Lexipedia

Entscheid

SGDIV.2018.3

Verfügung KStA vom 08.03.2018/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2014

3. Dezember 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der Rekurs gegen

die Verfügung betreffend Duldung einer Buchprüfung erfolgte form- und

fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (vgl. § 160 des

Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; siehe auch Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 16). Auf

den Rekurs ist damit einzutreten.

Erwägungen

2.

Art. 22 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden (StHG, SR 642.14) regelt in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2

StHG die Steuerbefugnis und die Koordination der Veranlagung, wenn eine

juristische Person während der Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche

Verwaltung von einem Kanton in einen anderen verlegt. Dem Grundsatz nach ist die

juristische Person in beiden Kantonen für die gesamte Steuerperiode

steuerpflichtig, wobei die Veranlagungsbehörde desjenigen Kantons, wo sich der

Sitz oder die tatsächliche Verwaltung am Ende der Steuerperiode befindet, die

Veranlagung vornimmt und der Steuerbehörde des anderen Kantons von der

Steuererklärung und der Veranlagung Kenntnis gibt. Als Steuerperiode gilt das

Geschäftsjahr (Art. 31 Abs. 2 StHG). Gewinn und Kapital sind sodann in

sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der

Doppelbesteuerung zwischen den Kantonen auszuscheiden (Art. 22 Abs. 3 StHG).

Dies führt somit

dazu, dass eine juristische Person, die im Laufe der Steuerperiode ihren Sitz

oder ihre tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton verlegt, ihre

Deklarationspflicht mit der Einreichung einer einzigen Steuererklärung für die

gesamte (ungeteilte) Steuerperiode im Zuzugskanton erfüllt (Grundsatz der

Einheit der Bemessungs- und der Steuerperiode). Erfährt der Zuzugskanton, dass

im Steuerjahr auch in einem anderen Kanton eine Steuerpflicht besteht, hat er

nach Art. 39 StHG diesem Kanton Kenntnis vom Inhalt der Steuererklärung zu

geben. Der Wegzugskanton seinerseits hat das Recht, vom Steuerpflichtigen eine

Abschrift der Steuererklärung zu verlangen. Zwischen den Kantonen erfolgt

sodann auf der Grundlage der Gesamtfaktoren und der in Anwendung des verfassungsmässigen

Doppelbesteuerungsverbots geltenden Ausscheidungsregeln eine

Steuerausscheidung. Diese ist im Allgemeinen, d.h. wenn nicht beispielsweise

ausserordentliche Gewinne eine andere Zuteilung nahelegen, pro rata temporis

vorzunehmen (Bundesgericht, Entscheid vom 23.11.2004,2P.212/2004; vgl. zum

Ganzen Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2016 Nr. 9 E. 2 mit

Hinw.).

3.1

Im konkreten Fall hat

die Rekurrentin am 10. Juni 2014 ihren Sitz von X nach XY verlegt. Das KStA

meldete am 20. Februar 2018 eine Steuerrevision an, um die eingereichten

Unterlagen und auch die Sitzfrage zu prüfen. Die Rekurrentin bestreitet die

Zuständigkeit des KStA, v.a. weil der Kanton Schwyz die Rekurrentin bereits

veranlagt habe; die Rekurrentin verlangt, dass auf eine Buchprüfung verzichtet

werde und das KStA beim Steueramt des Kantons Schwyz die notwendigen Unterlagen

einhole.

3.2

Nach der erwähnten

Praxis des Steuergerichts ist das KStA gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StHG und

auch die Verordnung über die Anwendung des StHG im interkantonalen Verhältnis

(SR 642.141) berechtigt, nach einer Sitzverlegung eines Steuerpflichtigen in

einen anderen Kanton eine Veranlagung vorzunehmen, was auch das Recht umfasst,

eine Steuerrevision vorzunehmen (vgl. oben, KSGE 2016 Nr. 9). Im vorliegenden

Fall sind die Interessen des KStA offensichtlich, da auch die Sitzfrage geklärt

werden muss; immerhin war die Rekurrentin unbestrittenermassen noch fast das

halbe Jahr im Kanton Solothurn steuerpflichtig. Dabei kann hier im Übrigen offenbleiben,

ob das KStA die Sitzfrage vorliegend klären darf, da hier an sich nur die

Duldung der Buchprüfung Streitgegenstand bildet (vgl. Verfügung vom 8.3.2018,

Dispositiv

Dispositiv; oben, E. 1; siehe auch Jakob

Rütsche/Eliane Fischer, in Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht,

Basel 2011, § 36 N 12; StE 2018 B 92.3 Nr. 21). Geplant ist vorliegend eine

viertägige Revision für vier Gesellschaften an deren Sitz; dies ist als

verhältnismässig anzusehen. Der Rekurs ist nach dem Gesagten unbegründet.

4. Was die

Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

4.1 Es ist unbestritten,

dass sie in zwei Kantonen steuerpflichtig ist (Art. 22 Abs. 1 StHG). Wie in

einer solchen Situation verfahrensmässig vorzugehen ist, kann weder der

Verfassung noch dem StHG entnommen werden (KSGE 2016 Nr. 9 E. 3). Einschlägige

Aussagen sind entgegen der Replik der Rekurrentin durchaus der oben genannten Verordnung

zum StHG zu entnehmen. In deren Art. 2 ist Folgendes festgehalten: (1.) Besteht

auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitz-

oder im Sitzkanton eine Steuerpflicht, so wird auch in diesen Kantonen ein

Veranlagungsverfahren durchgeführt. (2.) Wer in mehreren Kantonen

steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer

Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen. (3.) Die

Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der

anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen

Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung

kostenlos mit. (4.) Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen

Verfahrensrecht.

In der Regel

wird somit der Steuerpflichtige am Zuzugskanton eine Steuererklärung für das

gesamte Steuerjahr einreichen und dem Wegzugskanton eine Kopie dieser

Steuererklärung zustellen. Der Zuzugskanton führt ein Veranlagungsverfahren

durch und teilt dem Wegzugskanton die Veranlagung und die Steuerausscheidung

mit. Der Wegzugskanton führt daraufhin für sich ebenfalls ein

Veranlagungsverfahren durch. Meistens dürfte er zumindest die

Steuerausscheidung des Zuzugskantons übernehmen. Die Regeln des StHG haben damit

aus Sicht der Steuerpflichtigen eine gewisse Vereinfachung gebracht. Festzuhalten

ist aber, dass auch der Wegzugskanton ein Veranlagungsverfahren durchführt;

dieser verliert keine Verfahrensrechte. Massgebend für das

Veranlagungsverfahren sind seine eigenen Veranlagungsverfahrensvorschriften (KSGE

2016 Nr. 9 E. 3 am Ende, mit Hinw.).

4.2 Vorliegend hat der

Kanton Schwyz als Zuzugskanton ein Veranlagungsverfahren durchgeführt anhand

der von der Rekurrentin eingereichten Unterlagen des Steuerjahres 2014

(definitive Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 6.10.2015

inkl. Steuerausscheidung und Steuerrechnung der Gemeinde XY vom 6.10.2015). Wie

bereits erwähnt, ist aber auch der Kanton Solothurn als Wegzugskanton

berechtigt, ein eigenes Veranlagungsverfahren durchzuführen, zumal die

Rekurrentin per … 2014, mithin erst Mitte 2014 ihren Sitz in den Kanton Z

verlegt hat; beinahe die Hälfte des Steuerertrags des Jahres 2014 wird somit

dem Kanton Solothurn zustehen. Daher hat er auch ein relevantes, öffentliches Interesse

daran, überprüfen zu können, ob die Veranlagung korrekt durchgeführt wurde und allenfalls

korrigierend einzugreifen. Gemäss § 142 Abs. 2 StG steht dem Kanton Solothurn denn

das Recht zu, im Rahmen der Veranlagung die Vorlage von Geschäftsbüchern und

Belegen zu fordern. Die Durchführung einer Buchprüfung gehört zu den gesetzlich

vorgesehenen Veranlagungshandlungen der Veranlagungsbehörde, die ein

Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu dulden hat. Da der

Kanton Solothurn berechtigt ist, ein Veranlagungsverfahren durchzuführen, ist

er folglich entgegen der Rekurrentin auch berechtigt, eine Buchprüfung

anzuordnen und durchzuführen.

4.3 Grenzen finden die

Mitwirkungspflichten im verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz

(Art. 5 Abs. 2 BV). Die angeordnete Beweismittelvorlage muss somit geeignet

sein, um einen rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (KSGE 2016 Nr. 9 E. 5

mit Hinw.). Weiter muss sie notwendig und einem Steuerpflichtigen zumutbar

sein. Die Verhältnismässigkeit einer Beweismittelvorlage hat das Steuergericht

von Amtes wegen zu überprüfen, selbst deren Verletzung nicht gerügt worden ist.

Das KStA hat mit

Schreiben vom 20. Februar 2018 die Vorlage der vollständigen

Buchhaltungsunterlagen 2014 gefordert. Dass diese Unterlagen grundsätzlich

geeignet sind, die Jahresrechnung 2014 überprüfen zu können, ist

offensichtlich. Da sich die Rekurrentin geweigert hat, eine solche Buchprüfung

zu dulden, und das KStA nach den Unterlagen und Angaben auch nicht auf bereits

bestehende Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2014 des Kantons Schwyz

zurückgreifen kann, ist die angeordnete Beweismittelvorlage notwendig; Alternativen

stehen wie erwähnt nicht zur Verfügung. Auch die Zumutbarkeit ist entgegen der

Ansicht der Rekurrentin gegeben. Es ist einer juristischen Person zuzumuten,

den Steuerbehörden die Buchhaltungsunterlagen eines Geschäftsjahrs zur

Einsichtnahme vorzulegen. Das KStA hat der Rekurrentin zudem offeriert, die

Buchprüfung an deren Sitz vorzunehmen. Der Aufwand der Rekurrentin hätte sich

somit in Grenzen gehalten. Dass hier der Kanton Solothurn für das Steuerjahr 2014

eine Buchprüfung durchführt, ist demnach hinzunehmen; es ist möglich, dass er

in seiner Buchprüfung andere Schwerpunkte setzt, weshalb der Wegzugskanton ein

schützenswertes Interesse an einer eigenen Buchprüfung hat. Nachdem das KStA ausserdem

offeriert hat, die Buchprüfung der anderen betroffenen Gesellschaften der Jahre

2013 bis 2016 gemeinsam durchzuführen, wäre der zusätzliche Aufwand der

Rekurrentin, auch noch die Unterlagen dieser Geschäftsjahre bereitzustellen, durchaus

vertretbar gewesen; ein gewisser administrativer Mehraufwand ist bei einer

interkantonalen Sitzverlegung hinzunehmen. Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die angeordnete Beweismittelvorlage den

Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht verletzt.

Dass im Übrigen zwei

Kantone in ihren Buchprüfungen zu unterschiedlichen Resultaten kommen können,

schliesst die Zulässigkeit einer Buchprüfung durch den Wegzugskanton nicht aus.

Die Steuerpflichtige ist selbstverständlich befugt, die Veranlagungen des

Wegzugs- und des Zuzugskantons zu überprüfen und mit den zur Verfügung

stehenden Rechtsmitteln anzufechten (vgl. KSGE 2016 Nr. 9 E. 6).

5. Der Rekurs ist

nach den Erwägungen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die

Rekurrentin kostenpflichtig (§ 163 StG). Die Gebühren berechnen sich nach den §§

3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Rekurrentin hat die Kosten des

Rekursverfahrens von CHF 1‘000 (Grundgebühr; kein Zuschlag) zu bezahlen. Eine

Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Der Rekurs wird

abgewiesen.

2. Der Rekurrentin werden

die Gerichtskosten von CHF 1'000 zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische

Personen

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

Expediert am: