SCWIF.2022.6
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
5. Januar 2023Deutsch4 min
1. Am 1. Oktober 2022 wurde A.___ (im
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 5. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Betreibungsamt
Region Solothurn,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 1. Oktober 2022 wurde A.___ (im
Folgenden der Schuldner) der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn zugestellt. Das Betreibungsamt hat den von
ihm erhobenen Rechtsvorschlag am 14. Oktober 2022 als verspätet abgewiesen.
Erwägungen
2.
Der Schuldner stellt mit Schreiben
vom 23. November 2022 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Er bringt vor,
er sei am 4. Oktober 2022 mit Verdacht auf eine Covid-Infektion krank geworden.
Am 7. Oktober 2022 habe ein negatives Testergebnis als gesichert gegolten,
wobei er das bevorstehende Wochenende weiter zur Genesung genutzt habe. Am 11.
Oktober 2022 habe er den Rechtsvorschlag fertiggestellt und ihn bei der Post
eingereicht.
3.
Das Betreibungsamt beantragt in
seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, respektive das Gesuch des Beschwerdeführers sei abzuweisen.
4.
Zu prüfen ist, ob im vorliegenden
Fall ein verspäteter Rechtsvorschlag bewilligt werden kann: Art. 33 Abs. 4
SchKG schreibt vor, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten
worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um
Wiederherstellung der Frist ersuchen. In der Botschaft (vom 8. Mai 1991, S.46)
finden sich keine Hinweise darauf, wann ein Hindernis als «unverschuldet» im
Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat. Fridolin Walther (Neue und angepasste
Fristen im revidierten SchKG, in AJP 1996, S. 1'384) gibt der Hoffnung
Ausdruck, dass die Aufsichtsbehörden grosszügig verfahren werden, äussert sich
jedoch nicht zur Kasuistik.
5.
Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an
denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als
unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des
Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn:
Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner:
Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151).
Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 2010, N 10 f. zu Art. 33) sind
Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt,
unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis
gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der
Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist,
einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder
Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse,
kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung
keine hinreichenden Gründe.
6.
Der Schuldner führt selbst aus, am
11.
Oktober 2022 habe er den Rechtsvorschlag fertiggestellt und ihn bei der
Post eingereicht. Damit belegt er gleich selbst, dass am 11. Oktober 2022 – es
handelt sich um einen Dienstag – kein Hindernis für ein fristgerechtes Handeln
mehr bestand. Hätte er den Rechtsvorschlag tatsächlich an diesem Tag bei der
Post aufgegeben, so wäre die 10-tägige Frist eingehalten gewesen. Gemäss
Poststempel auf dem Briefumschlag hat er die Erklärung des Rechtsvorschlags aber
erst am 13. Oktober 2022 der Post übergeben. Dazu, wieso er das Schreiben mit
dem Rechtsvorschlag nicht am 11. Oktober 2022 verschickt hat, äussert sich der
Schuldner nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er die Frist hätte
einhalten können. Ein Hindernis ist weder dargelegt noch ersichtlich. Weitere
Erwägungen zur Rechtzeitigkeit des Wiederherstellungsgesuchs erübrigen sich.
Dispositiv
7. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.
Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr.
[...] des Betreibungsamtes Region Solothurn ein verspäteter Rechtsvorschlag zu
bewilligen, wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller