SCWIF.2024.1
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
21. Februar 2024Deutsch5 min
womit die am 19. Dezember 2023 erhobenen Rechtsvorschläge verspätet erfolgt seien.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
Betreibungsamt
Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügungen vom 3. Januar 2024
wies das Betreibungsamt Region Solothurn die von der Schuldnerin A.___ gegen
die Zahlungsbefehle Nr. [...] und [...] erhobenen Rechtsvorschläge als
verspätet ab. Zur Begründung führte das Betreibungsamt aus, die genannten
Zahlungsbefehle seien der Schuldnerin am 1. Dezember 2023 zugestellt worden,
womit die am 19. Dezember 2023 erhobenen Rechtsvorschläge verspätet erfolgt seien.
2. Die Schuldnerin erhebt mit Schreiben vom 19. Januar
2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und stellt ein Gesuch um Wiederherstellung
der Fristen. Es wird geltend gemacht, sie habe die Rechtsvorschläge am 5.
Dezember 2023 bei der Poststelle «[...]» per A-Post in den Briefkasten
geworfen. In Anbetracht dessen, dass in der Vorweihnachtszeit auf der
Poststelle erhöhter Betrieb sei, könne sie nicht ausschliessen, dass der Brief
von der Post verspätet abgestempelt worden sei. Aufgrund der Sendung mittels
A-Post sei es ihr nicht möglich, dies zu beweisen.
3. Das Betreibungsamt schliesst in
seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Gesuchs.
Erwägungen
II.
1.1
Will der Betriebene Rechtsvorschlag
erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert
zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu
erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Schuldnerin hat im vorliegenden Fall die
Zahlungsbefehle Nr. [...] und [...] unbestrittenermassen am 1. Dezember 2023 in
Dispositiv
Empfang genommen. Die Frist zur Erhebung der Rechtsvorschläge ist demnach am 11.
Dezember 2023, Mitternacht, abgelaufen.
1.2 Umstritten ist vorliegend, ob die
Erhebung der Rechtsvorschläge bis am 11. Dezember 2023 um Mitternacht
erfolgt ist. Der Schuldner trägt die Beweislast für die rechtzeitige Erhebung
des Rechtsvorschlages (Bessenich, SchKG Kommentar, Basel, 3. Auflage, 2021,
Art. 74, N 27). Macht dieser geltend, den Brief am Vortag in einen Briefkasten
eingeworfen zu haben, so obliegt ihm dafür ebenfalls die Beweislast. Zur
Fristwahrung genügt es, den Rechtsvorschlag am Tage des Fristablaufs dem
Betreibungsamt oder der Schweizerischen Post zu übergeben (vgl. Art. 143 Abs. 1
ZPO). Es gilt die Vermutung, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der
Übergabe an die Post bzw. des Einwurfs in den Briefkasten übereinstimmt (Nordmann,
SchKG Kommentar, a.a.O, Art. 31, N. 27). Im vorliegenden Fall lautet das Datum
des Poststempels der Briefsendung mit den erhobenen Rechtsvorschlägen auf den 19. Dezember
2023. Der Beweis für die Behauptung, der Brief mit den Rechtsvorschlägen sei
bereits am 5. Dezember 2023 in einen Briefkasten der Post eingeworfen worden,
vermag die Schuldnerin nicht zu erbringen. Somit muss zu ihren Ungunsten davon
ausgegangen werden, dass die Rechtsvorschläge erst am 19. Dezember 2023 und
damit verspätet erhoben wurden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
2. Sodann verlangt die
Beschwerdeführerin, die Fristen zur Erhebung der Rechtsvorschläge seien
wiederherzustellen. Somit ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die
verspäteten Rechtsvorschläge bewilligt werden können: Art. 33 Abs. 4 SchKG
schreibt vor, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden
sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um
Wiederherstellung der Frist ersuchen. Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an
denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als
unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des
Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn:
Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner:
Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151).
Nach dem Kommentar (Nordmann, SchKG Kommentar, N 10 f. zu Art. 33) sind
Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt,
unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis
gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der
Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist,
einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder
Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse,
kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung
keine hinreichenden Gründe.
Nachdem die Schuldnerin kein
unverschuldetes Hindernis im genannten Sinn geltend macht und aus den Akten
kein solches ersichtlich ist, ist das Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfristen ohne Weiteres abzuweisen.
3. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch, es seien in den Betreibungen
Nr. [...] und [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach, die verspäteten Rechtsvorschläge zu bewilligen, wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch