SCWIF.2024.5
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
21. November 2024Deutsch3 min
zugestellt. Die Schuldnerin (im Folgenden auch die Gesuchstellerin) stellte am 24.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
Betreibungsamt
Thal-Gäu,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. Gemäss Zahlungsbefehl in der
Betreibung Nr. [...] wurde dieser am 2. Juli 2024 an die Schuldnerin A.___
zugestellt. Die Schuldnerin (im Folgenden auch die Gesuchstellerin) stellte am 24.
September 2024 ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Sie
bringt vor, ein Nachbar habe den Zahlungsbefehl angenommen und vor ihrer Tür
gelassen. Da sie zu diesem Zeitpunkt im Urlaub gewesen sei, habe sie den
Zahlungsbefehl erst nach ihrer Rückkehr sehen können und habe daraufhin
umgehend Rechtsvorschlag erhoben. Wegen ihrer Abwesenheit sei es ihr nicht
möglich gewesen, vor Ablauf der Frist den Rechtsvorschlag zu erheben. Die
Zustellung des Zahlungsbefehls sei nicht ordnungsgemäss gewesen, da sie ihn nicht
persönlich entgegengenommen habe.
Erwägungen
2.
Das Betreibungsamt beantragt in
seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024, auf das Gesuch sei nicht
einzutreten. Es ist der Auffassung, die Gesuchstellerin habe sowohl die Frist
für die Erhebung des Rechtsvorschlages wie auch die Frist für die Einreichung
des Wiederherstellungsgesuchs innert 10 Tagen nach dem Pfändungsvollzug vom 11.
September 2024 versäumt.
3.
Am 19. Oktober 2024 reichte die
Gesuchstellerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.
Darin trägt sie vor, sie habe den Zahlungsbefehl nicht persönlich
entgegennehmen können, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt nach einem
Verkehrsunfall zur Rehabilitation im Ausland befunden habe. Sie könne dies
durch ein ärztliches Attest sowie einen Nachweis der Post belegen.
4.
Vorab ist festzuhalten, dass der
Zahlungsbefehl nach den Angaben auf seiner Rückseite an die Gesuchstellerin persönlich
zugestellt wurde. Diese hat bei der Zustellung nicht unterschrieben. Hingegen
hat die zustellende Person die Zustellung an die Schuldnerin mit ihrer
Unterschrift bestätigt. Dasselbe ergibt sich aus den Sendungsinformationen
Track & Trace der Post. Dem steht einzig die unbelegte Behauptung der
Gesuchstellerin, ein Nachbar habe den Zahlungsbefehl entgegengenommen,
gegenüber. Diese Behauptung wird durch keinen Anhaltspunkt gestützt. Auch aus
dem nachgereichten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom
27.
Juni 2024 bis 26. August 2024 lässt sich nichts zugunsten der Darstellung
der Gesuchstellerin ableiten. Eine Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit einer
Ferienabwesenheit gleichzusetzen. Für die behauptete Ferienabwesenheit hingegen
wird kein Beleg vorgelegt. Der Zahlungsbefehl wurde somit ordnungsgemäss am 2.
Juli 2024 an die Schuldnerin zugestellt. Demzufolge hätte sie auch
Rechtsvorschlag erheben können. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welches
unverschuldete Hindernis sie davon abgehalten haben soll. Bei dieser Sachlage
erübrigen sich Erwägungen zu den einzuhaltenden Fristen.
Dispositiv
5. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.
Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr.
[...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu der verspätete
Rechtsvorschlag zu bewilligen, wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller