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Entscheid

SGBST.1996.11

Form- und Fristanforderung an eine Einsprache

12. Mai 1997Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. a) Trotz eingeschriebener

Mahnung hatte der Steuerpflichtige in der Eingabefrist keine Selbsttaxation

1995 eingereicht. Am 20. Oktober 1995 wurde ihm die direkte Bundessteuer

1995/1996 nach Ermessen eröffnet. Das Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit wurde auf Fr. 200'000.-- festgesetzt. Das steuerbare Einkommen

betrug Fr. 187'500.--.

b) Mit Schreiben vom 20. November

1995 erhob die Vertreterin des Steuerpflichtigen Einsprache gegen die

Ermessensveranlagung. Sie stellt den Antrag, das steuerbare Einkommen sei von

Fr. 187'500.-- auf Fr. 50'000.-- zu reduzieren. Als Begründung wurde u.a.

angeführt, vor dem Zuzug in den Kanton Solothurn sei der Steuerpflichtige im

Kanton Aargau mit einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 30'000.--

veranlagt worden. Die Höhe der Ermessensveranlagung sei unklar. Vermutlich

resultiere diese aus einem hochgespielten Pressebericht, welcher nicht mit den

Tatsachen übereinstimme. Der Steuerpflichtige sei für die Vertreterin ein neuer

Kunde. Die Veranlagung sei aufgrund eines noch zu erstellenden Abschlusses vorzunehmen.

Dafür und für die Beibringung einer Selbsttaxation wurde um eine Frist von 30

Tagen ersucht.

c) Mit Schreiben vom 4. Juni 1996

wurde dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist bis zum 18. Juni 1996 für die

Einreichung der Selbsttaxation mit dem belegmässigen Nachweis sämtlicher

Positionen angesetzt. Gleichzeitig wurde der Steuerpflichtige und seine

Vertreterin zur Einspracheverhandlung auf den 18. Juni 1996 eingeladen.

d) Der Steuerpflichtige und seine

Vertreterin erschienen am 18. Juni 1996 zur Einspracheverhandlung. Sie brachten

eine Selbsttaxation bei, welche auf den 12. Juni 1996 datiert war. Als

Beweismittel legten sie u.a. die Detailbuchhaltung und die Buchungsbelege vor.

Nach Ueberprüfung der vorgelegten Unterlagen wurde festgestellt, dass die

Buchhaltung nicht beweiskräftig war. Der Steuerpflichtige und seine Vertreterin

stellten den Antrag, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr.

90'000.-- festzusetzen.

2. a) Mit dem Einspracheprotokoll

vom 19. Juni 1996 wurde auf die Einsprache nicht eingetreten. Dieser Entscheid

wurde mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes begründet, welches

mehrfach entschieden hat, dass innerhalb der Einsprachefrist eine

Selbsttaxation eingereicht werden muss und die Ansetzung einer Nachfrist nicht

zulässig ist.

b) Mit der Veranlagung des

Einspracheentscheides vom 8. Juli 1996 wurde versehentlich das selbständige

Erwerbseinkommen des Bemessungsjahres 1993, entgegen dem Entscheid des

Einspracheprotokolles, auf Fr. 120'000.-- herabgesetzt. Es wurde irrtümlich ein

steuerbares Einkommen von Fr. 145'700.-- eröffnet.

c) Mit Schreiben vom 17. Juli 1996

erhob die Vertreterin des Steuerpflichtigen Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid. Sie stellte den Antrag, das steuerbare Einkommen von Fr. 185'700.--

sei auf Fr. 105'700.-- herabzusetzen.

Nach zweimaliger Erstreckung

der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung stellte die Veranlagungsbehörde am

1. Oktober 1996 das Schreibversehen im Zusammenhang mit der Veranlagung des

Einspracheentscheides vom 8. Juli 1996 fest. Da die Veranlagung des Einspracheentscheides

nicht mit dem Entscheid im Einspracheprotokoll vom 19. Juni 1996

übereinstimmte, wurde dem Steuerpflichtigen am 1. Oktober 1996 (korrigiert auf

den 3. Oktober 1996) eine Berichtigung nach Art. 150 DGB wegen offensichtlichem

Schreibversehen zugestellt.

Erwägungen

1.

Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

a) Eine Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher

Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel

nennen (Art. 132 Abs. 3 DGB).

Nach bisheriger Rechtsprechung

des Bundesgerichtes zu Art. 101 BdBSt, wonach auf Einsprachen allgemeiner Art

und ohne Begründung der gestellten Anträge nicht eingetreten wird, ist dem

Einsprecher keine Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Einsprache

anzusetzen (Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. III. Teil, N 10

zu Art. 101 BdBSt).

Nach neuem Recht ist die

Einsprache im Normalfall nicht mehr zwingend zu begründen (Art. 132 Abs. 1

DGB), sondern nur, wenn die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen

vorgenommen worden ist. Ebenso sind in diesem Fall allfällige Beweismittel zu

nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Im Unterschied zum alten Recht (Art. 101 Abs. 2

BdBSt) und zum sonst gleichlautenden kantonalen Recht (§ 149 Abs. 4 StG) wird

im DBG nicht ausgeführt, was die Folgen einer formell mangelhaften Einsprache

sind (vgl. § 149 Abs. 5 StG).

b) Wird die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zum alten Bundessteuerrecht auf das neue Verfahrensrecht

übertragen, ist auf nicht begründete Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen

ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht einzutreten, da es an

einem Gültigkeitserfordernis fehlt (Känzig/Behnisch, Nr. 10 zu Art. 101 BdBSt).

Enthält die Einsprache Antrag und Begründung, fehlen aber die notwendigen

Beweismittel zum Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung,

ist dem Einsprecher eine Nachfrist anzusetzen, damit er diese beibringen kann.

Erst wenn er dieser Aufforderung innert der gesetzten Frist nicht nachkommt,

ist auf die Einsprache nicht einzutreten (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum

Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 7 zu Art. 132 DBG,

Känzig/Behnisch, N 11 zu Art. 101 BdBSt).

c) Die Selbsttaxation hat beim

Ablauf der Einsprachefrist nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer und seine

Vertreterin haben innerhalb der angesetzten Nachfrist (beinahe sieben Monate

nach Ablauf der Einsprachefrist) eine Selbsttaxation mit den dazugehörigen

Beweismitteln eingereicht. Der mit dem Einspracheschreiben gestellte Antrag

stimmte zahlenmässig in keiner Weise mit der innerhalb der Nachfrist

eingereichten Selbsttaxation überein. Die mit dem Einspracheschreiben vom 20.

November 1995 in Aussicht gestellte Eingabe der Selbsttaxation wurde nicht

eingehalten. Die innerhalb der Nachfrist eingereichten Beweismittel konnten

jedoch die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachweisen,

obwohl die Buchhaltung nicht beweiskräftig war. Das Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit wurde für die Staatssteuer 1995 von Fr. 200'000.-- auf Fr.

120'000.-- herabgesetzt.

3.

Aufgrund der vorstehenden

Ausführungen ist das Einkommen 1994 des Beschwerdeführers auch für die

Bundessteuer zu berichtigen und im Sinne der vorstehenden Ausführungen für die

Veranlagungsperiode 1995/1996 neu festzusetzen. Die Beschwerde ist in diesem

Sinne entsprechend dem Antrag beider Parteien gutzuheissen und die Akten sind

zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 12.

Mai 1997