SCWIF.2023.5
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
14. Juli 2023Deutsch5 min
Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 14. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,
2. B.___,
vertreten durch C.___ AG,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2023 stellt A.___
als Schuldner bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein
Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...]
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen. Zur Begründung führt er aus, der
Zahlungsbefehl sei ihm am 17. Mai 2023 von seinem Bruder ausgehändigt worden.
Der Zahlungsbefehl sei in seinem Namen entgegengenommen und vergessen worden.
Er habe am 17. Mai 2023 Rechtsvorschlag erhoben.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.
3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 lässt
sich die Gesuchsgegnerin vernehmen und reicht eine Kopie des Gläubigerdoppels
des Zahlungsbefehls Nr. [...] ein.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Eine fehlerhafte Zustellung des
Zahlungsbefehls ist eine nichtige Betreibungshandlung, die von Amtes wegen
jederzeit festgestellt werden kann und muss (BGE 117 III 7 E. 3c, S. 10).
1.2
Die Betreibungsurkunden werden dem
Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben
pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung
an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen
Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten
Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners
einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG).
1.3
Die Zustellung des Zahlungsbefehls
geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amts oder durch
die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden
Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tag und an wen die Zustellung
erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Die Zustellbescheinigung gilt als
öffentliche Urkunde im Sinn von Art. 9 ZGB. Als solcher kommt einer formell
korrekt zustande gekommenen Zustellbescheinigung für ihren Inhalt grundsätzlich
volle Beweiskraft zu (BGE 120 III 117 E. 2; WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 13
zu Art. 72 SchKG). Dies gilt, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass die
Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig ist. Es handelt sich hierbei um eine
gesetzliche Tatsachenvermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im
Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann (Urteile 5A_571/2020 vom 22.
Oktober 2020 E. 6.3.3; 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2, in: BlSchK 2019
S. 41).
1.4
Aus dem eingereichten
Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. [...] geht hervor, dass der
Zahlungsbefehl am 5. Mai 2023 an den «Adressat» und somit an A.___ selbst
zugestellt wurde. Die Zustellung wurde protokolliert. Das Protokoll erbringt
nach Art. 8 Abs. 2 SchKG den vollen Beweis. A.___ vermag mit der blossen
Behauptung, der Zahlungsbefehl sei von seinem Bruder in seinem Namen
entgegengenommen worden, diesen Beweis nicht umzustossen,
Gestützt auf die obigen Ausführungen und
Dispositiv
die vorliegenden Akten ist demnach davon auszugehen, dass der Zahlungsbefehl
dem Schuldner am 5. Mai 2023 persönlich zugestellt wurde. Die 10-tägige
Rechtsvorschlagsfrist dauerte somit bis am 15. Mai 2023. Damit erfolgte
der am 17. Mai 2023 erhobene Rechtsvorschlag verspätet und demnach nicht mehr
rechtsgültig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob A.___ allenfalls
im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG durch ein unverschuldetes Hindernis davon
abgehalten worden ist, fristgerecht Rechtsvorschlag zu erheben und diesfalls
die Aufsichtsbehörde die Frist wiederherzustellen hat.
2.1 Nach dem damaligen Art. 35 OG
(aufgehoben per 1. Januar 2007) und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4
SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der
Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und
objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren
und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar
(Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur
bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher
Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis
ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt,
dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen
sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde
Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder
Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.
2.2 Nachdem gestützt auf die
Ausführungen in E. II 1 hiervor davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller
den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 5. Mai 2023 selbst entgegengenommen
hat und er kein unverschuldetes Hindernis im oben genannten Sinn geltend macht,
ist das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ohne Weiteres
abzuweisen.
3. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das
Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr.
[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlags wiederherzustellen, wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch