SCWIF.2026.1
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
20. Februar 2026Deutsch2 min
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ebenfalls verspätet ist, da die 10-tägige
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Beschluss vom 20. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
das Betreibungsamt Region Solothurn in
der Betreibung Nr. [...] den von A.___ erhobenen Rechtsvorschlag am 4. Februar
Sachverhalt
2026 als verspätet zurückwies,
diese Verfügung A.___ am 5. Februar 2026
zugestellt wurde,
das am 18. Februar 2026 an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs überbrachte Gesuch um
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ebenfalls verspätet ist, da die 10-tägige
Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) für dessen Einreichung am 16. Februar 2026
abgelaufen ist,
auf das Gesuch daher nicht einzutreten
ist,
das Verfahren nach Art. 20a SchKG und
Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,
beschlossen:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Erwägungen
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller