SCWIF.2025.3
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
22. Juli 2025Deutsch5 min
bitte um Unterstützung bei der Klärung, welche Möglichkeiten ihr nun noch blieben,
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 22. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
Betreibungsamt
Olten-Gösgen,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom
26. Juni 2025 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die
Pfändungsankündigung vom 13. Juni 2025 (zugestellt am 24. Juni 2025) bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Zur Begründung hält sie im
Wesentlichen fest, am 19. Mai 2025 habe sie in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen auf der Poststelle Post Olten 1 den
Zahlungsbefehl erhalten. Auf Nachfrage, wie sie gegen den Zahlungsbefehl
vorgehen könne, sei ihr von einer Postangestellten mitgeteilt worden, dass sie
den Rechtsvorschlag erst einreichen könne, wenn die dazugehörige Rechnung per
Post eintreffe. Infolge dieser fehlerhaften Information habe sie die Frist für
den Rechtsvorschlag verpasst. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Amt sei ihr
mitgeteilt worden, dass ein Rechtsvorschlag nun nicht mehr möglich sei. Sie
bitte um Unterstützung bei der Klärung, welche Möglichkeiten ihr nun noch blieben,
um gegen diese ungerechtfertigte Forderung vorzugehen und die drohende Pfändung
abzuwenden.
2. Das
Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.
Der
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] wurde der Beschwerdeführerin am 19.
Mai 2025 zugestellt. Die Rechtmässigkeit der Zustellung wird von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten. Die 10-tägige
Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages ist somit am 30. Mai 2025 (unter
Berücksichtigung des Auffahrt-Feiertages am 29. Mai 2025) unbenutzt abgelaufen.
2.
2.1
Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer
durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist
zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist
ersuchen. Ein solches unverschuldetes Hindernis kann grundsätzlich auch eine
falsche Rechtsauskunft einer zuständigen Behörde sein. Es muss, vom Wegfall des
Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes
Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde
nachgeholt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
spätestens mit Zustellung der Pfändungsankündigung am 24. Juni 2025 um die
verpasste Rechtsvorschlagsfrist Bescheid wusste. Die am 26. Juni 2025
erhobene Beschwerde, welche sinngemäss auch als Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist entgegenzunehmen ist, wurde somit rechtzeitig erhoben
bzw. das Gesuch rechtzeitig gestellt, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2
Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG,
an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann
als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des
Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn:
Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner:
Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151).
Nach dem Kommentar (Nordmann, SchKG Kommentar, N 10 f. zu Art. 33) sind
Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt,
unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis
gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der
Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist,
einen Vertreter zu bestellen. Zudem kann auch eine falsche Rechtsauskunft der
zuständigen Behörde ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern der
Empfänger die Unrichtigkeit der Aussage nicht leicht hätte feststellen können.
Vorweg ist festzuhalten, dass es nur wenig glaubhaft erscheint, dass eine
Angestellte der Post der Beschwerdeführerin gegenüber die Aussage gemacht haben
soll, die Beschwerdeführerin könne den Rechtsvorschlag erst einreichen, wenn
die dazugehörige Rechnung per Post eintreffe. Grundsätzlich sind falsche
Rechtsauskünfte durch Mitarbeiter der Post durchaus möglich. Jedoch ist die
gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin mutmasslich getätigte Aussage der
Postmitarbeiterin derart realitätsfern, dass diese nur wenig glaubhaft ist. Aber
selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Mitarbeiterin der Post diese
Auskunft tatsächlich so gegeben hätte, hätte die Beschwerdeführerin die
Unrichtigkeit dieser Aussage leicht feststellen können. So wird auf Seite 2 des
Zahlungsbefehls unmissverständlich dargelegt, dass der Rechtsvorschlag gegen
den Zahlungsbefehl innert 10 Tagen seit Zustellung gegenüber dem Betreibungsamt
zu erheben ist. Es konnte von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie
den ihr zugestellten Zahlungsbefehl durchliest und sich nicht auf eine
mutmassliche Falschauskunft einer Postmitarbeiterin verlässt.
Da somit kein unverschuldetes Hindernis
im genannten Sinn vorliegt, ist das Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist ohne Weiteres abzuweisen.
3.
Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Pfändungsankündigung
Dispositiv
vom 13. Juni 2025 mangelhaft sein sollte. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
4. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das
Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr.
[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch