SCWIF.2023.1
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
8. März 2023Deutsch5 min
ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in den Betreibungen-Nr.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 8. März 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023
reicht A.___ beim Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in den Betreibungen-Nr.
[...] und [...] ein, welches das Betreibungsamt zuständigkeitshalber an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitet. Zur Begründung
führt sie im Wesentlichen aus, sie habe die Betreibungen am 25. Dezember 2022
(recte: 25. November 2022) am Schalter des Betreibungsamtes entgegengenommen
und sogleich Teilrechtsvorschlag erheben wollen. Die Mitarbeiterin des
Betreibungsamtes habe ihr aber gesagt, sie müsse die genauen Beträge angeben.
Da die Schuldnerin diese nicht gewusst habe, habe ihr die Mitarbeiterin gesagt,
sie solle die Formulare in 10 Tagen wieder bringen oder schicken. Die
Schuldnerin habe hierauf gefragt, ob sie das Formular auch erst in 14 Tagen
wieder bringen könne, da sie in den nächsten 14 Tagen beruflich und privat stark
ausgelastet sei. Die Mitarbeiterin habe diesbezüglich erwidert, dies sei kein
Problem, sie werde es notieren. Die Schuldnerin habe nicht gewusst, dass es
sich bei den 10 Tagen nicht um Arbeitstage handle, sondern 10 Tage inklusive
Wochenende. Sie habe sich leider den Namen der Mitarbeiterin nicht gemerkt oder
aufgeschrieben. Sie akzeptiere die Abweisung der Rechtsvorschläge nicht.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.
3. Mit Eingabe vom 6. März 2023 lässt
sich die Gesuchstellerin abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den Akten ersichtlich, nahm die
Schuldnerin die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. [...] und [...] am 25.
November 2022 entgegen. Die Frist zur Erhebung der Rechtsvorschläge ist am 5.
Dezember 2022 abgelaufen, womit die am 8. Dezember 2022 erhobenen
Rechtsvorschläge verspätet sind.
2.
Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer
durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist
zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist
ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie
der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte
Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Gestützt auf die
vorliegenden Akten nahm die Gesuchstellerin das Schreiben des Betreibungsamtes
vom 8. Dezember 2022 betreffend Abweisung der Rechtsvorschläge gemäss Track
& Trace der Post am 10. Januar 2023 entgegen. Da sie in der Folge am 20.
Januar 2023 ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen stellte,
ist spätestens ab dem 10. Januar 2023 vom Wegfall des geltend gemachten Irrtums
(s. E. I. 1 hiervor) auszugehen. Damit wurde das am 20. Januar 2023 gestellte
Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen innert der 10-tägigen
Frist eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO).
2.1
Nach dem damaligen Art. 35 OG
(aufgehoben per 1. Januar 2007) und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4
SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der
Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und
objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren
und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar
(Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur
bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher
Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis
ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt,
dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen
sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde
Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder
Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.
2.2
Wie aus den vorgehenden Erwägungen
ersichtlich, liegt bei der Gesuchstellerin kein unverschuldetes Ereignis im
Sinne der genannten Beispiele vor. Zudem erscheint die Behauptung, wonach die
Mitarbeiterin des Betreibungsamtes einverstanden gewesen sei, dass die
Gesuchstellerin die Rechtsvorschläge erst nach 14 Tagen einreiche, wenig
glaubhaft, zumal die Gesuchstellerin weder den Namen nennen noch sonstige
Angaben zu der genannten Mitarbeiterin machen kann. Es erscheint denn auch
wenig wahrscheinlich, dass eine Mitarbeiterin des Betreibungsamtes die nicht
erstreckbare gesetzliche 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist von sich aus verlängern
würde. Im Übrigen kann sich die Gesuchstellerin nicht darauf berufen, sie sei
davon ausgegangen, dass bei der 10-tägigen Frist nur die Arbeitstage gezählt
würden. So schützt Rechtsunkenntnis nicht vor den Rechtsfolgen.
Somit ist das Gesuch um
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen abzuweisen.
3.
Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das
Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch, es sei in den Betreibung-Nr.
[...] und [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach, die Frist zur Erhebung der Rechtsvorschläge
wiederherzustellen, wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch