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Entscheid

SCWIF.2023.6

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

25. August 2023Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 25. August 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

gegen

1. Betreibungsamt Region Solothurn,

2. B.___,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023

wies das Betreibungsamt den vom Schuldner A.___ in der Betreibung Nr. [...] am

17. Juli 2023 erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet ab.

2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023

stellt A.___ als Schuldner bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der

Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn. Zur Begründung

führt er aus, er habe gegen den am 30. Juni 2023 zugestellten Zahlungsbefehl

nicht fristgerecht Rechtsvorschlag erheben können, da er am 29. Juni 2023

erfahren habe, dass seine Mutter an […] erkrankt sei. Da seine Mutter aufgrund

dieser Diagnose ihren Urlaub habe abbrechen müssen, habe er die Rückreise sowie

jegliche Arzttermine nach ihrer Ankunft organisieren müssen. Durch diese

zusätzliche Belastung sei er psychisch nicht mehr in der Lage gewesen, alles

unter einen Hut zu bringen. Auch wenn die mentale Belastung in den nächsten

Monaten nicht abnehmen werde, habe er versucht, einigermassen in den Alltag

zurückzufinden. Bei der Abarbeitung der Post sei ihm die Betreibung in die

Hände gefallen und er habe so schnell wie möglich Rechtsvorschlag erhoben.

3. Mit Stellungnahme vom 2. August

2023 stellt die B.___ als Gläubigerin den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.

4. Mit Vernehmlassung vom 8.

August 2023 stellt das Betreibungsamt ebenfalls den Antrag, das Gesuch sei

abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlags beträgt gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG 10 Tage seit Zustellung.

Schriftliche Eingaben nach diesem Gesetz müssen spätestens am letzten Tag der

Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben werden (Art. 32 Abs. 1 SchKG).

Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr.

[...] wurde dem Schuldner am 30. Juni 2023 übergeben. Die 10-tägige

Rechtsvorschlagsfrist dauerte somit bis am 10. Juli 2023. Damit erfolgte der am

Dispositiv

17. Juli 2023 erhobene Rechtsvorschlag verspätet und demnach nicht mehr

rechtsgültig.

2. Sodann ist zu prüfen, ob A.___

im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG durch ein unverschuldetes Hindernis davon

abgehalten worden ist, fristgerecht Rechtsvorschlag zu erheben und diesfalls

die Aufsichtsbehörde die Frist wiederherzustellen hat.

2.1 Nach dem damaligen Art. 35 OG

(aufgehoben per 1. Januar 2007) und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4

SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der

Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und

objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren

und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar

(Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur

bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher

Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis

ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt,

dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen

sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde

Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder

Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

2.2 Ob es sich bei der […]erkrankung

der Mutter des Schuldners um eine plötzliche schwere Erkrankung (BGE 112 V 255)

handelt, welche rechtsprechungsgemäss ein unverschuldetes Hindernis darstellen

würde, kann offen gelassen werden, da diese Erkrankung nicht beim Schuldner

selbst, sondern bei seiner Mutter vorliegt. Es erscheint zwar nachvollziehbar,

dass in der Situation des Schuldners und seiner Mutter die Einhaltung der

Rechtsvorschlagsfrist übersehen werden kann. Dennoch wäre es ihm zumutbar

gewesen, einen Dritten mit der Interessenwahrung bzw. mit der Erhebung des

Rechtsvorschlages zu beauftragen. So kann die Wiederherstellung ebenfalls nicht

gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt. Dass der

Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein soll, einen Dritten mit der

Interessenwahrung zu beauftragen, ist aufgrund der Akten nicht erstellt, zumal

der Gesuchsteller gemäss den unbestrittenen Angaben der Gläubigerin betreffend

die in Betreibung gesetzte Schuld mit ihr am 30. Juni 2023 und 7. Juli 2023 –

und damit im Zeitraum, in welchem ein Rechtsvorschlag noch möglich gewesen wäre

– telefonisch Kontakt aufgenommen hatte.

Aufgrund der gemachten Erwägungen ist

somit das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses im oben genannten Sinne

zu verneinen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist demnach abzuweisen.

3. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das

Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr.

[...] des Betreibungsamtes Region Solothurn die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlags wiederherzustellen, wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch