SGDIV.2003.3
Akteneinsicht
26. Januar 2004Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 2004 Nr. 3
StG § 134 Abs. 2, DBG
Art. 114 Abs. 2 - Akteneinsicht. Das Auskunftsrecht steht jedem Erben
individuell zu. Für die Einsichtnahme in die Steuerakten ist eine gegenseitige
Zustimmung der verschiedenen Erben nicht erforderlich.
Urteil
SGDIV.2003.3 vom 26. Januar 2004
Sachverhalt
1. Am
17. Juli 2003 stellte der Vertreter für R. B. ein Gesuch um Einsicht in die
Steuerakten 1996 – 2002 der am 20. Oktober 2002 verstorbenen M. B. Der
Gesuchsteller ist Erbe von M. B. Die Veranlagungen der Steuerjahre 1996 – 2001
sind per Todestag alle abgeschlossen und rechtskräftig.
2. Mit
Schreiben der Veranlagungsbehörde vom 21. Juli 2003 teilte diese dem Vertreter
mit, dass sie aufgrund einer Abklärung beim Rechtsdienst der Ansicht sei, dass
sie keine Auskunft bezüglich rechtskräftig veranlagten Steuererklärungen
erteilen könne, solange nicht alle Miterben damit einverstanden seien und diese
das Gesuch um Akteneinsicht mitunterzeichnet hätten.
3. Nach
telefonischer Rücksprache wurde die Veranlagungsbehörde vom Vertreter gebeten,
eine rekursfähige Verfügung zu erlassen.
4. Mit
Verfügung vom 7. August 2003 kam die Veranlagungsbehörde dieser Aufforderung
nach. Sie machte geltend, dass beim Hinschied eines Steuerpflichtigen die Erben
in seine Rechte und Pflichten einträten. In Bezug auf ein abgeschlossenes
Verfahren diene die Akteneinsicht nicht direkt der Wahrung seiner steuerlichen
Verfahrensrechte; sie sei jedoch in solchen Fällen zu gestatten, sofern nicht
öffentliche oder private Interessen entgegenständen und wenn ein
schützenswertes Interesse daran glaubhaft gemacht werde. Mit Rücksicht auf die
Geheimsphäre des Erblassers könne das Akteneinsichtsrecht dem Erben verweigert
werden. Im weiteren wird ausgeführt, dass die Erben Gesamteigentümer des Nachlasses
und gemeinsam über die Rechte des Nachlasses verfügen würden. Der Erbe könne
alleine Handlungen vornehmen, die als Handlungen in Bezug auf den Nachlass
gelten würden, jedoch nur soweit, als keine Benachteiligung der Miterben
eintrete. Gestützt darauf rechtfertige es sich, dass die Erben nur dann
Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erhielten,
wenn das Gesuch von sämtlichen Erben schriftlich gestellt werde. Dies treffe
vorliegend nicht zu.
5. Im
Rekurs und der Beschwerde vom 18. August 2003 machte der Vertreter geltend,
dass dem Rekurrent und Beschwerdeführer zu Unrecht das Gesuch um Akteneinsicht
abgewiesen worden sei. Gestützt auf § 18 des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern (StG) trete der Erbe in die Rechte und Pflichten des
Steuerpflichtigen ein. Der Steuerpflichtige bzw. jeder einzelne Erbe habe nach
§ 134 Absatz 1 StG ein Einsichtsrecht in alle von ihm eingereichten oder
unterzeichneten Akten. In die übrigen Akten habe er gemäss § 134 Absatz 2 StG
Einsicht, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen sei und soweit
nicht öffentliche oder private Interessen entgegenständen. Die
Veranlagungsbehörde habe weder öffentliche noch private Interessen nachweisen
können, die einer Akteneinsicht entgegenstehen würden.
6. In
ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2003 wies die Veranlagungsbehörde darauf
hin, dass nur in einem hängigen Verfahren jedem einzelnen Erben die Akteneinsicht
zu gewähren sei. In einem abgeschlossenen Verfahren sei die Akteneinsicht nur
dann zuzulassen, wenn das Gesuch von allen Erben unterzeichnet worden sei.
Gegen eine Akteneinsichtnahme des Rekurrenten sprächen aber auch wichtige
Gründe, da mit der Gewährung der Akteneinsicht eine Benachteiligung der Miterben
eintreten könnte.
7. Mit
Schreiben vom 24. September 2003 schloss sich die Eidg. Steuerverwaltung der
Vernehmlassung der Veranlagungsbehörde an. In seiner Beschwerde zeige der
Pflichtige eindrücklich auf, dass es ihm nicht um eine Interessenwahrung
gegenüber dem Fiskus, sondern um eine solche gegenüber den Miterben gehe. Dafür
sei aber das Institut der Akteneinsicht nicht geschaffen worden.
8. In
seiner Rückausserung vom 21. Oktober machte der Vertreter geltend, dass die
Aus-führungen der Veranlagungsbehörde falsch seien. In Ziffer 2 des
Kreisschreibens Nr. 24 der Eidg. Steuerverwaltung vom 7. Oktober 1952 werde
festgehalten, dass jeder einzelne Erbe in die steuerrechtliche Stellung des
Erblassers eintrete. Dazu gehöre einerseits die Erfüllung der
verfahrensrechtlichen Pflichten, andererseits müssten ihm auch die
entsprechenden Rechte, das heisst die verfahrensrechtlichen Rechte eingeräumt
werden, wobei eine Zustimmung aller Miterben nicht erforderlich sei, seien doch
die Miterben im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses untereinander nicht
„Dritte“.
Erwägungen
1.
...
2.
Nach
§ 134 Absatz 1 StG und Artikel 114 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (DBG) sind Steuerpflichtige berechtigt, in die von ihnen
eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Die
übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die
Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder
private Interessen entgegenstehen (§ 134 Abs. 2 StG, Art. 114 Abs. 2 DBG).
3.
Stirbt
der Steuerpflichtige, so treten seine Erben als Gesamtnachfolger in seine
Rechte und Pflichten ein (§ 18 Abs. 1 StG, Art. 12 Abs. 1 DBG). Aus der
Universalsukzession in das Steuerrechtsverhältnis des Erblassers folgt, dass
die Erben in ein hängiges Verfahren des verstorbenen Steuerpflichtigen in jenem
Verfahrensstadium und in jener verfahrensrechtlichen Lage eintreten, in welchem
sich das Verfahren bei dessen Tod befunden hat (vgl. Martin Zweifel, die
verfahrens- und steuerstrafrechtliche Stellung der Erben bei den Einkommens-
und Vermögenssteuern, ASA 64 (1995/96), S. 339f.). Die Erben bilden im Veranlagungsverfahren
wegen der Unteilbarkeit des ihnen gemeinsamen Steuerobjektes in Form des
steuerbaren Einkommens des Erblassers eine notwendige Streitgenossenschaft.
Allen Erben muss es im Hinblick auf ihre Solidarhaftung gestattet sein, ihre
eigenen Interessen selbständig wahrzunehmen; so kann zum Beispiel jeder Erbe
Akteneinsicht nehmen (vgl. Martin Zweifel, Peter Athanas, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, I/2a, S. 102).
4.
Nach
§ 134 Absatz 1 StG und Artikel 114 Absatz 1 DBG bzw. Artikel 41 Absatz 1 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG) haben die Erben als Steuernachfolger des Erblassers nicht nur im
hängigen Verfahren, sondern auch hinsichtlich rechtskräftig abgeschlossener
Verfahren ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht bezüglich jener Akten,
die der Erblasser selber eingereicht oder unterzeichnet hat (vgl. Martin Zweifel,
ASA 64, S. 352). Andere Akten stehen ihnen zur Einsicht offen, falls sie
Entscheidungsgrundlage gebildet haben und soweit nicht öffentliche oder private
Interessen der Einsichtnahme entgegenstehen. Ausnahmsweise können schützenswerte
Interessen des Erblassers, insbesondere des Persönlichkeitsschutzes, zu einer Beschränkung
des Einsichtsrechts führen. Bei den Steuererklärungen der Erblasserin, in die
Einsicht verlangt wird, handelt es sich zweifellos um Akten, in die
grundsätzlich ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht besteht. In casu
wird nicht geltend gemacht, dass die Akteneinsicht die Geheimsphäre der
Erblasserin ver-letzen würde. Somit haben die Erben grundsätzlich ein
uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht in die Steuererklärungen der Erblasserin
(1996-2002).
5.
Gemäss
Inventar über den Vermögensnachlass der verstorbenen Ma. B. vom 20. Oktober
2002.
ist R. B. gesetzlicher Erbe. Mit Schreiben vom 17. Juli 2003 ersuchte der
Rekurrent um Auskunft und Einsicht in die Steuererklärungen der Verstorbenen
für die Jahre 1996 bis 2002. Unbestritten ist, dass das Gesuch allein durch den
Rekurrenten und Beschwerdeführer, ohne Einbezug der anderen gesetzlichen Erben
erfolgte.
6.
Strittig
ist, ob der Rekurrent und Beschwerdeführer als Erbe nur dann Einsicht in die Akten
eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nehmen kann, wenn das Gesuch von
sämtlichen Erben schriftlich gestellt und ein schutzwürdiges Interesse
glaubhaft gemacht wird.
7.
Bei
einem hängigen Veranlagungsverfahren kann die herrschende Lehre zur Frage, ob
ein Gesuch um Akteneinsicht durch einen einzelnen oder lediglich durch sämtliche
Erben rechtsgültig gestellt werden kann, wie folgt zusammengefasst werden: Die
Erben bilden im Veranlagungsverfahren wegen der Unteilbarkeit des ihnen
gemeinsamen Steuerobjekts in Form des steuerbaren Einkommens des Erblassers
eine notwendige Streitgenossenschaft; jedem Erben muss es im Hinblick auf seine
Solidarhaftung gestattet sein, seine eigenen Interessen selbständig
wahrzunehmen und zum Beispiel Akteneinsicht zu verlangen (Martin Zweifel, Peter
Athanas, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I/2a, S. 102).
Unbestritten
ist, dass jeder Erbe selbständig die Revision einer rechtskräftigen Veranlagung
des Erblassers verlangen kann (vgl. ASA 64, S. 354). Damit ein Erbe aber seine
Verfahrensrechte ausüben, das heisst einen Revisionsgrund geltend machen kann,
muss er über die entsprechenden Auskunftsrechte verfügen. Deshalb steht das
Auskunftsrecht jedem Erben individuell zu (vgl. Jean Nicolas Druey, Grundriss
des Erbrechts, § 13 N 14). Auch im Kreisschreiben Nr. 24 der ESTV vom 7.
Oktober 1952 wird bereits diese Auffassung vertreten: Für die Einsichtnahme in
die Steuerakten ist eine gegenseitige Zustimmung der verschiedenen Erben nicht
erforderlich. Dass sich diese Aussage nur auf Verfahren bezieht, die noch nicht
abgeschlossen sind, wie die Steuerbehörde geltend macht, kann aus dem zitierten
Kreisschreiben nicht entnommen werden. Was den von der Steuerbehörde
angeführten Bundesgerichtsentscheid (121 III 122) betrifft, so ist darauf
hinzuweisen, dass es sich dabei um eine zivilprozessrechtliche
Auseinandersetzung handelt, bei der andere Voraussetzungen gelten (vgl. ASA 64,
S. 341). Somit ist jeder einzelne Erbe berechtigt, Akteneinsicht zu verlangen.
8.
Das
Akteneinsichtsrecht setzt bei abgeschlossenem Verfahren ein schützenswertes Interesse
voraus (BGE 122 I 153). Nach rechtskräftigem Abschluss des Veranlagungsverfahrens
steht auch den Erben grundsätzlich kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht
mehr zu. Den Erben werden jedoch auch die Akten rechtskräftig abgeschlossener
Verfahren geöffnet, wenn und soweit sie ein rechtlich erhebliches Interesse am
Einsichtsrecht (z.B. der Klärung von Erbansprüchen) nachweisen und die
Gewährung des Akteneinsichtsrechts zumutbar erscheint (vgl. Felix Richner,
Walter Frei, Stefan Kaufmann: Handkommentar zum DBG, S. 873). Diese doppelte
Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall ohne Zweifel zu.
9.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht
in die Steuererklärungen 1996 bis 2002 der Erblasserin gegeben sind. Die Verfügung
der Veranlagungsbehörde vom 7. August 2003 ist deshalb aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 26. Januar 2004