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Entscheid

SCWIF.2022.7

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

4. Januar 2023Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 4. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 28. November 2022

(Postaufgabe) stellt A.___ ein Gesuch um Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Region

Solothurn. Zur Begründung führt er aus, er habe es aus gesundheitlichen Gründen

verpasst, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Er sei zu 100 % IV-Rentner.

Zudem sei die Forderung verjährt und die Schulden beträfen seine Ex-Frau. Diese

seien vor über 20 Jahren entstanden und bei der Ehescheidung nicht

berücksichtigt worden. Inzwischen sei er wieder verheiratet und habe drei

Kinder in Ausbildung. Die Forderung sei zurückzuweisen.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.

3. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2022

(Datum Postaufgabe) lässt sich der Gesuchsteller abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den Akten ersichtlich, nahm der

Schuldner den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 13. Oktober 2022

entgegen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ist am 24. Oktober 2022

unbenutzt abgelaufen (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO).

2.

Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer

durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist

zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist

ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie

der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte

Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Gestützt auf die

vorliegenden Akten nahm der Beschwerdeführer spätestens mit Zustellung der

Mitteilung des Pfändungsanschlusses – gemäss Track & Trace der Post am 17.

November 2022 – wiederum Kenntnis von der genannten Betreibung. Da er in der

Folge an die Aufsichtsbehörde gelangte, ist spätestens ab dem 17. November 2022

vom Wegfall des geltend gemachten gesundheitlichen Hindernisses auszugehen. Damit

wurde das am Montag, 28. November 2022 gestellte Gesuch um Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist innert der 10-tägigen Frist eingereicht, weshalb

darauf einzutreten ist (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO).

2.1

Nach dem damaligen Art. 35 OG (aufgehoben

per 1. Januar 2007) und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG

orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei

oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und

objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren

und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar

(Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur

bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher

Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist

zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt,

dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen

sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde

Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder

Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

2.2

In dem vom Gesuchsteller

eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, vom

9.

November 2022, führte der Psychiater aus, der Gesuchsteller befinde sich

seit 1997 ununterbrochen in psychiatrischer Behandlung und sei seit 1999 wegen

einer psychischen Erkrankung zu 100 % berentet sowie auf die tägliche Einnahme

von Medikamenten angewiesen. Er klage über Vergesslichkeit und

Konzentrationsstörungen. Das führe zu häufigem Verpassen von Terminen – auch von

Terminen in der Praxis. Wenn der Gesuchsteller Termine oder Fristen verpasse,

dann sei dies nicht Ausdruck einer asozialen Haltung, sondern ein Symptom

seiner Krankheit.

2.3

Wie vorgehend ausgeführt, wäre das

Versäumnis zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer

erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen.

Dass dies vorliegend der Fall ist, wird weder vom Gesuchsteller noch seinem

Psychiater dargetan. Es ist aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses zwar

nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung teilweise

Fristen verpasst. Aber hierbei handelt es sich nicht um eine plötzliche Erkrankung.

Vielmehr ist der Gesuchsteller offenbar seit vielen Jahren erkrankt. Sollte es

ihm aus diesem Grund teilweise nicht möglich sein, Fristen einzuhalten, so hat

er dementsprechend einen Vertreter mit seiner Interessenwahrung zu beauftragen,

zumal dem Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen des Betreibungsamtes

regelmässig Betreibungsurkunden zustellt werden.

Somit ist das Gesuch um

Wiederherstellung der Frist abzuweisen.

3.

Insofern der Gesuchsteller

schliesslich geltend macht, die Forderung sei verjährt, ist er darauf

hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über

Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden können. Auf die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

4. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das

Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr.

[...] des Betreibungsamtes Region Solothurn die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch