SCWIF.2022.7
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
4. Januar 2023Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 4. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 28. November 2022
(Postaufgabe) stellt A.___ ein Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Region
Solothurn. Zur Begründung führt er aus, er habe es aus gesundheitlichen Gründen
verpasst, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Er sei zu 100 % IV-Rentner.
Zudem sei die Forderung verjährt und die Schulden beträfen seine Ex-Frau. Diese
seien vor über 20 Jahren entstanden und bei der Ehescheidung nicht
berücksichtigt worden. Inzwischen sei er wieder verheiratet und habe drei
Kinder in Ausbildung. Die Forderung sei zurückzuweisen.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.
3. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2022
(Datum Postaufgabe) lässt sich der Gesuchsteller abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den Akten ersichtlich, nahm der
Schuldner den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 13. Oktober 2022
entgegen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ist am 24. Oktober 2022
unbenutzt abgelaufen (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO).
2.
Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer
durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist
zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist
ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie
der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte
Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Gestützt auf die
vorliegenden Akten nahm der Beschwerdeführer spätestens mit Zustellung der
Mitteilung des Pfändungsanschlusses – gemäss Track & Trace der Post am 17.
November 2022 – wiederum Kenntnis von der genannten Betreibung. Da er in der
Folge an die Aufsichtsbehörde gelangte, ist spätestens ab dem 17. November 2022
vom Wegfall des geltend gemachten gesundheitlichen Hindernisses auszugehen. Damit
wurde das am Montag, 28. November 2022 gestellte Gesuch um Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist innert der 10-tägigen Frist eingereicht, weshalb
darauf einzutreten ist (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO).
2.1
Nach dem damaligen Art. 35 OG (aufgehoben
per 1. Januar 2007) und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG
orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei
oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und
objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren
und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar
(Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur
bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher
Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist
zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt,
dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen
sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde
Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder
Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.
2.2
In dem vom Gesuchsteller
eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, vom
9.
November 2022, führte der Psychiater aus, der Gesuchsteller befinde sich
seit 1997 ununterbrochen in psychiatrischer Behandlung und sei seit 1999 wegen
einer psychischen Erkrankung zu 100 % berentet sowie auf die tägliche Einnahme
von Medikamenten angewiesen. Er klage über Vergesslichkeit und
Konzentrationsstörungen. Das führe zu häufigem Verpassen von Terminen – auch von
Terminen in der Praxis. Wenn der Gesuchsteller Termine oder Fristen verpasse,
dann sei dies nicht Ausdruck einer asozialen Haltung, sondern ein Symptom
seiner Krankheit.
2.3
Wie vorgehend ausgeführt, wäre das
Versäumnis zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer
erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen.
Dass dies vorliegend der Fall ist, wird weder vom Gesuchsteller noch seinem
Psychiater dargetan. Es ist aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses zwar
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung teilweise
Fristen verpasst. Aber hierbei handelt es sich nicht um eine plötzliche Erkrankung.
Vielmehr ist der Gesuchsteller offenbar seit vielen Jahren erkrankt. Sollte es
ihm aus diesem Grund teilweise nicht möglich sein, Fristen einzuhalten, so hat
er dementsprechend einen Vertreter mit seiner Interessenwahrung zu beauftragen,
zumal dem Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen des Betreibungsamtes
regelmässig Betreibungsurkunden zustellt werden.
Somit ist das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist abzuweisen.
3.
Insofern der Gesuchsteller
schliesslich geltend macht, die Forderung sei verjährt, ist er darauf
hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über
Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden können. Auf die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
4. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das
Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr.
[...] des Betreibungsamtes Region Solothurn die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch