SCWIF.2023.6
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
25. August 2023Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 25. August 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
1. Betreibungsamt Region Solothurn,
2. B.___,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023
wies das Betreibungsamt den vom Schuldner A.___ in der Betreibung Nr. [...] am
17. Juli 2023 erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet ab.
2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023
stellt A.___ als Schuldner bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der
Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn. Zur Begründung
führt er aus, er habe gegen den am 30. Juni 2023 zugestellten Zahlungsbefehl
nicht fristgerecht Rechtsvorschlag erheben können, da er am 29. Juni 2023
erfahren habe, dass seine Mutter an […] erkrankt sei. Da seine Mutter aufgrund
dieser Diagnose ihren Urlaub habe abbrechen müssen, habe er die Rückreise sowie
jegliche Arzttermine nach ihrer Ankunft organisieren müssen. Durch diese
zusätzliche Belastung sei er psychisch nicht mehr in der Lage gewesen, alles
unter einen Hut zu bringen. Auch wenn die mentale Belastung in den nächsten
Monaten nicht abnehmen werde, habe er versucht, einigermassen in den Alltag
zurückzufinden. Bei der Abarbeitung der Post sei ihm die Betreibung in die
Hände gefallen und er habe so schnell wie möglich Rechtsvorschlag erhoben.
3. Mit Stellungnahme vom 2. August
2023 stellt die B.___ als Gläubigerin den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.
4. Mit Vernehmlassung vom 8.
August 2023 stellt das Betreibungsamt ebenfalls den Antrag, das Gesuch sei
abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlags beträgt gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG 10 Tage seit Zustellung.
Schriftliche Eingaben nach diesem Gesetz müssen spätestens am letzten Tag der
Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 32 Abs. 1 SchKG).
Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr.
[...] wurde dem Schuldner am 30. Juni 2023 übergeben. Die 10-tägige
Rechtsvorschlagsfrist dauerte somit bis am 10. Juli 2023. Damit erfolgte der am
Dispositiv
17. Juli 2023 erhobene Rechtsvorschlag verspätet und demnach nicht mehr
rechtsgültig.
2. Sodann ist zu prüfen, ob A.___
im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG durch ein unverschuldetes Hindernis davon
abgehalten worden ist, fristgerecht Rechtsvorschlag zu erheben und diesfalls
die Aufsichtsbehörde die Frist wiederherzustellen hat.
2.1 Nach dem damaligen Art. 35 OG
(aufgehoben per 1. Januar 2007) und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4
SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der
Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und
objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren
und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar
(Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur
bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher
Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis
ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt,
dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen
sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde
Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder
Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.
2.2 Ob es sich bei der […]erkrankung
der Mutter des Schuldners um eine plötzliche schwere Erkrankung (BGE 112 V 255)
handelt, welche rechtsprechungsgemäss ein unverschuldetes Hindernis darstellen
würde, kann offen gelassen werden, da diese Erkrankung nicht beim Schuldner
selbst, sondern bei seiner Mutter vorliegt. Es erscheint zwar nachvollziehbar,
dass in der Situation des Schuldners und seiner Mutter die Einhaltung der
Rechtsvorschlagsfrist übersehen werden kann. Dennoch wäre es ihm zumutbar
gewesen, einen Dritten mit der Interessenwahrung bzw. mit der Erhebung des
Rechtsvorschlages zu beauftragen. So kann die Wiederherstellung ebenfalls nicht
gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt. Dass der
Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein soll, einen Dritten mit der
Interessenwahrung zu beauftragen, ist aufgrund der Akten nicht erstellt, zumal
der Gesuchsteller gemäss den unbestrittenen Angaben der Gläubigerin betreffend
die in Betreibung gesetzte Schuld mit ihr am 30. Juni 2023 und 7. Juli 2023 –
und damit im Zeitraum, in welchem ein Rechtsvorschlag noch möglich gewesen wäre
– telefonisch Kontakt aufgenommen hatte.
Aufgrund der gemachten Erwägungen ist
somit das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses im oben genannten Sinne
zu verneinen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist demnach abzuweisen.
3. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das
Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr.
[...] des Betreibungsamtes Region Solothurn die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlags wiederherzustellen, wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch