SCWIF.2024.4
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
29. Oktober 2024Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Gesuchsteller
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 10. September 2024
lässt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Konkursandrohung des
Betreibungsamtes Region Solothurn vom 1. Juli 2024 (dem Beschwerdeführer am 2.
September 2024 zugestellt) erheben und stellt das Gesuch, es sei die
Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...] wiederherzustellen. Zur
Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe sich am 24. Mai 2024, dem
Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls, zur Abklärung seines
Studienplatzes in [...] befunden. Der Zahlungsbefehl sei an seinen Mitbewohner
zugestellt und dem Beschwerdeführer von diesem erst nach Ablauf der
Rechtsvorschlagsfrist übergeben worden. Somit sei die Rechtsvorschlagsfrist
wieder herzustellen.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten. Eventualiter sei auf das Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist nicht einzutreten.
Erwägungen
II.
1.
Die
Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo
er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht
angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende
erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wie
vom Beschwerdeführer dargelegt und aus dem Betreibungsprotokoll ersichtlich,
wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] dem Mitbewohner des
Beschwerdeführers am 24. Mai 2024 zugestellt. Die Rechtmässigkeit der
Zustellung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die 10-tägige Frist zur Erhebung eines
Rechtsvorschlages ist somit am 3. Juni 2024 unbenutzt abgelaufen.
2.
Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer
durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist
zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist
ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie
der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte
Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Wie aus den
Vorakten ersichtlich, stellte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt zum
Nachweis seines damaligen Aufenthaltes in [...] diverse Fotos und einen
Printscreen seines Mobiltelefons zu. Darauf ist zu sehen, dass ihm sein
Mitbewohner bereits am 24. Mai 2024 von der Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. [...]
berichtete und ihm ein Foto von der Vorderseite des Zahlungsbefehls schickte.
Darauf waren für den Beschwerdeführer sämtliche erforderlichen Informationen,
wie etwa die Gläubigerin oder die Höhe der Forderungssumme, ersichtlich. Er
hätte somit ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, mündlich
Rechtsvorschlag zu erheben oder ein Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist zu stellen. Das erst am 10. Juni 2024 gestellte Gesuch um
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist somit klar verspätet, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.
3.
Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die
Dispositiv
Konkursandrohung gegen ihn mangelhaft sein sollte. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
4. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das
Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Gesuch, es sei in der
Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn die Frist zur
Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch