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Entscheid

SGDIV.2017.2

Schriftensperre WPE

20. März 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Antragstellerin reichte beim Steuergericht einen Antrag auf Schriftensperre

nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV, SR

661.1) ein. Es ist vorab zu prüfen, ob das Steuergericht die kantonal

zuständige richterliche Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist.

1.1 Wer

zuständige richterliche Instanz ist, ergibt sich weder aus dem Bundesgesetz

über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) noch aus der WPEV. Der kantonale

Gesetzgeber müsste eine richterliche Behörde für zuständig erklären. Im Kanton

Solothurn werden das WPEG und die WPEV durch die Verordnung über die

Wehrpflichtersatzabgabe (WEPVo; BGS 521.81) vollzogen. Gemäss § 5 Abs. 1 WEPVo

hat das Passbüro jedem Ersatzpflichtigen die Ausstellung des Passes zu

verweigern, wenn es von der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe gestützt

auf Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV eine entsprechende Weisung erhalten hat. Diese

Regelung ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig.

1.2 Gemäss §

56 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

beurteilt das Steuergericht zwar als unabhängige Rekurskommission im Sinne von

Art. 22 Abs. 3 WPEG Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche

Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere auch über

Militärpflichtersatz. Damit ist aber nicht geregelt, wer richterliche Behörde

im Sinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV ist; auf Antrag der Behörde erstinstanzlich zu

treffende Entscheide sind insofern nicht erfasst.

Auch §

8 Abs. 1 WEPVo sieht nur die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwerden

nach den Vorschriften des Bundes über die Wehrpflichtersatzabgabe vor. Es liegt

somit eine Gesetzeslücke vor (vgl. dazu etwa BGE 138 II 1 E. 4.2 mit Hinw.),

weil die heutige Gesetzgebung im Kanton Solothurn keine zuständige richterliche

Behörde bezeichnet und auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des

Gesetzgebers auszugehen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 6.2.2015,

OG V 14 27).

1.3 Beim

Schliessen einer Gesetzeslücke ist grundsätzlich diejenige Regel aufzustellen,

welche der Gesetzgeber am ehesten aufgestellt hätte, wenn er an den

Regelungsbedarf gedacht hätte (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB; BGE 135 II 1 E. 3.5).

Das Steuergericht ist wie gesehen aufgrund der heutigen Regelung zuständig zur

Behandlung aller Beschwerden im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe. Darunter

fallen insbesondere auch solche gegen die Festsetzung derselben (vgl. Art. 49

Abs. 1 lit. a WPEV), gegen deren Festsetzung vor einem Aus-landaufenthalt (vgl.

Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV und Art. 25 Abs. 3 WPEG) und auch gegen eine

Sicherstellungsverfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. c WPEV und Art. 36 Abs. 1

lit. a WPEG). Bei der Prüfung eines Antrags auf Schriftensperre muss das

zuständige Gericht vorfrageweise prüfen, ob die Abgabe rechtskräftig

festgesetzt oder die Sicherstellungsver-fügung korrekt erlassen worden ist.

Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs von Streitigkeiten betreffend

Wehrpflichtersatzabgabe und Anordnung einer Schriftensperre im Sinne von Art.

49 Abs. 2 WPEV drängt sich die Zuständigkeit des Steuergerichts auf. Eine

gesetzliche Nachführung bleibt aber angezeigt. Gemäss § 3 Abs. 3 des

Geschäftsreglements des Kantonalen Steuergerichts (BGS 125.932) entscheidet der

Präsident alle Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig

geregelt ist. Dementsprechend ist vorderhand der Präsident zur Behandlung des

vorliegenden Antrags zuständig.

Erwägungen

2.

Es

fehlen besondere Bestimmungen, die das vorliegende Verfahren regeln würden.

Indessen geht es hier um eine Art ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege. Diese

kommt nur zum Zuge, wenn eine Streitsache nicht vorher von den

Verwaltungsbehörden durch Verfügung geregelt worden ist (vgl. häfelin/müller/uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N 1854). Der Antrag wurde formgerecht

eingereicht. Für die Einreichung des Antrags ist keine Frist zu beachten. Auf

den Antrag ist somit einzutreten.

3.

Die

Antragstellerin ersucht um eine Schriftensperre im Sinne von Art. 49 WPEV.

3.1

Schweizer

Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche

Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld

zu leisten (Art. 1 WPEG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEG sind die Wehrpflichtigen

mit Wohnsitz im In- oder Ausland ersatzpflichtig, die im Ersatzjahr, das dem

Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer

Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der

Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren

Militär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c). Die Ersatzabgabe wird nach

Art. 25 WPEG bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen jährlich veranlagt

(Abs. 1 lit. a). Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr

folgende Kalenderjahr (Abs. 2). Nach Art. 35 WPEG können die Ausstellung oder

Verlängerung eines Schweizerpasses bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland

verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten

Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden (Abs. 1). Der Bundesrat stellt

die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er

sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht

unverhältnismässig beeinträchtigt werden (Abs. 2). Gemäss Art. 49 Abs. 1

WPEV kann einem Ersatzpflichtigen die Ausstellung eines Passes verweigert

werden, wenn der Ersatzpflichtige rechtskräftig festgesetzte und fällige

Ersatzabgaben schuldet (lit. a), der Ersatzpflichtige nach Art. 25 Abs. 3 WPEG

festgesetzte Ersatzabgaben schuldet (lit. b) oder wenn eine

Sicherstellungsverfügung nach Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG getroffen worden

ist (lit. c).

3.2

Der

Antragsgegner ist aufgrund der Unterlagen und Angaben ersatzpflichtig. Mit

Veranlagungsverfügungen vom 3. November 2014 und 9. Juni 2016 wurden die fällig

gewordenen (Art. 32 WPEG) Ersatzabgaben für die Jahre 2013 und 2014 (je CHF

400, exkl. Verzugszins) rechtskräftig veranlagt. Der Tatbestand von Art. 49

Abs. 1 lit. a WPEV ist somit erfüllt. Der Antragsgegner hat aufgrund der

Angaben und Unterlagen diese Ersatzabgaben trotz rechtskräftiger Veranlagungen

nicht bezahlt.

3.3

Nach

Art. 35 Abs. 1 WPEG ist die Sicherung der Ersatzabgabe durch die Verweigerung

der Ausstellung des Schweizer Passes damit verknüpft, dass ein

Ersatzpflichtiger ins Ausland verreisen will. Es fragt sich, ob diese Regelung

auch gilt, wenn ein Ersatzpflichtiger wie hier bereits ins Ausland verreist

ist. In Art. 49 Abs. 1 WPEV wird die Zulässigkeit einer Pass- und

Schriftensperre namentlich davon abhängig gemacht, ob der Ersatzpflichtige wie

gesehen rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet oder ob

er nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Abgaben schuldet. Nach Art. 49

Abs. 3 WPEV sind einem landesabwesenden Wehrpflichtigen der Pass oder andere

Ausweisschriften nur durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen

Vertretung zuzustellen. Daraus kann gefolgt werden, dass die fragliche

Sicherungsmassnahme auch anwendbar ist, wenn der Ersatz-pflichtige wie hier

bereits ins Ausland verreist ist.

3.4

Mit der

Pass- und Schriftensperre soll die Ersatzabgabe gesichert werden. Art. 49 Abs.

1.

WPEV spricht denn davon, dass gegebenenfalls die Ausstellung eines Passes

verweigert werden kann (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 WPEG). Gegenstand der Sperre

sind sämtliche Ausweisschriften, das heisst Pass und Identitätskarte.

3.5

Die

Sperre muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen; alles staatliche Handeln

muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). Der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die in die Rechtsposition des

Betroffenen eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis

herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht

werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel

hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den

betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 135 I 215 E. 3.3.1).

Solange die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung (Art. 34 WPEG) zügig

fortführt und die Möglichkeit der Ratenzahlung (Art. 37 Abs. 1 WPEG) offen

hält, erweist sich

die Schriftensperre als verhältnismässig. Vorliegend hat der Antragsgegner sich

zur Schriftensperre nicht vernehmen lassen. Die Verhältnismässigkeit ist

aufgrund der hier gegebenen Umstände indes gewahrt. Angesichts des geschuldeten

Betrages von CHF 800 (exkl. Verzugszins) muss sich die Sperre in Grenzen

halten. Jedenfalls fällt die Sperre ohne weiteres dahin, sobald der

Antragsgegner die vorliegend geschuldeten Ersatzabgaben für die Jahre 2013 und

2014.

vollständig bezahlt hat. Gleiches gilt, wenn das

Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen ist, ungeachtet davon, ob die

Forderungen gedeckt sind. Ansonsten unterliegt die Sperre keiner Befristung.

3.6

Nach dem

Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Schriftensperre erfüllt. Insbesondere

liegen rechtskräftige Veranlagungen vor und hat der Antragsgegner die

ausstehenden Ersatzabgaben nicht bezahlt. Zudem ist die Verhältnismässigkeit

der Sperre gewahrt. Daher ist der Antrag auf Schriftensperre gutzuheissen. Die

Schriften des Antragsgegners sind umgehend zu sperren. Das Ausweiszentrum ist

anzuweisen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern.

Die Antragstellerin hat bei vollständiger Bezahlung des Ausstandes oder nach

Abschluss der Zwangsvollstreckung das Ausweiszentrum umgehend anzuweisen, die

Schriftensperre aufzuheben.

4.

Für das

vorliegende Verfahren hat der Antragsgegner als Verursacher die entstandenen

Gerichtskosten zu tragen. Diese belaufen sich auf CHF 200 (§ 3 und analog § 150

Abs. 1 lit. a des Gebührentarifs, BGS 615.11).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der

Antrag auf Schriftensperre wird gutgeheissen.

2. Die

Schriften von A werden umgehend gesperrt.

3. Das

Ausweiszentrum wird angewiesen, A die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu

verweigern.

4. Die

Antragstellerin hat bei vollständiger Bezahlung des Ausstandes das

Ausweiszentrum umgehend anzuweisen, die Schriftensperre aufzuheben.

5. Die

Gerichtskosten von CHF 200 werden dem Antragsgegner zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen

diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Wehrpflichtersatzverwaltung,

eingeschrieben

- A,

eingeschrieben

-

Ausweiszentrum, eingeschrieben

- Bundesamt

für Polizei (fedpol), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern

Expediert am: