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Entscheid

SGBST.2005.36

Steuerbefreiung gemeinnützige/öffenliche Zwecke

26. Juni 2006Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 ersuchte die Stiftung der

X. Bank (nachfolgend Stiftung) um Steuerbefreiung für die Staats- und

Gemeindesteuern evtl. auch für die direkten Bundessteuern. Mit Schreiben vom

28. Mai 2003 erkundigte sich das Kant. Steueramt (KStA) bei der Eidg.

Steuerverwaltung (EStV), ob das Steuerbefreiungsgesuch aus ihrer Sicht

gutgeheissen werden könne. Die EStV teilte mit Schreiben vom 28. Juli 2003 mit,

dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung knapp nicht erfüllt seien,

weil der Stiftungszweck in den Statuten zu allgemein gehalten sei. Mit

Verfügung vom 15. April 2005 hiess das KStA das Gesuch der Stiftung dennoch gut

und befreite sie von der direkten Bundes-, Staats- und Gemeindesteuer. Im

wesentlichen führte das KStA aus, dass die Tätigkeit der Stiftung im Interesse

der Allgemeinheit und uneigennützig erfolge, weshalb die Gemeinnützigkeit

bejaht werden könne.

2.

Gegen diese Verfügung erhob die EStV (Beschwerdeführerin)

mit Eingabe vom 19. Mai 2005 Beschwerde und beantragte, die

Steuerbefreiungsverfügung sei betreffend direkte Bundessteuer aufzuheben.

Namentlich wurde geltend gemacht, dass die Wahrung und Förderung der Interessen

des Handels und der Industrie in einer bestimmten Region nicht als gemeinnützige

Tätigkeit angesehen werden könnten. Hinter der Stiftung stehe eine Bank.

Wirtschaftsförderung durch eine Bank sie nicht altruistisch oder uneigennützig.

Der Bank spiele die Imageförderung, die mit der Stiftung erreicht werden könne,

eine wichtige Rolle. Auch eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung eines öffentlichen

Zweckes komme hier nicht in Frage, weil der Zweck in den Statuten viel zu allgemein

umschrieben werde. Auch die Unabhängigkeit des Stiftungsrates von der Bank sei

nicht gewährleistet.

In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2005 beantragte das KStA die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies das KStA auf die

Ausführungen im Steuerbefreiungsentscheid. Die EStV verzichtete auf eine

Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 beantragte auch die Stiftung die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei wurde ausgeführt, dass die

Stiftung nicht der Förderung von Handel und Industrie diene, sondern dass sie

Massnahmen zur Stärkung des solothurnischen Wirtschaftsraums unterstütze. Es

würden namentlich Projekte unterstützt, die Arbeitsplätze schaffen oder die den

Know-how Transfer zwischen Forschung und Wirtschaft anregen würden. Der Stiftungsrat

sei mit namhaften und hochqualifizierten Persönlichkeiten bestückt, die Garanten

für die Gemeinnützigkeit der Stiftungstätigkeit seien. Die Stärkung des

Wirtschaftsraumes sei eine öffentliche Aufgabe und daher würde die Stiftung

auch einen öffentlichen Zweck verfolgen.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 56 lit. g DBG sind von der Steuerpflicht

befreit: "juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke

verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen

Zwecken gewidmet ist. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht

gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen

Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse

an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und

keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden".

3.

Es stellt sich nun die Frage, ob die Stiftung

gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgt, aufgrund derer sie

vollumfänglich oder teilweise von der direkten Bundessteuer zu befreien ist.

Gemäss Art. 2 des Stiftungsstatuts bezweckt die Stiftung die Förderung der solothurnischen

Wirtschaft. Sie initiiert und unterstützt Massnahmen zur Stärkung des solothurnischen

Wirtschaftsraums mit dem Ziel einer gedeihlichen, strukturell und regional

ausgewogenen Wirtschaftsentwicklung.

a) Die EStV hat mit Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994

(abgedruckt in: ASA 63 S. 130 ff.) die Voraussetzungen definiert, damit

eine Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG Platz greifen könne.

Kreisschreiben sind keine Gesetze, sondern blosse Verwaltungsverordnungen.

Gerichte sind aber immerhin in dem Ausmass an diese Kreisschreiben gebunden,

soweit sie den Sinn des Rechts richtig wiedergeben (BGE 123 II 30; 121 II 478;

117.

Ib 231). Die im Kreisschreiben erwähnten Voraussetzungen sind somit immer

auch auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Damit eine juristische Person von

der Steuerpflicht nach Art. 56 lit. g DBG befreit werden kann, müssen zunächst

die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

-

Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung

-

Unwiderruflichkeit der Zweckbindung

-

Tatsächliche Verwirklichung der vorgegebenen Zwecksetzung

b) Die steuerbefreite Tätigkeit muss zunächst ausschliesslich auf

die öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Die Zielsetzung

der juristischen Person darf somit nicht mit Erwerbszwecken oder sonstigen

eigenen Interessen der juristischen Person oder ihren Mitgliedern bzw.

Gesellschaftern verknüpft sein. Dem Stiftungsstatut kann entnommen werden, dass

die Stiftung ausschliesslich Massnahmen zur Struktur- und Innovationsförderung

für die Solothurner Wirtschaft unterstützt.

Den vorliegenden Jahresrechnungen kann entnommen werden, dass die

Mittel effektiv - von den unvermeidbaren Verwaltungskosten abgesehen - für

Vergabungen im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden. Dass die Stiftung

für die Verwaltung ihres Wertschriftendepots Depotgebühren bezahlen muss, ist

grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dass die von der depotführenden Bank

verlangten Depotgebühren über den Ansätzen der Konkurrenz liegen, wird zu Recht

nicht geltend gemacht. Dass die X. Bank hier marktkonforme Depotgebühren

verlangt, kann allerdings dazu führen, dass die Ausschliesslichkeit der

Mittelverwendung verneint werden müsste. Zweifellos würde es der X. Bank gut

anstehen, wenn sie gegenüber der Stiftung auf den Erhalt von Depotgebühren

verzichten würde.

c) Die Unwiderruflichkeit der Zweckbindung ist erfüllt. Gemäss

Art. 9 des Stiftungsstatuts ist festgehalten, dass das Stiftungsvermögen bei

Auflösung der Stiftung im Sinn und Geist des Stiftungszwecks zu verwenden ist

und nicht an die Stifterin zurückfallen oder zu deren Nutzen verwendet werden

darf und gemäss Art. 8 darf das Stiftungsstatuts nur unter Wahrung des

Stiftungszwecks geändert werden.

d) Die Befreiung von der Steuerpflicht darf nur dann gewährt

werden, wenn die vorgegebene Zwecksetzung auch tatsächlich verwirklicht wird.

Die bloss statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt

nicht. Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung

darstellt (Thesaurus-Stiftungen), haben keinen Anspruch auf Steuerbefreiung

(vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, Art. 56 N 80). Den eingereichten Beweisurkunden

kann entnommen werden, dass in den Jahren 2000, 2001, 2003, 2004 und 2005

Vergaben erfolgt sind, während in den Jahren 1999 und 2002 keine Ausschüttungen

an Dritte getätigt wurden. Grundsätzlich sind jährliche Vergabungen

anzustreben. Da aber in den Jahren 2000 und 2003 aufgrund der im Vorjahr

ausgefallenen Vergabungen annähernd doppelt so hohe Preisgelder ausgeschüttet

worden sind, kann hier noch von einer tatsächlichen Tätigkeit gesprochen werden.

4.

a) Während im allgemeinen Sprachgebrauch jede im

Interesse der Allgemeinheit liegende Tätigkeit als gemeinnützig gilt, ist die

Gemeinnützigkeit im Steuerrecht enger gefasst. Gemeinnützig im

steuerrechtlichen Sinn ist nur die statutengemässe und tatsächliche Betätigung

zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten einer

unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig und auf Dauer Opfer erbracht

werden (F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Art. 56 N

60; StE 1993 B 71.63 Nr. 11; ASA 60 S. 625 = StE 1992 B 71.63 Nr. 9; StE 1987 B

71.63

Nr. 4). Damit die Tätigkeit einer juristischen Person als gemeinnützig

bezeichnet werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. P.

Locher, a.a.O., Art. 56 N 85 ff.; vgl. auch KSGE 2003 Nr. 10; KSGE 1988

Nr. 22):

-

Verfolgung des Allgemeininteresses

-

Uneigennützigkeit

-

keine unternehmerische Zwecke

b) Der Begriff des Allgemeininteresses ist für eine

Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit von zentraler Bedeutung. Namentlich kann

das Gemeinwohl gefördert werden durch Tätigkeiten im Bereich der Fürsorge (für

Jugendliche, Studierende, Kranke, Bedürftige, Invalide etc.), im Bereich des

Gesundheitsdienstes, der Kulturförderung, der Wissen­schaft oder des Denkmal-,

Heimat- und Umweltschutzes. Grundsätzlich fallen alle Tätigkeiten darunter, die

in den Aufgabenbereich eines Gemeinwesens fallen. Auch Tätigkeiten in

wirtschaftlichen Bereichen können durchaus das Gemeinwohl fördern und liegen

daher im Allgemeininteresse (M. Reich, Gemeinnützigkeit als

Steuerbefreiungsgrund, ASA 58 S. 469; A. Haefliger, Zum steuerrechtlichen

Begriff der Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit, in: Festschrift 500 Jahre

Solothurn im Bund, S. 311). Ob eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der

Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden

Volksauffassung. Wichtige Erkenntnisquellen bilden rechtsethische Prinzipien, wie

sie in der Bundesverfassung und in den schweizerischen Gesetzen und Präjudizien

zum Ausdruck kommen (M. Reich, a.a.O., S. 493 ff.).

Eine Tätigkeit liegt weiter nur dann im Allgemeininteresse, wenn

die Allgemeinheit auch Nutzen aus dieser Tätigkeit ziehen kann. Beschränkungen

des Destinatärkreises sind nur insoweit möglich, als die Allgemeinheit noch ein

mittelbares Interesse an der Tätigkeit hat (A. Haefliger, a.a.O., S. 311 f.).

Ein allzu enger Destinatärkreis (z.B. Familienmitglieder, Vereinsmitglieder

oder Angehörige eines bestimmten Berufs) schliesst eine Steuerbefreiung aus

(Kreisschreiben Nr. 12, a.a.O., S. 131 f.)

Die Stiftung der X. Bank zur Förderung der solothurnischen

Wirtschaft will die Wirtschaft des Kantons Solothurn nachhaltig fördern, indem

Projekte finanziell unterstützt werden, die Arbeitsplätze schaffen oder die den

Know-how Transfer zwischen Forschung und Wirtschaft unterstützen. Zu diesem

Zweck verleiht sie regelmässig den "R.-Preis" dessen Preissumme bis

zu Fr. 25'000.-- pro unterstütztes Projekt beträgt. Nebst den bereits erwähnten

wirtschaftlichen Gesichtspunkten wird bei den prämierten Projekten auch die

technische, finanzielle und zeitliche Machbarkeit, die Erfolgschancen und die

Innovation beurteilt.

Wirtschaftsfördernde Tätigkeiten kommen zweifellos zunächst einmal

den geförderten Unternehmungen selbst zugute. Im vorliegenden Fall geht es

jedoch nicht in erster Linie darum, den Gewinn der prämierten Unternehmungen zu

steigern, sondern mit dem Wettbewerb "R.-Preis" Anreize für sämtliche

Wirtschaftssubjekte zu schaffen, vermehrt innovative Projekte zu initiieren,

die Arbeitsplätze schaffen oder den Know-how-Transfer unterstützen. Die Durchführung

entsprechender Projekte liegt letztlich im Interesse der Allgemeinheit. Gemäss

Art. 2 des Stiftungsstatuts sollen denn auch nicht in erster Linie erfolgreiche

Unternehmungen weiter gefördert werden. Angestrebt wird vielmehr eine

strukturell und regional ausgewogene Wirtschaftsentwicklung, die zweifellos im

Allgemeininteresse liegt.

c) Als zweites Element ist neben der Verfolgung von

Allgemeininteressen die Uneigennützigkeit zu überprüfen. Wer sich gemeinnützig

betätigt, handelt selbstlos, altruistisch und leistet Verzicht. Die

Uneigennützigkeit kann in der Hingabe von materiellen Mitteln oder von Arbeitsleistungen

bestehen, denen keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht (M.

Reich, a.a.O., S. 472; M. Greter, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht

I/2a, Art. 56 N 31). Aus dem Zweckartikel geht hervor, dass die Stiftung

Massnahmen zur Struktur- und Innovationsförderung für die solothurnische

Wirtschaft initiiert oder unterstützt. Den Jahresrechnungen 1999 bis 2002 kann

entnommen werden, dass die Stiftung den Stiftungszweck mit Vergabungen an

Dritte zu erreichen versucht. Abgesehen von administrativen Auslagen (Sitzungsgelder

etc.) und den Auslagen für die Vermögensverwaltung (Depotgebühren) werden keine

weiteren Ausgaben getätigt. Die Uneigennützigkeit kann daher bejaht werden.

d) Die juristische Person darf zudem keine unternehmerischen

Zwecke verfolgen. Diese Voraussetzung liegt unbestrittenermassen vor. Die

uneigennützige Förderung des solothurnischen Wirtschaftsraumes stellt keinen

unternehmerischen Zweck dar. Die Stiftung übt ihre Tätigkeit gemäss Art. 2 Abs.

3.

des Stiftungsstatuts eigenständig und unabhängig aus. Sie nimmt über eine

allfällige Unternehmensbeteiligung auch keinerlei Einfluss auf die Führung der

entsprechenden Unternehmen. Die Beteiligungen stellen reine Kapitalanlagen dar.

e) Nachdem die in E. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist

die Stiftung aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht zu befreien.

5.

Der Vollständigkeit halber ist hier noch zu prüfen, ob

die Steuerbefreiung auch aufgrund der öffentlichen Zwecksetzung gewährt werden

könnte. In Art. 56 lit. g DBG sind die "öffentlichen Zwecke" neben

den gemeinnützigen Zwecken aufgeführt. Schon daraus ergibt sich, dass es sich

bei den öffentlichen Zwecken nur um eine begrenzte Kategorie von Aufgaben

handeln kann, die - im Gegensatz zur Gemeinnützigkeit - eng an die

Staatsaufgaben anzulehnen sind und grundsätzlich kein Opferbringen verlangen.

Bei juristischen Personen, die in erster Linie Erwerbs- oder

Selbsthilfezwecke verfolgen, ist eine Steuerbefreiung wegen der Verfolgung

"öffentlicher Zwecke" grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGE i.S. K.

vom 2.7.1991 = ASA 60 S. 625 = StE 1992 B 71.63 Nr. 9). Ausnahmsweise kann eine

Steuerbefreiung solchen juristischen Personen trotzdem gewährt werden, wenn die

juristische Person vom Gemeinwesen durch öffentlichrechtlichen Akt mit der Erfüllung

einer solchen Aufgabe betraut worden ist oder das Gemeinwesen zumindest ein ausdrückliches

Interesse an der juristischen Person ausgedrückt hat, eine gewisse Aufsicht des

Gemeinwesens vorgesehen ist und die unwiderrufliche Widmung des Eigenkapitals

für den öffentlichen Zweck in den Statuten stipuliert wird.

Bei juristischen Personen ohne Erwerbs- und Selbsthilfezwecke ist

nur notwendig, dass tatsächlich eine umfassende Tätigkeit zugunsten eines

öffentlichen Zwecks ausgeübt wird und die finanziellen Mittel ausschliesslich

und unwiderruflich dem statutarischen und tatsächlichen Zweck gewidmet sind

(vgl. ASA 63 S. 133 f.; P. Locher, a.a.O., Art. 56 N 98 ff.; M. Greter, a.a.O.,

Art. 56 N 37; StE 2001 B 71.63. Nr. 18).

Dass die Wirtschaftsförderung als öffentliche Aufgabe anerkannt

werden kann, wird grundsätzlich auch von der heutigen Lehre anerkannt (vgl. F.

Richner/W. Frei/St. Kaufmann, a.a.O., Art. 56 N 53). Zur Feststellung, ob eine

Aufgabe im entsprechenden Gemeinwesen effektiv als öffentliche Aufgabe

betrachtet wird, ist die entsprechende Verfassung oder Gemeindeordnung

heranzuziehen (BGE i.S. G. vom 30.10.1942 = ASA 11 S. 348). Im Kanton Solothurn

werden die Staatsaufgaben im 6. Abschnitt der Kantonsverfassung (Art. 92 ff.

KV) aufgezählt. Gemäss Art. 121 KV fördert der Kanton eine strukturell und

regional ausgewogene Entwicklung der Wirtschaft. Mit der Gewährleistung von

günstigen Rahmenbedingungen strebt der Kanton eine leistungsfähige Wirtschaft

mit einem höchstmöglichen Beschäftigungsgrad an. Die verfassungsmässigen Ziele

der kantonalen Wirtschaftspolitik sind somit durchaus mit dem Zweckartikel der

Stiftung (vgl. Art. 2 Stiftungsstatut) kompatibel. Auch die Stiftung unterstützt

Massnahmen zur Stärkung des solothurnischen Wirtschaftsraums mit dem Ziel einer

gedeihlichen, strukturell und regional ausgewogenen Wirtschaftsentwicklung.

Nachdem in E. 3 d) bereits festgehalten wurde, dass die effektiven Tätigkeiten

der Stiftung der statutarisch vorgegebenen Zwecksetzung entsprechen, kann hier

somit festgehalten werden, dass die Stiftung eine öffentliche Aufgabe erfüllt.

Dass das Vermögen der Stiftung ausschliesslich und unwiderruflich dem

statutarischen und tatsächlich ausgeübten Zweck gewidmet ist, wurde bereit in

E. 3 c) festgehalten.

Nachdem feststeht, dass die Stiftung effektiv eine umfassende

Tätigkeit zugunsten eines öffentlichen Zwecks ausübt und ihr Vermögen

ausschliesslich und unwiderruflich dem statutarischen und tatsächlichen Zweck

gewidmet sind und im Fall einer Liquidation der öffentlichen Hand oder einer

steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung anheimfällt

(vgl. E. 3 c), kann die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift

erhobene Kritik, dass die Aktivitäten der Stiftung nicht bereits aus den

Statuten konkret und klar strukturiert hervorgehen und dass die Unabhängigkeit

des Stiftungsrats statutarisch nicht gewährleistet ist, für die Frage der

Steuerbefreitung keine Rolle mehr spielen. Somit steht fest, dass die Stiftung

auch wegen öffentlicher Zwecksetzung von der direkten Bundessteuer zu befreien

ist.

6.

Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 26. Juni 2006