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Entscheid

SGBST.1996.10

Einkommen aus geldwerter Leistung, Transponierung

28. April 1997Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. a) A.,

Aktionär der A. AG mit einer Beteiligung von 50% (150 Aktien), wünschte sich

1988 von seiner Beteiligung zu trennen. Die Mitaktionäre B. und X. (der

Beschwerdeführer) kamen überein, die Aktien von A. je zur Hälfte zu übernehmen,

wobei X. dem Treuhänder von B., Herrn C., eine Unterbeteiligung von 40%

einräumte. Gleichzeitig brachten der Beschwerdeführer und B. die von ihnen

vorher direkt gehaltenen Aktien der A. AG in ihre Holdinggesellschaften ein,

und zwar B. in die von ihm zu 100 % beherrschte B. SA und X. in die von ihm zu

60% beherrschte (40% gelangten in das Eigentum von C.) X. SA. Damit resultierte

eine einfache Struktur: B. SA und X. SA hielten je 50% der A. AG, die somit

indirekt von B. zu 50%, von X. zu 30% und von C. zu 20% beherrscht wurde.

b) Diese

Konstruktion zu realisieren, wäre sehr einfach gewesen: Wie sich bei näherer

Betrachtung ergibt, wären nur 4 Aktienkäufe notwendig gewesen: Uebernahme von

75 Aktien von A. durch X. SA; Uebernahme von 75 Aktien von A. durch B SA;

Uebernahme von 25 Aktien von B. durch B. SA; Ueber­nahme von 75 Aktien von X.

durch X. SA. Stattdessen wurden Aktienpakete hin und her verkauft. Der

Beschwerdeführer, der seine Beteiligung ja erhöhen wollte, ver­kaufte seine

gesamten Aktien an die B. SA von B.. Gleichzeitig ver­äusserte B. , der ja sein

Engagement auch vergrössern wollte, die von ihm privat gehaltenen Aktien an die

vom Beschwerdeführer mehrheitlich beherrschte X. SA. Auch C. erwarb persönlich

Aktien, verkaufte sie aber unverzüglich an die X. SA weiter, an der er zu 40%

beteiligt war.

Warum

diese verschlungenen, auf den ersten Blick sehr verwirrlichen Wege be­schritten

wurden, ist völlig unklar. Es werden wohl Gründe angeführt. Diese erklären, wes­halb

die letztlich getroffene Lösung gewählt wurde, keineswegs aber den unnötig kom­plizierten

Weg zu diesem Ziel. Reale, wirtschaftliche Hintergründe sind beispielsweise für

die zahlreichen Geldtransfers nicht auszumachen. Dies sei am Beispiel des

Betrags von Fr. 1’192’500.-- aufgezeigt, der mehrfach auftaucht: Zuerst wurde

er vom Beschwerdeführer als Kaufpreis bei der B. SA einkassiert und dann als

Darlehen der X. SA zur Verfügung gestellt. Von dort floss er „zurück“ an B.,

der ihn neben anderen Mitteln verwendete, um A. auszuzahlen. Die vorstehend

(lit. b in initio) dargestellten Geldflüsse wären da nicht nur bedeutend

einfacher, sondern vielmehr sachgerechter gewesen. Dieser Weg wurde unter

anderem nicht gewählt, weil damit der Tatbestand der Transponierung formal

erfüllt gewesen wäre.

Aufgrund

des festgestellten Sachverhaltes ging die Vorinstanz bei der Veranlagung der

direkten Bundessteuer von einem Vermögensertrag aus Transponierung aus. Sie

berechnete ihn wie folgt:

Erlös Fr.

1’192’500.--

abzüglich Nominalwert Fr.

75’000.--

Nettovermögensertrag Fr.

1’117’500.--

============

c) Gegen

diese Veranlagung erhob der Steuerpflichtige am 8. Oktober 1991 Einsprache.

Diese wurde gemäss Entscheid vom 9. Juli 1996 mit der Begründung abgewiesen,

bei der „Transponierung“ handle es sich um einen rein steuerlichen

Realisationstatbestand. Dabei werde Einkommen erzielt, wenn der

Steuerpflichtige durch eine Vermögensumschichtung Aktien aus seinem

Direktbesitz in das Vermögen einer von ihm beherrschten Gesellschaft überführe

und ihm die Differenz zwischen dem Nennwert und dem höheren Buchwert

gutgeschrieben werde oder in Form höherer Kapitalanteile zukomme. Wenn ein

Dritter dazwischen geschaltet werde, sei dies irrelevant. Entscheidend sei

einzig der Effekt der Transaktion. Insbesondere sei es daher unerheblich, ob

die in die eigene Gesellschaft eingebrachten Aktien physisch mit den

veräusserten Aktien identisch seien. Entscheidend sei vielmehr, dass sie die

gleichen Vermögens- und Mitbestimmungsrechte trügen. Der Verkauf an die B. SA,

die Darlehensgewährung an die X. SA und der Kauf von Aktien gleicher Art und

Stückzahl durch die X. SA sei deshalb als Einheit zu betrachten.

2. a) Gegen

diesen Einspracheentscheid vom 9. Juli 1996 erhob der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 18. Juli 1996 rechtzeitig Beschwerde. Dies mit den Anträgen, der Ein­spracheentscheid

für die direkte Bundessteuer der Veranlagungsperiode 1989/90 sei aufzu­heben.

Es sei festzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen

für die Aufrechnung eines Vermögensertrags aus Transponierung 1988 von Fr.

1’117’500.-- fehlen. Das steuerbare Einkommen sei mit Fr. 103’900.-- festzusetzen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur

Begründung führt er aus, die getätigten Geschäfte seien darauf zurückzuführen,

dass A. sich von seinen 150 Aktien der A. AG habe trennen wollen. Gleichzeitig

seien die folgenden Ziele verfolgt worden: Hälfte der Uebernahme dieser Aktien

durch die beiden Mitaktionäre B. und X. keine Aufsplitterung der Beteiligungen

an der A. AG; Fortsetzung des freundschaftlichen Ein­vernehmens unter den

Mitaktionären und ihren Familien; wirtschaftlich tragbare Finanzie­rung für den

Aktienkauf; Einigung über die Bewertung der Aktien der A. AG. Mit den

verschiedenen Transaktionen hätten diese Ziele erreicht werden können. Wichtig

sei dabei, dass der Beschwerdeführer weder direkt noch indirekt an der B.

beteiligt sei. Dasselbe gelte für das Verhältnis zwischen B. und der X. SA. Die

an die B. SA verkauften Aktien seien bar bezahlt worden. Aufgrund einer

Einigung mit der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Ver­rechnungssteuer,

sei sodann verbindlich festgestellt, dass die X. SA 125 Aktien von A. und 25

Aktien von B. erworben habe. Diese Vorgänge seien völlig unab­hängig vom

Verkauf der Aktien des Beschwerdeführers an die B. SA. Diese zivil­rechtliche

Gestaltung des Rechtsgeschäfts sei steuerlich verbindlich, weil sie den wirt­schaftlichen

Hintergründen entspreche. Ein direkter Verkauf seiner privat gehaltenen Aktien

an die von ihm beherrschte X. SA mit gleichzeitiger Darlehensgewährung sei

schon aus steuerlichen Gründen nicht in Frage gekommen, weil es sonst zu einer

Besteuerung wegen Transponierung gekommen wäre. Der Fiskus sei auf seiner

Stellungnahme betreffend Verrechnungssteuer zu behaften. Damit würden aber

sämtliche Voraussetzungen einer Transponierung fehlen. Es liege vielmehr eine

eigentliche, steuerfreie Veräusserung vor. Auch der Tatbestand der

Steuerumgehung sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe aus vernünftigen

wirtschaftlichen und familiären und erbrechtlichen Ueberlegungen gehan­delt und

seine Beteiligung an eine völlig unabhängige Drittperson veräussert. Das der X.

SA gewährte Darlehen sei regelmässig verzinst und teilweise amortisiert worden.

Dies sei keineswegs aussergewöhnlich und überdies sinnvoller, als wenn die X.

SA die Aktienfinanzierung mittels Bankkrediten hätte durchführen müssen.

b) In

ihrer Vernehmlassung vom 30. September 1996 kommt die Vorinstanz zu den gegenteiligen

Schlüssen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf den ersten Blick

liege zwar keine Transponierung vor, denn der Beschwerdeführer habe seine

Aktien nicht einer von ihm, sondern von einem Dritten beherrschten Gesellschaft

verkauft. Weil die von ihm beherrschte X. SA aber gleichzeitig eine gleiche

Anzahl Titel von derjenigen Person erworben habe, die die Käuferin seiner

Aktien beherrsche, seien wechselseitige Verkäufe an eigene Gesellschaften

vorgenommen worden. Das anvisierte Ziel hätte auch viel einfacher erreicht

werden können, nämlich durch die Uebernahme von je 75 Aktien von A. durch den

Beschwerdeführer und B., resp. die von ihnen beherrschten Gesellschaften. Der

Verkauf an die B. SA und den Erwerb durch die X. SA sei unter diesen Umständen

sinnlos. Es sei denn auch bezeichnend, dass der Kaufpreis aus dem Geschäft mit

der B. SA umgehend als Darlehen der X. SA überwiesen worden sei, damit diese

ihrerseits eine gleiche Anzahl Titel erwerben könne. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer

die Kontrolle über seine Aktien gar nie aufgeben wollen. Der Verkauf sei durch

den gleichzeitigen Erwerb einer gleichen Anzahl Aktien durch die X. SA wirtschaftlich

ungeschehen gemacht worden, nachdem die entsprechenden Verträge gleichzeitig

abzuwickeln gewesen seien. Weder der Beschwerdeführer noch B. hätten auf ihre

Beteiligung an der A. AG verzichten wollen. Vielmehr hätten sie beabsichtigt,

ihr Engagement zu vergrössern. Es liege deshalb eine blosse Vermögensumschichtung

vor, indem Aktien aus dem Privatvermögen zu einem über dem Nennwert liegenden

Preis auf eine eigene Aktiengesellschaft übertragen worden seien. Dass der

Aktientausch übers Kreuz erfolgt sei, vermöge eine Anwendung von Art. 21 Abs. 1

lit. c BdBSt nicht zu vereiteln. Das dadurch erzielte Einkommen aus

Transponierung bestehe in der Differenz zwischen dem Verkaufserlös von Fr.

1’192’500.-- und dem Nominalwert von Fr. 75’000.--, somit Fr. 1’117’500.--.

Die

Frage der Steuerumgehung stelle sich unter diesen Umständen gar nicht. Sie

müsste aber bejaht werden. Die getätigten Rechtsgeschäfte seien in ihrer

Gesamtheit absonderlich. Im vorliegenden Fall sei jede Veräusserung

widersinnig, weil die Parteien ja gar nicht Aktien hätten verkaufen, sondern

erwerben wollen. Die vom Beschwerdeführer angeführten vernünftigen

wirtschaftlichen Ueberlegungen seien nicht substantiiert. Offensichtlich sei es

ihm nur um eine Steuerersparnis gegangen. Nachdem auf diesem Wege eine erhebliche

Steuerersparnis hätte realisiert werden können, seien sämtliche Voraussetzung

einer Steuerumgehung erfüllt.

c) In

seiner Rückäusserung hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Die

Auffassung der Vorinstanz basiere auf tatsachenwidrigen Annahmen. Er habe keine

Aktien an die von ihm beherrschte Gesellschaft veräussert. Dies sei von der

Eidg. Steuerver­waltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer,

anerkannt worden, in­dem sie von der zivilrechtlichen Gestaltung der Verhältnisse

ausgegangen sei. Nachdem die EStV auf eine Stellungnahme verzichtet habe, gehe

sie offensichtlich ebenfalls davon aus, es liege keine Transponierung vor.

Erwägungen

1.

Mit

Entscheid vom 21. September 1978 (KSGE 1987 Nr. 5) hat das Steuergericht den

Versuch unternommen, die Transponierungstheorie als gesetzwidrig zu bezeichnen

und umzu­stossen. Obschon es sich dabei auf die Lehre hat stützen können, ist

dieser Versuch gescheitert. Im Entscheid 115 I b 238 ff hat das Bundesgericht

den Entscheid des KSG nämlich zum Anlass genommen, seine Praxis in diesem Punkt

zu bekräftigen. Das KSG hat sich deshalb an die Praxis des Bundesgerichts zu

halten.

2.

Die

Transponierungstheorie lässt sich aufgrund des zitierten Entscheides wie folgt

um­schreiben: Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt fällt in die Steuerberechnung

jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen. Dazu gehören auch besondere Entgelte

oder geldwerte Vor­teile, die neben den Einkünften im engeren Sinn oder an

deren Stelle gewährt werden, ins­besondere alle geldwerten Leistungen der

Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte, die keine

Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellten. Dieser Tatbestand wird

verwirklicht, d. h. ein Aktionär erzielt eine steuerbare geldwerte Leistung aus

seiner Beteiligung, „wenn er seine Beteiligungsrechte zu einem über dem Nominalwert

liegenden Wert gegen Gutschrift auf einem Aktionärsdarlehenskonto und/oder als

Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Aktien in eine von ihm beherrschte andere

Gesellschaft, beispielsweise eine Holding-Gesellschaft, einbringt“. Art. 21

Abs. 1 lit. c BdBSt ist eine Steuernorm mit wirtschaftlichen

Anknüpfungspunkten. Bei ihrer Auslegung ist nicht strikt von der

zivilrechtlichen Gestaltung auszugehen, die der Steuerpflichtige ge­wählt hat.

Vielmehr ist der Sachverhalt entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu

würdigen. Die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist deshalb

nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt

sind.

Steuerfrei

sind nur eigentliche private Kapitalgewinne. Dies setzt eine im wirtschaft­lichen

Sinne verstandene eigentliche Veräusserung voraus. Diese ist nicht gegeben,

wenn ein Steuerpflichtiger seine Aktien auf eine von ihm beherrschte

Aktiengesellschaft über­trägt, denn damit gibt er seine wirtschaftliche

Verfügungsmacht nicht preis: Sie bleibt ihm in der Form seiner Beteiligung an

seiner Holding-Gesellschaft indirekt erhalten. Der Ver­mögenszufluss - der

Erhalt des Kaufpreises - sei deshalb nicht kausal auf die Veräusserung, sondern

auf das Halten der betreffenden Titel zurückzuführen.

Indem

der Aktionär seine Titel in eine von ihm beherrschte Gesellschaft einbringt,

erwirbt er anstelle des bisherigen Anspruchs auf Ausschüttung von Reserven und

Ge­winnen andere Beteiligungsrechte mit einem höheren Nennwert und/oder eine

Darlehens­forderung. Die Rückzahlung dieser neuen Kapitalanteile oder des

Darlehens löst beim Aktionär keine Einkommenssteuerpflicht aus. Durch die

Umgestaltung der Rechts­beziehungen zwischen ihm und seinen Gesellschaften hebt

er damit die latente Ausschüt­tungssteuerlast auf: Mittel, die dem Aktionär nur

als Beteiligungsertrag zufliessen könnten, werden in den Bereich des steuerfrei

rückzahlbaren Kapitals oder der steuerfrei rückzahl­baren Darlehensforderung

transferiert. Mit der Begründung der Darlehensgutschrift und der Zuteilung neuer

Aktien mit höherem Nennwert erbringt die übernehmende Gesellschaft dem Aktionär

daher eine steuerbare geldwerte Leistung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt.

Diese bemisst sich im Normalfall als Differenz zwischen dem Erlös und dem

Nominalwert der übertragenen Beteiligungsrechte.

Im

gleichen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Beherrschung

einer Gesellschaft nicht notwendigerweise eine 100%-Beteiligung voraussetzt.

Sogar Minder­heitsbeteiligungen können unter Umständen eine beherrschende

Stellung vermitteln, was das Bundesgericht im dortigen Fall als gegeben

erachtet hat (vgl. im einzelnen BGE 115 I b 238 ff mit zahlreichen Verweisungen

auf Lehre und Praxis).

3.

Aus

den gesamten Umständen des vorliegenden Falles wird klar, dass die verschiedenen

Transaktionen letztlich wirtschaftlich eine Einheit darstellen. Jedes einzelne

Rechtsgeschäft war Teil eines ganzen Konzepts. Dies geht sowohl aus den Akten

wie aus den Darlegungen des Beschwerdeführers hervor. Dessen Absicht war es

daher nicht, sich von seinen 75 Aktien der A. AG zu trennen. Vielmehr wollte er

seine Beteiligung indirekt um einen Drittel auf 90 Aktien erhöhen, nämlich über

eine Beteiligung von 60% an der X. AG, die ihrerseits 150 Aktien oder 50% des

Gesamtkapitals der A. halten sollte.

Zivilrechtlich

hat er die in seinem Privatvermögen liegenden Aktien wohl an einen Dritten

veräussert und den Kaufpreis einer von ihm beherrschten Gesellschaften als Darlehen

zur Verfügung gestellt, damit diese ihrerseits von einem anderen Dritten Aktien

erwerben konnte. Gemäss wirtschaftlicher Betrachtungsweise - und diese ist

entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die einzig richtige - hat

er aber seine Beteiligung an der A. AG lediglich indirekt in die von ihm

mehrheitlich beherrschte X. AG verschoben.

Der

Verkaufspreis und damit seine Darlehensforderung gegenüber der X. SA lie­gen

über dem Nominalwert. Die Differenz ist daher aufgrund der bundesgerichtlichen

Transponierungstheorie als Vermögensertrag gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt

zu be­steuern.

4.

Die

Erwägungen des Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern. Die von ihm

angeführten, aber nicht näher substantiierten vernünftigen wirtschaftlichen

Ueber­legungen, die hinter der ganzen Konzeption stehen sollen, sind bezüglich

des Endzustandes nachvollziehbar, nicht jedoch betreffend des Weges, der

dorthin geführt hat. Das Hin- und Herschieben übers Kreuz von Aktien und Geld

ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht nach­vollziehbar. Insofern gibt die

zivilrechtliche Gestaltung der Verhältnisse den wirtschaft­lichen Sachverhalt

nicht wieder. Von einer eigentlichen Veräusserung von 75 Aktien durch den

Beschwerdeführer an einen unbeteiligten Dritten kann wirtschaftlich betrachtet

nicht die Rede sein. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist

abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 28 April 1997