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Entscheid

SCWIF.2025.4

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

19. November 2025Deutsch3 min

1. Mit Eingabe vom

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 19. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ GmbH,

Gesuchstellerin

gegen

Betreibungsamt

Grenchen-Bettlach,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom

20. Oktober 2025 stellt die A.___ GmbH als Schuldnerin bei der Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch, in der Betreibung Nr. [...] sei

die versäumte Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen. Zur Begründung wird

ausgeführt, sie seien im Zeitraum für die Erhebung des Rechtsvorschlags 10 Tage

an der [...] tätig gewesen und sehr unter Druck gestanden. Sie hätten die

Betreibung am 25. September 2025 erhalten und seien dann bis am 28. September

2025 an der [...] gewesen. Ab Montag, den 29. September 2025, hätten sie eine

Woche Betriebsferien gehabt.

2. Mit

Vernehmlassung vom 4. November 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung

der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Der

Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] wurde der Beschwerdeführerin am 25.

September 2025 zugestellt. Die 10-tägige

Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages ist somit am 6. Oktober 2025

Dispositiv

abgelaufen. Der am 12. Oktober 2025 erhobene Rechtsvorschlag ist demnach

verspätet.

2.

2.1 Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer

durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist

zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist

ersuchen.

2.2 Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG,

an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann

als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit

vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des

Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn:

Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304). Nach dem Kommentar (Nordmann,

SchKG Kommentar, N 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei

objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher

Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis

ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt,

dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen.

Organisatorische Mängel, wie sie von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht werden, sind zum Vornherein nicht geeignet,

ein unverschuldetes Versäumnis anzunehmen. So wäre es ihr ohne Weiteres

zumutbar gewesen, während der [...] und den nachfolgenden Betriebsferien einen

Vertreter zu bestimmen, welcher für sie Rechtsvorschlag hätte erheben können. Somit

ist ein unverschuldetes Hindernis im genannten Sinn nicht erstellt, womit das

Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen ist.

3. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das

Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr.

[...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch