SCWIF.2025.4
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
19. November 2025Deutsch3 min
1. Mit Eingabe vom
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 19. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ GmbH,
Gesuchstellerin
gegen
Betreibungsamt
Grenchen-Bettlach,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom
20. Oktober 2025 stellt die A.___ GmbH als Schuldnerin bei der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch, in der Betreibung Nr. [...] sei
die versäumte Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen. Zur Begründung wird
ausgeführt, sie seien im Zeitraum für die Erhebung des Rechtsvorschlags 10 Tage
an der [...] tätig gewesen und sehr unter Druck gestanden. Sie hätten die
Betreibung am 25. September 2025 erhalten und seien dann bis am 28. September
2025 an der [...] gewesen. Ab Montag, den 29. September 2025, hätten sie eine
Woche Betriebsferien gehabt.
2. Mit
Vernehmlassung vom 4. November 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung
der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Der
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] wurde der Beschwerdeführerin am 25.
September 2025 zugestellt. Die 10-tägige
Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages ist somit am 6. Oktober 2025
Dispositiv
abgelaufen. Der am 12. Oktober 2025 erhobene Rechtsvorschlag ist demnach
verspätet.
2.
2.1 Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer
durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist
zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist
ersuchen.
2.2 Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG,
an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann
als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des
Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn:
Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304). Nach dem Kommentar (Nordmann,
SchKG Kommentar, N 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei
objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher
Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis
ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt,
dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen.
Organisatorische Mängel, wie sie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht werden, sind zum Vornherein nicht geeignet,
ein unverschuldetes Versäumnis anzunehmen. So wäre es ihr ohne Weiteres
zumutbar gewesen, während der [...] und den nachfolgenden Betriebsferien einen
Vertreter zu bestimmen, welcher für sie Rechtsvorschlag hätte erheben können. Somit
ist ein unverschuldetes Hindernis im genannten Sinn nicht erstellt, womit das
Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen ist.
3. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das
Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr.
[...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch