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Entscheid

SCWIF.2025.3

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

22. Juli 2025Deutsch5 min

bitte um Unterstützung bei der Klärung, welche Möglichkeiten ihr nun noch blieben,

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 22. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

gegen

Betreibungsamt

Olten-Gösgen,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom

26. Juni 2025 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die

Pfändungsankündigung vom 13. Juni 2025 (zugestellt am 24. Juni 2025) bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Zur Begründung hält sie im

Wesentlichen fest, am 19. Mai 2025 habe sie in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen auf der Poststelle Post Olten 1 den

Zahlungsbefehl erhalten. Auf Nachfrage, wie sie gegen den Zahlungsbefehl

vorgehen könne, sei ihr von einer Postangestellten mitgeteilt worden, dass sie

den Rechtsvorschlag erst einreichen könne, wenn die dazugehörige Rechnung per

Post eintreffe. Infolge dieser fehlerhaften Information habe sie die Frist für

den Rechtsvorschlag verpasst. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Amt sei ihr

mitgeteilt worden, dass ein Rechtsvorschlag nun nicht mehr möglich sei. Sie

bitte um Unterstützung bei der Klärung, welche Möglichkeiten ihr nun noch blieben,

um gegen diese ungerechtfertigte Forderung vorzugehen und die drohende Pfändung

abzuwenden.

2. Das

Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch

sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

Der

Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] wurde der Beschwerdeführerin am 19.

Mai 2025 zugestellt. Die Rechtmässigkeit der Zustellung wird von der Beschwerdeführerin

nicht bestritten. Die 10-tägige

Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages ist somit am 30. Mai 2025 (unter

Berücksichtigung des Auffahrt-Feiertages am 29. Mai 2025) unbenutzt abgelaufen.

2.

2.1

Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer

durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist

zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist

ersuchen. Ein solches unverschuldetes Hindernis kann grundsätzlich auch eine

falsche Rechtsauskunft einer zuständigen Behörde sein. Es muss, vom Wegfall des

Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes

Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde

nachgeholt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

spätestens mit Zustellung der Pfändungsankündigung am 24. Juni 2025 um die

verpasste Rechtsvorschlagsfrist Bescheid wusste. Die am 26. Juni 2025

erhobene Beschwerde, welche sinngemäss auch als Gesuch um Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist entgegenzunehmen ist, wurde somit rechtzeitig erhoben

bzw. das Gesuch rechtzeitig gestellt, weshalb darauf einzutreten ist.

2.2

Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG,

an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann

als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit

vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des

Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn:

Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner:

Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151).

Nach dem Kommentar (Nordmann, SchKG Kommentar, N 10 f. zu Art. 33) sind

Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt,

unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis

gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der

Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist,

einen Vertreter zu bestellen. Zudem kann auch eine falsche Rechtsauskunft der

zuständigen Behörde ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern der

Empfänger die Unrichtigkeit der Aussage nicht leicht hätte feststellen können.

Vorweg ist festzuhalten, dass es nur wenig glaubhaft erscheint, dass eine

Angestellte der Post der Beschwerdeführerin gegenüber die Aussage gemacht haben

soll, die Beschwerdeführerin könne den Rechtsvorschlag erst einreichen, wenn

die dazugehörige Rechnung per Post eintreffe. Grundsätzlich sind falsche

Rechtsauskünfte durch Mitarbeiter der Post durchaus möglich. Jedoch ist die

gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin mutmasslich getätigte Aussage der

Postmitarbeiterin derart realitätsfern, dass diese nur wenig glaubhaft ist. Aber

selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Mitarbeiterin der Post diese

Auskunft tatsächlich so gegeben hätte, hätte die Beschwerdeführerin die

Unrichtigkeit dieser Aussage leicht feststellen können. So wird auf Seite 2 des

Zahlungsbefehls unmissverständlich dargelegt, dass der Rechtsvorschlag gegen

den Zahlungsbefehl innert 10 Tagen seit Zustellung gegenüber dem Betreibungsamt

zu erheben ist. Es konnte von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie

den ihr zugestellten Zahlungsbefehl durchliest und sich nicht auf eine

mutmassliche Falschauskunft einer Postmitarbeiterin verlässt.

Da somit kein unverschuldetes Hindernis

im genannten Sinn vorliegt, ist das Gesuch um Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist ohne Weiteres abzuweisen.

3.

Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin

nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Pfändungsankündigung

Dispositiv

vom 13. Juni 2025 mangelhaft sein sollte. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

4. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das

Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr.

[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch