SGBST.1996.11
Form- und Fristanforderung an eine Einsprache
12. Mai 1997Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 1997 Nr. 10
DBG Art. 132 Abs. 3 - Form- und Fristanforderung
an eine Einsprache gegen eine Bundessteuer-Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen.
Urteil BSt 1996/11 vom
12.5.1997
Sachverhalt
1. a) Trotz eingeschriebener
Mahnung hatte der Steuerpflichtige in der Eingabefrist keine Selbsttaxation
1995 eingereicht. Am 20. Oktober 1995 wurde ihm die direkte Bundessteuer
1995/1996 nach Ermessen eröffnet. Das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit wurde auf Fr. 200'000.-- festgesetzt. Das steuerbare Einkommen
betrug Fr. 187'500.--.
b) Mit Schreiben vom 20. November
1995 erhob die Vertreterin des Steuerpflichtigen Einsprache gegen die
Ermessensveranlagung. Sie stellt den Antrag, das steuerbare Einkommen sei von
Fr. 187'500.-- auf Fr. 50'000.-- zu reduzieren. Als Begründung wurde u.a.
angeführt, vor dem Zuzug in den Kanton Solothurn sei der Steuerpflichtige im
Kanton Aargau mit einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 30'000.--
veranlagt worden. Die Höhe der Ermessensveranlagung sei unklar. Vermutlich
resultiere diese aus einem hochgespielten Pressebericht, welcher nicht mit den
Tatsachen übereinstimme. Der Steuerpflichtige sei für die Vertreterin ein neuer
Kunde. Die Veranlagung sei aufgrund eines noch zu erstellenden Abschlusses vorzunehmen.
Dafür und für die Beibringung einer Selbsttaxation wurde um eine Frist von 30
Tagen ersucht.
c) Mit Schreiben vom 4. Juni 1996
wurde dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist bis zum 18. Juni 1996 für die
Einreichung der Selbsttaxation mit dem belegmässigen Nachweis sämtlicher
Positionen angesetzt. Gleichzeitig wurde der Steuerpflichtige und seine
Vertreterin zur Einspracheverhandlung auf den 18. Juni 1996 eingeladen.
d) Der Steuerpflichtige und seine
Vertreterin erschienen am 18. Juni 1996 zur Einspracheverhandlung. Sie brachten
eine Selbsttaxation bei, welche auf den 12. Juni 1996 datiert war. Als
Beweismittel legten sie u.a. die Detailbuchhaltung und die Buchungsbelege vor.
Nach Ueberprüfung der vorgelegten Unterlagen wurde festgestellt, dass die
Buchhaltung nicht beweiskräftig war. Der Steuerpflichtige und seine Vertreterin
stellten den Antrag, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr.
90'000.-- festzusetzen.
2. a) Mit dem Einspracheprotokoll
vom 19. Juni 1996 wurde auf die Einsprache nicht eingetreten. Dieser Entscheid
wurde mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes begründet, welches
mehrfach entschieden hat, dass innerhalb der Einsprachefrist eine
Selbsttaxation eingereicht werden muss und die Ansetzung einer Nachfrist nicht
zulässig ist.
b) Mit der Veranlagung des
Einspracheentscheides vom 8. Juli 1996 wurde versehentlich das selbständige
Erwerbseinkommen des Bemessungsjahres 1993, entgegen dem Entscheid des
Einspracheprotokolles, auf Fr. 120'000.-- herabgesetzt. Es wurde irrtümlich ein
steuerbares Einkommen von Fr. 145'700.-- eröffnet.
c) Mit Schreiben vom 17. Juli 1996
erhob die Vertreterin des Steuerpflichtigen Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid. Sie stellte den Antrag, das steuerbare Einkommen von Fr. 185'700.--
sei auf Fr. 105'700.-- herabzusetzen.
Nach zweimaliger Erstreckung
der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung stellte die Veranlagungsbehörde am
1. Oktober 1996 das Schreibversehen im Zusammenhang mit der Veranlagung des
Einspracheentscheides vom 8. Juli 1996 fest. Da die Veranlagung des Einspracheentscheides
nicht mit dem Entscheid im Einspracheprotokoll vom 19. Juni 1996
übereinstimmte, wurde dem Steuerpflichtigen am 1. Oktober 1996 (korrigiert auf
den 3. Oktober 1996) eine Berichtigung nach Art. 150 DGB wegen offensichtlichem
Schreibversehen zugestellt.
Erwägungen
1.
Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
a) Eine Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel
nennen (Art. 132 Abs. 3 DGB).
Nach bisheriger Rechtsprechung
des Bundesgerichtes zu Art. 101 BdBSt, wonach auf Einsprachen allgemeiner Art
und ohne Begründung der gestellten Anträge nicht eingetreten wird, ist dem
Einsprecher keine Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Einsprache
anzusetzen (Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. III. Teil, N 10
zu Art. 101 BdBSt).
Nach neuem Recht ist die
Einsprache im Normalfall nicht mehr zwingend zu begründen (Art. 132 Abs. 1
DGB), sondern nur, wenn die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
vorgenommen worden ist. Ebenso sind in diesem Fall allfällige Beweismittel zu
nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Im Unterschied zum alten Recht (Art. 101 Abs. 2
BdBSt) und zum sonst gleichlautenden kantonalen Recht (§ 149 Abs. 4 StG) wird
im DBG nicht ausgeführt, was die Folgen einer formell mangelhaften Einsprache
sind (vgl. § 149 Abs. 5 StG).
b) Wird die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum alten Bundessteuerrecht auf das neue Verfahrensrecht
übertragen, ist auf nicht begründete Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen
ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht einzutreten, da es an
einem Gültigkeitserfordernis fehlt (Känzig/Behnisch, Nr. 10 zu Art. 101 BdBSt).
Enthält die Einsprache Antrag und Begründung, fehlen aber die notwendigen
Beweismittel zum Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung,
ist dem Einsprecher eine Nachfrist anzusetzen, damit er diese beibringen kann.
Erst wenn er dieser Aufforderung innert der gesetzten Frist nicht nachkommt,
ist auf die Einsprache nicht einzutreten (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum
Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 7 zu Art. 132 DBG,
Känzig/Behnisch, N 11 zu Art. 101 BdBSt).
c) Die Selbsttaxation hat beim
Ablauf der Einsprachefrist nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer und seine
Vertreterin haben innerhalb der angesetzten Nachfrist (beinahe sieben Monate
nach Ablauf der Einsprachefrist) eine Selbsttaxation mit den dazugehörigen
Beweismitteln eingereicht. Der mit dem Einspracheschreiben gestellte Antrag
stimmte zahlenmässig in keiner Weise mit der innerhalb der Nachfrist
eingereichten Selbsttaxation überein. Die mit dem Einspracheschreiben vom 20.
November 1995 in Aussicht gestellte Eingabe der Selbsttaxation wurde nicht
eingehalten. Die innerhalb der Nachfrist eingereichten Beweismittel konnten
jedoch die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachweisen,
obwohl die Buchhaltung nicht beweiskräftig war. Das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit wurde für die Staatssteuer 1995 von Fr. 200'000.-- auf Fr.
120'000.-- herabgesetzt.
3.
Aufgrund der vorstehenden
Ausführungen ist das Einkommen 1994 des Beschwerdeführers auch für die
Bundessteuer zu berichtigen und im Sinne der vorstehenden Ausführungen für die
Veranlagungsperiode 1995/1996 neu festzusetzen. Die Beschwerde ist in diesem
Sinne entsprechend dem Antrag beider Parteien gutzuheissen und die Akten sind
zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 12.
Mai 1997