SCWIF.2024.3
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
30. Oktober 2024Deutsch4 min
geführten Betreibung Nr. [...] der Zahlungsbefehl an C.___, Angestellte der Sozialen
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 30. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___, Soziale Dienste
Oberer Leberberg,
Gesuchstellerin
gegen
Betreibungsamt
Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 7. August 2024 wurde in der gegen A.___
geführten Betreibung Nr. [...] der Zahlungsbefehl an C.___, Angestellte der Sozialen
Dienste Oberer Leberberg, Kindes- und Erwachsenenschutz, zugestellt. Mit
Verfügung vom 22. August 2024 hat das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
den am 22. August 2024 erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet abgewiesen.
Erwägungen
2.
B.___, die Beiständin von A.___ (im
Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 29. August 2024 ein Gesuch um
Wiederherstellung der Frist. Sie bringt vor, sie arbeite Teilzeit und sei ab
dem 12. August 2024 eine Woche ferienhalber abwesend gewesen. Deshalb sei der
Rechtsvorschlag drei Tage zu spät eingetroffen.
3.
Das Betreibungsamt schliesst in
seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Gesuchs. Die Gesuchstellerin, der
Gelegenheit geboten wurde, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes eine
Stellungnahme einzureichen, liess sich nicht mehr vernehmen.
4.
Der Zahlungsbefehl wurde am 7. August
2024.
einerseits an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg und andererseits am 8.
August 2024 der Gesuchstellerin persönlich zugestellt. Die 10-tägige
Rechtsvorschlagsfrist endete am 19. August 2024. Der am 22. August 2024 erhobene
Rechtsvorschlag ist verspätet.
5.
Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer
durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist
zu handeln, bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen.
Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG
orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei
oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und
objektive Gründe vorliegen. Die Frage des Verschuldens wird nach strengen
Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich
2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungrechtspflege
des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Demzufolge sind Restitutionsgesuche nur bei
objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher
Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Die
Wiederherstellung ist bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen
(Francis Nordmann/Stéphanie Oneyser in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art.
33.
N 10). Eine Fristwiederherstellung wird nur dann gewährt, wenn es dem
Schuldner während der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln oder
einen Vertreter zu bestellen (a.a.O., N 11). Das Versäumnis ist zum Beispiel
dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht
einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum
Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne
Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte
Fristberechnung keine hinreichenden Gründe (a.a.O., N 12). Nach der
Rechtsprechung macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Verhinderung
einen Rechtsvertreter oder seinen Klienten trifft (a.a.O., N 13).
6.
Aus der eingereichten
Ernennungsurkunde geht hervor, dass B.___ als Beistandsperson der
Gesuchstellerin eingesetzt und mit deren Vertretung in administrativen
Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und Ämtern
beauftragt ist. Nach dem oben Gesagten gelten Teilzeitarbeit und Ferien nicht
als entschuldbare Gründe für eine Fristversäumnis. Wie das Betreibungsamt
zutreffend ausführt, darf von einer Berufsbeiständin erwartet werden, während
ihrer Abwesenheit eine angemessene Stellvertretung zu organisieren, welche
fristgebundene Rechtshandlungen für sie vornimmt. Bei einer Behörde, deren
Aufgabe die Führung von Beistandschaften ist, darf ein Zahlungsbefehl nicht
einfach liegen bleiben. Es liegt kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von
Art. 33 Abs. 4 SchKG vor. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wird
nicht wiederhergestellt.
Dispositiv
7. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.
Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr.
[...] des Betreibungsamtes Region Solothurn,
Filiale Grenchen-Bettlach, der verspätete Rechtsvorschlag zu bewilligen, wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller