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Entscheid

SCWIF.2023.4

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

7. Juni 2023Deutsch5 min

die Rechtsvorschlagsfrist einzuhalten. Zudem sei Herr A.___ in seiner Handlungsfähigkeit

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 7. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Gesuchsteller

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023

stellt die Beiständin von A.___, B.___, ein Gesuch um Wiederherstellung der

versäumten Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen. Darin macht sie geltend, sie sei auf Grund einer

Weiterbildung und Wochenende / Feiertage unverschuldet davon abgehalten worden,

die Rechtsvorschlagsfrist einzuhalten. Zudem sei Herr A.___ in seiner Handlungsfähigkeit

eingeschränkt und könne gar keine rechtsgültigen Verträge abschliessen. Dies

habe sie der Gläubigerin, der C.___, mehrmals unter Beilage der

Ernennungsurkunde mitgeteilt. Insofern sei der der Forderung zugrundeliegende

Vertrag nicht rechtsgültig.

2. Das Betreibungsamt schliesst in

seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2023 auf Abweisung des Gesuchs.

Erwägungen

II.

1.

Die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlags beträgt gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG 10 Tage seit Zustellung.

Schriftliche Eingaben nach diesem Gesetz müssen spätestens am letzten Tag der

Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben werden (Art. 32 Abs. 1 SchKG).

Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr.

[...] wurde der Bevollmächtigten D.___, am 20. April 2023 übergeben. Die

10-tägige Rechtsvorschlagsfrist dauerte somit bis am 1. Mai 2023. Damit

Dispositiv

erfolgte der am 3. Mai 2023 erhobene Rechtsvorschlag verspätet und demnach

nicht mehr rechtsgültig.

2. Zu prüfen ist weiter, ob im

vorliegenden Fall ein verspäteter Rechtsvorschlag bewilligt werden kann: Art.

33 Abs. 4 SchKG schreibt vor, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon

abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde

um Wiederherstellung der Frist ersuchen. In der Botschaft (vom 8. Mai 1991, S. 46)

finden sich keine Hinweise darauf, wann ein Hindernis als «unverschuldet» im

Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat. Fridolin Walther (Neue und angepasste

Fristen im revidierten SchKG, in AJP 1996, S. 1'384) gibt der Hoffnung

Ausdruck, dass die Aufsichtsbehörden grosszügig verfahren werden, äussert sich

jedoch nicht zur Kasuistik.

3. Nach Art. 50 BGG und Art. 24

VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss

dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine

Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die

Frage des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt

(Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred

Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes,

Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 2010, N 10 f. zu

Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer

Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem

Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann

unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal

mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel

Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne

Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie

fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

4. Wie aus der eingereichten

Ernennungsurkunde ersichtlich, ist B.___ als Beiständin des Schuldners A.___

unter anderem zu dessen Vermögensverwaltung, Erledigung seiner administrativen

Angelegenheiten und Vertretung im Rechtsverkehr befugt. Des Weiteren ist es

unter den Parteien unbestritten, dass es zulässig war, den Zahlungsbefehl der

Bevollmächtigten D.___ zuzustellen. Die Weiterbildung, das Wochenende und die

Feiertage, wie sie von der Beiständin des Schuldners geltend gemacht werden,

gelten nicht als entschuldbarer Grund für ein Fristversäumnis im oben genannten

Sinne. Keine der genannten Gründe führen dazu, dass es der Beiständin nicht

möglich gewesen wäre, eine Vertretung zu organisieren, zumal bei einem

Sozialdienst davon ausgegangen werden kann, dass eine Vertretung stets möglich

ist. Die Beiständin des Gesuchstellers hätte sich entsprechend organisieren

müssen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, zumal ja auch die

Zustellung des Zahlungsbefehls organisatorisch möglich war.

Im Übrigen können weder das

Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde darüber entscheiden, ob der der

Forderung zugrundeliegende Vertrag rechtsgültig zustande gekommen ist.

5. Das Gesuch ist demnach

abzuweisen. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a

GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Frist zur

Erhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen abgelaufen ist.

2. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr.

[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein verspäteter Rechtsvorschlag zu

bewilligen, wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch