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Entscheid

SGBST.2003.43

Steuerbefreiung eines Vereins

17. November 2003Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Unter dem Namen „Verein X.“ besteht

seit dem Jahre 1935 ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in X..

2. Mit Schreiben vom 30. September 2002

stellte der Verein X. ein Gesuch um Steuerbefreiung. Gemäss Art. 2 der Statuten

in der Fassung vom 12. März 1999 bezwecke der Verein X. in Zusammenarbeit mit

Behörden und Institutionen den Ausflugs- und Fremdenverkehr zu fördern. Die

anfallenden Kosten würden zur Hauptsache durch Jahresbeiträge der Einwohner der

Gemeinde X. bestritten. Dem Gesuch lagen die Statuten in der Fassung vom 12.

März 1999 und die Jahresrechnungen 1999 – 2001 bei.

3. Am 7. Juli 2003 entsprach das Steueramt

dem Gesuch und verfügte, dass der Verein X. aufgrund seiner gemeinnützigen

Tätigkeit von der direkten Bundes-, Staats- und Gemeindesteuer befreit sei. Die

Befreiung von der Steuerpflicht erstrecke sich auch auf die Händänderungs-

Erbschafts- und Schenkungssteuer, nicht jedoch auf die Grundstückgewinnsteuer

und die Nachlasstaxe. Das Steueramt begründete seinen Entscheid im wesentlichen

damit, dass die Gemeinnützigkeit zweierlei voraussetze: das Interesse der

Allgemeinheit und Uneigennützigkeit der Tätigkeit. Die Hauptaufgaben des

Vereines X bestünden darin, Kontakte zu vermitteln und Auskünfte zu erteilen,

die den Einwohnern und Gästen zugute kommen würden. Der Verein verteile jährlich

den Lokal-Fahrplan an sämtliche Haushalte und erstelle den Ortsprospekt. Weiter

helfe er mit, an geeigneten Orten Sitzbänke zu errichten und unterstütze den

Unterhalt der Ruine. Es könne gesagt werden, dass zumindest die Leute in und um

X. die Vereinstätigkeiten als nützlich betrachten würden. Der Ertrag des

Vereins stamme vorwiegend aus den Jahresbeiträgen, daneben verfüge er über

Kapitalerträge und Einnahmen aus dem Verkauf der Ortspläne. Der Verein könne

daher als uneigennützig qualifiziert werden.

4. Am 18. Juli 2003 erhob die

Eidgenössische Steuerverwaltung gegen die Steuerbefreiungsverfügung des

Kantonalen Steueramtes Beschwerde an das Kantonale Steuergericht und

beantragte, dass die Steuerbefreiungsverfügung vom 7. Juli 2003 betreffend die

direkte Bundessteuer aufzuheben sei. Sicher könne der Vereinszweck als

teilweise im Allgemeininteresse liegend qualifiziert werden. Hingegen mangle es

an der erforderlichen Uneigennützigkeit. Denn mit der Förderung des

Fremdenverkehrs würden vornehmlich Interessen der Berufszweige, denen der

Fremdenverkehr zugute komme, verfolgt. Hierin sei eine erwerbsmässige

Zielverfolgung zu erblicken. Die Tätigkeit des Vereins könne auch nicht als

öffentlicher Zweck qualifiziert werden. Denn die Förderung des Ausflugs- und Fremdenverkehrs

gehöre im überlieferten Sinne nicht zu den Aufgaben eines Gemeinwesens.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August

2003 beantragte das Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die

Steuerverwaltung gehe primär von den Vereinsstatuten aus und lege dabei das

Schwergewicht auf den Zweckartikel. Für die Frage der Steuerbefreiung seien jedoch

die effektiv verfolgten Vereinsaktivitäten massgebend. Der Verein pflege auch

die Beziehungen zu Gästen aus dem In- und Ausland. Die Aktivitäten des Vereins

kämen aber mindestens im gleichen Umfang der Allgemeinheit zugute, zum Beispiel

das Errichten von Sitzbänken.

6. Am 9. September 2003 wies die

Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Replik darauf hin, dass es der

Grundsatz der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung gebiete, dass

die um Steuerbefreiung ersuchende juristische Person auf die konstituierenden

Statutenbestimmungen zu behaften sei. Der Verein müsse überdies einen

ausschliesslich gemeinnützigen Zweck verfolgen. Im vorliegenden Fall liege der

verfolgte Vereinszweck im Bereich Fremdverkehr und Tourismus. Der Verein

verfolge somit einen eigennützigen Zweck, welcher de lege lata einer Steuerbefreiung

entgegenstehe.

Erwägungen

1.

...

2.

Gemäss Art. 56 lit. g des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der weitgehend

gleichlautenden Bestimmung von § 90 lit. i des Gesetzes über die Staats und

Gemeindesteuer (StG) sind von der Steuerpflicht befreit juristische Personen,

die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das

Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Ewerb und

die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmungen gelten

als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem

gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftleitenden Tätigkeiten

ausgeübt werden.

3.

Gemeinnützigkeit des verfolgten Zweckes

setzt einerseits voraus, dass dieser im All-gemeininteresse liegt, andererseits

aber auch, dass dieser uneigennützig verfolgt wird (vgl. dazu Greter in:

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 56 DBG N 28). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht jede Tätigkeit im Allgemeininteresse,

die im Dienste der Allgemeinheit erbracht wird, sondern die verfolgten Zwecke

müssen aus (jeweils geltender) Gesamtansicht als fördernswert erachtet werden

(ASA 59, 468). Der Kreis der Destinatäre muss grundsätzlich offen sein

(Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994, II/3a). Zum Interesse der

Allgemeinheit muss noch das Element der Uneigennützigkeit hinzutreten.

Uneigennützigkeit setzt Opferwilligkeit zugunsten Dritter voraus, welche sich

in der freiwilligen Hingabe von materiellen Mitteln oder von Arbeitsleistungen

ausdrückt, denen keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht

(Reich Markus, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, 472).

4.

Nach Art. 2 der Statuten bezweckt der

Verein X., in Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen den Ausflugs- und

Fremdenverkehr zu fördern. Unbestrittenermassen liegen die Hauptaufgaben des

Vereines X. darin, Kontakte zu vermitteln und Auskünfte zu erteilen, die den

Einwohnern und Gästen zugute kommen. Der Verein verteilt jährlich den

Lokal-Fahrplan an sämtliche Haushalte, erstellt den Ortsprospekt, er hilft, an

geeigneten Orten Sitzbänke zu errichten und unterstützt den Unterhalt der

Ruine. Dies sind alles Verrichtungen, von denen gesagt werden kann, dass sie im

Interesse der Gemeinde X. und ihrer Einwohner liegen. Es ist davon auszugehen,

dass diese Vereinstätigkeiten von der Allgemeinheit als förderungswürdig

erachtet werden, was für das Vorhandensein eines Allgemeininteresses ausreicht

(Reich, a.a.O., S. 469). Würde der Verein diese Aufgaben nicht wahrnehmen,

müsste dies wohl die Gemeinde tun. Auch dieses Kriterium der Entlastung des

Gemeinwesens, das weit verbreitet ist (Reich Markus, a.a.O., S. 469 mit

Literaturangaben) spricht für das Allgemeininteresse. Zudem ist der

Destinatärkreis grundsätzlich offen, denn es können alle diese Gegend aufsuchen

und die Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

5.

Was das Element der Uneigennützigkeit

betrifft, so bildet der Zweckartikel der Statuten zwar ein gewichtiges Indiz

über die Aktivitäten des Vereins. Entscheidend sind jedoch die effektiv

verfolgten Vereinsaktivitäten. Die Hauptaktivitäten des Vereins, wie

Ortsprospekt erstellen, Lokal-Fahrplan an Haushalte verteilen, Sitzbänke

errichten, Unterhalt der Ruine unterstützen, liegen zur Hauptsache im Interesse

der Einwohner und der Allgemeinheit. Es gibt in den Unterlagen keine

Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinsaktivitäten im wirtschaftlichen Interesse

der Tourismusbranche liegen, oder der Verein vordringlich als Werbeplattform

dient. Die Pflege von Beziehungen zu Gästen aus dem In- und Ausland sowie das

Verschicken von Informationsmaterial auf Anfrage deuten jedenfalls nicht darauf

hin. Zudem profitieren von den Vereinsaktivitäten nicht nur die Mitglieder,

sondern in hohem Masse alle Einwohner.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Hinblick auf die

Verfolgung gemeinnütziger Tätigkeit erfüllt ist. Zudem kann die Frage, ob eine

Körperschaft oder Anstalt die Bedingungen für eine Steuerbefreiung erfüllt, in

jeder Veranlagungsperiode neu überprüft werden (ASA 64, 637).

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und wird abgewiesen.

Steuergericht, Urteil

vom 17. November 2003