Lexipedia

Entscheid

SCWIF.2023.5

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

14. Juli 2023Deutsch5 min

Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 14. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,

2. B.___,

vertreten durch C.___ AG,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2023 stellt A.___

als Schuldner bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein

Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...]

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen. Zur Begründung führt er aus, der

Zahlungsbefehl sei ihm am 17. Mai 2023 von seinem Bruder ausgehändigt worden.

Der Zahlungsbefehl sei in seinem Namen entgegengenommen und vergessen worden.

Er habe am 17. Mai 2023 Rechtsvorschlag erhoben.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.

3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 lässt

sich die Gesuchsgegnerin vernehmen und reicht eine Kopie des Gläubigerdoppels

des Zahlungsbefehls Nr. [...] ein.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Eine fehlerhafte Zustellung des

Zahlungsbefehls ist eine nichtige Betreibungshandlung, die von Amtes wegen

jederzeit festgestellt werden kann und muss (BGE 117 III 7 E. 3c, S. 10).

1.2

Die Betreibungsurkunden werden dem

Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben

pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung

an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen

Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten

Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners

einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG).

1.3

Die Zustellung des Zahlungsbefehls

geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amts oder durch

die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden

Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tag und an wen die Zustellung

erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Die Zustellbescheinigung gilt als

öffentliche Urkunde im Sinn von Art. 9 ZGB. Als solcher kommt einer formell

korrekt zustande gekommenen Zustellbescheinigung für ihren Inhalt grundsätzlich

volle Beweiskraft zu (BGE 120 III 117 E. 2; WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 13

zu Art. 72 SchKG). Dies gilt, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass die

Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig ist. Es handelt sich hierbei um eine

gesetzliche Tatsachenvermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im

Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann (Urteile 5A_571/2020 vom 22.

Oktober 2020 E. 6.3.3; 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2, in: BlSchK 2019

S. 41).

1.4

Aus dem eingereichten

Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. [...] geht hervor, dass der

Zahlungsbefehl am 5. Mai 2023 an den «Adressat» und somit an A.___ selbst

zugestellt wurde. Die Zustellung wurde protokolliert. Das Protokoll erbringt

nach Art. 8 Abs. 2 SchKG den vollen Beweis. A.___ vermag mit der blossen

Behauptung, der Zahlungsbefehl sei von seinem Bruder in seinem Namen

entgegengenommen worden, diesen Beweis nicht umzustossen,

Gestützt auf die obigen Ausführungen und

Dispositiv

die vorliegenden Akten ist demnach davon auszugehen, dass der Zahlungsbefehl

dem Schuldner am 5. Mai 2023 persönlich zugestellt wurde. Die 10-tägige

Rechtsvorschlagsfrist dauerte somit bis am 15. Mai 2023. Damit erfolgte

der am 17. Mai 2023 erhobene Rechtsvorschlag verspätet und demnach nicht mehr

rechtsgültig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob A.___ allenfalls

im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG durch ein unverschuldetes Hindernis davon

abgehalten worden ist, fristgerecht Rechtsvorschlag zu erheben und diesfalls

die Aufsichtsbehörde die Frist wiederherzustellen hat.

2.1 Nach dem damaligen Art. 35 OG

(aufgehoben per 1. Januar 2007) und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4

SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der

Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und

objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren

und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar

(Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur

bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher

Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis

ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt,

dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen

sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde

Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder

Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

2.2 Nachdem gestützt auf die

Ausführungen in E. II 1 hiervor davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller

den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 5. Mai 2023 selbst entgegengenommen

hat und er kein unverschuldetes Hindernis im oben genannten Sinn geltend macht,

ist das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ohne Weiteres

abzuweisen.

3. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das

Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr.

[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlags wiederherzustellen, wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch