SGDIV.2010.1
Erstreckungen der Eingabefristen für Steuererklärungen
29. März 2010Deutsch4 min
Source so.ch
KSGE 2010 Nr. 15
VV StG § 52 -
Verfahren: Steuererklärung. Fristerstreckungen für die Einreichung der
Steuererklärung sind nur in Ausnahmefällen über den 31. Oktober hinaus zu
gewähren. Ausnahmefälle, in denen eine Fristerstreckung bis längstens Ende Jahr
gewährt werden kann sind Folgende: langandauernde Krankheiten oder
Unfallfolgen, Todesfälle in der Familie, Militärdienst von länger als 3 Wochen
und Auslandaufenthalte.
Urteil SGDIV.2010.1 vom 29. März
2010
Sachverhalt
1. A. X.
wurde von diversen Steuerpflichtigen mit der Ausarbeitung der Steuererklärung
beauftragt. Für die Steuererklärungen 2008 wurde den Steuerpflichtigen (bzw.
ihrem Vertreter A. X.) mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 die Frist
zur Einreichung der Steuererklärung bis am 31. Januar 2010 verlängert.
Mit dem Hinweis, seine Lebenspartnerin sei anfangs Dezember 2009
schwer erkrankt und brauche von ihm viel Betreuung, wandte sich A. X. am
31. Januar 2010 wiederum ans Steueramt und ersuchte um eine erneute
Fristverlängerung bis 31. März 2010.
Am 3. Februar 2010 wurde das Gesuch abgewiesen.
2. Am
15. Februar 2010 stellte A. X. ein Wiedererwägungsgesuch mit dem
Begehren, die Situation nochmals zu überprüfen und die Frist nach Möglichkeit
bis Ende April 2009 zu verlängern. Seine Arbeiten würden fachmännisch und in
Ordnung ausgeführt und seien daher von den Veranlagungsbehörden jeweils einfach
zu kontrollieren und zu erledigen.
Das Steueramt
nahm diese Eingabe als Einsprache entgegen, welche mit Entscheid vom 18.
Februar 2010 abgewiesen wurde. Die Frist bis zum 31. Januar 2010 sei
bereits eine letzte Nachfrist gewesen und der Vertreter mache keine neuen
trifftigen Gründe geltend, um die Einreichefrist weiter zu erstrecken.
Kapazitätsengpässe und Arbeitsüberlastung könnten nicht als Begründung für eine
Fristerstreckung über den 31. Januar hinaus zugelassen werden.
3. Dagegen erhob
der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) am 1. März
2010 Rekurs an Steuergericht, mit dem Begehren, ihm sei in den 33 Fällen eine
Fristverlängerung von 4 Wochen zur Erledigung der Steuererklärungen zu
bewilligen. Die Betreuung seiner Lebenspartnerin sei mit unvorhergesehenem
grossem Zeitaufwand verbunden. Dadurch sei seine eigene Gesundheit sehr
strapaziert und er könne nicht wie gewohnt arbeiten.
Mit
Vernehmlassung vom 17. März 2010 beantragte das Steueramt die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Das Steueramt habe den Auftrag, bis Ende
Kalenderjahr rund 90 Prozent der Veranlagungen der natürlichen Personen zu
erstellen. Dem könne nur nachgekommen werden, wenn die Steuererklärungen
ordnungsgemäss und fristgerecht eingereicht würden. Gesuche um
Fristerstreckungen über den 30. November hinaus könnten nur bei
ausserordentlichen Umständen bewilligt werden. Die den Rekurrenten bewilligte
Nachfrist bis 31. Januar habe daher den besonderen Umständen genügend
Rechnung getragen.
Erwägungen
1.
Der Rekurs
wurde form- und fristgerecht eingereicht. Zuständig zur Beurteilung eines
Rekurses betreffend Fristerstreckungen ist das Kantonale Steuergericht.
Die Pflicht
zur Einreichung einer Steuererklärung obliegt in erster Linie dem Steuerpflichtigen
selbst (vgl. § 140 Abs. 2 und 3 StG). Zwar kann der Steuerpflichtige einen
Dritten mit dem Ausfüllen des Steuerformulars beauftragen. Gegenüber den
Steuerbehörden bleibt aber der Steuerpflichtige in der Pflicht. Führt ein
Vertreter für ihn Einsprache und Rekurs, so bleibt der Steuerpflichtige
Einsprecher bzw. Rekurrent.
2.
Gemäss § 52
der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.12)
beträgt die Frist zum Einreichen der Steuererklärung für natürliche Personen 30
Tage und für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch
kann die Frist angemessen erstreckt werden. Das Kantonale Steueramt bestimmt,
bis zu welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt
werden.
Die vom
Kantonalen Steueramt erlassene Weisung über die Verlängerung der Eingabefrist
für die Steuererklärungen sieht vor, dass Fristerstreckungen bis zum 31. Juli
der Steuerperiode stillschweigend bewilligt werden. Die ordentliche
Eingabefrist kann weiter bis am 31. Oktober verlängert werden. Weitergehende
Fristerstreckungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu gewähren.
Fristerstreckungen über das Jahresende hinaus sind unzulässig. Ausnahmefälle,
in denen eine Fristerstreckung bis längstens Ende Jahr gewährt werden kann,
sind nachfolgend genannte Ereignisse, die im Oktober eingetreten sind oder sich
in den Oktober auswirken: Langandauernde Krankheit oder Unfallfolgen, Todesfall
in der Familie, Militärdienst (länger als drei Wochen), Auslandaufenthalt.
3.
Der Vertreter
der Steuerpflichtigen hat für zahlreiche seiner Mandanten bereits im Vorjahr
ein Verfahren betreffend Einreichung der Steuererklärungen (damals 2007) vor
Steuergericht geführt. Es ging dabei um die gleiche Problematik; auch damals
schon hatte er Zeitprobleme wegen der Betreuung seiner Lebenspartnerin und litt
selber unter psychischer Überlastung. Das Steueramt hatte ihm ebenfalls Fristen
bis ins neue Jahr hinein bewilligt. Das Steuergericht kam damals in seinen
Erwägungen zum Schluss, dass die vorgebrachten Argumente nicht ausreichten, um
nochmals eine Fristerstreckung zu gewähren (Urteil des Steuergerichts vom
18.
Mai 2009, Nr. SGDIV.2009.1).
Das ist auch
heute der Fall: Der vorgenannten Weisung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz
dem Vertreter bereits grosszügig entgegengekommen ist, als sie ihm - über das
neue Jahr hinaus - eine Fristverlängerung bewilligte. Damit hat sie der
besonderen Situation des Vertreters der Rekurrenten ausreichend Rechnung
getragen. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist somit
abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 29. März 2010