SGBST.2017.54
Bundessteuer 2012
18. Juni 2018Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2018 Nr. 14
DBG Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a, Art. 143 Abs. 1. Selbständige Erwerbstätigkeit,
Privatvermögen, Kontokorrentguthaben, Privataufwand, Reisekosten; Verfahren,
reformatio in peius.
Kontokorrentguthaben
ist hier Privatvermögen; Reisekosten sind vorliegend Privataufwand. In casu
keine reformatio in peius infolge fehlendem Nachweis verdeckter
Gewinnausschüttungen.
2.1 Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet nur die direkte Bundessteuer 2012, da der
Beschwerdeführer den Einspracheentscheid in Bezug auf die Staatssteuer 2012
akzeptiert hat.
2.2 Streitig ist noch
die Zuordnung eines Darlehens (Kontokorrent-Guthaben) der Einzelfirma des
Beschwerdeführers an der C AG zum Geschäfts- oder Privatvermögen bzw. die Frage
der Zulässigkeit von Wertberichtigungen auf diesem Kontokorrent. Nicht mehr
streitig sind die Zuordnung der Beteiligung an der C AG zum Geschäftsvermögen
der Einzelfirma des Beschwerdeführers und die zulässige Höhe der entsprechenden
Wertberichtigung im Steuerjahr 2012 (Fr. 34‘351.--).
3.1 Abschreibungen und
Wertberichtigungen sind Bewertungskorrekturen als Folge eines Wertverlusts.
Diese müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen
vorgenommen werden (Art. 960a Abs. 3 OR). Wertberichtigungen sind
Korrekturposten zu Aktiven für bereits eingetretene Entwertung oder zu
erwartende Vermögenseinbussen zwecks Einhaltung der Bewertungsvorschriften. Der
Steuergesetzgeber weist „Verlustrisiken auf Aktiven des Umlaufvermögens“ bzw.
Wertberichtigungen (dieser Begriff wird im DBG in diesem Zusammenhang nicht
verwendet) untechnisch auch dem Bereich der Rückstellungen zu (RICHNER et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 29 DBG).
3.2 Gemäss Art. 27
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie Art. 28 DBG sind geschäftsmässig begründete
Abschreibungen von Aktiven zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine
kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen
ausgewiesen werden. Bei den entsprechenden Aktiven muss es sich um
Geschäftsvermögen handeln.
3.3 Als
Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der
selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG). Ob ein
Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist,
entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden
tatsächlichen Umstände. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist dabei die
aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen
Vermögensgegenstands; massgebend ist also in erster Linie, ob der Gegenstand
tatsächlich dem Geschäft dient (BGE 133 II 420 E. 3.3 S. 423; KSGE 2014 Nr. 4
Sachverhalt
E. 3.2; KSGE 2014 Nr. 12 E. 5.1; MARTIN ARNOLD, Geschäfts- und Privatvermögen
im schweizerischen Einkommenssteuerrecht, in: ASA 75 S. 265 ff., insb. S. 274
und 281). Die buchmässige Behandlung eines Gegenstands insbesondere ist im
Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz zu werten. Bei Steuerpflichtigen, die
nicht ihr gesamtes Vermögen in der Bilanz aufführen und somit zwischen
bilanziertem Geschäftsvermögen und nichtbilanziertem Privatvermögen
unterscheiden, bildet die buchmässige Behandlung ein sehr gewichtiges Indiz für
die Zuordnung zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen (BGE 133 II 420 E. 3.3 S.
423; KSGE 2014 Nr. 4 E. 3.2; vgl. dazu ARNOLD, a.a.O., S. 280 f., mit
Hinweisen).
3.4 Auch für die
Zuordnung von sog. alternativen Wirtschaftsgütern, namentlich Wertschriften und
Beteiligungen, ist die technisch-wirtschaftliche Funktion des Vermögenswerts
von besonderer Bedeutung, d.h. ob dieser tatsächlich dem Geschäft dient (Urteil
des Bundesgerichts 2C_361/2011 vom 8. November 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Wenn
eine Zuordnung aufgrund des Kriteriums der technisch-wirtschaftlichen Funktion
nicht möglich bzw. nicht erkennbar ist, so ist auf den Willen des
Steuerpflichtigen abzustellen; dieser Wille äussert sich v.a. in der
buchmässigen Behandlung (FABIAN AMSCHWAND, Geschäftsvermögen oder
Privatvermögen? Eine Übersicht, in: Steuerrevue 2000, S. 482 f., S. 486 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine wirtschaftliche Beziehung
zwischen einer Beteiligung und dem Geschäft des Steuerpflichtigen insbesondere
dann anzunehmen, wenn der Erwerb der Beteiligung der Einzelunternehmung
erlaubt, auf eine in einem verwandten Gebiet tätige Unternehmung einen
beherrschenden Einfluss auszuüben. Indes genügt eine wirtschaftliche
Verflechtung zwischen dem Unternehmen des Steuerpflichtigen und der
Aktiengesellschaft, an der er beteiligt ist, noch nicht für eine Zuordnung der
Aktien zum Geschäftsvermögen. Massgebendes Kriterium ist der Wille des
Betreffenden, seine Beteiligungsrechte konkret dazu zu nutzen, um das
Geschäftsergebnis seines eigenen Unternehmens zu verbessern (zum Ganzen:
Urteile des Bundesgerichts 2C_297/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2;2C_361/2011
vom 8. November 2011 E. 2.4).
4.1 Die VB hat
gestützt auf diese Praxis im Einspracheentscheid die Beteiligung des Beschwerdeführers
an der C AG dem Geschäftsvermögen zugeordnet, da sie eine enge wirtschaftlich
Beziehung zwischen der Beteiligung und der selbständigen Erwerbstätigkeit
bejaht hat. Entsprechend liess sie eine Wertberichtigung im Steuerjahr 2012 in
der Höhe von Fr. 34‘351.-- (anstatt Fr. 50‘000.-- wie ursprünglich vom
Beschwerdeführer beantragt) zu. In Bezug auf das Kontokorrent hat die VB im
Einspracheverfahren eine Wertberichtigung indes verweigert, da das Kontokorrent
eindeutig dem Privatvermögen zuzuordnen sei. In der Vernehmlassung vom 31.
Oktober 2017 scheint sich die VB auf den Standpunkt zu stellen, die Frage der
Zuordnung des Kontokorrentguthabens zum Privat- oder Geschäftsvermögen könne
offengelassen werden.
Erwägungen
4.2
Entgegen der
Ansicht der VB ist vorab zu klären, ob das Kontokorrentguthaben des
Beschwerdeführers dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist.
4.2.1
Wie sich aus dem
Geschäftsabschluss bzw. den Kontoblättern der C AG ergibt, handelt es sich bei
den verbuchten Aufwendungen zum überwiegenden Teil um Reise- und
Verpflegungskosten. Der Beschwerdeführer hat zusammen mit seiner heutigen
Ehefrau Z u.a. Reisen nach …, usw. unternommen. Bei diesen Reisen fehlt indes
der Nachweis, dass der Beschwerdeführer an diesen Orten als Referent für "…"
tätig war. Weiter hat die C AG im Jahr 2012 praktisch keine Erträge erzielt
(die verbuchten Erträge im ersten Geschäftsabschluss [23. August 2012 bis 31.
Dezember 2013] betragen lediglich Fr. 1'787.74). Die Reisekosten in der
gleichen Periode beliefen sich aber auf Fr. 110'704.39. So ist auch die
Steuerverwaltung des Kantons Bern bei der Revision der Buchhaltung der C AG zum
Schluss gekommen, dass ein grosser Teil davon (2013: Fr. 19'200.--; 2014: Fr.
54'200.--) als Privataufwand zu qualifizieren und als geldwerte Leistungen zu
besteuern ist. Die entsprechenden Berner Veranlagungen 2013 und 2014 sind
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.2.2
Unter diesen
Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die VB im angefochtenen
Einspracheentscheid das Kontokorrentguthaben des Beschwerdeführers seinem
Privatvermögen zugeordnet hat. Entsprechend hat die VB auch eine
Wertberichtigung auf dem Kontokorrent verweigert, da eine solche nur auf dem
Geschäftsvermögen zulässig ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde damit
abzuweisen.
5.1
Die VB beantragt
sodann eine Aufrechnung von Fr. 12‘018.10 beim steuerbaren Einkommen des
Beschwerdeführers (reformatio in peius). Sie ist der Auffassung, in diesem
Umfang seien dem Beschwerdeführer geldwerte Leistungen zugeflossen.
5.2
Zwar wären die
formellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius gemäss Art. 143 Abs. 1
DBG hier formell ohne weiteres gegeben, da dem Steuerpflichtigen das rechtliche
Gehör gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl.
RICHNER et al., a.a.O., Art. 143 DBG N. 18 ff.).
5.3
Aus den
Ausführungen der VB lässt sich indes nicht mit letzter Klarheit entnehmen, inwiefern
dem Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 tatsächlich geldwerte Leistungen
in der beantragten Höhe zugeflossen sein sollen. So erweist es sich bereits als
fraglich, ob hier auf Stufe der C AG eine verdeckte Gewinnausschüttung
angenommen werden kann. Selbst wenn bei der Gesellschaft von einer verdeckten
Gewinnausschüttung auszugehen wäre, besteht - wie auch die VB ausgeführt hat -
praxisgemäss kein eigentlicher Aufrechnungsmechanismus beim
Beteiligungsinhaber, da es sich um zwei voneinander unabhängige Rechts- und
Steuersubjekte handelt (Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.7).
5.4
In
Berücksichtigung der allgemeinen Beweislastregel, wonach die VB den Nachweis
für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen zu erbringen hat (RICHNER et al.,
a.a.O., Art. 123 DBG N. 78) ist der Antrag der VB um Aufrechnung eines Betrags
von Fr. 12‘018.10 damit abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 18. Juni 2018 (SGBST.2017.54)
(Die gegen
dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
2C_761/2018 vom 8. Oktober 2018 abgewiesen)