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Entscheid

SGDIV.2002.1

Hundesteuer

25. November 2002Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Mit

Schreiben vom 6. April 2002 an den Gemeinderat stellte X. ein Gesuch um Erlass

der Hundesteuer für seine beiden Hunde. Er begründete dieses Gesuch damit, dass

er mit seinen Hunden über 600 Stunden pro Jahr Sicherheitsdienst leiste. Mit

Verfügung vom 25. April 2002 lehnte der Gemeinderat das Gesuch ohne Begründung

ab.

Erwägungen

2.

Mit Schreiben

vom 6. Mai 2002 erhob X. Beschwerde an den Kantonsrat Solothurn. Die Beschwerde

wurde zuständigkeitshalber an das Kantonale Steuergericht weitergeleitet. In

seiner Beschwerde wird sinngemäss beantragt, es sei von einer Hundesteuer

abzusehen. Zur Begründung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er mit

den Hunden mehr als 600 Stunden zum Wohle der Bevölkerung arbeite. Seine Arbeit

beinhalte unter anderem Areal- und Gebäudeüberwachung sowie Personenschutz. Die

Hundesteuer sei eine reine Luxussteuer, die nur für Hunde gelte, die als reine

Haustiere gehalten würden. Seine zu Schutzhunden ausgebildeten Tiere seien mit

einem Polizei- oder Diensthund gleichzustellen, für welche auch keine Steuern

erhoben würden.

In der

Vernehmlassung vom 14. Juni 2002 legte der Gemeinderat von Recherswil dar,

warum er das Gesuch abgelehnt habe.

Auf die

Einreichung einer Rückäusserung hat der Beschwerdeführer verzichtet.

3.

Gemäss § 56

Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation beurteilt das

Kantonale Steuergericht Beschwerden und Rekurse über Hundesteuer. Entgegen der

von der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer verwendeten Terminologie geht es

nicht um den (nachträglichen) Erlass einer Hundesteuer, sondern um die

Befreiung von der Hundesteuer. An und für sich müsste die Frage der Befreiung

im Rahmen der Anfechtung der auferlegten Steuer und nicht in einem separaten

Verfahren geprüft werden. Gemäss der Praxis des Steuergerichts werden jedoch

Rechtsmittel gegen Feststellungsverfügungen über die Steuerpflicht zugelassen

(vgl. KSGE 2000 Nr. 12). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und

der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger zum Rechtsmittel legitimiert.

Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

4.

Gemäss § 8 des Gesetzes über das Halten

von Hunden (BSG 614.71) sind von den Abgaben befreit Halter von:

- Hunden, die noch nicht sechs Monate alt sind;

- Diensthunden der Armee, der Polizei und des

Grenzwachtkorps;

- Blindenführhunden

- Hunden, für die sie

die Abgaben bereits in einer andern Gemeinde des Kantons oder in einem andern

Kanton entrichtet haben.

- Ebenfalls von den Abgaben befreit ist das Halten von

Hunden durch Tierheime und -kliniken, sofern es sich um Hunde handelt, die in

einer kantonalen Hundekontrolle vorgemerkt sind und entsprechende gültige Kontrollzeichen

tragen.

5.

Der

Beschwerdeführer will nun seine Hunde diesen Hunden der Armee, der Polizei und

des Grenzwachtkorps gleichgestellt wissen, weil er sie zu Sicherheitsaufgaben

ausgebildet hat und jährlich in zahlreichen Stunden als Sicherheitshunde

einsetzt.

Es stellt sich

mit andern Worten die Frage, ob die Befreiungstatbestände im zitierten § 8

des Gesetzes über das Halten von Hunden abschliessend oder beispielhaft sind.

Darüber gibt die Entstehung dieser Bestimmung klare Auskunft. Bereits in der

vorberatenden Kommission wurde die Frage diskutiert und anschliessend

verworfen, ob die Halter von Schutz-, Lawinen- und Sanitätshunden sowie von

Wachthunden auf abgelegenen Berghöfen von der Abgabe befreit werden sollen

(vgl. Verhandlungen des Kantonsrates von Solothurn, 1972, S. 909). Im

Kantonsrat selber wurde ein Antrag gestellt, dass auch die Halter von Schutz-,

Lawinen- und Sanitätshunden von der Abgabe zu befreien seien. Der Antrag wurde

jedoch vom Kantonsrat mit grosser Mehrheit abgelehnt (vgl. Verhandlungen des

Kantonsrates von Solothurn, 1972, S. 981 f.). Der Kantonsrat hat somit

ausdrücklich über den Katalog von Hundearten diskutiert, welche keine Steuerpflicht

auslösen sollen. Auf Grund der Entstehung von § 8, aber auch von seinem präzisen

Wortlaut aus wird klar, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung abschliessend

ist. Da der Beschwerdeführer nicht Halter solcher dort genannter Hunde ist, hat

die Vorinstanz das Befreiungsgesuch zurecht abgewiesen.

Die Beschwerde

ist deshalb abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 25. November 2002