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Entscheid

SGBST.1995.8

Aktienverkauf als versteuerbare Teilliquidation

1. Juli 1996Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.a) Mit Kaufvertrag vom 2. Juli 1990

hat X. sämtliche Aktien der Garage X. AG (nachstehend X. AG) an die Y. AG

verkauft. Der Aktienkaufpreis wurde gemäss Zwischenab­schluss der X. AG per 30.

Juni 1990 auf Fr. 4'685'000.-- festgelegt, zuzüglich der sich gemäss

Jahresabschluss per 31. Dezember 1990 in der Gesellschaft befindlichen

flüssigen Mittel (Netto-Liquidität). In der Zwischenbilanz per 30. Juni 1990

wurden die der X. AG gehörende Liegenschaft mit Fr. 4'500'000.-- und die sich

im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Betriebseinrichtungen (von der Y. AG

zu übernehmende Werkstatteinrichtungen) mit Fr. 185'000.-- bewertet.

b) Im Sinne einer Zahlungsmodalität

verpflichtete sich die Y. AG, den Aktienpreis wie folgt zu begleichen: Fr.

4'685'000.-- bei Anerkennung der Uebernahmebilanz per 30. Juni 1990, die

Kaufpreisrestanz, entsprechend der Netto-Liquidität der Gesellschaft gemäss

Abschluss per 31. Dezember 1990, nach Vorliegen dieses Abschlusses. Unter

Einbezug der Netto-Li­quidität von Fr. 1'679'246.60 bezifferte sich der

Aktienpreis schliesslich auf total Fr. 6'364'246.60. Per 30. Juni 1990 verfügte

die X. AG bereits über eine Liquidität im wei­teren Sinne von rund Fr.

600'000.-- (flüssige Mittel, WIR, Wertschriften und Debitoren, abzüglich

Kreditoren und Aktionärsdarlehen).

2.a) Die X. AG führte im Zeitpunkt des

Aktienverkaufs eine Autofirma-Vertre­tung. X. verpflichtete sich durch

Geschäftsführungsauftrag, die betriebsspezifi­schen Aktiven der X. AG, die mit

dieser Vertretung zusammenhingen (Markenfahrzeuge, Spezialwerkzeuge,

Ersatzteile, spezielles Fahrzeugzubehör usw.) zwi­schen dem 1. Juli und 31.

Dezember 1990 im Namen und auf Rechnung der X. AG zu verkaufen. Was die von der

Y. AG zu übernehmenden Betriebseinrichtungen anbelangt

(Abwasser-Vorreinigungsanlage, Bürstenwaschanlage inkl. Hochdruckwaschpumpe,

übliche Werkstatteinrichtung usw.), musste sich X für die X. AG vertraglich

verpflichten, diese der Y. AG am 31. Dezember 1990 in betriebstüchtigem Zustand

zu überlas­sen.

b) Die Y. AG erwarb die Aktien der

X. AG Mitte 1990, weil sich ihr damit zwei Optio­nen eröffneten: Einerseits bot

sich die Möglichkeit, ihre umfangreiche Betriebsfahrzeug-Flotte in einer

eigenen Werkgarage zu unterhalten und zu reparieren. Weil sich die der X. AG

gehörende Liegenschaft in unmittelbarer Nähe des Hauptsitzes der Y. AG

befindet, ergab sich andererseits die Gelegenheit, die der Y. AG gehörende

Elektroinstallationsabteilung in eigenen Gebäudlichkeiten rechtlich zu

verselbständigen.

Gemäss Handelsregistereintrag

vom 28. März 1995 wurde die X. AG in Y. AG Elektro­anlagen AG mit der

Zwecksetzung Projektleitung, Installation, Unterhalt und Repa­ratur von Stark-

und Schwachstromanlagen umfirmiert. Die rund 100 Motorfahrzeuge der Y. AG (Pws,

leichte und grosse Nutzfahrzeuge) und die rund 40 Anhänger, die zu einem

Grossteil der Y. Elektroanlagen AG gehören, werden heute gemäss Angaben der Y.

AG mit den Betriebseinrichtungen der ehemaligen X. AG bzw. mit neu

angeschafften Werk­statteinrichtungen gewartet und repariert. Zu diesem Zweck

übernahm die Y. AG bzw. die Y. Elektroanlagen AG seinerzeit einen Teil des

Personals der X. AG.

c) Die der X. AG gehörende

Liegenschaft bestand im Zeitpunkt des Aktienverkaufs aus zwei Wohnungen (wovon

eine durch die Familie X. bewohnt), dem Werkstattkom­plex und den

Autoeinstellplätzen. Die Wohnungen wurden in der Folge in Büros des Instal­lationsbetriebes

umfunktioniert und ein Teil der seinerzeitigen Autoeinstellplätze dient heute

als Lager dieses Bereiches. Die Liegenschaft (inkl. die beiden früher nicht

betrieblich ge­nutzten Wohnungen) dürfte heute ungefähr zu zwei Dritteln vom

Elektro-Installationsbereich genutzt werden und zu einem Drittel als

Garagewerkstatt dienen. Die bestehende Tankstelle wurde von der X. AG

seinerzeit nicht selber betrieben, sondern verpachtet. An diesem Pachtverhältnis

hat sich trotz des Aktienverkaufs nichts geändert.

3. Am 29. März 1990 erkundigte sich

die Y. AG bei der Revisionsabteilung der Solothurni­schen Steuerverwaltung

unter Angabe der Namen der betroffenen Steuerpflichtigen schrift­lich nach den

Steuerfolgen des geplanten Aktienverkaufs. Die Y. AG legte dar, dass der Garage­betrieb

der X. AG nach erfolgtem Aktienkauf während ca. einem Jahr von ei­nem

Garageunternehmen gegen Entgelt weitergeführt werden solle. Danach führe die Y.

AG unter der übernommenen Gesellschaft entweder den Werkgaragenbetrieb oder die

Installati­onsabteilung oder beides weiter. Die Revisionsabteilung der

Steuerverwaltung bestätigte am 31. März 1990, dass der Aktienverkauf für den

Aktienverkäufer und den Aktienkäufer eine steuerfreie Handänderung darstelle,

unter der Voraussetzung, dass der weitergeführte Be­trieb der Firma nicht zu

einer Verwaltungsgesellschaft umfunktioniert werden.

4.a) Gemäss Einspracheentscheid vom

23. November 1995 hat X. aus Verkauf sämtlicher Aktien der X. AG an die Y. AG

in bezug auf die direkte Bundessteuer nicht in vollem Umfang einen steuerfreien

Kapitalgewinn nach Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt erzielt. Ein Teil des vom

Rekurrenten realisierten Kapitalgewinns, der sich auf Fr. 1'679'242.-- be­ziffert,

qualifiziert sich nach Auffassung der Vorinstanz als steuerbare

Schlussdividende, die der Besteuerung nach Art. 21. Abs. 1 lit. c BdBSt

unterliegt. Das steuerbare Betreffnis ent­spricht der Netto-Liquidität der X.

AG gemäss Abschluss per 31. Dezember 1990 bzw. der Schlusszahlung der Y. AG an

X. für den Aktienkauf.

b) Die Vorinstanz zitiert in ihrer

Begründung eine Stellungnahme der Abteilung Rech­nungswesen der Hauptabteilung

Direkte Bundessteuer der Eidg. Steuerverwaltung vom 29. Dezember 1992. Nach

dieser Stellungnahme lassen sich drei Argumente für eine Besteue­rung des

fraglichen Betrages ins Feld führen: Erstens wird im Verkauf der Aktien der X.

AG ein sog. Mantelhandel erblickt. Zweitens seien die Voraussetzungen für das

Vorliegen einer indirekten Teilliquidation erfüllt, weil die X. AG Aktiven

besass, welche die Y. AG nicht erwerben wollte und X. durch den Verkauf der

Aktiven der Autofirma-Vertretung dazu beitrug, dass es der Y. AG möglich wäre,

einen grossen Teil des Aktienkaufpreises aus Mitteln der X. AG zu begleichen.

Drittens sieht die Eidg. Steuer­verwaltung in dem von X. beim Aktienverkauf

gewählten Vorgehen eine unerlaubte Steuerumgehungsmassnahme, weil die X. AG

darauf verzichtete, ihm vor dem Aktienverkauf im Umfang der

nichtbetriebsnotwendigen Mittel eine steuerbare 'Schlussdividende'

auszurichten.

Was die von den Solothurnischen

Steuerbehörden der Y. AG seinerzeit abgegebene Rechtsauskunft in bezug auf die

Steuerfolgen des Aktienverkaufs durch Herrn Urs X. an die Y. AG anbelangt,

stellte sich der Rechtsdienst der Solothurnischen Steuerverwaltung in einem

Schreiben vom 14. Juni 1993 an die seinerzeitge Steuervertreterin von X. auf

den Standpunkt, eine Berufung auf Treu und Glauben seitens von X. könne nicht

geschützt werden. Die Verwaltung habe keine Auskünfte aufgrund des konkreten

Sachverhalts erteilt, wie er tatsächlich abgewickelt worden sei.

Erwägungen

1.

...

2.

Zu den Argumenten der

Vorinstanz, welche zur Abweisung der Einsprache führten, ist folgendes

auszuführen:

a) Unter einem Mantelhandel wird

der Handwechsel der Mehrheit der Aktien einer Akti­engesellschaft verstanden,

die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist (vgl.

Art. 5 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben). Die

wirtschaft­lich liquidierte oder in liquide Form gebrachte Gesellschaft wird

bei einem Mantelhandel rechtlich nicht aufgelöst und im Handelsregister

gelöscht. Vielmehr werden die Aktien über­tragen, und es wird ein neuer Zweck

statuiert (BGE vom 24.Februar 1994, ASA 52 S. 652). Ein Aktienmantel

charakterisiert sich dadurch, dass die Aktiven der Gesellschaft bloss noch aus

liquiden Mitteln, wie Bargeld, Bankguthaben oder Darlehensforderungen gegenüber

den Aktionären bestehen (vgl. Pfund, Kommentar zur Verrechnungssteuer, 1971, N

3.48

zu Art. 4 VStG). Der Begriff des Mantelhandels wird im Recht der

Stempelabgaben gleich verwen­det wie im Recht der Einkommen- und

Verrechnungssteuer (vgl. Jung/Agner, Kommentar zur direkten Bundessteuer,

Ergänzungsband zur 2. Auflage des Kommentars Masshardt, 1989, S. 51).

Die X. AG war nie ein

Aktienmantel, auch nicht gemäss Zwischenanbschluss per 30. Juni und

Jahresabschluss per 31. Dezember 1990. Sie verfügte neben den liquiden Mitteln

stets über übrige Aktiven (Liegenschaft, Betriebseinrichtungen), welche die

flüssi­gen Mittel - bewertet zu den relevanten Verkehrswerten, die Grundlage

für die Aktienpreis­bestimmung bildet - deutlich überstiegen. Selbst zu

Buchwerten bewertet, machten die lie­genschaftlichen Werte und die

Betriebseinrichtungen im Jahresabschluss per 31. Dezember 1990 rund 30 % der

Gesamtaktiven aus.

Aus dem Gesagten folgt, dass

der Beschwerdeführer aus Verkauf der Aktien der X. AG keinen steuerbaren

Beteiligungsertrag infolge Mantelhandels realisiert hat.

b) Gemäss

geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen für die Annahme einer

indirekten Teilliquidation zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl.

BGE vom 9. September 1988, StE 1990 B 24.4 Nr. 19; BGE vom 14. Juli 1989, StE

1990.

B 24.4 Nr. 21; BGE vom 13. Februar 1995, StE 1995 B 24.4 Nr. 38): Nach dem

subjektiven Kriterium müssen Aktienverkäufer und Aktienkäufer die

Mittelentnahme aus der verkauften Gesell­schaft zwecks Finanzierung des

Aktienpreises durch die Käufergesellschaft gemeinsam ein­leiten, weil die Aktienerwerberin

nicht in der Lage ist, den Aktienpreis aus eigener Kraft zu finanzieren. Nach

dem objektiven Kriterium müssen der verkauften Gesellschaft tatsächlich Mittel

entnommen werden, welche die Käufergesellschaft für die Bezahlung des

Aktienprei­ses verwendet, insbesondere in Form einer Substanzdividende oder

(allenfalls) eines Darle­hens.

Abklärungen bei der Y. AG haben

ergeben, dass diese den Aktienpreis als finanzstarke Gesellschaft

vollumfänglich aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Dies deckt sich mit dem Inhalt

des Aktienkaufvertrages. Aus diesem geht nirgends hervor, dass der

Beschwerdeführer und die Y. AG die Entnahme von Mitteln aus der X. AG zwecks

Finanzierung des Aktienprei­ses gemeinsam geplant haben. Damit fehlt es am

subjektiven Kriterium, das nach der bun­desgerichtlichen Rechtsprechung

Voraussetzung für die Anwendung der indirekten Teilli­quidationstheorie bildet.

Die X. AG hat der Y. AG nach

erfolgtem Aktienverkauf Mitte 1990 nie eine Sub­stanzdividende ausgeschüttet.

Die Gesellschaft hat der Aktienerwerberin auch nie ein Darle­hen gewährt. Die

X. AG verwendete die per 31. Dezember 1990 vorhandenen flüssigen Mittel

vielmehr für Investitionen. Es mangelt somit auch am objektiven Kriterium, das

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die Anwendung der

indirekten Teilliquidationstheorie darstellt.

Somit kann der Beschwerdeführer

nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für einen

Beteiligungsertrag infolge indirekter Teilliquidation besteuert werden.

c) Schliesslich ist auch eine

Steuerumgehung zu verneinen. Es kann nicht absonderlich und den

wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angemessen bezeichnet werden, wenn ein

Aktien­verkäufer einer Gesellschaft vor dem Aktienverkauf die

nichtbetriebsnotwendigen Mittel nicht in Form einer Substanzdividende entnimmt.

Ob eine Substanzdividende möglich gewe­sen wäre, ist dabei unbeachtlich, da

weder das Aktien- noch das Steuerrecht einen Aus­schüttungszwang für die

nichtbetriebsnotwendigen Mittel einer Aktiengesellschaft kennen.

3.

Zusammenfassend kann somit festgehalten

werden, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung des Kapitalgewinnes des

Verkaufes der Aktien der X. AG nicht gegeben sind. Es liegt ein steuerfreier

Kapitalgewinn i. S. v. Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBST vor, weshalb die Beschwerde

gutzuheissen ist.

Steuergericht, Urteil vom 1. Juli 1996

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