SGBST.1996.10
Einkommen aus geldwerter Leistung, Transponierung
28. April 1997Deutsch12 min
Source so.ch
KSGE
1997 Nr. 3
BdBSt
Art. 21 Abs. 1 lit. c
- Einkommen aus geldwerter Leistung. Transponierung.
Eine
steuerbare geldwerte Leistung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine
Beteiligungsrechte an einer Drittfirma in eine von ihm mehrheitlich beherrschte
Gesellschaft zu einem über dem Nominalwert liegenden Wert gegen Gutschrift
einbringt.
Urteil
BSt 1996/10 vom 28.4.1997
Sachverhalt
1. a) A.,
Aktionär der A. AG mit einer Beteiligung von 50% (150 Aktien), wünschte sich
1988 von seiner Beteiligung zu trennen. Die Mitaktionäre B. und X. (der
Beschwerdeführer) kamen überein, die Aktien von A. je zur Hälfte zu übernehmen,
wobei X. dem Treuhänder von B., Herrn C., eine Unterbeteiligung von 40%
einräumte. Gleichzeitig brachten der Beschwerdeführer und B. die von ihnen
vorher direkt gehaltenen Aktien der A. AG in ihre Holdinggesellschaften ein,
und zwar B. in die von ihm zu 100 % beherrschte B. SA und X. in die von ihm zu
60% beherrschte (40% gelangten in das Eigentum von C.) X. SA. Damit resultierte
eine einfache Struktur: B. SA und X. SA hielten je 50% der A. AG, die somit
indirekt von B. zu 50%, von X. zu 30% und von C. zu 20% beherrscht wurde.
b) Diese
Konstruktion zu realisieren, wäre sehr einfach gewesen: Wie sich bei näherer
Betrachtung ergibt, wären nur 4 Aktienkäufe notwendig gewesen: Uebernahme von
75 Aktien von A. durch X. SA; Uebernahme von 75 Aktien von A. durch B SA;
Uebernahme von 25 Aktien von B. durch B. SA; Uebernahme von 75 Aktien von X.
durch X. SA. Stattdessen wurden Aktienpakete hin und her verkauft. Der
Beschwerdeführer, der seine Beteiligung ja erhöhen wollte, verkaufte seine
gesamten Aktien an die B. SA von B.. Gleichzeitig veräusserte B. , der ja sein
Engagement auch vergrössern wollte, die von ihm privat gehaltenen Aktien an die
vom Beschwerdeführer mehrheitlich beherrschte X. SA. Auch C. erwarb persönlich
Aktien, verkaufte sie aber unverzüglich an die X. SA weiter, an der er zu 40%
beteiligt war.
Warum
diese verschlungenen, auf den ersten Blick sehr verwirrlichen Wege beschritten
wurden, ist völlig unklar. Es werden wohl Gründe angeführt. Diese erklären, weshalb
die letztlich getroffene Lösung gewählt wurde, keineswegs aber den unnötig komplizierten
Weg zu diesem Ziel. Reale, wirtschaftliche Hintergründe sind beispielsweise für
die zahlreichen Geldtransfers nicht auszumachen. Dies sei am Beispiel des
Betrags von Fr. 1’192’500.-- aufgezeigt, der mehrfach auftaucht: Zuerst wurde
er vom Beschwerdeführer als Kaufpreis bei der B. SA einkassiert und dann als
Darlehen der X. SA zur Verfügung gestellt. Von dort floss er „zurück“ an B.,
der ihn neben anderen Mitteln verwendete, um A. auszuzahlen. Die vorstehend
(lit. b in initio) dargestellten Geldflüsse wären da nicht nur bedeutend
einfacher, sondern vielmehr sachgerechter gewesen. Dieser Weg wurde unter
anderem nicht gewählt, weil damit der Tatbestand der Transponierung formal
erfüllt gewesen wäre.
Aufgrund
des festgestellten Sachverhaltes ging die Vorinstanz bei der Veranlagung der
direkten Bundessteuer von einem Vermögensertrag aus Transponierung aus. Sie
berechnete ihn wie folgt:
Erlös Fr.
1’192’500.--
abzüglich Nominalwert Fr.
75’000.--
Nettovermögensertrag Fr.
1’117’500.--
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c) Gegen
diese Veranlagung erhob der Steuerpflichtige am 8. Oktober 1991 Einsprache.
Diese wurde gemäss Entscheid vom 9. Juli 1996 mit der Begründung abgewiesen,
bei der „Transponierung“ handle es sich um einen rein steuerlichen
Realisationstatbestand. Dabei werde Einkommen erzielt, wenn der
Steuerpflichtige durch eine Vermögensumschichtung Aktien aus seinem
Direktbesitz in das Vermögen einer von ihm beherrschten Gesellschaft überführe
und ihm die Differenz zwischen dem Nennwert und dem höheren Buchwert
gutgeschrieben werde oder in Form höherer Kapitalanteile zukomme. Wenn ein
Dritter dazwischen geschaltet werde, sei dies irrelevant. Entscheidend sei
einzig der Effekt der Transaktion. Insbesondere sei es daher unerheblich, ob
die in die eigene Gesellschaft eingebrachten Aktien physisch mit den
veräusserten Aktien identisch seien. Entscheidend sei vielmehr, dass sie die
gleichen Vermögens- und Mitbestimmungsrechte trügen. Der Verkauf an die B. SA,
die Darlehensgewährung an die X. SA und der Kauf von Aktien gleicher Art und
Stückzahl durch die X. SA sei deshalb als Einheit zu betrachten.
2. a) Gegen
diesen Einspracheentscheid vom 9. Juli 1996 erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 18. Juli 1996 rechtzeitig Beschwerde. Dies mit den Anträgen, der Einspracheentscheid
für die direkte Bundessteuer der Veranlagungsperiode 1989/90 sei aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
für die Aufrechnung eines Vermögensertrags aus Transponierung 1988 von Fr.
1’117’500.-- fehlen. Das steuerbare Einkommen sei mit Fr. 103’900.-- festzusetzen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur
Begründung führt er aus, die getätigten Geschäfte seien darauf zurückzuführen,
dass A. sich von seinen 150 Aktien der A. AG habe trennen wollen. Gleichzeitig
seien die folgenden Ziele verfolgt worden: Hälfte der Uebernahme dieser Aktien
durch die beiden Mitaktionäre B. und X. keine Aufsplitterung der Beteiligungen
an der A. AG; Fortsetzung des freundschaftlichen Einvernehmens unter den
Mitaktionären und ihren Familien; wirtschaftlich tragbare Finanzierung für den
Aktienkauf; Einigung über die Bewertung der Aktien der A. AG. Mit den
verschiedenen Transaktionen hätten diese Ziele erreicht werden können. Wichtig
sei dabei, dass der Beschwerdeführer weder direkt noch indirekt an der B.
beteiligt sei. Dasselbe gelte für das Verhältnis zwischen B. und der X. SA. Die
an die B. SA verkauften Aktien seien bar bezahlt worden. Aufgrund einer
Einigung mit der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer,
sei sodann verbindlich festgestellt, dass die X. SA 125 Aktien von A. und 25
Aktien von B. erworben habe. Diese Vorgänge seien völlig unabhängig vom
Verkauf der Aktien des Beschwerdeführers an die B. SA. Diese zivilrechtliche
Gestaltung des Rechtsgeschäfts sei steuerlich verbindlich, weil sie den wirtschaftlichen
Hintergründen entspreche. Ein direkter Verkauf seiner privat gehaltenen Aktien
an die von ihm beherrschte X. SA mit gleichzeitiger Darlehensgewährung sei
schon aus steuerlichen Gründen nicht in Frage gekommen, weil es sonst zu einer
Besteuerung wegen Transponierung gekommen wäre. Der Fiskus sei auf seiner
Stellungnahme betreffend Verrechnungssteuer zu behaften. Damit würden aber
sämtliche Voraussetzungen einer Transponierung fehlen. Es liege vielmehr eine
eigentliche, steuerfreie Veräusserung vor. Auch der Tatbestand der
Steuerumgehung sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe aus vernünftigen
wirtschaftlichen und familiären und erbrechtlichen Ueberlegungen gehandelt und
seine Beteiligung an eine völlig unabhängige Drittperson veräussert. Das der X.
SA gewährte Darlehen sei regelmässig verzinst und teilweise amortisiert worden.
Dies sei keineswegs aussergewöhnlich und überdies sinnvoller, als wenn die X.
SA die Aktienfinanzierung mittels Bankkrediten hätte durchführen müssen.
b) In
ihrer Vernehmlassung vom 30. September 1996 kommt die Vorinstanz zu den gegenteiligen
Schlüssen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf den ersten Blick
liege zwar keine Transponierung vor, denn der Beschwerdeführer habe seine
Aktien nicht einer von ihm, sondern von einem Dritten beherrschten Gesellschaft
verkauft. Weil die von ihm beherrschte X. SA aber gleichzeitig eine gleiche
Anzahl Titel von derjenigen Person erworben habe, die die Käuferin seiner
Aktien beherrsche, seien wechselseitige Verkäufe an eigene Gesellschaften
vorgenommen worden. Das anvisierte Ziel hätte auch viel einfacher erreicht
werden können, nämlich durch die Uebernahme von je 75 Aktien von A. durch den
Beschwerdeführer und B., resp. die von ihnen beherrschten Gesellschaften. Der
Verkauf an die B. SA und den Erwerb durch die X. SA sei unter diesen Umständen
sinnlos. Es sei denn auch bezeichnend, dass der Kaufpreis aus dem Geschäft mit
der B. SA umgehend als Darlehen der X. SA überwiesen worden sei, damit diese
ihrerseits eine gleiche Anzahl Titel erwerben könne. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer
die Kontrolle über seine Aktien gar nie aufgeben wollen. Der Verkauf sei durch
den gleichzeitigen Erwerb einer gleichen Anzahl Aktien durch die X. SA wirtschaftlich
ungeschehen gemacht worden, nachdem die entsprechenden Verträge gleichzeitig
abzuwickeln gewesen seien. Weder der Beschwerdeführer noch B. hätten auf ihre
Beteiligung an der A. AG verzichten wollen. Vielmehr hätten sie beabsichtigt,
ihr Engagement zu vergrössern. Es liege deshalb eine blosse Vermögensumschichtung
vor, indem Aktien aus dem Privatvermögen zu einem über dem Nennwert liegenden
Preis auf eine eigene Aktiengesellschaft übertragen worden seien. Dass der
Aktientausch übers Kreuz erfolgt sei, vermöge eine Anwendung von Art. 21 Abs. 1
lit. c BdBSt nicht zu vereiteln. Das dadurch erzielte Einkommen aus
Transponierung bestehe in der Differenz zwischen dem Verkaufserlös von Fr.
1’192’500.-- und dem Nominalwert von Fr. 75’000.--, somit Fr. 1’117’500.--.
Die
Frage der Steuerumgehung stelle sich unter diesen Umständen gar nicht. Sie
müsste aber bejaht werden. Die getätigten Rechtsgeschäfte seien in ihrer
Gesamtheit absonderlich. Im vorliegenden Fall sei jede Veräusserung
widersinnig, weil die Parteien ja gar nicht Aktien hätten verkaufen, sondern
erwerben wollen. Die vom Beschwerdeführer angeführten vernünftigen
wirtschaftlichen Ueberlegungen seien nicht substantiiert. Offensichtlich sei es
ihm nur um eine Steuerersparnis gegangen. Nachdem auf diesem Wege eine erhebliche
Steuerersparnis hätte realisiert werden können, seien sämtliche Voraussetzung
einer Steuerumgehung erfüllt.
c) In
seiner Rückäusserung hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Die
Auffassung der Vorinstanz basiere auf tatsachenwidrigen Annahmen. Er habe keine
Aktien an die von ihm beherrschte Gesellschaft veräussert. Dies sei von der
Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer,
anerkannt worden, indem sie von der zivilrechtlichen Gestaltung der Verhältnisse
ausgegangen sei. Nachdem die EStV auf eine Stellungnahme verzichtet habe, gehe
sie offensichtlich ebenfalls davon aus, es liege keine Transponierung vor.
Erwägungen
1.
Mit
Entscheid vom 21. September 1978 (KSGE 1987 Nr. 5) hat das Steuergericht den
Versuch unternommen, die Transponierungstheorie als gesetzwidrig zu bezeichnen
und umzustossen. Obschon es sich dabei auf die Lehre hat stützen können, ist
dieser Versuch gescheitert. Im Entscheid 115 I b 238 ff hat das Bundesgericht
den Entscheid des KSG nämlich zum Anlass genommen, seine Praxis in diesem Punkt
zu bekräftigen. Das KSG hat sich deshalb an die Praxis des Bundesgerichts zu
halten.
2.
Die
Transponierungstheorie lässt sich aufgrund des zitierten Entscheides wie folgt
umschreiben: Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt fällt in die Steuerberechnung
jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen. Dazu gehören auch besondere Entgelte
oder geldwerte Vorteile, die neben den Einkünften im engeren Sinn oder an
deren Stelle gewährt werden, insbesondere alle geldwerten Leistungen der
Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte, die keine
Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellten. Dieser Tatbestand wird
verwirklicht, d. h. ein Aktionär erzielt eine steuerbare geldwerte Leistung aus
seiner Beteiligung, „wenn er seine Beteiligungsrechte zu einem über dem Nominalwert
liegenden Wert gegen Gutschrift auf einem Aktionärsdarlehenskonto und/oder als
Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Aktien in eine von ihm beherrschte andere
Gesellschaft, beispielsweise eine Holding-Gesellschaft, einbringt“. Art. 21
Abs. 1 lit. c BdBSt ist eine Steuernorm mit wirtschaftlichen
Anknüpfungspunkten. Bei ihrer Auslegung ist nicht strikt von der
zivilrechtlichen Gestaltung auszugehen, die der Steuerpflichtige gewählt hat.
Vielmehr ist der Sachverhalt entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu
würdigen. Die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist deshalb
nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt
sind.
Steuerfrei
sind nur eigentliche private Kapitalgewinne. Dies setzt eine im wirtschaftlichen
Sinne verstandene eigentliche Veräusserung voraus. Diese ist nicht gegeben,
wenn ein Steuerpflichtiger seine Aktien auf eine von ihm beherrschte
Aktiengesellschaft überträgt, denn damit gibt er seine wirtschaftliche
Verfügungsmacht nicht preis: Sie bleibt ihm in der Form seiner Beteiligung an
seiner Holding-Gesellschaft indirekt erhalten. Der Vermögenszufluss - der
Erhalt des Kaufpreises - sei deshalb nicht kausal auf die Veräusserung, sondern
auf das Halten der betreffenden Titel zurückzuführen.
Indem
der Aktionär seine Titel in eine von ihm beherrschte Gesellschaft einbringt,
erwirbt er anstelle des bisherigen Anspruchs auf Ausschüttung von Reserven und
Gewinnen andere Beteiligungsrechte mit einem höheren Nennwert und/oder eine
Darlehensforderung. Die Rückzahlung dieser neuen Kapitalanteile oder des
Darlehens löst beim Aktionär keine Einkommenssteuerpflicht aus. Durch die
Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen ihm und seinen Gesellschaften hebt
er damit die latente Ausschüttungssteuerlast auf: Mittel, die dem Aktionär nur
als Beteiligungsertrag zufliessen könnten, werden in den Bereich des steuerfrei
rückzahlbaren Kapitals oder der steuerfrei rückzahlbaren Darlehensforderung
transferiert. Mit der Begründung der Darlehensgutschrift und der Zuteilung neuer
Aktien mit höherem Nennwert erbringt die übernehmende Gesellschaft dem Aktionär
daher eine steuerbare geldwerte Leistung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt.
Diese bemisst sich im Normalfall als Differenz zwischen dem Erlös und dem
Nominalwert der übertragenen Beteiligungsrechte.
Im
gleichen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Beherrschung
einer Gesellschaft nicht notwendigerweise eine 100%-Beteiligung voraussetzt.
Sogar Minderheitsbeteiligungen können unter Umständen eine beherrschende
Stellung vermitteln, was das Bundesgericht im dortigen Fall als gegeben
erachtet hat (vgl. im einzelnen BGE 115 I b 238 ff mit zahlreichen Verweisungen
auf Lehre und Praxis).
3.
Aus
den gesamten Umständen des vorliegenden Falles wird klar, dass die verschiedenen
Transaktionen letztlich wirtschaftlich eine Einheit darstellen. Jedes einzelne
Rechtsgeschäft war Teil eines ganzen Konzepts. Dies geht sowohl aus den Akten
wie aus den Darlegungen des Beschwerdeführers hervor. Dessen Absicht war es
daher nicht, sich von seinen 75 Aktien der A. AG zu trennen. Vielmehr wollte er
seine Beteiligung indirekt um einen Drittel auf 90 Aktien erhöhen, nämlich über
eine Beteiligung von 60% an der X. AG, die ihrerseits 150 Aktien oder 50% des
Gesamtkapitals der A. halten sollte.
Zivilrechtlich
hat er die in seinem Privatvermögen liegenden Aktien wohl an einen Dritten
veräussert und den Kaufpreis einer von ihm beherrschten Gesellschaften als Darlehen
zur Verfügung gestellt, damit diese ihrerseits von einem anderen Dritten Aktien
erwerben konnte. Gemäss wirtschaftlicher Betrachtungsweise - und diese ist
entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die einzig richtige - hat
er aber seine Beteiligung an der A. AG lediglich indirekt in die von ihm
mehrheitlich beherrschte X. AG verschoben.
Der
Verkaufspreis und damit seine Darlehensforderung gegenüber der X. SA liegen
über dem Nominalwert. Die Differenz ist daher aufgrund der bundesgerichtlichen
Transponierungstheorie als Vermögensertrag gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt
zu besteuern.
4.
Die
Erwägungen des Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern. Die von ihm
angeführten, aber nicht näher substantiierten vernünftigen wirtschaftlichen
Ueberlegungen, die hinter der ganzen Konzeption stehen sollen, sind bezüglich
des Endzustandes nachvollziehbar, nicht jedoch betreffend des Weges, der
dorthin geführt hat. Das Hin- und Herschieben übers Kreuz von Aktien und Geld
ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Insofern gibt die
zivilrechtliche Gestaltung der Verhältnisse den wirtschaftlichen Sachverhalt
nicht wieder. Von einer eigentlichen Veräusserung von 75 Aktien durch den
Beschwerdeführer an einen unbeteiligten Dritten kann wirtschaftlich betrachtet
nicht die Rede sein. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist
abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 28 April 1997