SGDIV.2017.2
Schriftensperre WPE
20. März 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Steuergericht
Beschluss vom
20. März 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGDIV.2017.2
Wehrpflichtersatzverwaltung
gegen
A
betreffend Schriftensperre WPE
hat der Steuergerichtspräsident den Akten entnommen:
1. Mit
Antrag vom 14. Februar 2017 (Posteingang: 16.2.2017) beantragte die
Wehrpflichtersatzverwaltung, die Schriften des Antragsgegners A seien umgehend
zu sperren. Das Ausweiszentrum sei anzuweisen, A die Ausstellung neuer
Ausweispapiere zu verweigern; unter Kostenfolgen zulasten des Antragsgegners.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass mit Verfügungen vom
3. November 2014 und 9. Juni 2016 die Wehrpflichtersatzabgaben für die
Jahre 2013 und 2014 definitiv festgesetzt worden seien. Gegen diese
Veranlagungsverfügungen habe der Antragsgegner keine Einsprache erhoben, womit
die Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. Der Antragsgegner sei am 15. Januar
2015 und 12. August 2016 erfolglos gemahnt worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt
seien die Ersatzabgaben nicht bezahlt worden. Der Antragsgegner sei trotz
Anmeldung in X nicht mehr erreichbar.
2. Mit
Verfügung vom 20. Februar 2017 stellte das Steuergericht diesen Antrag dem
Antragsgegner zu und setzte ihm für eine schriftliche Stellungnahme eine nicht
erstreckbare Frist bis 2. März 2017. Die Schriften des Antragsgegners wurden
vorläufig per sofort gesperrt. Das Ausweiszentrum wurde angewiesen, dem
Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, aufgrund der Ausführungen der
Antragstellerin würden die Voraussetzungen zur sofortigen Sperrung der
Schriften des Antragsgegners vorläufig als erfüllt erscheinen. Nach Eingang der
Stellungnahme sei die Schriftensperre nochmals zu prüfen.
3. Innert
Frist ging vom Antragsgegner beim Steuergericht keine Stellungnahme ein; die
eingeschriebene Verfügung vom 20. Februar 2017 wurde auf der Post nicht abgeholt.
Der Steuergerichtspräsident zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die
Antragstellerin reichte beim Steuergericht einen Antrag auf Schriftensperre
nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV, SR
661.1) ein. Es ist vorab zu prüfen, ob das Steuergericht die kantonal
zuständige richterliche Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist.
1.1 Wer
zuständige richterliche Instanz ist, ergibt sich weder aus dem Bundesgesetz
über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) noch aus der WPEV. Der kantonale
Gesetzgeber müsste eine richterliche Behörde für zuständig erklären. Im Kanton
Solothurn werden das WPEG und die WPEV durch die Verordnung über die
Wehrpflichtersatzabgabe (WEPVo; BGS 521.81) vollzogen. Gemäss § 5 Abs. 1 WEPVo
hat das Passbüro jedem Ersatzpflichtigen die Ausstellung des Passes zu
verweigern, wenn es von der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe gestützt
auf Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV eine entsprechende Weisung erhalten hat. Diese
Regelung ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig.
1.2 Gemäss §
56 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
beurteilt das Steuergericht zwar als unabhängige Rekurskommission im Sinne von
Art. 22 Abs. 3 WPEG Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche
Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere auch über
Militärpflichtersatz. Damit ist aber nicht geregelt, wer richterliche Behörde
im Sinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV ist; auf Antrag der Behörde erstinstanzlich zu
treffende Entscheide sind insofern nicht erfasst.
Auch §
8 Abs. 1 WEPVo sieht nur die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwerden
nach den Vorschriften des Bundes über die Wehrpflichtersatzabgabe vor. Es liegt
somit eine Gesetzeslücke vor (vgl. dazu etwa BGE 138 II 1 E. 4.2 mit Hinw.),
weil die heutige Gesetzgebung im Kanton Solothurn keine zuständige richterliche
Behörde bezeichnet und auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des
Gesetzgebers auszugehen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 6.2.2015,
OG V 14 27).
1.3 Beim
Schliessen einer Gesetzeslücke ist grundsätzlich diejenige Regel aufzustellen,
welche der Gesetzgeber am ehesten aufgestellt hätte, wenn er an den
Regelungsbedarf gedacht hätte (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB; BGE 135 II 1 E. 3.5).
Das Steuergericht ist wie gesehen aufgrund der heutigen Regelung zuständig zur
Behandlung aller Beschwerden im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe. Darunter
fallen insbesondere auch solche gegen die Festsetzung derselben (vgl. Art. 49
Abs. 1 lit. a WPEV), gegen deren Festsetzung vor einem Aus-landaufenthalt (vgl.
Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV und Art. 25 Abs. 3 WPEG) und auch gegen eine
Sicherstellungsverfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. c WPEV und Art. 36 Abs. 1
lit. a WPEG). Bei der Prüfung eines Antrags auf Schriftensperre muss das
zuständige Gericht vorfrageweise prüfen, ob die Abgabe rechtskräftig
festgesetzt oder die Sicherstellungsver-fügung korrekt erlassen worden ist.
Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs von Streitigkeiten betreffend
Wehrpflichtersatzabgabe und Anordnung einer Schriftensperre im Sinne von Art.
49 Abs. 2 WPEV drängt sich die Zuständigkeit des Steuergerichts auf. Eine
gesetzliche Nachführung bleibt aber angezeigt. Gemäss § 3 Abs. 3 des
Geschäftsreglements des Kantonalen Steuergerichts (BGS 125.932) entscheidet der
Präsident alle Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig
geregelt ist. Dementsprechend ist vorderhand der Präsident zur Behandlung des
vorliegenden Antrags zuständig.
Erwägungen
2.
Es
fehlen besondere Bestimmungen, die das vorliegende Verfahren regeln würden.
Indessen geht es hier um eine Art ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege. Diese
kommt nur zum Zuge, wenn eine Streitsache nicht vorher von den
Verwaltungsbehörden durch Verfügung geregelt worden ist (vgl. häfelin/müller/uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N 1854). Der Antrag wurde formgerecht
eingereicht. Für die Einreichung des Antrags ist keine Frist zu beachten. Auf
den Antrag ist somit einzutreten.
3.
Die
Antragstellerin ersucht um eine Schriftensperre im Sinne von Art. 49 WPEV.
3.1
Schweizer
Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche
Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld
zu leisten (Art. 1 WPEG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEG sind die Wehrpflichtigen
mit Wohnsitz im In- oder Ausland ersatzpflichtig, die im Ersatzjahr, das dem
Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer
Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der
Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren
Militär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c). Die Ersatzabgabe wird nach
Art. 25 WPEG bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen jährlich veranlagt
(Abs. 1 lit. a). Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr
folgende Kalenderjahr (Abs. 2). Nach Art. 35 WPEG können die Ausstellung oder
Verlängerung eines Schweizerpasses bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland
verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten
Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden (Abs. 1). Der Bundesrat stellt
die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er
sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht
unverhältnismässig beeinträchtigt werden (Abs. 2). Gemäss Art. 49 Abs. 1
WPEV kann einem Ersatzpflichtigen die Ausstellung eines Passes verweigert
werden, wenn der Ersatzpflichtige rechtskräftig festgesetzte und fällige
Ersatzabgaben schuldet (lit. a), der Ersatzpflichtige nach Art. 25 Abs. 3 WPEG
festgesetzte Ersatzabgaben schuldet (lit. b) oder wenn eine
Sicherstellungsverfügung nach Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG getroffen worden
ist (lit. c).
3.2
Der
Antragsgegner ist aufgrund der Unterlagen und Angaben ersatzpflichtig. Mit
Veranlagungsverfügungen vom 3. November 2014 und 9. Juni 2016 wurden die fällig
gewordenen (Art. 32 WPEG) Ersatzabgaben für die Jahre 2013 und 2014 (je CHF
400, exkl. Verzugszins) rechtskräftig veranlagt. Der Tatbestand von Art. 49
Abs. 1 lit. a WPEV ist somit erfüllt. Der Antragsgegner hat aufgrund der
Angaben und Unterlagen diese Ersatzabgaben trotz rechtskräftiger Veranlagungen
nicht bezahlt.
3.3
Nach
Art. 35 Abs. 1 WPEG ist die Sicherung der Ersatzabgabe durch die Verweigerung
der Ausstellung des Schweizer Passes damit verknüpft, dass ein
Ersatzpflichtiger ins Ausland verreisen will. Es fragt sich, ob diese Regelung
auch gilt, wenn ein Ersatzpflichtiger wie hier bereits ins Ausland verreist
ist. In Art. 49 Abs. 1 WPEV wird die Zulässigkeit einer Pass- und
Schriftensperre namentlich davon abhängig gemacht, ob der Ersatzpflichtige wie
gesehen rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet oder ob
er nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Abgaben schuldet. Nach Art. 49
Abs. 3 WPEV sind einem landesabwesenden Wehrpflichtigen der Pass oder andere
Ausweisschriften nur durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen
Vertretung zuzustellen. Daraus kann gefolgt werden, dass die fragliche
Sicherungsmassnahme auch anwendbar ist, wenn der Ersatz-pflichtige wie hier
bereits ins Ausland verreist ist.
3.4
Mit der
Pass- und Schriftensperre soll die Ersatzabgabe gesichert werden. Art. 49 Abs.
1.
WPEV spricht denn davon, dass gegebenenfalls die Ausstellung eines Passes
verweigert werden kann (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 WPEG). Gegenstand der Sperre
sind sämtliche Ausweisschriften, das heisst Pass und Identitätskarte.
3.5
Die
Sperre muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen; alles staatliche Handeln
muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die in die Rechtsposition des
Betroffenen eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis
herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht
werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel
hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den
betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 135 I 215 E. 3.3.1).
Solange die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung (Art. 34 WPEG) zügig
fortführt und die Möglichkeit der Ratenzahlung (Art. 37 Abs. 1 WPEG) offen
hält, erweist sich
die Schriftensperre als verhältnismässig. Vorliegend hat der Antragsgegner sich
zur Schriftensperre nicht vernehmen lassen. Die Verhältnismässigkeit ist
aufgrund der hier gegebenen Umstände indes gewahrt. Angesichts des geschuldeten
Betrages von CHF 800 (exkl. Verzugszins) muss sich die Sperre in Grenzen
halten. Jedenfalls fällt die Sperre ohne weiteres dahin, sobald der
Antragsgegner die vorliegend geschuldeten Ersatzabgaben für die Jahre 2013 und
2014.
vollständig bezahlt hat. Gleiches gilt, wenn das
Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen ist, ungeachtet davon, ob die
Forderungen gedeckt sind. Ansonsten unterliegt die Sperre keiner Befristung.
3.6
Nach dem
Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Schriftensperre erfüllt. Insbesondere
liegen rechtskräftige Veranlagungen vor und hat der Antragsgegner die
ausstehenden Ersatzabgaben nicht bezahlt. Zudem ist die Verhältnismässigkeit
der Sperre gewahrt. Daher ist der Antrag auf Schriftensperre gutzuheissen. Die
Schriften des Antragsgegners sind umgehend zu sperren. Das Ausweiszentrum ist
anzuweisen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern.
Die Antragstellerin hat bei vollständiger Bezahlung des Ausstandes oder nach
Abschluss der Zwangsvollstreckung das Ausweiszentrum umgehend anzuweisen, die
Schriftensperre aufzuheben.
4.
Für das
vorliegende Verfahren hat der Antragsgegner als Verursacher die entstandenen
Gerichtskosten zu tragen. Diese belaufen sich auf CHF 200 (§ 3 und analog § 150
Abs. 1 lit. a des Gebührentarifs, BGS 615.11).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der
Antrag auf Schriftensperre wird gutgeheissen.
2. Die
Schriften von A werden umgehend gesperrt.
3. Das
Ausweiszentrum wird angewiesen, A die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu
verweigern.
4. Die
Antragstellerin hat bei vollständiger Bezahlung des Ausstandes das
Ausweiszentrum umgehend anzuweisen, die Schriftensperre aufzuheben.
5. Die
Gerichtskosten von CHF 200 werden dem Antragsgegner zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen
diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Wehrpflichtersatzverwaltung,
eingeschrieben
- A,
eingeschrieben
-
Ausweiszentrum, eingeschrieben
- Bundesamt
für Polizei (fedpol), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern
Expediert am: