SGBST.1995.8
Aktienverkauf als versteuerbare Teilliquidation
1. Juli 1996Deutsch9 min
Source so.ch
KSGE 1996 Nr. 3
BdBSt Art. 21 Abs.1 - Aktienverkauf als
versteuerbare Teilliquidation.
Verneint, da Verkäufer und Käuferin
der Aktien keine Mittelentnahme aus der verkauften Gesellschaft zwecks
Finanzierung des Aktienpreises eingeleitet haben und der verkauften
Gesellschaft tatsächlich auch keine Mittel für die Bezahlung entnommen worden
sind, weder in Form einer Substanzdividende, noch eines Darlehens.
Urteil BSt 1995/8 vom 1.7.1996
Sachverhalt
1.a) Mit Kaufvertrag vom 2. Juli 1990
hat X. sämtliche Aktien der Garage X. AG (nachstehend X. AG) an die Y. AG
verkauft. Der Aktienkaufpreis wurde gemäss Zwischenabschluss der X. AG per 30.
Juni 1990 auf Fr. 4'685'000.-- festgelegt, zuzüglich der sich gemäss
Jahresabschluss per 31. Dezember 1990 in der Gesellschaft befindlichen
flüssigen Mittel (Netto-Liquidität). In der Zwischenbilanz per 30. Juni 1990
wurden die der X. AG gehörende Liegenschaft mit Fr. 4'500'000.-- und die sich
im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Betriebseinrichtungen (von der Y. AG
zu übernehmende Werkstatteinrichtungen) mit Fr. 185'000.-- bewertet.
b) Im Sinne einer Zahlungsmodalität
verpflichtete sich die Y. AG, den Aktienpreis wie folgt zu begleichen: Fr.
4'685'000.-- bei Anerkennung der Uebernahmebilanz per 30. Juni 1990, die
Kaufpreisrestanz, entsprechend der Netto-Liquidität der Gesellschaft gemäss
Abschluss per 31. Dezember 1990, nach Vorliegen dieses Abschlusses. Unter
Einbezug der Netto-Liquidität von Fr. 1'679'246.60 bezifferte sich der
Aktienpreis schliesslich auf total Fr. 6'364'246.60. Per 30. Juni 1990 verfügte
die X. AG bereits über eine Liquidität im weiteren Sinne von rund Fr.
600'000.-- (flüssige Mittel, WIR, Wertschriften und Debitoren, abzüglich
Kreditoren und Aktionärsdarlehen).
2.a) Die X. AG führte im Zeitpunkt des
Aktienverkaufs eine Autofirma-Vertretung. X. verpflichtete sich durch
Geschäftsführungsauftrag, die betriebsspezifischen Aktiven der X. AG, die mit
dieser Vertretung zusammenhingen (Markenfahrzeuge, Spezialwerkzeuge,
Ersatzteile, spezielles Fahrzeugzubehör usw.) zwischen dem 1. Juli und 31.
Dezember 1990 im Namen und auf Rechnung der X. AG zu verkaufen. Was die von der
Y. AG zu übernehmenden Betriebseinrichtungen anbelangt
(Abwasser-Vorreinigungsanlage, Bürstenwaschanlage inkl. Hochdruckwaschpumpe,
übliche Werkstatteinrichtung usw.), musste sich X für die X. AG vertraglich
verpflichten, diese der Y. AG am 31. Dezember 1990 in betriebstüchtigem Zustand
zu überlassen.
b) Die Y. AG erwarb die Aktien der
X. AG Mitte 1990, weil sich ihr damit zwei Optionen eröffneten: Einerseits bot
sich die Möglichkeit, ihre umfangreiche Betriebsfahrzeug-Flotte in einer
eigenen Werkgarage zu unterhalten und zu reparieren. Weil sich die der X. AG
gehörende Liegenschaft in unmittelbarer Nähe des Hauptsitzes der Y. AG
befindet, ergab sich andererseits die Gelegenheit, die der Y. AG gehörende
Elektroinstallationsabteilung in eigenen Gebäudlichkeiten rechtlich zu
verselbständigen.
Gemäss Handelsregistereintrag
vom 28. März 1995 wurde die X. AG in Y. AG Elektroanlagen AG mit der
Zwecksetzung Projektleitung, Installation, Unterhalt und Reparatur von Stark-
und Schwachstromanlagen umfirmiert. Die rund 100 Motorfahrzeuge der Y. AG (Pws,
leichte und grosse Nutzfahrzeuge) und die rund 40 Anhänger, die zu einem
Grossteil der Y. Elektroanlagen AG gehören, werden heute gemäss Angaben der Y.
AG mit den Betriebseinrichtungen der ehemaligen X. AG bzw. mit neu
angeschafften Werkstatteinrichtungen gewartet und repariert. Zu diesem Zweck
übernahm die Y. AG bzw. die Y. Elektroanlagen AG seinerzeit einen Teil des
Personals der X. AG.
c) Die der X. AG gehörende
Liegenschaft bestand im Zeitpunkt des Aktienverkaufs aus zwei Wohnungen (wovon
eine durch die Familie X. bewohnt), dem Werkstattkomplex und den
Autoeinstellplätzen. Die Wohnungen wurden in der Folge in Büros des Installationsbetriebes
umfunktioniert und ein Teil der seinerzeitigen Autoeinstellplätze dient heute
als Lager dieses Bereiches. Die Liegenschaft (inkl. die beiden früher nicht
betrieblich genutzten Wohnungen) dürfte heute ungefähr zu zwei Dritteln vom
Elektro-Installationsbereich genutzt werden und zu einem Drittel als
Garagewerkstatt dienen. Die bestehende Tankstelle wurde von der X. AG
seinerzeit nicht selber betrieben, sondern verpachtet. An diesem Pachtverhältnis
hat sich trotz des Aktienverkaufs nichts geändert.
3. Am 29. März 1990 erkundigte sich
die Y. AG bei der Revisionsabteilung der Solothurnischen Steuerverwaltung
unter Angabe der Namen der betroffenen Steuerpflichtigen schriftlich nach den
Steuerfolgen des geplanten Aktienverkaufs. Die Y. AG legte dar, dass der Garagebetrieb
der X. AG nach erfolgtem Aktienkauf während ca. einem Jahr von einem
Garageunternehmen gegen Entgelt weitergeführt werden solle. Danach führe die Y.
AG unter der übernommenen Gesellschaft entweder den Werkgaragenbetrieb oder die
Installationsabteilung oder beides weiter. Die Revisionsabteilung der
Steuerverwaltung bestätigte am 31. März 1990, dass der Aktienverkauf für den
Aktienverkäufer und den Aktienkäufer eine steuerfreie Handänderung darstelle,
unter der Voraussetzung, dass der weitergeführte Betrieb der Firma nicht zu
einer Verwaltungsgesellschaft umfunktioniert werden.
4.a) Gemäss Einspracheentscheid vom
23. November 1995 hat X. aus Verkauf sämtlicher Aktien der X. AG an die Y. AG
in bezug auf die direkte Bundessteuer nicht in vollem Umfang einen steuerfreien
Kapitalgewinn nach Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt erzielt. Ein Teil des vom
Rekurrenten realisierten Kapitalgewinns, der sich auf Fr. 1'679'242.-- beziffert,
qualifiziert sich nach Auffassung der Vorinstanz als steuerbare
Schlussdividende, die der Besteuerung nach Art. 21. Abs. 1 lit. c BdBSt
unterliegt. Das steuerbare Betreffnis entspricht der Netto-Liquidität der X.
AG gemäss Abschluss per 31. Dezember 1990 bzw. der Schlusszahlung der Y. AG an
X. für den Aktienkauf.
b) Die Vorinstanz zitiert in ihrer
Begründung eine Stellungnahme der Abteilung Rechnungswesen der Hauptabteilung
Direkte Bundessteuer der Eidg. Steuerverwaltung vom 29. Dezember 1992. Nach
dieser Stellungnahme lassen sich drei Argumente für eine Besteuerung des
fraglichen Betrages ins Feld führen: Erstens wird im Verkauf der Aktien der X.
AG ein sog. Mantelhandel erblickt. Zweitens seien die Voraussetzungen für das
Vorliegen einer indirekten Teilliquidation erfüllt, weil die X. AG Aktiven
besass, welche die Y. AG nicht erwerben wollte und X. durch den Verkauf der
Aktiven der Autofirma-Vertretung dazu beitrug, dass es der Y. AG möglich wäre,
einen grossen Teil des Aktienkaufpreises aus Mitteln der X. AG zu begleichen.
Drittens sieht die Eidg. Steuerverwaltung in dem von X. beim Aktienverkauf
gewählten Vorgehen eine unerlaubte Steuerumgehungsmassnahme, weil die X. AG
darauf verzichtete, ihm vor dem Aktienverkauf im Umfang der
nichtbetriebsnotwendigen Mittel eine steuerbare 'Schlussdividende'
auszurichten.
Was die von den Solothurnischen
Steuerbehörden der Y. AG seinerzeit abgegebene Rechtsauskunft in bezug auf die
Steuerfolgen des Aktienverkaufs durch Herrn Urs X. an die Y. AG anbelangt,
stellte sich der Rechtsdienst der Solothurnischen Steuerverwaltung in einem
Schreiben vom 14. Juni 1993 an die seinerzeitge Steuervertreterin von X. auf
den Standpunkt, eine Berufung auf Treu und Glauben seitens von X. könne nicht
geschützt werden. Die Verwaltung habe keine Auskünfte aufgrund des konkreten
Sachverhalts erteilt, wie er tatsächlich abgewickelt worden sei.
Erwägungen
1.
...
2.
Zu den Argumenten der
Vorinstanz, welche zur Abweisung der Einsprache führten, ist folgendes
auszuführen:
a) Unter einem Mantelhandel wird
der Handwechsel der Mehrheit der Aktien einer Aktiengesellschaft verstanden,
die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist (vgl.
Art. 5 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben). Die
wirtschaftlich liquidierte oder in liquide Form gebrachte Gesellschaft wird
bei einem Mantelhandel rechtlich nicht aufgelöst und im Handelsregister
gelöscht. Vielmehr werden die Aktien übertragen, und es wird ein neuer Zweck
statuiert (BGE vom 24.Februar 1994, ASA 52 S. 652). Ein Aktienmantel
charakterisiert sich dadurch, dass die Aktiven der Gesellschaft bloss noch aus
liquiden Mitteln, wie Bargeld, Bankguthaben oder Darlehensforderungen gegenüber
den Aktionären bestehen (vgl. Pfund, Kommentar zur Verrechnungssteuer, 1971, N
3.48
zu Art. 4 VStG). Der Begriff des Mantelhandels wird im Recht der
Stempelabgaben gleich verwendet wie im Recht der Einkommen- und
Verrechnungssteuer (vgl. Jung/Agner, Kommentar zur direkten Bundessteuer,
Ergänzungsband zur 2. Auflage des Kommentars Masshardt, 1989, S. 51).
Die X. AG war nie ein
Aktienmantel, auch nicht gemäss Zwischenanbschluss per 30. Juni und
Jahresabschluss per 31. Dezember 1990. Sie verfügte neben den liquiden Mitteln
stets über übrige Aktiven (Liegenschaft, Betriebseinrichtungen), welche die
flüssigen Mittel - bewertet zu den relevanten Verkehrswerten, die Grundlage
für die Aktienpreisbestimmung bildet - deutlich überstiegen. Selbst zu
Buchwerten bewertet, machten die liegenschaftlichen Werte und die
Betriebseinrichtungen im Jahresabschluss per 31. Dezember 1990 rund 30 % der
Gesamtaktiven aus.
Aus dem Gesagten folgt, dass
der Beschwerdeführer aus Verkauf der Aktien der X. AG keinen steuerbaren
Beteiligungsertrag infolge Mantelhandels realisiert hat.
b) Gemäss
geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen für die Annahme einer
indirekten Teilliquidation zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl.
BGE vom 9. September 1988, StE 1990 B 24.4 Nr. 19; BGE vom 14. Juli 1989, StE
1990.
B 24.4 Nr. 21; BGE vom 13. Februar 1995, StE 1995 B 24.4 Nr. 38): Nach dem
subjektiven Kriterium müssen Aktienverkäufer und Aktienkäufer die
Mittelentnahme aus der verkauften Gesellschaft zwecks Finanzierung des
Aktienpreises durch die Käufergesellschaft gemeinsam einleiten, weil die Aktienerwerberin
nicht in der Lage ist, den Aktienpreis aus eigener Kraft zu finanzieren. Nach
dem objektiven Kriterium müssen der verkauften Gesellschaft tatsächlich Mittel
entnommen werden, welche die Käufergesellschaft für die Bezahlung des
Aktienpreises verwendet, insbesondere in Form einer Substanzdividende oder
(allenfalls) eines Darlehens.
Abklärungen bei der Y. AG haben
ergeben, dass diese den Aktienpreis als finanzstarke Gesellschaft
vollumfänglich aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Dies deckt sich mit dem Inhalt
des Aktienkaufvertrages. Aus diesem geht nirgends hervor, dass der
Beschwerdeführer und die Y. AG die Entnahme von Mitteln aus der X. AG zwecks
Finanzierung des Aktienpreises gemeinsam geplant haben. Damit fehlt es am
subjektiven Kriterium, das nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Voraussetzung für die Anwendung der indirekten Teilliquidationstheorie bildet.
Die X. AG hat der Y. AG nach
erfolgtem Aktienverkauf Mitte 1990 nie eine Substanzdividende ausgeschüttet.
Die Gesellschaft hat der Aktienerwerberin auch nie ein Darlehen gewährt. Die
X. AG verwendete die per 31. Dezember 1990 vorhandenen flüssigen Mittel
vielmehr für Investitionen. Es mangelt somit auch am objektiven Kriterium, das
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die Anwendung der
indirekten Teilliquidationstheorie darstellt.
Somit kann der Beschwerdeführer
nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für einen
Beteiligungsertrag infolge indirekter Teilliquidation besteuert werden.
c) Schliesslich ist auch eine
Steuerumgehung zu verneinen. Es kann nicht absonderlich und den
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angemessen bezeichnet werden, wenn ein
Aktienverkäufer einer Gesellschaft vor dem Aktienverkauf die
nichtbetriebsnotwendigen Mittel nicht in Form einer Substanzdividende entnimmt.
Ob eine Substanzdividende möglich gewesen wäre, ist dabei unbeachtlich, da
weder das Aktien- noch das Steuerrecht einen Ausschüttungszwang für die
nichtbetriebsnotwendigen Mittel einer Aktiengesellschaft kennen.
3.
Zusammenfassend kann somit festgehalten
werden, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung des Kapitalgewinnes des
Verkaufes der Aktien der X. AG nicht gegeben sind. Es liegt ein steuerfreier
Kapitalgewinn i. S. v. Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBST vor, weshalb die Beschwerde
gutzuheissen ist.
Steuergericht, Urteil vom 1. Juli 1996