Lexipedia

Entscheid

SCWIF.2024.3

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

30. Oktober 2024Deutsch4 min

geführten Betreibung Nr. [...] der Zahlungsbefehl an C.___, Angestellte der Sozialen

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 30. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___, Soziale Dienste

Oberer Leberberg,

Gesuchstellerin

gegen

Betreibungsamt

Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 7. August 2024 wurde in der gegen A.___

geführten Betreibung Nr. [...] der Zahlungsbefehl an C.___, Angestellte der Sozialen

Dienste Oberer Leberberg, Kindes- und Erwachsenenschutz, zugestellt. Mit

Verfügung vom 22. August 2024 hat das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

den am 22. August 2024 erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet abgewiesen.

Erwägungen

2.

B.___, die Beiständin von A.___ (im

Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 29. August 2024 ein Gesuch um

Wiederherstellung der Frist. Sie bringt vor, sie arbeite Teilzeit und sei ab

dem 12. August 2024 eine Woche ferienhalber abwesend gewesen. Deshalb sei der

Rechtsvorschlag drei Tage zu spät eingetroffen.

3.

Das Betreibungsamt schliesst in

seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Gesuchs. Die Gesuchstellerin, der

Gelegenheit geboten wurde, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes eine

Stellungnahme einzureichen, liess sich nicht mehr vernehmen.

4.

Der Zahlungsbefehl wurde am 7. August

2024.

einerseits an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg und andererseits am 8.

August 2024 der Gesuchstellerin persönlich zugestellt. Die 10-tägige

Rechtsvorschlagsfrist endete am 19. August 2024. Der am 22. August 2024 erhobene

Rechtsvorschlag ist verspätet.

5.

Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer

durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist

zu handeln, bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen.

Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG

orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei

oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und

objektive Gründe vorliegen. Die Frage des Verschuldens wird nach strengen

Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich

2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungrechtspflege

des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Demzufolge sind Restitutionsgesuche nur bei

objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher

Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Die

Wiederherstellung ist bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen

(Francis Nordmann/Stéphanie Oneyser in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art.

33.

N 10). Eine Fristwiederherstellung wird nur dann gewährt, wenn es dem

Schuldner während der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln oder

einen Vertreter zu bestellen (a.a.O., N 11). Das Versäumnis ist zum Beispiel

dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht

einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum

Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne

Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte

Fristberechnung keine hinreichenden Gründe (a.a.O., N 12). Nach der

Rechtsprechung macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Verhinderung

einen Rechtsvertreter oder seinen Klienten trifft (a.a.O., N 13).

6.

Aus der eingereichten

Ernennungsurkunde geht hervor, dass B.___ als Beistandsperson der

Gesuchstellerin eingesetzt und mit deren Vertretung in administrativen

Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und Ämtern

beauftragt ist. Nach dem oben Gesagten gelten Teilzeitarbeit und Ferien nicht

als entschuldbare Gründe für eine Fristversäumnis. Wie das Betreibungsamt

zutreffend ausführt, darf von einer Berufsbeiständin erwartet werden, während

ihrer Abwesenheit eine angemessene Stellvertretung zu organisieren, welche

fristgebundene Rechtshandlungen für sie vornimmt. Bei einer Behörde, deren

Aufgabe die Führung von Beistandschaften ist, darf ein Zahlungsbefehl nicht

einfach liegen bleiben. Es liegt kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von

Art. 33 Abs. 4 SchKG vor. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wird

nicht wiederhergestellt.

Dispositiv

7. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.

Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr.

[...] des Betreibungsamtes Region Solothurn,

Filiale Grenchen-Bettlach, der verspätete Rechtsvorschlag zu bewilligen, wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller