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Entscheid

SCWIF.2024.5

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

21. November 2024Deutsch3 min

zugestellt. Die Schuldnerin (im Folgenden auch die Gesuchstellerin) stellte am 24.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 21. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

gegen

Betreibungsamt

Thal-Gäu,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. Gemäss Zahlungsbefehl in der

Betreibung Nr. [...] wurde dieser am 2. Juli 2024 an die Schuldnerin A.___

zugestellt. Die Schuldnerin (im Folgenden auch die Gesuchstellerin) stellte am 24.

September 2024 ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Sie

bringt vor, ein Nachbar habe den Zahlungsbefehl angenommen und vor ihrer Tür

gelassen. Da sie zu diesem Zeitpunkt im Urlaub gewesen sei, habe sie den

Zahlungsbefehl erst nach ihrer Rückkehr sehen können und habe daraufhin

umgehend Rechtsvorschlag erhoben. Wegen ihrer Abwesenheit sei es ihr nicht

möglich gewesen, vor Ablauf der Frist den Rechtsvorschlag zu erheben. Die

Zustellung des Zahlungsbefehls sei nicht ordnungsgemäss gewesen, da sie ihn nicht

persönlich entgegengenommen habe.

Erwägungen

2.

Das Betreibungsamt beantragt in

seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024, auf das Gesuch sei nicht

einzutreten. Es ist der Auffassung, die Gesuchstellerin habe sowohl die Frist

für die Erhebung des Rechtsvorschlages wie auch die Frist für die Einreichung

des Wiederherstellungsgesuchs innert 10 Tagen nach dem Pfändungsvollzug vom 11.

September 2024 versäumt.

3.

Am 19. Oktober 2024 reichte die

Gesuchstellerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.

Darin trägt sie vor, sie habe den Zahlungsbefehl nicht persönlich

entgegennehmen können, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt nach einem

Verkehrsunfall zur Rehabilitation im Ausland befunden habe. Sie könne dies

durch ein ärztliches Attest sowie einen Nachweis der Post belegen.

4.

Vorab ist festzuhalten, dass der

Zahlungsbefehl nach den Angaben auf seiner Rückseite an die Gesuchstellerin persönlich

zugestellt wurde. Diese hat bei der Zustellung nicht unterschrieben. Hingegen

hat die zustellende Person die Zustellung an die Schuldnerin mit ihrer

Unterschrift bestätigt. Dasselbe ergibt sich aus den Sendungsinformationen

Track & Trace der Post. Dem steht einzig die unbelegte Behauptung der

Gesuchstellerin, ein Nachbar habe den Zahlungsbefehl entgegengenommen,

gegenüber. Diese Behauptung wird durch keinen Anhaltspunkt gestützt. Auch aus

dem nachgereichten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom

27.

Juni 2024 bis 26. August 2024 lässt sich nichts zugunsten der Darstellung

der Gesuchstellerin ableiten. Eine Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit einer

Ferienabwesenheit gleichzusetzen. Für die behauptete Ferienabwesenheit hingegen

wird kein Beleg vorgelegt. Der Zahlungsbefehl wurde somit ordnungsgemäss am 2.

Juli 2024 an die Schuldnerin zugestellt. Demzufolge hätte sie auch

Rechtsvorschlag erheben können. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welches

unverschuldete Hindernis sie davon abgehalten haben soll. Bei dieser Sachlage

erübrigen sich Erwägungen zu den einzuhaltenden Fristen.

Dispositiv

5. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.

Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr.

[...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu der verspätete

Rechtsvorschlag zu bewilligen, wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller