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Entscheid

SGDIV.2001.1

Steuererklärung 2001/Fristerstreckung

21. Januar 2002Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die Rekurrenten

sind steuerpflichtig in Grenchen, Bettlach oder Selzach. Sie haben den

Treuhänder X. mit der Ausarbeitung ihrer Steuererklärung beauftragt. Für die

Steuererklärung 2001A wurde ihnen bzw. ihrem Vertreter die Frist zur

Einreichung der Steuererklärung verlängert bis Ende Oktober 2001.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2001

ersuchte der Vertreter der Steuerpflichtigen um eine nochmalige

Fristerstreckung bis 31. Dezember 2001. Zur Begründung wurde folgendes

ausgeführt: Infolge lang andauernden Krankheiten und Unfallfolgen sei im ganzen

Jahr 2001 kein konzentriertes Arbeiten möglich gewesen, speziell ab August

2001. Insbesondere erwachse durch den Unfall des Schwiegervaters im Jahre 2000

und durch den Wechsel der Mutter des Vertreters in ein Alters- und Pflegeheim

im August 2001 grössere Aufwendungen. Im Büro hätten der Wechsel von der

Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer und zur Gegenwartsbemessungen grössere

Arbeiten und Umstellungen mitgebracht. Es könne nicht sein, dass sowohl alle

Jahresabschlüsse wie auch die Steuererklärungen bis Ende Oktober gemacht werden

müssen. Es könne doch nicht angehen, dass das Treuhandbüro gegen Ende eines

Jahres gezwungenermassen und „staatlich angeordnet“ auf Sparflamme arbeiten

dürfe, das Personal seine Ferien erst Ende Jahr beziehen könne und sogar

Kurzarbeit angeordnet sowie die Büro geschlossen werden müssten. Mit Datum vom

Erwägungen

2.

und 6. November 2001 wurde das Gesuch abgewiesen.

Gegen die

Abweisung der Fristerstreckung erhob X. mit Schreiben vom 12. November 2001

Einsprache. Zur Begründung verwies er weitgehend auf die Begründung zum

Fristerstreckungsgesuch.

Mit drei

Einspracheentscheid (je für die Gemeinden Grenchen, Bettlach und Selzach) vom

14.

November 2001 hiess die Veranlagungsbehörde die Einsprache teilweise gut

und verlängerte die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen letztmals bis

30.

November 2001.

2.

Gegen diesen

Einspracheentscheid erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom

24.

November 2001 Rekurs an das Kantonale Steuergericht mit dem Antrag, die

Frist sei ihm bis Ende 2001 zu verlängern. Zur Begründung bringt er wiederum

die gleichen Gründe wie im Schreiben vom 31. Oktober 2001 vor.

In ihrer

Vernehmlassung vom 3. Dezember 2001 beantragt die Veranlagungsbehörde Grenchen

die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt,

bereits die Fristerstreckung bis 31. Oktober 2001 sei als „letzte Frist“

bewilligt worden. Im weiteren wird auf die zahlreichen Fristerstreckungsgesuche

in den früheren Jahren mit den teilweise ähnlichen Begründungen hingewiesen.

In seiner

Rückäusserung vom 17. Dezember 2001 hielt der Vertreter der Rekurrenten an

seinem Antrag fest.

3.

Der Rekurs

wurde form- und fristgerecht eingereicht. Zuständig zur Beurteilung eines

Rekurses betreffend Fristerstreckungen ist der Präsident des Kantonalen

Steuergerichts (vgl. § 162 Abs. 2 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern,

StG).

Die Pflicht

zur Einreichung einer Steuererklärungen obliegt in erster Linie dem

Steuer-pflichtigen selbst (vgl. § 140 Abs. 2 und 3 StG). Zwar kann der

Steuerpflichtige einen Dritten mit dem Ausfüllen des Steuerformulares

beauftragten. Gegenüber den Steuerbehörden bleibt aber er in der Pflicht. Führt

ein Vertreter für ihn Einsprache und Rekurs, so bleibt der Steuerpflichtige

Einsprecher bzw. Rekurrent.

4.

Gemäss § 52 der

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern beträgt die

Frist zum Einreichen der Steuererklärung für natürliche Personen 30 Tage und

für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch kann

die Frist angemessen erstreckt werden. Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu

welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt werden.

Das Kantonale Steueramt hat eine

Weisung über die Verlängerung der Eingabefrist für die Steuererklärung (vom 13.

Januar 2000) erlassen. Danach werden Fristerstreckungen bis zum 31. Juli der

Steuerperiode stillschweigend bewilligt. Die ordentliche Eingabefrist kann

weiter bis am 31. Oktober verlängert werden. Weitergehende Fristerstreckungen

sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu gewähren. Fristerstreckungen über das

Jahresende hinaus sind unzulässig. Ausnahmefälle, in denen eine Fristerstreckung

bis längstens Ende Jahr gewährt werden kann, sind nachfolgend genannte

Ereignisse, die im Oktober eingetreten sind oder sich bis in den Oktober

auswirken: Langandauernde Krankheit oder Unfallfolgen, Todesfall in der

Familie, Militärdienst (länger als drei Wochen), Auslandaufenthalt.

5.

Die Recht- und

Zweckmässigkeit sowie die Angemessenheit dieser Weisung kann nicht beanstandet

werden. Insbesondere kann es - entgegen der Ansicht des Vertreters der

Rekurrenten - bei Fristverlängerungen über Ende Oktober hinaus nicht darauf

ankommen, ob ein Treuhand- und Steuerberatungsbüro in den verbleibenden zwei

Monaten des Jahres noch Arbeit für seine Mitarbeiter hat. Es kann nicht Aufgabe

der Steuerbehörden sein, die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung so zu

terminieren, dass die Arbeitslast solcher Unternehmen über das ganze Jahr

hinweg gewährleistet ist.

6.

Übernimmt ein Treuhänder oder

Steuerberater zahlreiche Mandate zur Ausarbeitung von Steuererklärungen, so hat

er sein Büro so zu organisieren, dass er in der Regel die dreissigtägige Frist

gemäss § 52 der Vollzugsverordnung, zumindest aber die Frist bis Ende Juli

einhalten kann. Besteht auf Grund besonderer Umstände eine gewisse

Wahr-scheinlichkeit, dass dies ihm nicht möglich ist, so hat er Massnahmen zu

treffen, damit der Steuerpflichtige die Frist gleichwohl einhalten kann.

Allenfalls muss er das Mandat zurückgeben oder eine Drittperson damit

beauftragen. Wie nämlich das Kantonale Steuergericht bereits in dem von der

Vorinstanz zitierten Urteil vom 21. Dezember 2000 festgehalten hat, hat der

Steuerpflichtige die Steuererklärung fristgemäss einzureichen. Lässt er sich

aber vertreten, so hat er gleichwohl seiner Pflicht nachzukommen. Er kann nicht

mit Hinweis auf die Arbeitsbelastung seines Vertreters die Frist zur

Einreichung der Steuererklärung fast beliebig verlängern lassen. Hat sein

Vertreter aus irgendwelchen Gründen keine Zeit, die Steuererklärung abzugeben,

so hat der Steuerpflichtige allenfalls die Steuererklärung persönlich

einzureichen oder einen andern Vertreter damit zu beauftragen (KSGE i.S. Div

2000/01, publiziert in Steuerpraxis 2001 Nr. 1).

7.

Im

vorliegenden Fall steht fest, dass der Vertreter der Rekurrenten seit vielen

Monaten durch private Angelegenheiten so stark absorbiert ist, dass es ihm

nicht möglich ist, die normalen Fristen einzuhalten. Es ist mitnichten so, dass

sich besondere Umstände im Sinne von Ausnahmefällen erst im Oktober ergeben

haben, so dass eine ausnahmsweise Fristerstreckung als angebracht erscheinen

würde. Im Gegenteil führt der Vertreter der Rekurrenten selber dar, dass sein

Büro während des ganzen Jahres 2001 durch ausserordentliche Krankheits- und

Unfallfolgen belastet war. Hier hätte der Vertreter organisatorische Massnahmen

treffen oder allenfalls Mandate zurückgeben müssen.

Die

Vorinstanz hat zu Recht ein weiteres Fristerstreckungsgesuch nicht bewilligt

und stattdessen - in Anwendung von § 137 Abs. 4 StG - eine kurze Nachfrist (von

sechszehn Tagen) gewährt. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist

abzuweisen.

8.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Verfahrenskosten zu

tragen. Diese berechnen sich nach § 169 Gebührentarif. Angesichts des

Umstandes, dass mehrere Steuerpflichtige gemeinsam Rekurs erhoben haben, ist

jedem Rekurrent das Gebührenminimum von je Fr. 50.-- aufzuerlegen.

Steuergericht,

Urteil vom 21. Januar 2002