SGDIV.2016.6
Schriftensperre
26. September 2016Deutsch9 min
Source so.ch
KSGE 2016 Nr. 17
GO § 56
Abs. 1 lit. c, WEPVo § 8 Abs. 1, WPEV Art. 49 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, BV Art.
5 Abs. 2 Wehrpflichtersatzabgabe, Schriftensperre
1. Frage
der zuständigen richterlichen Instanz bei Schriftensperren bezüglich
Wehrpflichtersatzabgabe; Gesetzeslücke, Notwendigkeit einer gesetzlichen
Nachführung; vorderhand Zuständigkeit des Präsidenten des Steuergerichts. 2.
Voraussetzungen für eine Schriftensperre im Sinne von Art. 49 WPEV; diese ist
auch anwendbar, wenn der Ersatzpflichtige wie hier bereits ins Ausland verreist
ist. Die Sperre muss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz genügen. Sie fällt
dahin, sobald die Ersatzabgabe vollständig bezahlt ist. Vorliegend sind die
Voraussetzungen für eine Schriftensperre erfüllt.
Sachverhalt
1. Mit Antrag vom 4.
August 2016 (Posteingang: 8.8.2016) beantragte die Wehrpflichtersatzverwaltung,
die Schriften des Antragsgegners X seien per sofort zu sperren. Das
Ausweiszentrum sei anzuweisen, X die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu
verweigern; unter Kostenfolgen zulasten des Antragsgegners. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Meldeverhältnisse des
Antragsgegners unklar seien. Dieser habe sich im Jahr 2014 nach A. abgemeldet,
ohne ein Gesuch um Auslandurlaub zu stellen. Die Ersatzabgabe für das Jahr 2013
sei mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 veranlagt worden; diese sei in
Rechtskraft erwachsen. Im Jahr 2015 seien Ratenzahlungen für das Ersatzjahr
2013 überwiesen worden. Ausstehend seien noch CHF 235.35. Seither sei der
Antragsgegner nicht mehr erreichbar. Indessen bestehe eine
Korrespondenzadresse.
2. Mit Verfügung vom
9. bzw. 19. August 2016 (Zweitzustellung infolge nicht erfolgter
Erstzustellung) stellte das Steuergericht diesen Antrag dem Antragsgegner zu
und setzte ihm für eine schriftliche Stellungnahme eine nicht erstreckbare
Frist bis 29. August 2016 (Zweitzustellung; bei Erstzustellung: 19.8.2016). Die
Schriften des Antragsgegners wurden vorläufig per sofort gesperrt. Das
Ausweiszentrum wurde angewiesen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer
Ausweispapiere zu verweigern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
festgehalten, aufgrund der Ausführungen der Antragstellerin würden die
Voraussetzungen zur sofortigen Sperrung der Schriften des Antragsgegners
vorläufig als erfüllt erscheinen. Nach Eingang der Stellungnahme sei die
Schriftensperre nochmals zu prüfen.
3. Innert Frist ging
vom Antragsgegner beim Steuergericht keine Stellungnahme ein; die
eingeschriebene Verfügung vom 19. August 2016 wurde auf der Post nicht
abgeholt.
Erwägungen
1.
Die
Antragstellerin reichte beim Steuergericht einen Antrag auf Schriftensperre
nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV, SR
661.
) ein. Es ist vorab zu prüfen, ob das Steuergericht die kantonal
zuständige richterliche Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist.
1.1
Wer zuständige
richterliche Instanz ist, ergibt sich weder aus dem Bundesgesetz über die
Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) noch aus der WPEV. Der kantonale
Gesetzgeber müsste eine richterliche Behörde für zuständig erklären. Im Kanton
Solothurn werden das WPEG und die WPEV durch die Verordnung über die
Wehrpflichtersatzabgabe (WEPVo; BGS 521.81) vollzogen. Gemäss § 5 Abs. 1 WEPVo
hat das Passbüro jedem Ersatzpflichtigen die Ausstellung des Passes zu
verweigern, wenn es von der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe gestützt
auf Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV eine entsprechende Weisung erhalten hat. Diese
Regelung ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig.
1.2
Gemäss § 56 Abs. 1
lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt
das Steuergericht zwar als unabhängige Rekurskommission im Sinne von Art. 22
Abs. 3 WPEG Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche
Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere auch über
Militärpflichtersatz. Damit ist aber nicht geregelt, wer richterliche Behörde
im Sinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV ist; auf Antrag der Behörde erstinstanzlich zu
treffende Entscheide sind insofern nicht erfasst.
Auch § 8 Abs. 1 WEPVo
sieht nur die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwer-den nach den
Vorschriften des Bundes über die Wehrpflichtersatzabgabe vor. Es liegt somit
eine Gesetzeslücke vor (vgl. dazu etwa BGE 138 II 1 E. 4.2 mit Hinw.), weil die
heutige Gesetzgebung im Kanton Solothurn keine zuständige richterliche Behörde
bezeichnet und auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers
auszugehen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 6.2.2015, OG V
14.
27).
1.3
Beim Schliessen einer
Gesetzeslücke ist grundsätzlich diejenige Regel aufzustellen, welche der
Gesetzgeber am ehesten aufgestellt hätte, wenn er an den Regelungsbedarf
gedacht hätte (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB; BGE 135 II 1 E. 3.5). Das Steuergericht
ist wie gesehen aufgrund der heutigen Regelung zuständig zur Behandlung aller
Beschwerden im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe. Darunter fallen
insbesondere auch solche gegen die Festsetzung derselben (vgl. Art. 49 Abs. 1
lit. a WPEV), gegen deren Festsetzung vor einem Auslandaufenthalt (vgl. Art. 49
Abs. 1 lit. b WPEV und Art. 25 Abs. 3 WPEG) und auch gegen eine
Sicherstellungsverfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. c WPEV und Art. 36 Abs. 1
lit. a WPEG). Bei der Prüfung eines Antrags auf Schriftensperre muss das
zuständige Gericht vorfrageweise prüfen, ob die Abgabe rechtskräftig
festgesetzt oder die Sicherstellungsverfügung korrekt erlassen worden ist.
Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs von Streitigkeiten betreffend
Wehrpflichtersatzabgabe und Anordnung einer Schriftensperre im Sinne von Art.
49.
Abs. 2 WPEV drängt sich die Zuständigkeit des Steuergerichts auf. Eine
gesetzliche Nachführung bleibt aber angezeigt. Gemäss § 3 Abs. 3 des
Geschäftsreglements des Kantonalen Steuergerichts (BGS 125.932) entscheidet der
Präsident alle Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig
geregelt ist. Dementsprechend ist vorderhand der Präsident zur Behandlung des
vorliegenden Antrags zuständig.
2.
Es fehlen
besondere Bestimmungen, die das vorliegende Verfahren regeln würden. Indessen
geht es hier um eine Art ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege. Diese kommt nur
zum Zuge, wenn eine Streitsache nicht vorher von den Verwaltungsbehörden durch
Verfügung geregelt worden ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N 1854). Der Antrag wurde
formgerecht eingereicht. Für die Einreichung des Antrags ist keine Frist zu
beachten. Auf den Antrag ist somit einzutreten.
3.
Die
Antragstellerin ersucht um eine Schriftensperre im Sinne von Art. 49 WPEV.
3.1
Schweizer Bürger,
die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung
(Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten
(Art. 1 WPEG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEG sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz
im In- oder Ausland ersatzpflichtig, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr
entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee
eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als
Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c). Die
Ersatzabgabe wird nach Art. 25 WPEG bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichten
jährlich veranlagt (Abs. 1 lit. a). Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf
das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Abs. 2). Nach Art. 35 WPEG können die
Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses bei Wehrpflichtigen, die
ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass
die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden (Abs. 1). Der
Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu
treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der
Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden (Abs. 2).
Gemäss Art. 49 Abs. 1 WPEV kann einem Ersatzpflichtigen die Ausstellung eines
Passes verweigert werden, wenn der Ersatzpflichtige rechtskräftig festgesetzte
und fällige Ersatzabgaben schuldet (lit. a), der Ersatzpflichtige nach Art. 25
Abs. 3 WPEG festgesetzte Ersatzabgaben schuldet (lit. b) oder wenn eine
Sicherstellungsverfügung nach Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG getroffen worden ist
(lit. c).
3.2
Der Antragsgegner
ist aufgrund der Unterlagen und Angaben ersatzpflichtig. Mit
Veranlagungsverfügung vom 7. Oktober 2014 wurde die fällig gewordene (Art. 32
WPEG) Ersatzabgabe für das Jahr 2013 rechtskräftig veranlagt. Der Tatbestand
von Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV ist somit erfüllt.
3.3
Nach Art. 35 Abs.
1.
WPEG ist die Sicherung der Ersatzabgabe durch die Verweigerung der
Ausstellung des Schweizer Passes damit verknüpft, dass ein Ersatzpflichtiger
ins Ausland verreisen will. Es fragt sich, ob diese Regelung auch gilt, wenn
ein Ersatzpflichtiger wie hier bereits ins Ausland verreist ist. In Art. 49
Abs. 1 WPEV wird die Zulässigkeit einer Pass- und Schriftensperre namentlich
davon abhängig gemacht, ob der Ersatzpflichtige wie gesehen rechtskräftig
festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet oder ob er nach Art. 25 Abs. 3
WPEG festgesetzte Abgaben schuldet. Nach Art. 49 Abs. 3 WPEV sind einem
landesabwesenden Wehrpflichtigen der Pass oder andere Ausweisschriften nur
durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung zuzustellen.
Daraus kann gefolgt werden, dass die fragliche Sicherungsmassnahme auch
anwendbar ist, wenn der Ersatzpflichtige wie hier bereits ins Ausland verreist
ist.
3.4
Mit der Pass- und
Schriftensperre soll die Ersatzabgabe gesichert werden. Art. 49 Abs. 1 WPEV
spricht denn davon, dass gegebenenfalls die Ausstellung eines Passes verweigert
werden kann (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 WPEG). Gegenstand der Sperre sind
sämtliche Ausweisschriften, das heisst Pass und Identitätskarte.
3.5
Die Sperre muss
dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen; alles staatliche Handeln muss
verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die in die Rechtsposition des
Betroffenen eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis
herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht
werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel
hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den
betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 135 I 215 E. 3.3.1).
Solange die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung (Art. 34 WPEG) zügig
fortführt und die Möglichkeit der Ratenzahlung (Art. 37 Abs. 1 WPEG) offenhält,
erweist sich die Schriftensperre als verhältnismässig. Angesichts des
geschuldeten Betrages von CHF 989.00 (exkl. Verzugszins) muss sich die Sperre
in Grenzen halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass am 5. September 2015 und
20.
August 2015 Ratenzahlungen für das Ersatzjahr 2013 eingingen (je CHF
198.
). Aufgrund der Unterlagen beträgt der offene Betrag noch CHF 235.35. Jedenfalls
fällt die Sperre ohne weiteres dahin, sobald der Antragsgegner die Ersatzabgabe
für das Jahr 2013 vollständig bezahlt hat. Gleiches gilt, wenn das
Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen ist, ungeachtet davon, ob die
Forderung gedeckt ist. Ansonsten unterliegt die Sperre keiner Befristung.
3.6
Nach dem Gesagten
sind die Voraussetzungen für eine Schriftensperre vorliegend erfüllt.
Insbesondere liegt eine rechtskräftige Veranlagung vor und hält sich der
Antragsgegner im Ausland auf. Zudem ist die Verhältnismässigkeit der Sperre
gewahrt. Demnach ist der Antrag auf Schriftensperre gutzuheissen. Die Schriften
des Antragsgegners sind per sofort zu sperren. Das Ausweiszentrum, ist
anzuweisen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern.
Die Antragstellerin hat bei vollständiger Bezahlung des Ausstandes oder nach
Abschluss der Zwangsvollstreckung das Ausweiszentrum umgehend anzuweisen, die
Schriftensperre aufzuheben.
Steuergericht,
Beschluss vom 26. September 2016 (SGDIV.2016.6)