SGBST.2003.43
Steuerbefreiung eines Vereins
17. November 2003Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2003 Nr 10
StG § 90 lit. i, DBG
Art 56 lit. g - Steuerbefreiung eines Vereins; Verfolgung öffentlicher oder
gemeinnütziger Zwecke.
Wenn die
Vereinstätigkeiten von der Allgemeinheit als förderungswürdig angesehen werden,
reicht dies aus für das Vorhandensein eines Allgemeininteresses.
Für die Annahme der
Uneigennützigkeit entscheidend sind die effektiv verfolgten Vereinsaktivitäten.
Urteil SGBST.2003.43 vom 17. November 2003
Sachverhalt
1. Unter dem Namen „Verein X.“ besteht
seit dem Jahre 1935 ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in X..
2. Mit Schreiben vom 30. September 2002
stellte der Verein X. ein Gesuch um Steuerbefreiung. Gemäss Art. 2 der Statuten
in der Fassung vom 12. März 1999 bezwecke der Verein X. in Zusammenarbeit mit
Behörden und Institutionen den Ausflugs- und Fremdenverkehr zu fördern. Die
anfallenden Kosten würden zur Hauptsache durch Jahresbeiträge der Einwohner der
Gemeinde X. bestritten. Dem Gesuch lagen die Statuten in der Fassung vom 12.
März 1999 und die Jahresrechnungen 1999 – 2001 bei.
3. Am 7. Juli 2003 entsprach das Steueramt
dem Gesuch und verfügte, dass der Verein X. aufgrund seiner gemeinnützigen
Tätigkeit von der direkten Bundes-, Staats- und Gemeindesteuer befreit sei. Die
Befreiung von der Steuerpflicht erstrecke sich auch auf die Händänderungs-
Erbschafts- und Schenkungssteuer, nicht jedoch auf die Grundstückgewinnsteuer
und die Nachlasstaxe. Das Steueramt begründete seinen Entscheid im wesentlichen
damit, dass die Gemeinnützigkeit zweierlei voraussetze: das Interesse der
Allgemeinheit und Uneigennützigkeit der Tätigkeit. Die Hauptaufgaben des
Vereines X bestünden darin, Kontakte zu vermitteln und Auskünfte zu erteilen,
die den Einwohnern und Gästen zugute kommen würden. Der Verein verteile jährlich
den Lokal-Fahrplan an sämtliche Haushalte und erstelle den Ortsprospekt. Weiter
helfe er mit, an geeigneten Orten Sitzbänke zu errichten und unterstütze den
Unterhalt der Ruine. Es könne gesagt werden, dass zumindest die Leute in und um
X. die Vereinstätigkeiten als nützlich betrachten würden. Der Ertrag des
Vereins stamme vorwiegend aus den Jahresbeiträgen, daneben verfüge er über
Kapitalerträge und Einnahmen aus dem Verkauf der Ortspläne. Der Verein könne
daher als uneigennützig qualifiziert werden.
4. Am 18. Juli 2003 erhob die
Eidgenössische Steuerverwaltung gegen die Steuerbefreiungsverfügung des
Kantonalen Steueramtes Beschwerde an das Kantonale Steuergericht und
beantragte, dass die Steuerbefreiungsverfügung vom 7. Juli 2003 betreffend die
direkte Bundessteuer aufzuheben sei. Sicher könne der Vereinszweck als
teilweise im Allgemeininteresse liegend qualifiziert werden. Hingegen mangle es
an der erforderlichen Uneigennützigkeit. Denn mit der Förderung des
Fremdenverkehrs würden vornehmlich Interessen der Berufszweige, denen der
Fremdenverkehr zugute komme, verfolgt. Hierin sei eine erwerbsmässige
Zielverfolgung zu erblicken. Die Tätigkeit des Vereins könne auch nicht als
öffentlicher Zweck qualifiziert werden. Denn die Förderung des Ausflugs- und Fremdenverkehrs
gehöre im überlieferten Sinne nicht zu den Aufgaben eines Gemeinwesens.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August
2003 beantragte das Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die
Steuerverwaltung gehe primär von den Vereinsstatuten aus und lege dabei das
Schwergewicht auf den Zweckartikel. Für die Frage der Steuerbefreiung seien jedoch
die effektiv verfolgten Vereinsaktivitäten massgebend. Der Verein pflege auch
die Beziehungen zu Gästen aus dem In- und Ausland. Die Aktivitäten des Vereins
kämen aber mindestens im gleichen Umfang der Allgemeinheit zugute, zum Beispiel
das Errichten von Sitzbänken.
6. Am 9. September 2003 wies die
Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Replik darauf hin, dass es der
Grundsatz der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung gebiete, dass
die um Steuerbefreiung ersuchende juristische Person auf die konstituierenden
Statutenbestimmungen zu behaften sei. Der Verein müsse überdies einen
ausschliesslich gemeinnützigen Zweck verfolgen. Im vorliegenden Fall liege der
verfolgte Vereinszweck im Bereich Fremdverkehr und Tourismus. Der Verein
verfolge somit einen eigennützigen Zweck, welcher de lege lata einer Steuerbefreiung
entgegenstehe.
Erwägungen
1.
...
2.
Gemäss Art. 56 lit. g des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der weitgehend
gleichlautenden Bestimmung von § 90 lit. i des Gesetzes über die Staats und
Gemeindesteuer (StG) sind von der Steuerpflicht befreit juristische Personen,
die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das
Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Ewerb und
die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmungen gelten
als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem
gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftleitenden Tätigkeiten
ausgeübt werden.
3.
Gemeinnützigkeit des verfolgten Zweckes
setzt einerseits voraus, dass dieser im All-gemeininteresse liegt, andererseits
aber auch, dass dieser uneigennützig verfolgt wird (vgl. dazu Greter in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 56 DBG N 28). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht jede Tätigkeit im Allgemeininteresse,
die im Dienste der Allgemeinheit erbracht wird, sondern die verfolgten Zwecke
müssen aus (jeweils geltender) Gesamtansicht als fördernswert erachtet werden
(ASA 59, 468). Der Kreis der Destinatäre muss grundsätzlich offen sein
(Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994, II/3a). Zum Interesse der
Allgemeinheit muss noch das Element der Uneigennützigkeit hinzutreten.
Uneigennützigkeit setzt Opferwilligkeit zugunsten Dritter voraus, welche sich
in der freiwilligen Hingabe von materiellen Mitteln oder von Arbeitsleistungen
ausdrückt, denen keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht
(Reich Markus, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, 472).
4.
Nach Art. 2 der Statuten bezweckt der
Verein X., in Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen den Ausflugs- und
Fremdenverkehr zu fördern. Unbestrittenermassen liegen die Hauptaufgaben des
Vereines X. darin, Kontakte zu vermitteln und Auskünfte zu erteilen, die den
Einwohnern und Gästen zugute kommen. Der Verein verteilt jährlich den
Lokal-Fahrplan an sämtliche Haushalte, erstellt den Ortsprospekt, er hilft, an
geeigneten Orten Sitzbänke zu errichten und unterstützt den Unterhalt der
Ruine. Dies sind alles Verrichtungen, von denen gesagt werden kann, dass sie im
Interesse der Gemeinde X. und ihrer Einwohner liegen. Es ist davon auszugehen,
dass diese Vereinstätigkeiten von der Allgemeinheit als förderungswürdig
erachtet werden, was für das Vorhandensein eines Allgemeininteresses ausreicht
(Reich, a.a.O., S. 469). Würde der Verein diese Aufgaben nicht wahrnehmen,
müsste dies wohl die Gemeinde tun. Auch dieses Kriterium der Entlastung des
Gemeinwesens, das weit verbreitet ist (Reich Markus, a.a.O., S. 469 mit
Literaturangaben) spricht für das Allgemeininteresse. Zudem ist der
Destinatärkreis grundsätzlich offen, denn es können alle diese Gegend aufsuchen
und die Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
5.
Was das Element der Uneigennützigkeit
betrifft, so bildet der Zweckartikel der Statuten zwar ein gewichtiges Indiz
über die Aktivitäten des Vereins. Entscheidend sind jedoch die effektiv
verfolgten Vereinsaktivitäten. Die Hauptaktivitäten des Vereins, wie
Ortsprospekt erstellen, Lokal-Fahrplan an Haushalte verteilen, Sitzbänke
errichten, Unterhalt der Ruine unterstützen, liegen zur Hauptsache im Interesse
der Einwohner und der Allgemeinheit. Es gibt in den Unterlagen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinsaktivitäten im wirtschaftlichen Interesse
der Tourismusbranche liegen, oder der Verein vordringlich als Werbeplattform
dient. Die Pflege von Beziehungen zu Gästen aus dem In- und Ausland sowie das
Verschicken von Informationsmaterial auf Anfrage deuten jedenfalls nicht darauf
hin. Zudem profitieren von den Vereinsaktivitäten nicht nur die Mitglieder,
sondern in hohem Masse alle Einwohner.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Hinblick auf die
Verfolgung gemeinnütziger Tätigkeit erfüllt ist. Zudem kann die Frage, ob eine
Körperschaft oder Anstalt die Bedingungen für eine Steuerbefreiung erfüllt, in
jeder Veranlagungsperiode neu überprüft werden (ASA 64, 637).
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und wird abgewiesen.
Steuergericht, Urteil
vom 17. November 2003