Lexipedia

Entscheid

SCWIF.2025.1

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

9. April 2025Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 9. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

Betreibungsamt

Olten-Gösgen,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben an das Betreibungsamt

Olten-Gösgen vom 7. März 2025 erhob A.___ Rechtsvorschlag gegen den

Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 12. Februar 2025. Diesen Rechtsvorschlag wies das

Betreibungsamt mit Verfügung vom 10. März 2025 als verspätet zurück. Der

genannte Zahlungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2025 zugestellt

worden, womit der Rechtsvorschlag vom 7. März 2025 verspätet sei.

2. Mit Eingabe vom 12. März 2025 stellt A.___

in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zur Begründung führt er im

Wesentlichen aus, aufgrund der in den beiden Briefkopien vom 28. Februar 2025

und 5. März 2025 beschriebenen versuchten Körperverletzungen habe er die

Rechtsvorschlagsfrist nicht einhalten können. Er habe Zeit für die Regeneration

nach den Vorfällen gebraucht. Zudem sei die Forderung selbst aufgrund solcher

Körperverletzungen entstanden, weshalb die Gläubigerin die Forderungen

zurückzuziehen habe.

3. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.

4. Mit Stellungnahme vom 31. März 2025

lässt sich der Gesuchsteller abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den Akten ersichtlich, nahm der

Gesuchsteller den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 20. Februar

2025.

entgegen. Der Gesuchsteller reichte den Rechtsvorschlag erst am 7. März

2025.

und damit nicht innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 69 Abs. 2 SchKG

ein. Die diesbezügliche Frist ist am 3. März 2025 abgelaufen.

2.

Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer

durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist

zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist

ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie

der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte

Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Der

Beschwerdeführer reichte den Rechtsvorschlag am 7. März 2025 ein, womit

spätestens an diesem Datum vom Wegfall des genannten Hindernisses auszugehen

ist.

Dispositiv

Demnach ist das am 12. März 2025

gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist innert der

10-tägigen Frist eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG,

an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann

als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit

vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des

Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Regina Kiener/Bernhard

Rütsche/Mathias Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2021, Rz 304; Alfred

Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi: Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz 151). Nach dem Kommentar

(Francis Nordmann in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 33 N 10 f)

sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt,

unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis

gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der

Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist,

einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder

Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse,

kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung

keine hinreichenden Gründe.

3.2 Der Gesuchsteller macht

diesbezüglich geltend, aufgrund der in den beiden Briefkopien vom 28. Februar

2025 und 5. März 2025 beschriebenen versuchten Körperverletzungen habe er die

Rechtsvorschlagsfrist nicht einhalten können. Er habe Zeit für die Regeneration

nach den Vorfällen gebraucht. In den genannten, vom Gesuchsteller selbst

verfassten Schreiben, bezieht er sich auf ein Schreiben seines Arztes, Dr. med.

B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 7. November 2024, worin Dr. med. B.___

dem Richteramt Olten-Gösgen mitteilte, der Gesuchsteller könne aus

medizinischen Gründen eingeschriebene Briefe wegen der offiziellen Formulierung

nicht unterschreiben. Der Gesuchsteller sei deshalb jeweils aufzufordern,

allfällige Unterlagen selbst abzuholen. In den vorgenannten Schreiben vom 28.

Februar 2025 und 5. März 2025 liess sich der Beschwerdeführer sinngemäss

darüber aus, dass sich die Behörden nicht an die Empfehlung des Hausarztes gehalten

hätten, was eine Körperverletzung darstelle.

Wie vorgehend ausgeführt, wäre das

Versäumnis zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer

erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen.

Dass dies vorliegend der Fall gewesen ist, wird vom Gesuchsteller nicht

dargetan und ist aufgrund des Schreibens von Dr. med. B.___ auch nicht

erstellt. Zudem stellen organisatorische Mängel keine hinreichenden Gründe dar.

Vielmehr ist es dem Gesuchsteller zuzumuten, sich so zu organisieren, dass auch

bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit solche Fristen eingehalten werden

können.

Das Gesuch um Wiederherstellung der

Frist ist demnach abzuweisen.

Im Übrigen können weder die

Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt über die Begründetheit von Forderungen

entscheiden.

4. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das

Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr.

[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch