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Entscheid

SGDIV.2010.1

Erstreckungen der Eingabefristen für Steuererklärungen

29. März 2010Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. A. X.

wurde von diversen Steuerpflichtigen mit der Ausarbeitung der Steuererklärung

beauftragt. Für die Steuererklärungen 2008 wurde den Steuerpflichtigen (bzw.

ihrem Vertreter A. X.) mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 die Frist

zur Einreichung der Steuererklärung bis am 31. Januar 2010 verlängert.

Mit dem Hinweis, seine Lebenspartnerin sei anfangs Dezember 2009

schwer erkrankt und brauche von ihm viel Betreuung, wandte sich A. X. am

31. Januar 2010 wiederum ans Steueramt und ersuchte um eine erneute

Fristverlängerung bis 31. März 2010.

Am 3. Februar 2010 wurde das Gesuch abgewiesen.

2. Am

15. Februar 2010 stellte A. X. ein Wiedererwägungsgesuch mit dem

Begehren, die Situation nochmals zu überprüfen und die Frist nach Möglichkeit

bis Ende April 2009 zu verlängern. Seine Arbeiten würden fachmännisch und in

Ordnung ausgeführt und seien daher von den Veranlagungsbehörden jeweils einfach

zu kontrollieren und zu erledigen.

Das Steueramt

nahm diese Eingabe als Einsprache entgegen, welche mit Entscheid vom 18.

Februar 2010 abgewiesen wurde. Die Frist bis zum 31. Januar 2010 sei

bereits eine letzte Nachfrist gewesen und der Vertreter mache keine neuen

trifftigen Gründe geltend, um die Einreichefrist weiter zu erstrecken.

Kapazitätsengpässe und Arbeitsüberlastung könnten nicht als Begründung für eine

Fristerstreckung über den 31. Januar hinaus zugelassen werden.

3. Dagegen erhob

der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) am 1. März

2010 Rekurs an Steuergericht, mit dem Begehren, ihm sei in den 33 Fällen eine

Fristverlängerung von 4 Wochen zur Erledigung der Steuererklärungen zu

bewilligen. Die Betreuung seiner Lebenspartnerin sei mit unvorhergesehenem

grossem Zeitaufwand verbunden. Dadurch sei seine eigene Gesundheit sehr

strapaziert und er könne nicht wie gewohnt arbeiten.

Mit

Vernehmlassung vom 17. März 2010 beantragte das Steueramt die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Das Steueramt habe den Auftrag, bis Ende

Kalenderjahr rund 90 Prozent der Veranlagungen der natürlichen Personen zu

erstellen. Dem könne nur nachgekommen werden, wenn die Steuererklärungen

ordnungsgemäss und fristgerecht eingereicht würden. Gesuche um

Fristerstreckungen über den 30. November hinaus könnten nur bei

ausserordentlichen Umständen bewilligt werden. Die den Rekurrenten bewilligte

Nachfrist bis 31. Januar habe daher den besonderen Umständen genügend

Rechnung getragen.

Erwägungen

1.

Der Rekurs

wurde form- und fristgerecht eingereicht. Zuständig zur Beurteilung eines

Rekurses betreffend Fristerstreckungen ist das Kantonale Steuergericht.

Die Pflicht

zur Einreichung einer Steuererklärung obliegt in erster Linie dem Steuerpflichtigen

selbst (vgl. § 140 Abs. 2 und 3 StG). Zwar kann der Steuerpflichtige einen

Dritten mit dem Ausfüllen des Steuerformulars beauftragen. Gegenüber den

Steuerbehörden bleibt aber der Steuerpflichtige in der Pflicht. Führt ein

Vertreter für ihn Einsprache und Rekurs, so bleibt der Steuerpflichtige

Einsprecher bzw. Rekurrent.

2.

Gemäss § 52

der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.12)

beträgt die Frist zum Einreichen der Steuererklärung für natürliche Personen 30

Tage und für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch

kann die Frist angemessen erstreckt werden. Das Kantonale Steueramt bestimmt,

bis zu welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt

werden.

Die vom

Kantonalen Steueramt erlassene Weisung über die Verlängerung der Eingabefrist

für die Steuererklärungen sieht vor, dass Fristerstreckungen bis zum 31. Juli

der Steuerperiode stillschweigend bewilligt werden. Die ordentliche

Eingabefrist kann weiter bis am 31. Oktober verlängert werden. Weitergehende

Fristerstreckungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu gewähren.

Fristerstreckungen über das Jahresende hinaus sind unzulässig. Ausnahmefälle,

in denen eine Fristerstreckung bis längstens Ende Jahr gewährt werden kann,

sind nachfolgend genannte Ereignisse, die im Oktober eingetreten sind oder sich

in den Oktober auswirken: Langandauernde Krankheit oder Unfallfolgen, Todesfall

in der Familie, Militärdienst (länger als drei Wochen), Auslandaufenthalt.

3.

Der Vertreter

der Steuerpflichtigen hat für zahlreiche seiner Mandanten bereits im Vorjahr

ein Verfahren betreffend Einreichung der Steuererklärungen (damals 2007) vor

Steuergericht geführt. Es ging dabei um die gleiche Problematik; auch damals

schon hatte er Zeitprobleme wegen der Betreuung seiner Lebenspartnerin und litt

selber unter psychischer Überlastung. Das Steueramt hatte ihm ebenfalls Fristen

bis ins neue Jahr hinein bewilligt. Das Steuergericht kam damals in seinen

Erwägungen zum Schluss, dass die vorgebrachten Argumente nicht ausreichten, um

nochmals eine Fristerstreckung zu gewähren (Urteil des Steuergerichts vom

18.

Mai 2009, Nr. SGDIV.2009.1).

Das ist auch

heute der Fall: Der vorgenannten Weisung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz

dem Vertreter bereits grosszügig entgegengekommen ist, als sie ihm - über das

neue Jahr hinaus - eine Fristverlängerung bewilligte. Damit hat sie der

besonderen Situation des Vertreters der Rekurrenten ausreichend Rechnung

getragen. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist somit

abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 29. März 2010