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Entscheid

SGDIV.2016.4

Verfügung KStA vom 08.02.2016/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2007

12. September 2016Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die X. AG

(nachfolgend Rekurrentin) ist eine Aktiengesellschaft, welche das Erbringen von

Dienstleistungen für Logistikunternehmen und das Tätigen von Immobilien- oder

Finanzgeschäften bezweckt. Per 20. Dezember 2007 hat sie ihren Sitz von A. SO

nach B., Kanton C. verlegt.

2. Mit

Veranlagungsverfügung vom 12. Dezember 2011 legte das Steueramt des Kantons

Solothurn (KStA) die massgebenden Faktoren für das Steuerjahr 2007 fest und

errechnete eine Gewinnsteuer von CHF 1'214.60 und eine Kapitalsteuer von CHF

19'706.85.

Mit Schreiben vom 19.

Dezember 2011 liess die Rekurrentin durch ihren Vertreter Einsprache erheben.

Dabei wurde verlangt, dass für die Berechnung des steuerbaren Kapitals auf die

Aufrechnung eines Betrags von CHF 16'227'806.-- zu verzichten sei. Diese

Aufrechnung beruhe auf der noch nicht rechtskräftigen Veranlagung 2006.

Gleichzeitig wurde die Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen

Veranlagung des Steuerjahres 2006 beantragt.

3. Mit Schreiben vom

22. August 2012 teilte das KStA mit, dass geplant sei, ab dem 18. September

2012 für die Steuerjahre 2006 und 2007 eine externe Buchprüfung durchzuführen.

Vorgesehen sei, dass die Buchprüfung drei Tage dauern werde.

Mit Schreiben vom 14.

September 2012 teilte die Rekurrentin mit, dass die Buchhal-tungsunterlagen des

Jahres 2006 am 18. September 2012 auf das KStA gebracht würden. Bezüglich des

Steuerjahres 2007 sei fraglich, ob hier noch eine Steuerpflicht im Kanton

Solothurn bestehen würde, weil die tatsächliche Verwaltung bereits seit Anfang

Jahr im Kanton C. war. Ende Dezember 2007 sei dann auch noch der Sitz in den

Kanton C. verlegt worden. Sicherlich sei somit der Kanton C. für die

Veranlagung des Steuerjahres 2007 zuständig und nicht der Kanton Solothurn. Die

Rekurrentin habe die Steuerfak-toren gegenüber dem Kanton C. deklariert. Die C.

Steuerbehörden hätten die Rechnung revidiert. Das Steuerharmonisierungsgesetz

hätte die Zuständigkeiten bewusst so geregelt, dass für die Veranlagung nur ein

Kanton zuständig sei. Daher werde die Rekurrentin die Unterlagen des

Steuerjahres 2007 nicht zur Verfügung stellen.

4. Mit Verfügung vom

8. Februar 2016 hielt das KStA fest, dass die Rekurrentin für das Steuerjahr

2007 eine Buchprüfung am Sitz der Gesellschaft zu dulden habe und sie deshalb

verpflichtet sei, die relevanten Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

Weiter hielt das KStA fest, dass im Jahr 2007 eine beschränkte Steuerpflicht im

Kanton Solothurn vorliegen würde. Bei einem interkantonalen Sitzwechsel würde

eine Steuerpflicht in beiden Kantonen bestehen. Beide Kantone dürften somit ein

Veranlagungsverfahren durchführen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei die

Rekurrentin daher verpflichtet, eine Revision zu dulden.

5. Gegen die

Verfügung vom 8. Februar 2016 liess die Rekurrentin mit Schreiben vom 19.

Februar 2016 Rekurs erheben mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung unter

Kosten- und

Entschädigungsfolge aufzuheben. Dabei wurde festgehalten, dass die

Steuerpflicht im Kanton Solothurn am 20. Dezember 2007 beendet worden sei. Für

das Jahr 2007 sei gemäss Steuerharmonisierungsgesetz der Kanton C. aufgrund des

Sitzes am Ende des Steuerjahres zuständige Veranlagungsbehörde. Das

Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für

die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis bezwecke das Verfahren bei

einer interkantonalen Sitzverlegung zu vereinfachen. Im Jahr 2007 müsse nur die

Steuererklärung des Kantons C. eingereicht werden. Der Kanton C. würde danach

den Kanton Solothurn informieren. Auch aus dem massgebenden Kreisschreiben der

Schweizerischen Steuerkonferenz und aus der Lehre würde sich diese Praxis ergeben.

Der Rekurrent habe nur die Steuererklärung des Kantons C. ausgefüllt und

eingereicht. Der Kanton C. habe die Deklarationen des Jahres 2007 bereits

revidiert. Wenn nun in zwei Kantonen zum gleichen Steuerjahr je eine separate

Revision durchgeführt werden müsste, würde dies den interkantonalen

Gesetzesbestimmungen widersprechen.

6. In ihrer

Vernehmlassung vom 8. März 2016 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn

(KStA), den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Festgehalten wurde, dass eine

juristische Person bei einem interkantonalen Sitzwechsel in beiden Kantonen für

die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig sei. Die Rekurrentin habe auch im

Kanton Solothurn eine Steuererklärung eingereicht. Die Veranlagungsbehörde sei

berechtigt, eine externe Buchprüfung durchzuführen. Im Übrigen wurde auf die

angefochtene Verfügung verwiesen.

7. Mit Schreiben vom

18. März 2016 machte die Rekurrentin im Rahmen ihrer Replik geltend, dass keine

eigene Steuererklärung, sondern nur die Kopie der C. Steuererklärung eingereicht

worden sei. Der Kanton C. habe das Steuerjahr 2007 bereits revidiert. Die

Veranlagung wurde allerdings noch nicht erlassen, weil das Steuerjahr 2006 vom

Kanton Solothurn noch nicht abgeschlossen worden sei. Der Bund habe versucht

mit seinen Regelungen, den interkantonalen Sitzwechsel zu erleichtern. Es könne

daher nicht sein, dass für das gleiche Steuerjahr zwei verschiedene Kantone

eine Revision durchführen würden.

Erwägungen

1.

Gemäss § 160 Abs.

1.

StG kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die

Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Anfechtungsobjekt

sind nicht nur eigentliche Einspracheentscheide, sondern auch

Zwischenverfügungen, soweit sie für den Betroffenen einen Nachteil haben, der

sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (vgl. F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann/H. U. Meuter,

Handkommentar zum DBG, Art. 140 N 16; P.

Locher, Kommentar DBG, Art. 140 N 11). Die Anordnung einer Revision im

Rahmen eines Einspracheverfahrens ist für die Rekurrentin zumindest mit gewissen

zeitlichen Aufwendungen verbunden. Dieser Rechtsnachteil könnte später nicht

mehr behoben werden. Es ist daher gerechtfertigt, dass die Verfügung mittels

Rekurs an das Steuergericht weitergezogen werden kann. Die Rekurrentin ist

daher grundsätzlich zur Einlegung des Rekurses legitimiert und das angerufene

Gericht sachlich zuständig.

Ein Rekurs ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Die angefochtene

Verfügung datiert vom 8. Februar 2016. Am 19. Februar 2016 wurde der Rekurs der

Post übergeben. Er wurde fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.

2.

Der mit Wirkung

ab 1. Januar 2001 völlig neu gefasste Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14;

nachfolgend: StHG) regelt in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 StHG sowohl die

Steuerbefugnis wie auch die Koordination der Veranlagung, wenn eine juristische

Person während der Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung

von einem Kanton in einen anderen verlegt. Als Grundsatz kann festgehalten

werden, dass die juristische Person in beiden Kantonen für die gesamte

Steuerperiode steuerpflichtig ist, wobei die Veranlagungsbehörde desjenigen

Kantons, wo sich der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung am Ende der

Steuerperiode befindet, die Veranlagung vornimmt und der Steuerbehörde des

anderen Kantons von der Steuererklärung und der Veranlagung Kenntnis gibt. Als

Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr (Art. 31 Abs. 2 StHG). Gewinn und Kapital

sind sodann in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das

Verbot der Doppelbesteuerung zwischen den Kantonen auszuscheiden (Art. 22 Abs.

3.

StHG).

Dies führt somit dazu,

dass eine juristische Person, die im Laufe der Steuerperiode ihren Sitz oder

ihre tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton verlegt, ihre

Deklarationspflicht mit der Einreichung einer einzigen Steuererklärung für die

gesamte (ungeteilte) Steuerperiode im Zuzugskanton erfüllt (Grundsatz der

Einheit der Bemessungs- und der Steuerperiode). Erfährt der Zuzugskanton, dass

im Steuerjahr auch in einem andern Kanton eine Steuerpflicht besteht, hat er

nach Art. 39 StHG diesem Kanton Kenntnis vom Inhalt der Steuererklärung zu

geben. Der Wegzugskanton seinerseits hat das Recht, vom Steuerpflichtigen eine

Abschrift der Steuererklärung zu verlangen. Zwischen den Kantonen erfolgt

sodann auf der Grundlage der Gesamtfaktoren und der in Anwendung des

verfassungsmässigen Doppelbesteuerungsverbots geltenden Ausscheidungsregeln

eine Steuerausscheidung. Diese ist im Allgemeinen, d.h. wenn nicht

beispielsweise ausserordentliche Gewinne eine andere Zuteilung nahelegen, pro

rata temporis vorzunehmen (BGer, Entscheid vom 23. November 2004,2P.212/2004;

vgl. zum Ganzen auch P. Athanas/St.

Widmer, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Aufl.

2002, Art. 22 StHG N 1 ff., 19 ff., 28 ff.; J.

Rütsche/E. Fischer, in: M. Zweifel/M. Beusch/P. Mäusli-Allenspach,

Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, § 36 N 12 ff.; Kreisschreiben Nr. 15

der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 31. August 2001, Koordination und

Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im

interkantonalen Verhältnis).

3.

Vorliegend ist

unbestritten, dass die Rekurrentin aufgrund von Art. 22 Abs. 1 StHG in zwei

Kantonen steuerpflichtig ist. Wie in einer solchen Situation verfahrensmässig

vorzugehen ist, kann weder der Verfassung noch dem StHG entnommen werden.

Einschlägige Aussagen sind demgegenüber der Verordnung vom 9. März 2001 über

die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis

(SR 642.141) zu entnehmen. In Art. 2 der Verordnung ist folgendes festgehalten:

1.

Besteht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit

in anderen Kantonen als im Wohnsitz- oder im Sitzkanton eine Steuerpflicht, so

wird auch in diesen Kantonen ein Veranlagungsverfahren durchgeführt.

2.

Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist,

kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der

Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen.

3.

Die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des

Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung

einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger

Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit.

4.

Das

Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht.

In der Regel wird somit

der Steuerpflichtige am Zuzugskanton eine Steuererklärung für das gesamte

Steuerjahr einreichen und dem Wegzugskanton eine Kopie dieser Steuererklärungen

zustellen. Der Zuzugskanton führt ein Veranlagungsverfahren durch und teilt dem

Wegzugskanton die Veranlagung und die Steuerausscheidung mit. Der Wegzugskanton

führt daraufhin für sich ebenfalls ein Veranlagungsverfahren durch. (vgl. J. Rütsche/E. Fischer, a.a.O., § 41 N 3

ff.). Meistens dürfte er zumindest die Steuerausscheidung des Zuzugskantons

übernehmen. Die im Jahr 2001 eingeführten neuen Regeln haben somit aus Sicht

des Steuerpflichtigen durchaus eine gewisse Vereinfachung gebracht.

Festzuhalten ist aber

dennoch, dass auch der Wegzugskanton ein Veranlagungsverfah-ren durchführt. Der

Wegzugskanton verliert hier somit keine Verfahrensrechte. Massgebend für das

Veranlagungsverfahren sind seine eigenen Veranlagungsverfahrensvorschriften

(vgl. F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann/H.

U. Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 5 N 99;

Botschaft zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die

direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 24. Mai 2000, BBl 2000, S.

3908).

4.

Vorliegend hat

der Kanton C. als Zuzugskanton ein Veranlagungsverfahren durchgeführt und nach

Aussage der Rekurrentin auch die Unterlagen des Steuerjahres 2007 einer

Buchprüfung unterzogen. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist aber auch der Kanton

Solothurn als Wegzugskanton berechtigt, ein eigenes Veranlagungsverfahren

durchzuführen. Dies drängt sich vorliegend umso mehr auf, als die Rekurrentin

erst per 20. Dezember 2007 ihren Sitz in den Kanton C. verlegt hat. Der überwiegende

Teil des Steuerertrags des Jahres 2007 wird somit dem Kanton Solothurn

zustehen. Daher hat er auch ein erhebliches Interesse daran, überprüfen zu

können, ob die Veranlagung korrekt durchgeführt wurde und gegebenenfalls

korrigierend eingreifen.

Gemäss § 142 Abs. 2 StG

steht dem Kanton Solothurn das Recht zu, im Rahmen der Veranlagung die Vorlage

von Geschäftsbüchern und Belegen zu fordern. Die Durchführung einer Buchprüfung

gehört zu den gesetzlich vorgesehenen Veranlagungshandlungen der Veranlagungsbehörde,

die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu dulden hat. Da

der Kanton Solothurn berechtigt ist, ein Veranlagungsverfahren durchzuführen,

ist er folglich auch berechtigt, eine Buchprüfung anzuordnen und durchzuführen.

5.

Grenzen finden

die Mitwirkungspflichten im verfassungsmässigen Verhältnismässig-keitsgrundsatz

(Art. 5 Abs. 2 BV). Die angeordnete Beweismittelvorlage muss somit geeignet

sein, um einen rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann/H.U. Meuter,

a.a.O., Art. 126 N 31 ff.). Weiter muss sie notwendig und einem

Steuerpflichtigen zumutbar sein. Die Verhältnismässigkeit einer

Beweismittelvorlage hat das Steuergericht von Amtes wegen zu überprüfen, selbst

wenn die Rekurrentin deren Verletzung gar nicht gerügt hat.

Das KStA hat mit

Schreiben vom 22. August 2012 unter anderem die Vorlage der voll-ständigen

Buchhaltungsunterlagen 2007 gefordert. Dass diese Unterlagen grundsätzlich

geeignet sind, die Jahresrechnung 2007 überprüfen zu können, ist

offensichtlich. Da sich die Rekurrentin geweigert hat, Buchhaltungsunterlagen

des Jahres 2007 herauszugeben, und das KStA auch nicht auf bereits bestehende

Unterlagen des Kantons C. zurückgreifen kann, ist die angeordnete

Beweismittelvorlage notwendig. Alternativen stehen wie bereits erwähnt nicht

zur Verfügung. Auch die Zumutbarkeit ist vorliegend gegeben. Es ist einer

juristischen Person zuzumuten, den Steuerbehörden die Buchhaltungsunterlagen

eines Geschäftsjahrs zur Einsichtnahme vorzulegen. Das KStA hat der Rekurrentin

offeriert, die Buchprüfung am Sitz der Gesellschaft vorzunehmen. Der Aufwand

für die Rekurrentin hätte sich somit in Grenzen gehalten. Dass hier zwei

Kantone für dasselbe Steuerjahr eine eigene Buchprüfung durchführen, ist

hinzunehmen. Durchaus ist möglich, dass jeder Kanton in seiner Buchprüfung

andere Schwerpunkte setzt, weshalb der Wegzugskanton ein schützenswertes

Interesse an einer eigenen Buchprüfung hat. Nachdem der Kanton Solothurn

offeriert hat, die Buchprüfung der Jahre 2006 und 2007 gemeinsam durchzuführen,

wäre der zusätzliche Aufwand der Rekurrentin auch noch die Unterlagen des

Geschäftsjahres 2007 bereit zu stellen, durchaus vertretbar gewesen. Ein

gewisser administrativer Mehraufwand ist bei einer interkantonalen Sitzverlegung

hinzunehmen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die

angeordnete Beweismittelvorlage den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht

verletzt.

6.

Dass zwei Kantone

in ihren Buchprüfungen zu unterschiedlichen Resultaten kommen können, schliesst

die Zulässigkeit einer Buchprüfung durch den Wegzugskanton keineswegs aus. Der

Rekurrentin ist selbstverständlich befugt, die Veranlagungen des Wegzugs- und

des Zuzugskantons zu überprüfen und mit den zur Verfügung stehenden

Rechtsmitteln anzufechten.

Steuergericht,

Urteil vom 12. September 2016 (SGDIV.2016.4)