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Entscheid

SGDIV.2008.2

Verzugszinsen, Verrechnungssteuer

25. August 2008Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Den

Steuerpflichtigen A.X. und B.X. wurde am 25. Februar 2006 eine

Vorbezugsrechnung für die Staatsteuer 2006 von Fr. 19'715.60 (zahlbar per

31. Juli 2006) zugestellt. Dieser Betrag blieb unbezahlt. Am

25. Februar 2008 wurde ihnen die definitive Veranlagung der Staatssteuer

2006 eröffnet.

Dagegen

erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und beanstandeten die mit der

Endabrechnung erhobenen Verzugszinsen von Fr. 1'097.80. Sie hätten mit der

Verrechnungssteuer lange vor dem Zahlungstermin die für das Jahr 2006

geschuldete Staatssteuer einbezahlt - die Verzugszinsbelastung könne daher nur

ein Irrtum sein.

Mit

Verfügung vom 3. März 2008 wies das Steueramt, Abteilung Bezug und Quellensteuer,

die Einsprache ab. Die Vorbezugsrechnung für die Staatssteuer 2006 sei per

31. Juli 2006 fällig gewesen. Die Anrechnung der Verrechnungssteuer

erfolge erst im Zeitpunkt der provisorischen oder definitiven Veranlagung und

werde nicht verzinst.

2.

Daraufhin

wandten sich die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten genannt) mit

Eingabe vom 16. März 2008 ans Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren,

es seien die Verzugszinsen für die Staatsteuer 2006 aufzuheben. In der im Juni

2006 fristgerecht eingereichten Steuererklärung hätten sie den

Verrechnungssteuerantrag zur Rückerstattung von Fr. 69'376.65 gestellt.

Der Antrag sei also über 30 Tag vor dem Verfalldatum bei der Steuerbehörde

eingetroffen. Dass die Steuerbehörde die Veranlagung und deshalb die Verrechnung

mit massiver Verspätung erst am 25. Februar 2008 vorgenommen habe, sei willkürlich

und von ihnen, den Rekurrenten, nicht beeinflussbar gewesen; es sei nicht

richtig, wenn sie nun für das Unvermögen der Steuerbehörde bestraft würden und

Verzugszins bezahlen müssten.

In

seiner Vernehmlassung vom 8. April 2008 beantragte das Steueramt,

Abteilung Bezug (Vorinstanz), die kostenfällige Abweisung des Rekurses und

verwies zur Begründung auf den angefochtenen Einsprache-Entscheid.

Erwägungen

2.

Die

Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass ihnen ein über den Verzugszins

hinausgehender Betrag für die Verrechnungssteuer zustehe (Fr. 69'376.65)

und dass damit der Staatssteuerbetrag von Fr. 19'715.60 bei Weitem bezahlt

sei. In rechtlicher Hinsicht machen sie damit eine Verrechnung der Staats- mit

der Verrechnungssteuer geltend.

Die

Verrechnungssteuer wird gemäss Art. 1 und Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) von bestimmten Kapitalerträgen

erhoben. Der Schuldner dieser Erträge (z.B. eine Bank) ist gemäss Art. 14

VStG verpflichtet, die Verrechnungssteuer seinem Gläubiger (dem Eigentümer des

Kapitals) bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechung eines

Kapitalertrages in Abzug zu bringen. Der Gläubiger seinerseits hat unter

bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer

(Art. 21 VStG). Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beanspruch, hat

sie bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen (Art. 29

Abs. 1 VStG), was in der Regel im Rahmen einer Steuererklärung, und zwar

mit dem Wertschriftenverzeichnis, gemacht wird (§ 11 Abs. 2 der

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, [VV], BGS

613.

). Wird der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung

gestellt, so wird mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- oder

Gemeindesteuern verrechnet (Art. 31 VStG, § 9 VV). Somit ist den

Rekurrenten, welche den Antrag rechtzeitig eingereicht haben, darin

zuzustimmen, dass ihr Rückerstattungsanspruch für das Jahr 2006 mit den Staatssteuern

2006.

verrechnet werden kann.

3.

Stein

des Anstosses ist vorliegend die Tatsache, dass die Vorinstanz - trotz dieser

Pflicht zur Verrechnung der Beträge - einen Verzugszins auf die Staatssteuern

erhoben hat. Dazu stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Anrechnung oder

Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu eine späteren Zeitpunkt fällig wurde

als die Staatssteuer. Tatsächlich ist die Verrechnung einer Forderung immer an

die Fälligkeit der betreffenden Guthaben gekoppelt - ein noch nicht fälliger

Betrag kann nicht verrechnet werden.

Für die

Staatsteuern und die Verrechnungssteuern gilt diesbezüglich Folgendes:

-

Die

direkten Staatsteuern der natürlichen Personen verfallen jeweils am

31.

Juli der Steuerperiode (§ 3 Abs.1 der Steuerverordnung

Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern

[StVO Nr. 10], BGS 614.159.10); entsprechend wurden die Staatssteuern 2006

per 31. Juli 2006 fällig.

-

Die

Verrechnungssteuer wird bei der Abrechnung angerechnet oder zurückerstattet

(§ 5 StVO Nr. 10). Dabei werden die Anträge durch die zuständige

Veranlagungsbehörde geprüft, welche den Entscheid über den

Rückerstattungsantrag - sofern eine Veranlagungsverfügung ergeht - mit dieser

verbindet und eröffnet (§ 16 Abs. 1 und 2 StVO Nr. 10). Mit

anderen Worten: Die Anrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird

dann fällig, wenn die Veranlagungsverfügung eröffnet wird; vorliegend war das

der 25. Februar 2008.

Somit

ist offensichtlich, dass die Staatsteuern 2006 sehr viel früher fällig wurden

als die Verrechnungssteuerrückerstattung. Nach dem vorstehend Ausgeführten

konnte somit erst am 25. Februar 2008 verrechnet werden.

4.

Die

Staatssteuer muss gemäss § 179 Abs. 1 StG bis zum Verfalltag entrichtet

werden und ist - sofern sie bis dann nicht bezahlt wird - vom Tag nach dem

Verfall an verzinslich (§ 179 Abs. 1 StG). Damit war die bereits

fällige Staatssteuer 2006 während des Zeitraumes zwischen dem 31. Juli

2006.

und dem 25. Februar 2008 zu verzinsen.

Die StVO

Nr. 10 statuiert, dass das Finanzdepartement die Zinssätze für den Verzugszins

festsetzt. Es stellt dabei auf den durchschnittlichen Zinssatz für die 1.

Hypotheken im Oktober des Vorjahres ab, den die Schweizerische Nationalbank im

Statistischen Monatsheft publiziert, und berücksichtigt die voraussichtliche

Zinsentwicklung (§ 13 StVO Nr. 10). Vorliegend beliefen sich die

Zinssätze - wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt - während der Jahre 2006

und 2007 auf 3.5% und im Jahr 2008 auf 4%. Die von der Vorinstanz vorgenommene

Zinsberechnung (für die Jahre 2006 und 2007 von Fr. 979.48 und für das

Jahr 2008 von Fr. 118.29) erweist sich somit als richtig.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit der Erhebung des Verzugszinses

an das Gesetz gehalten hat und ihr Vorgehen daher nicht beanstandet werden

kann. Die Rekurrenten haben für die Staatssteuern 2006 ab dem 31. Juli

2006.

einen Verzugszins von 1'097.80 zu entrichten. Der Rekurs erweist sich

somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Im

Übrigen war die Verrechnungssteuer bis zu deren Fälligkeit nicht verzinslich; obwohl

die Rekurrenten diese Steuer bereits entrichtet haben, besagt das Gesetz, dass

die zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge nicht verzinst werden

(§ 31 Abs. 4 VStG). Diese Regelung hat offenbar mit Abstand am

häufigsten politische Interventionen ausgelöst (vgl. Bernhard Zwahlen in:

Martin Zweifel /Peter Athanas / Maja Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht II/2, Art. 31 VStG N 1), entspricht aber

dem geltenden Recht. Es besteht somit für die Rekurrenten keine Möglichkeit,

für die Zeitdauer zwischen der Bezahlung der Verrechnungssteuer (durch den

Schuldner) und dem Moment der Fälligkeit einen Zins einzufordern.

6.

Es

bleibt anzufügen, dass die Rekurrenten einem solchen Verzugszins zukünftig nur

aus dem Weg gehen können, wenn sie die Staatssteuern jeweils am

Fälligkeitsdatum entrichten.

Steuergericht,

Urteil vom 25. August 2008