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Entscheid

SCWIF.2023.3

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

1. Mai 2023Deutsch4 min

1. A.___ wurde in der Betreibung Nr. [...]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 1. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

Betreibungsamt

Olten-Gösgen,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ wurde in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen am 24. Januar 2023 der Zahlungsbefehl

zugestellt. Mit Eingabe vom 21. März 2023 gelangte A.___ (im Folgenden der

Gesuchsteller) an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und

erklärte, er möchte nachträglich Rechtsvorschlag erheben. Diese Eingabe wurde

gemäss Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde vom 23. März 2023 als

Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist entgegengenommen.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsteller bringt vor, der

Zahlungsbefehl sei ihm von Handen gekommen, weil er in dieser Zeit vier

Operationen gehabt habe, weshalb er keine Stellung zu diesem Fall habe nehmen

können.

3.

Das Betreibungsamt stellt in seiner

Vernehmlassung vom 30. März 2023 den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei. Es werde in diesem Betreibungsverfahren einen

Verlustschein ausstellen und die Lohnpfändungsanzeige sei am 21. März 2023

zurückgezogen worden. Es fehle an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. In materieller

Hinsicht bringt es vor, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei an den Gesuchsteller

persönlich erfolgt. Es sei ihm in diesem Zeitpunkt ohne weiteres möglich

gewesen, sofort Rechtsvorschlag zu erheben.

4.

Zu prüfen ist, ob im vorliegenden

Fall ein verspäteter Rechtsvorschlag bewilligt werden kann: Wer durch ein

unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln,

kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung

der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen

Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte

Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Das Versäumnis an der

Einhaltung der Frist ist dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer

erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu

bestellen (Francis Nordmann in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art.

33.

N 11). Davon ist nicht auszugehen, da der Gesuchsteller den Zahlungsbefehl

ja persönlich entgegennehmen konnte. Darüber hinaus hätte er zum Zahlungsbefehl

gar nicht Stellung nehmen müssen, sondern lediglich das Kästchen mit der

Erklärung «Rechtsvorschlag» ankreuzen müssen. Zudem legt der Gesuchsteller

keinerlei Belege für die von ihm geltend gemachten vier Operationen vor. Zudem

werden Operationen in der Regel geplant. Weiter behauptet der Gesuchsteller

auch gar nicht, dass er infolge dieser Operationen dauerhaft handlungsunfähig

gewesen wäre. Schliesslich äussert sich der Gesuchsteller auch nicht dazu, ab

welchem Zeitpunkt er denn wieder hätte handeln können. Ob der Gesuchsteller die

Frist für die Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs eingehalten hat, kann

daher ebenfalls offenbleiben. Bei dieser Sachlage ist das

Wiederherstellungsgesuch abzuweisen. Eine Prüfung, ob an der Beschwerdeführung

überhaupt noch ein aktuelles Interesse besteht, erübrigt sich.

5.

Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr.

[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein verspäteter Rechtsvorschlag zu

bewilligen, wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller