SCWIF.2025.1
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
9. April 2025Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 9. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Betreibungsamt
Olten-Gösgen,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben an das Betreibungsamt
Olten-Gösgen vom 7. März 2025 erhob A.___ Rechtsvorschlag gegen den
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 12. Februar 2025. Diesen Rechtsvorschlag wies das
Betreibungsamt mit Verfügung vom 10. März 2025 als verspätet zurück. Der
genannte Zahlungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2025 zugestellt
worden, womit der Rechtsvorschlag vom 7. März 2025 verspätet sei.
2. Mit Eingabe vom 12. März 2025 stellt A.___
in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen aus, aufgrund der in den beiden Briefkopien vom 28. Februar 2025
und 5. März 2025 beschriebenen versuchten Körperverletzungen habe er die
Rechtsvorschlagsfrist nicht einhalten können. Er habe Zeit für die Regeneration
nach den Vorfällen gebraucht. Zudem sei die Forderung selbst aufgrund solcher
Körperverletzungen entstanden, weshalb die Gläubigerin die Forderungen
zurückzuziehen habe.
3. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.
4. Mit Stellungnahme vom 31. März 2025
lässt sich der Gesuchsteller abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den Akten ersichtlich, nahm der
Gesuchsteller den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 20. Februar
2025.
entgegen. Der Gesuchsteller reichte den Rechtsvorschlag erst am 7. März
2025.
und damit nicht innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 69 Abs. 2 SchKG
ein. Die diesbezügliche Frist ist am 3. März 2025 abgelaufen.
2.
Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer
durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist
zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist
ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie
der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte
Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Der
Beschwerdeführer reichte den Rechtsvorschlag am 7. März 2025 ein, womit
spätestens an diesem Datum vom Wegfall des genannten Hindernisses auszugehen
ist.
Dispositiv
Demnach ist das am 12. März 2025
gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist innert der
10-tägigen Frist eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG,
an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann
als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des
Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2021, Rz 304; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi: Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz 151). Nach dem Kommentar
(Francis Nordmann in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 33 N 10 f)
sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt,
unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis
gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der
Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist,
einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder
Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse,
kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung
keine hinreichenden Gründe.
3.2 Der Gesuchsteller macht
diesbezüglich geltend, aufgrund der in den beiden Briefkopien vom 28. Februar
2025 und 5. März 2025 beschriebenen versuchten Körperverletzungen habe er die
Rechtsvorschlagsfrist nicht einhalten können. Er habe Zeit für die Regeneration
nach den Vorfällen gebraucht. In den genannten, vom Gesuchsteller selbst
verfassten Schreiben, bezieht er sich auf ein Schreiben seines Arztes, Dr. med.
B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 7. November 2024, worin Dr. med. B.___
dem Richteramt Olten-Gösgen mitteilte, der Gesuchsteller könne aus
medizinischen Gründen eingeschriebene Briefe wegen der offiziellen Formulierung
nicht unterschreiben. Der Gesuchsteller sei deshalb jeweils aufzufordern,
allfällige Unterlagen selbst abzuholen. In den vorgenannten Schreiben vom 28.
Februar 2025 und 5. März 2025 liess sich der Beschwerdeführer sinngemäss
darüber aus, dass sich die Behörden nicht an die Empfehlung des Hausarztes gehalten
hätten, was eine Körperverletzung darstelle.
Wie vorgehend ausgeführt, wäre das
Versäumnis zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer
erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen.
Dass dies vorliegend der Fall gewesen ist, wird vom Gesuchsteller nicht
dargetan und ist aufgrund des Schreibens von Dr. med. B.___ auch nicht
erstellt. Zudem stellen organisatorische Mängel keine hinreichenden Gründe dar.
Vielmehr ist es dem Gesuchsteller zuzumuten, sich so zu organisieren, dass auch
bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit solche Fristen eingehalten werden
können.
Das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist ist demnach abzuweisen.
Im Übrigen können weder die
Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt über die Begründetheit von Forderungen
entscheiden.
4. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das
Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr.
[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch