SGDIV.2002.1
Hundesteuer
25. November 2002Deutsch4 min
Source so.ch
KSGE 2002 Nr. 12
Gesetz über das
Halten von Hunden § 8 - Hundesteuer. Steuerbefreiung. Die Aufzählung
der steuerberfreiten Halter ist abschliessend. Demnach sind Halter von Sicherheitshunden
nicht steuerbefreit.
Bestätigung
der Praxis, dass Rechtsmittel ans Steuergericht gegen Feststellungsverfügungen
über die Steuerpflicht zugelassen werden.
Urteil SGDIV.2002.1 vom 25. November 2002
Sachverhalt
1. Mit
Schreiben vom 6. April 2002 an den Gemeinderat stellte X. ein Gesuch um Erlass
der Hundesteuer für seine beiden Hunde. Er begründete dieses Gesuch damit, dass
er mit seinen Hunden über 600 Stunden pro Jahr Sicherheitsdienst leiste. Mit
Verfügung vom 25. April 2002 lehnte der Gemeinderat das Gesuch ohne Begründung
ab.
Erwägungen
2.
Mit Schreiben
vom 6. Mai 2002 erhob X. Beschwerde an den Kantonsrat Solothurn. Die Beschwerde
wurde zuständigkeitshalber an das Kantonale Steuergericht weitergeleitet. In
seiner Beschwerde wird sinngemäss beantragt, es sei von einer Hundesteuer
abzusehen. Zur Begründung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er mit
den Hunden mehr als 600 Stunden zum Wohle der Bevölkerung arbeite. Seine Arbeit
beinhalte unter anderem Areal- und Gebäudeüberwachung sowie Personenschutz. Die
Hundesteuer sei eine reine Luxussteuer, die nur für Hunde gelte, die als reine
Haustiere gehalten würden. Seine zu Schutzhunden ausgebildeten Tiere seien mit
einem Polizei- oder Diensthund gleichzustellen, für welche auch keine Steuern
erhoben würden.
In der
Vernehmlassung vom 14. Juni 2002 legte der Gemeinderat von Recherswil dar,
warum er das Gesuch abgelehnt habe.
Auf die
Einreichung einer Rückäusserung hat der Beschwerdeführer verzichtet.
3.
Gemäss § 56
Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation beurteilt das
Kantonale Steuergericht Beschwerden und Rekurse über Hundesteuer. Entgegen der
von der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer verwendeten Terminologie geht es
nicht um den (nachträglichen) Erlass einer Hundesteuer, sondern um die
Befreiung von der Hundesteuer. An und für sich müsste die Frage der Befreiung
im Rahmen der Anfechtung der auferlegten Steuer und nicht in einem separaten
Verfahren geprüft werden. Gemäss der Praxis des Steuergerichts werden jedoch
Rechtsmittel gegen Feststellungsverfügungen über die Steuerpflicht zugelassen
(vgl. KSGE 2000 Nr. 12). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und
der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger zum Rechtsmittel legitimiert.
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
4.
Gemäss § 8 des Gesetzes über das Halten
von Hunden (BSG 614.71) sind von den Abgaben befreit Halter von:
- Hunden, die noch nicht sechs Monate alt sind;
- Diensthunden der Armee, der Polizei und des
Grenzwachtkorps;
- Blindenführhunden
- Hunden, für die sie
die Abgaben bereits in einer andern Gemeinde des Kantons oder in einem andern
Kanton entrichtet haben.
- Ebenfalls von den Abgaben befreit ist das Halten von
Hunden durch Tierheime und -kliniken, sofern es sich um Hunde handelt, die in
einer kantonalen Hundekontrolle vorgemerkt sind und entsprechende gültige Kontrollzeichen
tragen.
5.
Der
Beschwerdeführer will nun seine Hunde diesen Hunden der Armee, der Polizei und
des Grenzwachtkorps gleichgestellt wissen, weil er sie zu Sicherheitsaufgaben
ausgebildet hat und jährlich in zahlreichen Stunden als Sicherheitshunde
einsetzt.
Es stellt sich
mit andern Worten die Frage, ob die Befreiungstatbestände im zitierten § 8
des Gesetzes über das Halten von Hunden abschliessend oder beispielhaft sind.
Darüber gibt die Entstehung dieser Bestimmung klare Auskunft. Bereits in der
vorberatenden Kommission wurde die Frage diskutiert und anschliessend
verworfen, ob die Halter von Schutz-, Lawinen- und Sanitätshunden sowie von
Wachthunden auf abgelegenen Berghöfen von der Abgabe befreit werden sollen
(vgl. Verhandlungen des Kantonsrates von Solothurn, 1972, S. 909). Im
Kantonsrat selber wurde ein Antrag gestellt, dass auch die Halter von Schutz-,
Lawinen- und Sanitätshunden von der Abgabe zu befreien seien. Der Antrag wurde
jedoch vom Kantonsrat mit grosser Mehrheit abgelehnt (vgl. Verhandlungen des
Kantonsrates von Solothurn, 1972, S. 981 f.). Der Kantonsrat hat somit
ausdrücklich über den Katalog von Hundearten diskutiert, welche keine Steuerpflicht
auslösen sollen. Auf Grund der Entstehung von § 8, aber auch von seinem präzisen
Wortlaut aus wird klar, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung abschliessend
ist. Da der Beschwerdeführer nicht Halter solcher dort genannter Hunde ist, hat
die Vorinstanz das Befreiungsgesuch zurecht abgewiesen.
Die Beschwerde
ist deshalb abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 25. November 2002