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Entscheid

SCWIF.2025.2

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

7. August 2025Deutsch3 min

stellte das Betreibungsamt Region Solothurn fest, dass der in der gegen A.___ geführten

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 7. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch B.___,

Gesuchstellerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025

stellte das Betreibungsamt Region Solothurn fest, dass der in der gegen A.___ geführten

Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei. Das Betreibungsamt

hielt dazu fest, die Rechtsvorschlagsfrist sei am 6. Juni 2025 abgelaufen. Der

am 10. Juni 2025 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet.

Erwägungen

2.

Mit Datum vom 12. Juni 2025 ging beim

Betreibungsamt ein von B.___ verfasstes, nicht unterzeichnetes Gesuch um

Wiederherstellung des versäumten Rechtsvorschlags ein. Dieses wurde an die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet. Am 14. Juli

2025.

(Postaufgabe) wurde auf Aufforderung der Aufsichtsbehörde hin eine von A.___

unterzeichnete Vollmacht für ihre Tochter B.___ nachgereicht. Mit Eingabe vom

6.

August 2025 (Postaufgabe) reichte B.___ schliesslich noch ein eigenhändig

unterzeichnetes Gesuch ein. Dieses kann nunmehr behandelt werden.

3.

Der auf der Rückseite des

Zahlungsbefehls von A.___ erklärte Rechtsvorschlag ist mit dem 4. Mai 2025

datiert. Diese Zeitangabe kann nicht stimmen. Es liegt nahe, dass der

Rechtsvorschlag am 4. Juni 2025 auf dem Zahlungsbefehlsdoppel erklärt und

datiert worden ist. Wann diese der Post übergeben worden ist, lässt sich

indessen nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, worauf das

Betreibungsamt seine Erkenntnis stützt, dass der Rechtsvorschlag am 10. Juni

2025.

erhoben worden ist. Denn in den Akten fehlt das Postkuvert. Hinzu kommt,

dass ab Samstag, 7. Juni 2025, bis Montag, 9. Juni 2025, das verlängerte Pfingstwochenende

war. Unter diesen Umständen kann es nicht als erstellt betrachtet werden, dass

der Rechtsvorschlag nicht doch schon am 6. Juni 2025 der Post übergeben oder in

den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen worden ist. Der Rechtsvorschlag

ist daher als rechtzeitig erhoben zu betrachten. Die Verfügung des

Betreibungsamtes vom 10. Juni 2025 ist deshalb von Amtes wegen aufzuheben. Damit

wird das Wiederherstellungsgesuch gegenstandslos.

3.

Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung in der Betreibung Nr. [...]

erlassene Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn, mit welcher der

erhobene Rechtsvorschlag als verspätet erklärt wird, wird aufgehoben.

2. Das Gesuch um Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle

Kontrolle abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller