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Entscheid

SCWIF.2023.1

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

8. März 2023Deutsch5 min

ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in den Betreibungen-Nr.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 8. März 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023

reicht A.___ beim Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in den Betreibungen-Nr.

[...] und [...] ein, welches das Betreibungsamt zuständigkeitshalber an die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitet. Zur Begründung

führt sie im Wesentlichen aus, sie habe die Betreibungen am 25. Dezember 2022

(recte: 25. November 2022) am Schalter des Betreibungsamtes entgegengenommen

und sogleich Teilrechtsvorschlag erheben wollen. Die Mitarbeiterin des

Betreibungsamtes habe ihr aber gesagt, sie müsse die genauen Beträge angeben.

Da die Schuldnerin diese nicht gewusst habe, habe ihr die Mitarbeiterin gesagt,

sie solle die Formulare in 10 Tagen wieder bringen oder schicken. Die

Schuldnerin habe hierauf gefragt, ob sie das Formular auch erst in 14 Tagen

wieder bringen könne, da sie in den nächsten 14 Tagen beruflich und privat stark

ausgelastet sei. Die Mitarbeiterin habe diesbezüglich erwidert, dies sei kein

Problem, sie werde es notieren. Die Schuldnerin habe nicht gewusst, dass es

sich bei den 10 Tagen nicht um Arbeitstage handle, sondern 10 Tage inklusive

Wochenende. Sie habe sich leider den Namen der Mitarbeiterin nicht gemerkt oder

aufgeschrieben. Sie akzeptiere die Abweisung der Rechtsvorschläge nicht.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.

3. Mit Eingabe vom 6. März 2023 lässt

sich die Gesuchstellerin abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den Akten ersichtlich, nahm die

Schuldnerin die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. [...] und [...] am 25.

November 2022 entgegen. Die Frist zur Erhebung der Rechtsvorschläge ist am 5.

Dezember 2022 abgelaufen, womit die am 8. Dezember 2022 erhobenen

Rechtsvorschläge verspätet sind.

2.

Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer

durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist

zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist

ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie

der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte

Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Gestützt auf die

vorliegenden Akten nahm die Gesuchstellerin das Schreiben des Betreibungsamtes

vom 8. Dezember 2022 betreffend Abweisung der Rechtsvorschläge gemäss Track

& Trace der Post am 10. Januar 2023 entgegen. Da sie in der Folge am 20.

Januar 2023 ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen stellte,

ist spätestens ab dem 10. Januar 2023 vom Wegfall des geltend gemachten Irrtums

(s. E. I. 1 hiervor) auszugehen. Damit wurde das am 20. Januar 2023 gestellte

Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen innert der 10-tägigen

Frist eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO).

2.1

Nach dem damaligen Art. 35 OG

(aufgehoben per 1. Januar 2007) und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4

SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der

Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und

objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren

und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar

(Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur

bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher

Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis

ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt,

dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen

sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde

Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder

Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

2.2

Wie aus den vorgehenden Erwägungen

ersichtlich, liegt bei der Gesuchstellerin kein unverschuldetes Ereignis im

Sinne der genannten Beispiele vor. Zudem erscheint die Behauptung, wonach die

Mitarbeiterin des Betreibungsamtes einverstanden gewesen sei, dass die

Gesuchstellerin die Rechtsvorschläge erst nach 14 Tagen einreiche, wenig

glaubhaft, zumal die Gesuchstellerin weder den Namen nennen noch sonstige

Angaben zu der genannten Mitarbeiterin machen kann. Es erscheint denn auch

wenig wahrscheinlich, dass eine Mitarbeiterin des Betreibungsamtes die nicht

erstreckbare gesetzliche 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist von sich aus verlängern

würde. Im Übrigen kann sich die Gesuchstellerin nicht darauf berufen, sie sei

davon ausgegangen, dass bei der 10-tägigen Frist nur die Arbeitstage gezählt

würden. So schützt Rechtsunkenntnis nicht vor den Rechtsfolgen.

Somit ist das Gesuch um

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen abzuweisen.

3.

Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das

Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch, es sei in den Betreibung-Nr.

[...] und [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach, die Frist zur Erhebung der Rechtsvorschläge

wiederherzustellen, wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch