SCWIF.2025.2
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
7. August 2025Deutsch3 min
stellte das Betreibungsamt Region Solothurn fest, dass der in der gegen A.___ geführten
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 7. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch B.___,
Gesuchstellerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025
stellte das Betreibungsamt Region Solothurn fest, dass der in der gegen A.___ geführten
Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei. Das Betreibungsamt
hielt dazu fest, die Rechtsvorschlagsfrist sei am 6. Juni 2025 abgelaufen. Der
am 10. Juni 2025 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet.
Erwägungen
2.
Mit Datum vom 12. Juni 2025 ging beim
Betreibungsamt ein von B.___ verfasstes, nicht unterzeichnetes Gesuch um
Wiederherstellung des versäumten Rechtsvorschlags ein. Dieses wurde an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet. Am 14. Juli
2025.
(Postaufgabe) wurde auf Aufforderung der Aufsichtsbehörde hin eine von A.___
unterzeichnete Vollmacht für ihre Tochter B.___ nachgereicht. Mit Eingabe vom
6.
August 2025 (Postaufgabe) reichte B.___ schliesslich noch ein eigenhändig
unterzeichnetes Gesuch ein. Dieses kann nunmehr behandelt werden.
3.
Der auf der Rückseite des
Zahlungsbefehls von A.___ erklärte Rechtsvorschlag ist mit dem 4. Mai 2025
datiert. Diese Zeitangabe kann nicht stimmen. Es liegt nahe, dass der
Rechtsvorschlag am 4. Juni 2025 auf dem Zahlungsbefehlsdoppel erklärt und
datiert worden ist. Wann diese der Post übergeben worden ist, lässt sich
indessen nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, worauf das
Betreibungsamt seine Erkenntnis stützt, dass der Rechtsvorschlag am 10. Juni
2025.
erhoben worden ist. Denn in den Akten fehlt das Postkuvert. Hinzu kommt,
dass ab Samstag, 7. Juni 2025, bis Montag, 9. Juni 2025, das verlängerte Pfingstwochenende
war. Unter diesen Umständen kann es nicht als erstellt betrachtet werden, dass
der Rechtsvorschlag nicht doch schon am 6. Juni 2025 der Post übergeben oder in
den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen worden ist. Der Rechtsvorschlag
ist daher als rechtzeitig erhoben zu betrachten. Die Verfügung des
Betreibungsamtes vom 10. Juni 2025 ist deshalb von Amtes wegen aufzuheben. Damit
wird das Wiederherstellungsgesuch gegenstandslos.
3.
Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung in der Betreibung Nr. [...]
erlassene Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn, mit welcher der
erhobene Rechtsvorschlag als verspätet erklärt wird, wird aufgehoben.
2. Das Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle
Kontrolle abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller