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Entscheid

SGDIV.2003.3

Akteneinsicht

26. Januar 2004Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am

17. Juli 2003 stellte der Vertreter für R. B. ein Gesuch um Einsicht in die

Steuerakten 1996 – 2002 der am 20. Oktober 2002 verstorbenen M. B. Der

Gesuchsteller ist Erbe von M. B. Die Veranlagungen der Steuerjahre 1996 – 2001

sind per Todestag alle abgeschlossen und rechtskräftig.

2. Mit

Schreiben der Veranlagungsbehörde vom 21. Juli 2003 teilte diese dem Vertreter

mit, dass sie aufgrund einer Abklärung beim Rechtsdienst der Ansicht sei, dass

sie keine Auskunft bezüglich rechtskräftig veranlagten Steuererklärungen

erteilen könne, solange nicht alle Miterben damit einverstanden seien und diese

das Gesuch um Akteneinsicht mitunterzeichnet hätten.

3. Nach

telefonischer Rücksprache wurde die Veranlagungsbehörde vom Vertreter gebeten,

eine rekursfähige Verfügung zu erlassen.

4. Mit

Verfügung vom 7. August 2003 kam die Veranlagungsbehörde dieser Aufforderung

nach. Sie machte geltend, dass beim Hinschied eines Steuerpflichtigen die Erben

in seine Rechte und Pflichten einträten. In Bezug auf ein abgeschlossenes

Verfahren diene die Akteneinsicht nicht direkt der Wahrung seiner steuerlichen

Verfahrensrechte; sie sei jedoch in solchen Fällen zu gestatten, sofern nicht

öffentliche oder private Interessen entgegenständen und wenn ein

schützenswertes Interesse daran glaubhaft gemacht werde. Mit Rücksicht auf die

Geheimsphäre des Erblassers könne das Akteneinsichtsrecht dem Erben verweigert

werden. Im weiteren wird ausgeführt, dass die Erben Gesamteigentümer des Nachlasses

und gemeinsam über die Rechte des Nachlasses verfügen würden. Der Erbe könne

alleine Handlungen vornehmen, die als Handlungen in Bezug auf den Nachlass

gelten würden, jedoch nur soweit, als keine Benachteiligung der Miterben

eintrete. Gestützt darauf rechtfertige es sich, dass die Erben nur dann

Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erhielten,

wenn das Gesuch von sämtlichen Erben schriftlich gestellt werde. Dies treffe

vorliegend nicht zu.

5. Im

Rekurs und der Beschwerde vom 18. August 2003 machte der Vertreter geltend,

dass dem Rekurrent und Beschwerdeführer zu Unrecht das Gesuch um Akteneinsicht

abgewiesen worden sei. Gestützt auf § 18 des Gesetzes über die Staats- und

Gemeindesteuern (StG) trete der Erbe in die Rechte und Pflichten des

Steuerpflichtigen ein. Der Steuerpflichtige bzw. jeder einzelne Erbe habe nach

§ 134 Absatz 1 StG ein Einsichtsrecht in alle von ihm eingereichten oder

unterzeichneten Akten. In die übrigen Akten habe er gemäss § 134 Absatz 2 StG

Einsicht, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen sei und soweit

nicht öffentliche oder private Interessen entgegenständen. Die

Veranlagungsbehörde habe weder öffentliche noch private Interessen nachweisen

können, die einer Akteneinsicht entgegenstehen würden.

6. In

ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2003 wies die Veranlagungsbehörde darauf

hin, dass nur in einem hängigen Verfahren jedem einzelnen Erben die Akteneinsicht

zu gewähren sei. In einem abgeschlossenen Verfahren sei die Akteneinsicht nur

dann zuzulassen, wenn das Gesuch von allen Erben unterzeichnet worden sei.

Gegen eine Akteneinsichtnahme des Rekurrenten sprächen aber auch wichtige

Gründe, da mit der Gewährung der Akteneinsicht eine Benachteiligung der Miterben

eintreten könnte.

7. Mit

Schreiben vom 24. September 2003 schloss sich die Eidg. Steuerverwaltung der

Vernehmlassung der Veranlagungsbehörde an. In seiner Beschwerde zeige der

Pflichtige eindrücklich auf, dass es ihm nicht um eine Interessenwahrung

gegenüber dem Fiskus, sondern um eine solche gegenüber den Miterben gehe. Dafür

sei aber das Institut der Akteneinsicht nicht geschaffen worden.

8. In

seiner Rückausserung vom 21. Oktober machte der Vertreter geltend, dass die

Aus-führungen der Veranlagungsbehörde falsch seien. In Ziffer 2 des

Kreisschreibens Nr. 24 der Eidg. Steuerverwaltung vom 7. Oktober 1952 werde

festgehalten, dass jeder einzelne Erbe in die steuerrechtliche Stellung des

Erblassers eintrete. Dazu gehöre einerseits die Erfüllung der

verfahrensrechtlichen Pflichten, andererseits müssten ihm auch die

entsprechenden Rechte, das heisst die verfahrensrechtlichen Rechte eingeräumt

werden, wobei eine Zustimmung aller Miterben nicht erforderlich sei, seien doch

die Miterben im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses untereinander nicht

„Dritte“.

Erwägungen

1.

...

2.

Nach

§ 134 Absatz 1 StG und Artikel 114 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer (DBG) sind Steuerpflichtige berechtigt, in die von ihnen

eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Die

übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die

Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder

private Interessen entgegenstehen (§ 134 Abs. 2 StG, Art. 114 Abs. 2 DBG).

3.

Stirbt

der Steuerpflichtige, so treten seine Erben als Gesamtnachfolger in seine

Rechte und Pflichten ein (§ 18 Abs. 1 StG, Art. 12 Abs. 1 DBG). Aus der

Universalsukzession in das Steuerrechtsverhältnis des Erblassers folgt, dass

die Erben in ein hängiges Verfahren des verstorbenen Steuerpflichtigen in jenem

Verfahrensstadium und in jener verfahrensrechtlichen Lage eintreten, in welchem

sich das Verfahren bei dessen Tod befunden hat (vgl. Martin Zweifel, die

verfahrens- und steuerstrafrechtliche Stellung der Erben bei den Einkommens-

und Vermögenssteuern, ASA 64 (1995/96), S. 339f.). Die Erben bilden im Veranlagungsverfahren

wegen der Unteilbarkeit des ihnen gemeinsamen Steuerobjektes in Form des

steuerbaren Einkommens des Erblassers eine notwendige Streitgenossenschaft.

Allen Erben muss es im Hinblick auf ihre Solidarhaftung gestattet sein, ihre

eigenen Interessen selbständig wahrzunehmen; so kann zum Beispiel jeder Erbe

Akteneinsicht nehmen (vgl. Martin Zweifel, Peter Athanas, Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, I/2a, S. 102).

4.

Nach

§ 134 Absatz 1 StG und Artikel 114 Absatz 1 DBG bzw. Artikel 41 Absatz 1 des

Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

(StHG) haben die Erben als Steuernachfolger des Erblassers nicht nur im

hängigen Verfahren, sondern auch hinsichtlich rechtskräftig abgeschlossener

Verfahren ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht bezüglich jener Akten,

die der Erblasser selber eingereicht oder unterzeichnet hat (vgl. Martin Zweifel,

ASA 64, S. 352). Andere Akten stehen ihnen zur Einsicht offen, falls sie

Entscheidungsgrundlage gebildet haben und soweit nicht öffentliche oder private

Interessen der Einsichtnahme entgegenstehen. Ausnahmsweise können schützenswerte

Interessen des Erblassers, insbesondere des Persönlichkeitsschutzes, zu einer Beschränkung

des Einsichtsrechts führen. Bei den Steuererklärungen der Erblasserin, in die

Einsicht verlangt wird, handelt es sich zweifellos um Akten, in die

grundsätzlich ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht besteht. In casu

wird nicht geltend gemacht, dass die Akteneinsicht die Geheimsphäre der

Erblasserin ver-letzen würde. Somit haben die Erben grundsätzlich ein

uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht in die Steuererklärungen der Erblasserin

(1996-2002).

5.

Gemäss

Inventar über den Vermögensnachlass der verstorbenen Ma. B. vom 20. Oktober

2002.

ist R. B. gesetzlicher Erbe. Mit Schreiben vom 17. Juli 2003 ersuchte der

Rekurrent um Auskunft und Einsicht in die Steuererklärungen der Verstorbenen

für die Jahre 1996 bis 2002. Unbestritten ist, dass das Gesuch allein durch den

Rekurrenten und Beschwerdeführer, ohne Einbezug der anderen gesetzlichen Erben

erfolgte.

6.

Strittig

ist, ob der Rekurrent und Beschwerdeführer als Erbe nur dann Einsicht in die Akten

eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nehmen kann, wenn das Gesuch von

sämtlichen Erben schriftlich gestellt und ein schutzwürdiges Interesse

glaubhaft gemacht wird.

7.

Bei

einem hängigen Veranlagungsverfahren kann die herrschende Lehre zur Frage, ob

ein Gesuch um Akteneinsicht durch einen einzelnen oder lediglich durch sämtliche

Erben rechtsgültig gestellt werden kann, wie folgt zusammengefasst werden: Die

Erben bilden im Veranlagungsverfahren wegen der Unteilbarkeit des ihnen

gemeinsamen Steuerobjekts in Form des steuerbaren Einkommens des Erblassers

eine notwendige Streitgenossenschaft; jedem Erben muss es im Hinblick auf seine

Solidarhaftung gestattet sein, seine eigenen Interessen selbständig

wahrzunehmen und zum Beispiel Akteneinsicht zu verlangen (Martin Zweifel, Peter

Athanas, Bun­desgesetz über die direkte Bundessteuer, I/2a, S. 102).

Unbestritten

ist, dass jeder Erbe selbständig die Revision einer rechtskräftigen Veranlagung

des Erblassers verlangen kann (vgl. ASA 64, S. 354). Damit ein Erbe aber seine

Verfahrensrechte ausüben, das heisst einen Revisionsgrund geltend machen kann,

muss er über die entsprechenden Auskunftsrechte verfügen. Deshalb steht das

Auskunftsrecht jedem Erben individuell zu (vgl. Jean Nicolas Druey, Grundriss

des Erbrechts, § 13 N 14). Auch im Kreisschreiben Nr. 24 der ESTV vom 7.

Oktober 1952 wird bereits diese Auffassung vertreten: Für die Einsichtnahme in

die Steuerakten ist eine gegenseitige Zustimmung der verschiedenen Erben nicht

erforderlich. Dass sich diese Aussage nur auf Verfahren bezieht, die noch nicht

abgeschlossen sind, wie die Steuerbehörde geltend macht, kann aus dem zitierten

Kreisschreiben nicht entnommen werden. Was den von der Steuerbehörde

angeführten Bundesgerichtsentscheid (121 III 122) betrifft, so ist darauf

hinzuweisen, dass es sich dabei um eine zivilprozessrechtliche

Auseinandersetzung handelt, bei der andere Voraussetzungen gelten (vgl. ASA 64,

S. 341). Somit ist jeder einzelne Erbe berechtigt, Akteneinsicht zu verlangen.

8.

Das

Akteneinsichtsrecht setzt bei abgeschlossenem Verfahren ein schützenswertes Interesse

voraus (BGE 122 I 153). Nach rechtskräftigem Abschluss des Veranlagungsverfahrens

steht auch den Erben grundsätzlich kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht

mehr zu. Den Erben werden jedoch auch die Akten rechtskräftig abgeschlossener

Verfahren geöffnet, wenn und soweit sie ein rechtlich erhebliches Interesse am

Einsichtsrecht (z.B. der Klärung von Erbansprüchen) nachweisen und die

Gewährung des Akteneinsichtsrechts zumutbar erscheint (vgl. Felix Richner,

Walter Frei, Stefan Kaufmann: Handkommentar zum DBG, S. 873). Diese doppelte

Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall ohne Zweifel zu.

9.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht

in die Steuererklärungen 1996 bis 2002 der Erblasserin gegeben sind. Die Verfügung

der Veranlagungsbehörde vom 7. August 2003 ist deshalb aufzuheben und die Sache

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 26. Januar 2004