtsvorschlag des
Schuldners zuzulassen.
4. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
fällt nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht in Betracht.
Demnach wird erkannt:
1. Das Betreibungsamt Region Solothurn,
Filiale Grenchen-Bettlach, wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung
Nr. [...] den Rechtsvorschlag des Schuldners A.___ zuzulassen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller