SCWIF.2023.4
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
7. Juni 2023Deutsch5 min
die Rechtsvorschlagsfrist einzuhalten. Zudem sei Herr A.___ in seiner Handlungsfähigkeit
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 7. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Gesuchsteller
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023
stellt die Beiständin von A.___, B.___, ein Gesuch um Wiederherstellung der
versäumten Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen. Darin macht sie geltend, sie sei auf Grund einer
Weiterbildung und Wochenende / Feiertage unverschuldet davon abgehalten worden,
die Rechtsvorschlagsfrist einzuhalten. Zudem sei Herr A.___ in seiner Handlungsfähigkeit
eingeschränkt und könne gar keine rechtsgültigen Verträge abschliessen. Dies
habe sie der Gläubigerin, der C.___, mehrmals unter Beilage der
Ernennungsurkunde mitgeteilt. Insofern sei der der Forderung zugrundeliegende
Vertrag nicht rechtsgültig.
2. Das Betreibungsamt schliesst in
seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2023 auf Abweisung des Gesuchs.
Erwägungen
II.
1.
Die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlags beträgt gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG 10 Tage seit Zustellung.
Schriftliche Eingaben nach diesem Gesetz müssen spätestens am letzten Tag der
Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 32 Abs. 1 SchKG).
Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr.
[...] wurde der Bevollmächtigten D.___, am 20. April 2023 übergeben. Die
10-tägige Rechtsvorschlagsfrist dauerte somit bis am 1. Mai 2023. Damit
Dispositiv
erfolgte der am 3. Mai 2023 erhobene Rechtsvorschlag verspätet und demnach
nicht mehr rechtsgültig.
2. Zu prüfen ist weiter, ob im
vorliegenden Fall ein verspäteter Rechtsvorschlag bewilligt werden kann: Art.
33 Abs. 4 SchKG schreibt vor, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon
abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde
um Wiederherstellung der Frist ersuchen. In der Botschaft (vom 8. Mai 1991, S. 46)
finden sich keine Hinweise darauf, wann ein Hindernis als «unverschuldet» im
Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat. Fridolin Walther (Neue und angepasste
Fristen im revidierten SchKG, in AJP 1996, S. 1'384) gibt der Hoffnung
Ausdruck, dass die Aufsichtsbehörden grosszügig verfahren werden, äussert sich
jedoch nicht zur Kasuistik.
3. Nach Art. 50 BGG und Art. 24
VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss
dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die
Frage des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt
(Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred
Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes,
Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 2010, N 10 f. zu
Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer
Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem
Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann
unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal
mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel
Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne
Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie
fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.
4. Wie aus der eingereichten
Ernennungsurkunde ersichtlich, ist B.___ als Beiständin des Schuldners A.___
unter anderem zu dessen Vermögensverwaltung, Erledigung seiner administrativen
Angelegenheiten und Vertretung im Rechtsverkehr befugt. Des Weiteren ist es
unter den Parteien unbestritten, dass es zulässig war, den Zahlungsbefehl der
Bevollmächtigten D.___ zuzustellen. Die Weiterbildung, das Wochenende und die
Feiertage, wie sie von der Beiständin des Schuldners geltend gemacht werden,
gelten nicht als entschuldbarer Grund für ein Fristversäumnis im oben genannten
Sinne. Keine der genannten Gründe führen dazu, dass es der Beiständin nicht
möglich gewesen wäre, eine Vertretung zu organisieren, zumal bei einem
Sozialdienst davon ausgegangen werden kann, dass eine Vertretung stets möglich
ist. Die Beiständin des Gesuchstellers hätte sich entsprechend organisieren
müssen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, zumal ja auch die
Zustellung des Zahlungsbefehls organisatorisch möglich war.
Im Übrigen können weder das
Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde darüber entscheiden, ob der der
Forderung zugrundeliegende Vertrag rechtsgültig zustande gekommen ist.
5. Das Gesuch ist demnach
abzuweisen. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a
GebV SchKG unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Frist zur
Erhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen abgelaufen ist.
2. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr.
[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein verspäteter Rechtsvorschlag zu
bewilligen, wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch