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Entscheid

SGDIV.2016.6

Schriftensperre

26. September 2016Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Mit Antrag vom 4.

August 2016 (Posteingang: 8.8.2016) beantragte die Wehrpflichtersatzverwaltung,

die Schriften des Antragsgegners X seien per sofort zu sperren. Das

Ausweiszentrum sei anzuweisen, X die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu

verweigern; unter Kostenfolgen zulasten des Antragsgegners. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Meldeverhältnisse des

Antragsgegners unklar seien. Dieser habe sich im Jahr 2014 nach A. abgemeldet,

ohne ein Gesuch um Auslandurlaub zu stellen. Die Ersatzabgabe für das Jahr 2013

sei mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 veranlagt worden; diese sei in

Rechtskraft erwachsen. Im Jahr 2015 seien Ratenzahlungen für das Ersatzjahr

2013 überwiesen worden. Ausstehend seien noch CHF 235.35. Seither sei der

Antragsgegner nicht mehr erreichbar. Indessen bestehe eine

Korrespondenzadresse.

2. Mit Verfügung vom

9. bzw. 19. August 2016 (Zweitzustellung infolge nicht erfolgter

Erstzustellung) stellte das Steuergericht diesen Antrag dem Antragsgegner zu

und setzte ihm für eine schriftliche Stellungnahme eine nicht erstreckbare

Frist bis 29. August 2016 (Zweitzustellung; bei Erstzustellung: 19.8.2016). Die

Schriften des Antragsgegners wurden vorläufig per sofort gesperrt. Das

Ausweiszentrum wurde angewiesen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer

Ausweispapiere zu verweigern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

festgehalten, aufgrund der Ausführungen der Antragstellerin würden die

Voraussetzungen zur sofortigen Sperrung der Schriften des Antragsgegners

vorläufig als erfüllt erscheinen. Nach Eingang der Stellungnahme sei die

Schriftensperre nochmals zu prüfen.

3. Innert Frist ging

vom Antragsgegner beim Steuergericht keine Stellungnahme ein; die

eingeschriebene Verfügung vom 19. August 2016 wurde auf der Post nicht

abgeholt.

Erwägungen

1.

Die

Antragstellerin reichte beim Steuergericht einen Antrag auf Schriftensperre

nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV, SR

661.

) ein. Es ist vorab zu prüfen, ob das Steuergericht die kantonal

zuständige richterliche Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist.

1.1

Wer zuständige

richterliche Instanz ist, ergibt sich weder aus dem Bundesgesetz über die

Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) noch aus der WPEV. Der kantonale

Gesetzgeber müsste eine richterliche Behörde für zuständig erklären. Im Kanton

Solothurn werden das WPEG und die WPEV durch die Verordnung über die

Wehrpflichtersatzabgabe (WEPVo; BGS 521.81) vollzogen. Gemäss § 5 Abs. 1 WEPVo

hat das Passbüro jedem Ersatzpflichtigen die Ausstellung des Passes zu

verweigern, wenn es von der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe gestützt

auf Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV eine entsprechende Weisung erhalten hat. Diese

Regelung ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig.

1.2

Gemäss § 56 Abs. 1

lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt

das Steuergericht zwar als unabhängige Rekurskommission im Sinne von Art. 22

Abs. 3 WPEG Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche

Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere auch über

Militärpflichtersatz. Damit ist aber nicht geregelt, wer richterliche Behörde

im Sinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV ist; auf Antrag der Behörde erstinstanzlich zu

treffende Entscheide sind insofern nicht erfasst.

Auch § 8 Abs. 1 WEPVo

sieht nur die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwer-den nach den

Vorschriften des Bundes über die Wehrpflichtersatzabgabe vor. Es liegt somit

eine Gesetzeslücke vor (vgl. dazu etwa BGE 138 II 1 E. 4.2 mit Hinw.), weil die

heutige Gesetzgebung im Kanton Solothurn keine zuständige richterliche Behörde

bezeichnet und auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers

auszugehen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 6.2.2015, OG V

14.

27).

1.3

Beim Schliessen einer

Gesetzeslücke ist grundsätzlich diejenige Regel aufzustellen, welche der

Gesetzgeber am ehesten aufgestellt hätte, wenn er an den Regelungsbedarf

gedacht hätte (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB; BGE 135 II 1 E. 3.5). Das Steuergericht

ist wie gesehen aufgrund der heutigen Regelung zuständig zur Behandlung aller

Beschwerden im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe. Darunter fallen

insbesondere auch solche gegen die Festsetzung derselben (vgl. Art. 49 Abs. 1

lit. a WPEV), gegen deren Festsetzung vor einem Auslandaufenthalt (vgl. Art. 49

Abs. 1 lit. b WPEV und Art. 25 Abs. 3 WPEG) und auch gegen eine

Sicherstellungsverfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. c WPEV und Art. 36 Abs. 1

lit. a WPEG). Bei der Prüfung eines Antrags auf Schriftensperre muss das

zuständige Gericht vorfrageweise prüfen, ob die Abgabe rechtskräftig

festgesetzt oder die Sicherstellungsverfügung korrekt erlassen worden ist.

Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs von Streitigkeiten betreffend

Wehrpflichtersatzabgabe und Anordnung einer Schriftensperre im Sinne von Art.

49.

Abs. 2 WPEV drängt sich die Zuständigkeit des Steuergerichts auf. Eine

gesetzliche Nachführung bleibt aber angezeigt. Gemäss § 3 Abs. 3 des

Geschäftsreglements des Kantonalen Steuergerichts (BGS 125.932) entscheidet der

Präsident alle Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig

geregelt ist. Dementsprechend ist vorderhand der Präsident zur Behandlung des

vorliegenden Antrags zuständig.

2.

Es fehlen

besondere Bestimmungen, die das vorliegende Verfahren regeln würden. Indessen

geht es hier um eine Art ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege. Diese kommt nur

zum Zuge, wenn eine Streitsache nicht vorher von den Verwaltungsbehörden durch

Verfügung geregelt worden ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N 1854). Der Antrag wurde

formgerecht eingereicht. Für die Einreichung des Antrags ist keine Frist zu

beachten. Auf den Antrag ist somit einzutreten.

3.

Die

Antragstellerin ersucht um eine Schriftensperre im Sinne von Art. 49 WPEV.

3.1

Schweizer Bürger,

die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung

(Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten

(Art. 1 WPEG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEG sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz

im In- oder Ausland ersatzpflichtig, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr

entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee

eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als

Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c). Die

Ersatzabgabe wird nach Art. 25 WPEG bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichten

jährlich veranlagt (Abs. 1 lit. a). Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf

das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Abs. 2). Nach Art. 35 WPEG können die

Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses bei Wehrpflichtigen, die

ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass

die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden (Abs. 1). Der

Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu

treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der

Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden (Abs. 2).

Gemäss Art. 49 Abs. 1 WPEV kann einem Ersatzpflichtigen die Ausstellung eines

Passes verweigert werden, wenn der Ersatzpflichtige rechtskräftig festgesetzte

und fällige Ersatzabgaben schuldet (lit. a), der Ersatzpflichtige nach Art. 25

Abs. 3 WPEG festgesetzte Ersatzabgaben schuldet (lit. b) oder wenn eine

Sicherstellungsverfügung nach Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG getroffen worden ist

(lit. c).

3.2

Der Antragsgegner

ist aufgrund der Unterlagen und Angaben ersatzpflichtig. Mit

Veranlagungsverfügung vom 7. Oktober 2014 wurde die fällig gewordene (Art. 32

WPEG) Ersatzabgabe für das Jahr 2013 rechtskräftig veranlagt. Der Tatbestand

von Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV ist somit erfüllt.

3.3

Nach Art. 35 Abs.

1.

WPEG ist die Sicherung der Ersatzabgabe durch die Verweigerung der

Ausstellung des Schweizer Passes damit verknüpft, dass ein Ersatzpflichtiger

ins Ausland verreisen will. Es fragt sich, ob diese Regelung auch gilt, wenn

ein Ersatzpflichtiger wie hier bereits ins Ausland verreist ist. In Art. 49

Abs. 1 WPEV wird die Zulässigkeit einer Pass- und Schriftensperre namentlich

davon abhängig gemacht, ob der Ersatzpflichtige wie gesehen rechtskräftig

festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet oder ob er nach Art. 25 Abs. 3

WPEG festgesetzte Abgaben schuldet. Nach Art. 49 Abs. 3 WPEV sind einem

landesabwesenden Wehrpflichtigen der Pass oder andere Ausweisschriften nur

durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung zuzustellen.

Daraus kann gefolgt werden, dass die fragliche Sicherungsmassnahme auch

anwendbar ist, wenn der Ersatzpflichtige wie hier bereits ins Ausland verreist

ist.

3.4

Mit der Pass- und

Schriftensperre soll die Ersatzabgabe gesichert werden. Art. 49 Abs. 1 WPEV

spricht denn davon, dass gegebenenfalls die Ausstellung eines Passes verweigert

werden kann (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 WPEG). Gegenstand der Sperre sind

sämtliche Ausweisschriften, das heisst Pass und Identitätskarte.

3.5

Die Sperre muss

dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen; alles staatliche Handeln muss

verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). Der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die in die Rechtsposition des

Betroffenen eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis

herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht

werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel

hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den

betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 135 I 215 E. 3.3.1).

Solange die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung (Art. 34 WPEG) zügig

fortführt und die Möglichkeit der Ratenzahlung (Art. 37 Abs. 1 WPEG) offenhält,

erweist sich die Schriftensperre als verhältnismässig. Angesichts des

geschuldeten Betrages von CHF 989.00 (exkl. Verzugszins) muss sich die Sperre

in Grenzen halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass am 5. September 2015 und

20.

August 2015 Ratenzahlungen für das Ersatzjahr 2013 eingingen (je CHF

198.

). Aufgrund der Unterlagen beträgt der offene Betrag noch CHF 235.35. Jedenfalls

fällt die Sperre ohne weiteres dahin, sobald der Antragsgegner die Ersatzabgabe

für das Jahr 2013 vollständig bezahlt hat. Gleiches gilt, wenn das

Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen ist, ungeachtet davon, ob die

Forderung gedeckt ist. Ansonsten unterliegt die Sperre keiner Befristung.

3.6

Nach dem Gesagten

sind die Voraussetzungen für eine Schriftensperre vorliegend erfüllt.

Insbesondere liegt eine rechtskräftige Veranlagung vor und hält sich der

Antragsgegner im Ausland auf. Zudem ist die Verhältnismässigkeit der Sperre

gewahrt. Demnach ist der Antrag auf Schriftensperre gutzuheissen. Die Schriften

des Antragsgegners sind per sofort zu sperren. Das Ausweiszentrum, ist

anzuweisen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern.

Die Antragstellerin hat bei vollständiger Bezahlung des Ausstandes oder nach

Abschluss der Zwangsvollstreckung das Ausweiszentrum umgehend anzuweisen, die

Schriftensperre aufzuheben.

Steuergericht,

Beschluss vom 26. September 2016 (SGDIV.2016.6)