Lexipedia

Entscheid

SCWIF.2022.5

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

6. Januar 2023Deutsch6 min

Restfamilie sei am [...]weg geblieben. Sein Stiefsohn, B.___, 2007 (?), habe den

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 6. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst

Kistler,

Gesuchsteller

gegen

1. Betreibungsamt

Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

2. Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Aargau hat A.___ (im Folgenden der Schuldner) betreiben lassen. Das

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, hat den erhobenen

Rechtsvorschlag am 2. November 2022 als verspätet abgewiesen.

2. Der Schuldner stellt mit Schreiben

vom 11. November 2022 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Er bringt vor,

der Zahlungsbefehl sei an seine alte Adresse am [...]weg [...], zugestellt

worden. Damals sei er schon an die [...]strasse aus- und umgezogen. Die

Gemeinde habe davon gewusst, die Post und das Betreibungsamt noch nicht. Die

Restfamilie sei am [...]weg geblieben. Sein Stiefsohn, B.___, 2007 (?), habe den

Zahlungsbefehl am 13. Oktober 2022 entgegengenommen und ihn zu seinen

(Schul-)Sachen gelegt und vergessen. Als er (der Gesuchsteller) am 1. November

2022 zu Besuch bei seiner Tochter am [...]weg gewesen sei, habe er von B.___

den Zahlungsbefehl erhalten und anderntags sofort Rechtsvorschlag erhoben. Er

trage keine Schuld an der Verspätung. Der Stiefsohn sei offensichtlich weder

befugt noch in der Lage gewesen, amtliche Briefe mit Frist entgegenzunehmen.

Dass er seinen Stiefsohn vorsorglich hätte instruieren sollen, sei praxisfremd.

Weder habe er Amtspost erwartet noch davon ausgehen müssen, dass das

Betreibungsamt Briefe verbindlich einem Kind aushändige.

3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Aargau wies am 21. November 2022 (Postaufgabe) darauf hin, dass die

Einwohnerkontrolle [...] am 6. Oktober 2022 bestätigt habe, dass der

Gesuchsteller am [...]weg [...] gemeldet sei. Im Übrigen verzichtete sie auf

eine detaillierte Stellungnahme.

4. Das Betreibungsamt beantragt in

seiner Vernehmlassung vom 30. November 2022, das Gesuch um Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es

führt aus, der Gesuchsteller bringe keinerlei Belege dafür vor, dass er nicht

mehr am [...]weg [...] wohnhaft gewesen sei. Auf GERES sei er bis heute an

dieser Adresse gemeldet. Auch der Einwohnerkontrolle [...] liege gemäss

telefonischer Auskunft vom 23. November 2022 keine Meldung über einen Umzug

vor. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Stiefsohn, der laut GERES

15-jährig sei, sei im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG rechtmässig erfolgt. Nach

dieser Bestimmung sei nicht Volljährigkeit, sondern Urteilsfähigkeit der Person,

die die Urkunde entgegennimmt, vorausgesetzt. Der Gesuchsteller mache keine Urteilsunfähigkeit

seines Stiefsohnes geltend, noch führe er aus, weshalb sein Stiefsohn nicht

dazu in der Lage gewesen sein soll, amtliche Briefe mit Fristen

entgegenzunehmen und ihm innert nützlicher Frist zu übergeben. Da kein Aus-

oder Umzug des Gesuchstellers belegt sei, habe der Stiefsohn im

Zustellungszeitpunkt im gleichen Haushalt wie der Gesuchsteller gelebt.

5. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 nahm

der Schuldner nochmals Stellung zu den Ausführungen des Betreibungsamtes.

Erwägungen

II.

1.

Es ist nicht nachgewiesen, dass der

Gesuchsteller im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht (mehr) am [...]weg

[...] wohnte. Daran ändert auch der mit der Replik vom 8. Dezember 2022

eingereichte Vertrag für eine Wohnungsmiete ab dem 16. September 2022 an der [...]strasse

nichts. Alleine der Abschluss eines Mietvertrages bedeutet noch keine Änderung

des Wohnortes. Genau dies, dass keine Adressänderung erfolgt ist, ist der

Inhalt der Bestätigung der Einwohnergemeinde [...] vom 5. Dezember 2022. Damit

stellt sich die Frage, ob die Aushändigung des Zahlungsbefehls an den im selben

Haushalt wie der Gesuchsteller lebenden 15-jährigen Stiefsohn gültig ist.

2.

Nach Art. 64 Abs. 1 SchKG werden

Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder

an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst

nicht angetroffen wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung

gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen. Der Ausdruck

«erwachsene Person» bedeutet nicht, dass die entsprechende Person volljährig

sein muss. Es genügt körperliche und geistige Reife. Voraussetzung ist somit

Urteilsfähigkeit derjenigen Person, die die Urkunde entgegennimmt. Die

Zustellung an nicht urteilsfähige Kinder ist unzulässig, entfaltet aber dennoch

ihre Wirkung, wenn der Schuldner die Urkunde zur Kenntnis genommen hat (nebst

anderen Paul Angst / Rodrigo Rodriguez in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021,

Art. 64 N 18 f.). Das Betreibungsamt beruft sich auf diese Lehrmeinung. Eine

andere Meinung vertritt allerdings Daniel Staehelin (in: Thomas Bauer et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 64 ad N 18). Er vertritt die

Auffassung, im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sei unter einer

erwachsenen Person eine volljährige Person zu verstehen. Wie es sich damit

verhält, kann dahingestellt bleiben. Denn entgegen der Auffassung des

Betreibungsamtes trägt es die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von

Dispositiv

Betreibungsurkunden. Das Betreibungsamt muss demnach beweisen, dass die

Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung erfüllt waren (BGE 117 III 10, E. 3).

Es obliegt deshalb nicht dem Schuldner, die Urteilsunfähigkeit seines

Stiefsohnes geltend zu machen. Vielmehr ist es Aufgabe des Betreibungsamtes

nachzuweisen, dass die Zustellung an den Stiefsohn des Schuldners rechtsgültig erfolgt

ist. Für diesen Nachweis kann jedoch nicht generell und ohne konkrete Bezugnahme

auf den betreffenden Minderjährigen davon ausgegangen werden, dass ein 15-Jähriger

die Tragweite der Zustellung eines Zahlungsbefehls und der damit verbundenen

Notwendigkeit einer raschen Übergabe erkennt. Immerhin bringt der Schuldner

vor, dass sein Stiefsohn mit dieser Situation überfordert gewesen sei.

Demgegenüber legt das Betreibungsamt nicht dar, dass der Stiefsohn des

Schuldners über eine genügende körperliche und geistige Reife für eine gültige

Ersatzzustellung verfügt.

3. Es ist demnach nicht erstellt, dass

die Ersatzzustellung zulässig war und der Zahlungsbefehl korrekt zugestellt

wurde. Im Resultat ist von einer mangelhaften Zustellung auszugehen. Dies hat

jedoch nicht die Nichtigkeit der Betreibung zur Folge, da der Schuldner nach seinen

eigenen Angaben den Zahlungsbefehl am 1. November 2022 ausgehändigt erhalten

hat und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Der am 2. November 2022

erhobenen Rechtsvorschlag erweist sich somit als rechtzeitig. Das

Betreibungsamt wird daher von Amtes wegen angewiesen, den Rechtsvorschlag des

Schuldners zuzulassen.

4. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

fällt nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht in Betracht.

Demnach wird erkannt:

1. Das Betreibungsamt Region Solothurn,

Filiale Grenchen-Bettlach, wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung

Nr. [...] den Rechtsvorschlag des Schuldners A.___ zuzulassen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller