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Entscheid

SCWIF.2024.4

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

29. Oktober 2024Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 29. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Gesuchsteller

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 10. September 2024

lässt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Konkursandrohung des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 1. Juli 2024 (dem Beschwerdeführer am 2.

September 2024 zugestellt) erheben und stellt das Gesuch, es sei die

Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...] wiederherzustellen. Zur

Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe sich am 24. Mai 2024, dem

Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls, zur Abklärung seines

Studienplatzes in [...] befunden. Der Zahlungsbefehl sei an seinen Mitbewohner

zugestellt und dem Beschwerdeführer von diesem erst nach Ablauf der

Rechtsvorschlagsfrist übergeben worden. Somit sei die Rechtsvorschlagsfrist

wieder herzustellen.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten. Eventualiter sei auf das Gesuch um Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist nicht einzutreten.

Erwägungen

II.

1.

Die

Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo

er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht

angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende

erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wie

vom Beschwerdeführer dargelegt und aus dem Betreibungsprotokoll ersichtlich,

wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] dem Mitbewohner des

Beschwerdeführers am 24. Mai 2024 zugestellt. Die Rechtmässigkeit der

Zustellung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die 10-tägige Frist zur Erhebung eines

Rechtsvorschlages ist somit am 3. Juni 2024 unbenutzt abgelaufen.

2.

Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer

durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist

zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist

ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie

der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte

Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Wie aus den

Vorakten ersichtlich, stellte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt zum

Nachweis seines damaligen Aufenthaltes in [...] diverse Fotos und einen

Printscreen seines Mobiltelefons zu. Darauf ist zu sehen, dass ihm sein

Mitbewohner bereits am 24. Mai 2024 von der Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. [...]

berichtete und ihm ein Foto von der Vorderseite des Zahlungsbefehls schickte.

Darauf waren für den Beschwerdeführer sämtliche erforderlichen Informationen,

wie etwa die Gläubigerin oder die Höhe der Forderungssumme, ersichtlich. Er

hätte somit ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, mündlich

Rechtsvorschlag zu erheben oder ein Gesuch um Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist zu stellen. Das erst am 10. Juni 2024 gestellte Gesuch um

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist somit klar verspätet, weshalb

darauf nicht einzutreten ist.

3.

Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer

nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die

Dispositiv

Konkursandrohung gegen ihn mangelhaft sein sollte. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

4. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das

Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Gesuch, es sei in der

Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn die Frist zur

Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch