SCWIF.2023.3
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
1. Mai 2023Deutsch4 min
1. A.___ wurde in der Betreibung Nr. [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 1. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Betreibungsamt
Olten-Gösgen,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ wurde in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen am 24. Januar 2023 der Zahlungsbefehl
zugestellt. Mit Eingabe vom 21. März 2023 gelangte A.___ (im Folgenden der
Gesuchsteller) an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und
erklärte, er möchte nachträglich Rechtsvorschlag erheben. Diese Eingabe wurde
gemäss Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde vom 23. März 2023 als
Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist entgegengenommen.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsteller bringt vor, der
Zahlungsbefehl sei ihm von Handen gekommen, weil er in dieser Zeit vier
Operationen gehabt habe, weshalb er keine Stellung zu diesem Fall habe nehmen
können.
3.
Das Betreibungsamt stellt in seiner
Vernehmlassung vom 30. März 2023 den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Es werde in diesem Betreibungsverfahren einen
Verlustschein ausstellen und die Lohnpfändungsanzeige sei am 21. März 2023
zurückgezogen worden. Es fehle an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. In materieller
Hinsicht bringt es vor, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei an den Gesuchsteller
persönlich erfolgt. Es sei ihm in diesem Zeitpunkt ohne weiteres möglich
gewesen, sofort Rechtsvorschlag zu erheben.
4.
Zu prüfen ist, ob im vorliegenden
Fall ein verspäteter Rechtsvorschlag bewilligt werden kann: Wer durch ein
unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln,
kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung
der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen
Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte
Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Das Versäumnis an der
Einhaltung der Frist ist dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer
erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu
bestellen (Francis Nordmann in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art.
33.
N 11). Davon ist nicht auszugehen, da der Gesuchsteller den Zahlungsbefehl
ja persönlich entgegennehmen konnte. Darüber hinaus hätte er zum Zahlungsbefehl
gar nicht Stellung nehmen müssen, sondern lediglich das Kästchen mit der
Erklärung «Rechtsvorschlag» ankreuzen müssen. Zudem legt der Gesuchsteller
keinerlei Belege für die von ihm geltend gemachten vier Operationen vor. Zudem
werden Operationen in der Regel geplant. Weiter behauptet der Gesuchsteller
auch gar nicht, dass er infolge dieser Operationen dauerhaft handlungsunfähig
gewesen wäre. Schliesslich äussert sich der Gesuchsteller auch nicht dazu, ab
welchem Zeitpunkt er denn wieder hätte handeln können. Ob der Gesuchsteller die
Frist für die Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs eingehalten hat, kann
daher ebenfalls offenbleiben. Bei dieser Sachlage ist das
Wiederherstellungsgesuch abzuweisen. Eine Prüfung, ob an der Beschwerdeführung
überhaupt noch ein aktuelles Interesse besteht, erübrigt sich.
5.
Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr.
[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein verspäteter Rechtsvorschlag zu
bewilligen, wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller