SGDIV.2008.2
Verzugszinsen, Verrechnungssteuer
25. August 2008Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2008 Nr. 12
StG § 179 Abs. 1, StVO
Nr. 10 § 3
Abs. 1 und 5, VStG
Art. 31, VV VStG §§ 9 und 11 -
Verzugszinsen;
Staatsteuer, Verrechnungssteuer.
1.
Die
Staatsteuer ist früher fällig als der Rückerstattungsanspruch für die
Verrechnungssteuer; die Beträge können erst dann verrechnet werden, wenn beide
fällig sind.
2.
Die
Staatssteuer ist vom Tag nach dem Verfall (31. Juli der Steuerperiode) an
verzinslich - unabhängig davon, ob ein (noch nicht fälliger)
Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer vorliegt.
Urteil SGDIV.2008.2 vom 25. August 2008
Sachverhalt
1.
Den
Steuerpflichtigen A.X. und B.X. wurde am 25. Februar 2006 eine
Vorbezugsrechnung für die Staatsteuer 2006 von Fr. 19'715.60 (zahlbar per
31. Juli 2006) zugestellt. Dieser Betrag blieb unbezahlt. Am
25. Februar 2008 wurde ihnen die definitive Veranlagung der Staatssteuer
2006 eröffnet.
Dagegen
erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und beanstandeten die mit der
Endabrechnung erhobenen Verzugszinsen von Fr. 1'097.80. Sie hätten mit der
Verrechnungssteuer lange vor dem Zahlungstermin die für das Jahr 2006
geschuldete Staatssteuer einbezahlt - die Verzugszinsbelastung könne daher nur
ein Irrtum sein.
Mit
Verfügung vom 3. März 2008 wies das Steueramt, Abteilung Bezug und Quellensteuer,
die Einsprache ab. Die Vorbezugsrechnung für die Staatssteuer 2006 sei per
31. Juli 2006 fällig gewesen. Die Anrechnung der Verrechnungssteuer
erfolge erst im Zeitpunkt der provisorischen oder definitiven Veranlagung und
werde nicht verzinst.
2.
Daraufhin
wandten sich die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten genannt) mit
Eingabe vom 16. März 2008 ans Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren,
es seien die Verzugszinsen für die Staatsteuer 2006 aufzuheben. In der im Juni
2006 fristgerecht eingereichten Steuererklärung hätten sie den
Verrechnungssteuerantrag zur Rückerstattung von Fr. 69'376.65 gestellt.
Der Antrag sei also über 30 Tag vor dem Verfalldatum bei der Steuerbehörde
eingetroffen. Dass die Steuerbehörde die Veranlagung und deshalb die Verrechnung
mit massiver Verspätung erst am 25. Februar 2008 vorgenommen habe, sei willkürlich
und von ihnen, den Rekurrenten, nicht beeinflussbar gewesen; es sei nicht
richtig, wenn sie nun für das Unvermögen der Steuerbehörde bestraft würden und
Verzugszins bezahlen müssten.
In
seiner Vernehmlassung vom 8. April 2008 beantragte das Steueramt,
Abteilung Bezug (Vorinstanz), die kostenfällige Abweisung des Rekurses und
verwies zur Begründung auf den angefochtenen Einsprache-Entscheid.
Erwägungen
2.
Die
Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass ihnen ein über den Verzugszins
hinausgehender Betrag für die Verrechnungssteuer zustehe (Fr. 69'376.65)
und dass damit der Staatssteuerbetrag von Fr. 19'715.60 bei Weitem bezahlt
sei. In rechtlicher Hinsicht machen sie damit eine Verrechnung der Staats- mit
der Verrechnungssteuer geltend.
Die
Verrechnungssteuer wird gemäss Art. 1 und Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) von bestimmten Kapitalerträgen
erhoben. Der Schuldner dieser Erträge (z.B. eine Bank) ist gemäss Art. 14
VStG verpflichtet, die Verrechnungssteuer seinem Gläubiger (dem Eigentümer des
Kapitals) bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechung eines
Kapitalertrages in Abzug zu bringen. Der Gläubiger seinerseits hat unter
bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
(Art. 21 VStG). Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beanspruch, hat
sie bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen (Art. 29
Abs. 1 VStG), was in der Regel im Rahmen einer Steuererklärung, und zwar
mit dem Wertschriftenverzeichnis, gemacht wird (§ 11 Abs. 2 der
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, [VV], BGS
613.
). Wird der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung
gestellt, so wird mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- oder
Gemeindesteuern verrechnet (Art. 31 VStG, § 9 VV). Somit ist den
Rekurrenten, welche den Antrag rechtzeitig eingereicht haben, darin
zuzustimmen, dass ihr Rückerstattungsanspruch für das Jahr 2006 mit den Staatssteuern
2006.
verrechnet werden kann.
3.
Stein
des Anstosses ist vorliegend die Tatsache, dass die Vorinstanz - trotz dieser
Pflicht zur Verrechnung der Beträge - einen Verzugszins auf die Staatssteuern
erhoben hat. Dazu stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Anrechnung oder
Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu eine späteren Zeitpunkt fällig wurde
als die Staatssteuer. Tatsächlich ist die Verrechnung einer Forderung immer an
die Fälligkeit der betreffenden Guthaben gekoppelt - ein noch nicht fälliger
Betrag kann nicht verrechnet werden.
Für die
Staatsteuern und die Verrechnungssteuern gilt diesbezüglich Folgendes:
-
Die
direkten Staatsteuern der natürlichen Personen verfallen jeweils am
31.
Juli der Steuerperiode (§ 3 Abs.1 der Steuerverordnung
Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern
[StVO Nr. 10], BGS 614.159.10); entsprechend wurden die Staatssteuern 2006
per 31. Juli 2006 fällig.
-
Die
Verrechnungssteuer wird bei der Abrechnung angerechnet oder zurückerstattet
(§ 5 StVO Nr. 10). Dabei werden die Anträge durch die zuständige
Veranlagungsbehörde geprüft, welche den Entscheid über den
Rückerstattungsantrag - sofern eine Veranlagungsverfügung ergeht - mit dieser
verbindet und eröffnet (§ 16 Abs. 1 und 2 StVO Nr. 10). Mit
anderen Worten: Die Anrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird
dann fällig, wenn die Veranlagungsverfügung eröffnet wird; vorliegend war das
der 25. Februar 2008.
Somit
ist offensichtlich, dass die Staatsteuern 2006 sehr viel früher fällig wurden
als die Verrechnungssteuerrückerstattung. Nach dem vorstehend Ausgeführten
konnte somit erst am 25. Februar 2008 verrechnet werden.
4.
Die
Staatssteuer muss gemäss § 179 Abs. 1 StG bis zum Verfalltag entrichtet
werden und ist - sofern sie bis dann nicht bezahlt wird - vom Tag nach dem
Verfall an verzinslich (§ 179 Abs. 1 StG). Damit war die bereits
fällige Staatssteuer 2006 während des Zeitraumes zwischen dem 31. Juli
2006.
und dem 25. Februar 2008 zu verzinsen.
Die StVO
Nr. 10 statuiert, dass das Finanzdepartement die Zinssätze für den Verzugszins
festsetzt. Es stellt dabei auf den durchschnittlichen Zinssatz für die 1.
Hypotheken im Oktober des Vorjahres ab, den die Schweizerische Nationalbank im
Statistischen Monatsheft publiziert, und berücksichtigt die voraussichtliche
Zinsentwicklung (§ 13 StVO Nr. 10). Vorliegend beliefen sich die
Zinssätze - wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt - während der Jahre 2006
und 2007 auf 3.5% und im Jahr 2008 auf 4%. Die von der Vorinstanz vorgenommene
Zinsberechnung (für die Jahre 2006 und 2007 von Fr. 979.48 und für das
Jahr 2008 von Fr. 118.29) erweist sich somit als richtig.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit der Erhebung des Verzugszinses
an das Gesetz gehalten hat und ihr Vorgehen daher nicht beanstandet werden
kann. Die Rekurrenten haben für die Staatssteuern 2006 ab dem 31. Juli
2006.
einen Verzugszins von 1'097.80 zu entrichten. Der Rekurs erweist sich
somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Im
Übrigen war die Verrechnungssteuer bis zu deren Fälligkeit nicht verzinslich; obwohl
die Rekurrenten diese Steuer bereits entrichtet haben, besagt das Gesetz, dass
die zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge nicht verzinst werden
(§ 31 Abs. 4 VStG). Diese Regelung hat offenbar mit Abstand am
häufigsten politische Interventionen ausgelöst (vgl. Bernhard Zwahlen in:
Martin Zweifel /Peter Athanas / Maja Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht II/2, Art. 31 VStG N 1), entspricht aber
dem geltenden Recht. Es besteht somit für die Rekurrenten keine Möglichkeit,
für die Zeitdauer zwischen der Bezahlung der Verrechnungssteuer (durch den
Schuldner) und dem Moment der Fälligkeit einen Zins einzufordern.
6.
Es
bleibt anzufügen, dass die Rekurrenten einem solchen Verzugszins zukünftig nur
aus dem Weg gehen können, wenn sie die Staatssteuern jeweils am
Fälligkeitsdatum entrichten.
Steuergericht,
Urteil vom 25. August 2008