SGDIV.2018.3
Verfügung KStA vom 08.03.2018/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2014
3. Dezember 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 3. Dezember 2018
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Jutzi,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGDIV.2018.3
A AG
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Verfügung KStA vom 08.03.2018/
Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2014
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Die A AG
(nachfolgend Rekurrentin) ist eine Aktiengesellschaft, welche v.a. die
Vermittlung von Investanteilen, Erwerb und Verkauf von Beteiligungen und
Immobilien, Liegenschaftsverwaltungen sowie das Erbringen von damit
zusammenhängenden Dienstleistungen bezweckt. Per … 2014 hat sie ihren Sitz von X
SO nach XY SZ verlegt.
1.2 Mit Schreiben vom
20. Februar 2018 teilte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) der
Rekurrentin mit, es sei geplant, ab dem 12. März 2018 eine externe Buchprüfung der
B in X SO durchzuführen, wozu auch die Rekurrentin gehöre. Vorgesehen sei, dass
die Buchprüfung vier Tage dauere. Die Prüfung der Rekurrentin beziehe sich auf
das Geschäftsjahr 2014. Zudem sei die Frage des Sitzes der Gesellschaft zu prüfen.
1.3 Mit Brief vom 28. Februar
2018 informierte die Rekurrentin das KStA, es gebe keine B in X SO. Das KStA solle
sich an die einzelnen Firmen wenden. Die B AG habe ihren Sitz nicht im Kanton
Solothurn. Die Zuständigkeit des KStA für die Buchprüfung wurde bestritten.
1.4 Mit Verfügung vom
8. März 2018 hielt das KStA fest, dass die Rekurrentin ungeachtet des Umfangs
der Steuerpflicht für die Steuerperiode 2014 eine Buchprüfung zu dulden habe
und sie deshalb verpflichtet sei, die relevanten Geschäftsunterlagen zur
Verfügung zu stellen. Weiter führte das KStA an, im Jahr 2014 bestehe trotz
Sitzverlegung der Rekurrentin im Minimum eine beschränkte Steuerpflicht im
Kanton Solothurn. Bei einem interkantonalen Sitzwechsel sei die Steuerpflicht
in beiden Kantonen gegeben. Beide Kantone dürften somit ein Veranlagungsverfahren
durchführen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sei die Rekurrentin daher
verpflichtet, eine Revision zu dulden.
2.1 Gegen die
Verfügung vom 8. März 2018 liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 19. März 2018 beim
Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben mit den Begehren, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und auf eine Buchprüfung zu verzichten. Das KStA habe diejenigen
Unterlagen bei den Steuerbehörden des Kantons Z zu edieren, welche im Rahmen
der ordentlichen Steuerveranlagung 2014 erhoben worden seien und gestützt
darauf den Veranlagungsentscheid zu fällen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge inkl. MwSt. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Rekurrentin
bestreite nicht, dass in der Steuerperiode 2014 eine beschränkte Steuerpflicht
im Kanton Solothurn bestanden habe. Jedoch sei für die Rekurrentin bereits im
Kanton Schwyz ein Veranlagungsverfahren durchgeführt worden. Zudem habe sie dem
KStA die schwyzerische Steuererklärung und die entsprechenden Unterlagen eingereicht.
Sie sei damit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Eine Buchprüfung bei ihr
sei unzulässig. Für eine Buchprüfung bestehe auch kein legitimes Interesse und
es fehle bereits die Eignung. Die Rekurrentin werde dem KStA zusätzliche
Unterlagen einreichen, so dass eine Buchprüfung nicht erforderlich sei. Eine
Buchprüfung erscheine als schikanös und sei der Rekurrentin nicht zuzumuten. Eine
Buchprüfung sei damit unverhältnismässig und daher ebenfalls unzulässig.
Am 9. April 2018
zeigte der Vertreter der Rekurrentin an, dass er diese nicht mehr vertrete. Am
20. April 2018 gab der neue Vertreter sein Vertretungsverhältnis mit der
Rekurrentin dem Steuergericht bekannt.
2.2 In seiner
Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 beantragte das KStA innert erstreckter Frist,
den Rekurs kostenpflichtig abzuweisen. Festgehalten wurde im Wesentlichen, aufgrund
des nahestehenden Verhältnisses der Rekurrentin zur B AG sei die Sitzfrage zu
klären. Es sei gerade ein Ziel der geplanten Buchprüfung zu erfahren, wo sich
der Sitz der Rekurrentin effektiv befinde. Unabhängig davon habe im Kanton
Solothurn während der Steuerperiode 2014 im Minimum eine beschränkte
Steuerpflicht bestanden. Die geplante Buchprüfung solle auch eine vollständige Veranlagung
ermöglichen. Die Buchprüfung sei dazu das geeignete Mittel. Vorliegend sei
zudem die Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung in Frage zu stellen aufgrund des
nahestehenden Verhältnisses der Rekurrentin zu den anderen Gesellschaften. Ausserdem
erbringe die Rekurrentin diesen Gesellschaften Leistungen. Eine Buchprüfung sei
hier daher geeignet und notwendig. Eine mehrtägige Revision sei zudem zweckmässig,
weil die Buchhaltungen von vier Gesellschaften über mehrere Jahre zu prüfen
seien. Dies sei weder schikanös noch unzumutbar. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit sei damit nicht verletzt. Die Rekurrentin versuche mit
teilweise falschen Aussagen die rechtmässige Durchführung einer Buchprüfung zu
verhindern und das Veranlagungsverfahren unnötig zu verzögern.
2.3 Mit Verfügung des
Steuergerichts vom 25. Juni 2018 wurde dem Vertreter der Rekurrentin auf sein entsprechendes
Ersuchen hin die Frist für eine allfällige Stellungnahme abgenommen, bis das
KStA zur geltend gemachten verweigerten Akteneinsicht Stellung genommen hat;
dem KStA wurde dementsprechend Frist angesetzt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018
beantragte das KStA, auf die Eingabe der Rekurrentin betreffend Akteneinsicht sei
nicht einzutreten, da es vorliegend nur um die Duldung einer Buchprüfung für
die Steuerperiode 2014 gehe und nicht auch um die Akteneinsicht in einem
gleichzeitig laufenden Hinterziehungsverfahren ebenfalls gegen die Rekurrentin.
Deren Vertreter vermische offenbar verschiedene, laufende Verfahren
miteinander. Mit Verfügung des Steuergerichts vom 9. Juli 2018 wurde dem
Vertreter der Rekurrentin neu Frist gesetzt für eine allfällige Replik.
2.4 Mit Replik vom 5. Oktober
2018 machte die Rekurrentin innert erstreckter Frist geltend, zuständige
Veranlagungsbehörde sei hier diejenige des Sitzkantons. Für eine weiter gehende
Mitwirkungspflicht der Rekurrentin fehle vorliegend die gesetzliche Grundlage.
Die Rekurrentin bemängelte zudem, dass das KStA die Veranlagung des Kantons Schyz
nicht berücksichtigt habe. Insofern treffe die Rekurrentin auch keine
Mitwirkungspflicht. Das Vorgehen des KStA sei unverhältnismässig.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Rekurs gegen
die Verfügung betreffend Duldung einer Buchprüfung erfolgte form- und
fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (vgl. § 160 des
Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; siehe auch Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 16). Auf
den Rekurs ist damit einzutreten.
Erwägungen
2.
Art. 22 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG, SR 642.14) regelt in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2
StHG die Steuerbefugnis und die Koordination der Veranlagung, wenn eine
juristische Person während der Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche
Verwaltung von einem Kanton in einen anderen verlegt. Dem Grundsatz nach ist die
juristische Person in beiden Kantonen für die gesamte Steuerperiode
steuerpflichtig, wobei die Veranlagungsbehörde desjenigen Kantons, wo sich der
Sitz oder die tatsächliche Verwaltung am Ende der Steuerperiode befindet, die
Veranlagung vornimmt und der Steuerbehörde des anderen Kantons von der
Steuererklärung und der Veranlagung Kenntnis gibt. Als Steuerperiode gilt das
Geschäftsjahr (Art. 31 Abs. 2 StHG). Gewinn und Kapital sind sodann in
sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der
Doppelbesteuerung zwischen den Kantonen auszuscheiden (Art. 22 Abs. 3 StHG).
Dies führt somit
dazu, dass eine juristische Person, die im Laufe der Steuerperiode ihren Sitz
oder ihre tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton verlegt, ihre
Deklarationspflicht mit der Einreichung einer einzigen Steuererklärung für die
gesamte (ungeteilte) Steuerperiode im Zuzugskanton erfüllt (Grundsatz der
Einheit der Bemessungs- und der Steuerperiode). Erfährt der Zuzugskanton, dass
im Steuerjahr auch in einem anderen Kanton eine Steuerpflicht besteht, hat er
nach Art. 39 StHG diesem Kanton Kenntnis vom Inhalt der Steuererklärung zu
geben. Der Wegzugskanton seinerseits hat das Recht, vom Steuerpflichtigen eine
Abschrift der Steuererklärung zu verlangen. Zwischen den Kantonen erfolgt
sodann auf der Grundlage der Gesamtfaktoren und der in Anwendung des verfassungsmässigen
Doppelbesteuerungsverbots geltenden Ausscheidungsregeln eine
Steuerausscheidung. Diese ist im Allgemeinen, d.h. wenn nicht beispielsweise
ausserordentliche Gewinne eine andere Zuteilung nahelegen, pro rata temporis
vorzunehmen (Bundesgericht, Entscheid vom 23.11.2004,2P.212/2004; vgl. zum
Ganzen Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2016 Nr. 9 E. 2 mit
Hinw.).
3.1
Im konkreten Fall hat
die Rekurrentin am 10. Juni 2014 ihren Sitz von X nach XY verlegt. Das KStA
meldete am 20. Februar 2018 eine Steuerrevision an, um die eingereichten
Unterlagen und auch die Sitzfrage zu prüfen. Die Rekurrentin bestreitet die
Zuständigkeit des KStA, v.a. weil der Kanton Schwyz die Rekurrentin bereits
veranlagt habe; die Rekurrentin verlangt, dass auf eine Buchprüfung verzichtet
werde und das KStA beim Steueramt des Kantons Schwyz die notwendigen Unterlagen
einhole.
3.2
Nach der erwähnten
Praxis des Steuergerichts ist das KStA gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StHG und
auch die Verordnung über die Anwendung des StHG im interkantonalen Verhältnis
(SR 642.141) berechtigt, nach einer Sitzverlegung eines Steuerpflichtigen in
einen anderen Kanton eine Veranlagung vorzunehmen, was auch das Recht umfasst,
eine Steuerrevision vorzunehmen (vgl. oben, KSGE 2016 Nr. 9). Im vorliegenden
Fall sind die Interessen des KStA offensichtlich, da auch die Sitzfrage geklärt
werden muss; immerhin war die Rekurrentin unbestrittenermassen noch fast das
halbe Jahr im Kanton Solothurn steuerpflichtig. Dabei kann hier im Übrigen offenbleiben,
ob das KStA die Sitzfrage vorliegend klären darf, da hier an sich nur die
Duldung der Buchprüfung Streitgegenstand bildet (vgl. Verfügung vom 8.3.2018,
Dispositiv
Dispositiv; oben, E. 1; siehe auch Jakob
Rütsche/Eliane Fischer, in Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht,
Basel 2011, § 36 N 12; StE 2018 B 92.3 Nr. 21). Geplant ist vorliegend eine
viertägige Revision für vier Gesellschaften an deren Sitz; dies ist als
verhältnismässig anzusehen. Der Rekurs ist nach dem Gesagten unbegründet.
4. Was die
Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
4.1 Es ist unbestritten,
dass sie in zwei Kantonen steuerpflichtig ist (Art. 22 Abs. 1 StHG). Wie in
einer solchen Situation verfahrensmässig vorzugehen ist, kann weder der
Verfassung noch dem StHG entnommen werden (KSGE 2016 Nr. 9 E. 3). Einschlägige
Aussagen sind entgegen der Replik der Rekurrentin durchaus der oben genannten Verordnung
zum StHG zu entnehmen. In deren Art. 2 ist Folgendes festgehalten: (1.) Besteht
auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitz-
oder im Sitzkanton eine Steuerpflicht, so wird auch in diesen Kantonen ein
Veranlagungsverfahren durchgeführt. (2.) Wer in mehreren Kantonen
steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer
Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen. (3.) Die
Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der
anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen
Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung
kostenlos mit. (4.) Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen
Verfahrensrecht.
In der Regel
wird somit der Steuerpflichtige am Zuzugskanton eine Steuererklärung für das
gesamte Steuerjahr einreichen und dem Wegzugskanton eine Kopie dieser
Steuererklärung zustellen. Der Zuzugskanton führt ein Veranlagungsverfahren
durch und teilt dem Wegzugskanton die Veranlagung und die Steuerausscheidung
mit. Der Wegzugskanton führt daraufhin für sich ebenfalls ein
Veranlagungsverfahren durch. Meistens dürfte er zumindest die
Steuerausscheidung des Zuzugskantons übernehmen. Die Regeln des StHG haben damit
aus Sicht der Steuerpflichtigen eine gewisse Vereinfachung gebracht. Festzuhalten
ist aber, dass auch der Wegzugskanton ein Veranlagungsverfahren durchführt;
dieser verliert keine Verfahrensrechte. Massgebend für das
Veranlagungsverfahren sind seine eigenen Veranlagungsverfahrensvorschriften (KSGE
2016 Nr. 9 E. 3 am Ende, mit Hinw.).
4.2 Vorliegend hat der
Kanton Schwyz als Zuzugskanton ein Veranlagungsverfahren durchgeführt anhand
der von der Rekurrentin eingereichten Unterlagen des Steuerjahres 2014
(definitive Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 6.10.2015
inkl. Steuerausscheidung und Steuerrechnung der Gemeinde XY vom 6.10.2015). Wie
bereits erwähnt, ist aber auch der Kanton Solothurn als Wegzugskanton
berechtigt, ein eigenes Veranlagungsverfahren durchzuführen, zumal die
Rekurrentin per … 2014, mithin erst Mitte 2014 ihren Sitz in den Kanton Z
verlegt hat; beinahe die Hälfte des Steuerertrags des Jahres 2014 wird somit
dem Kanton Solothurn zustehen. Daher hat er auch ein relevantes, öffentliches Interesse
daran, überprüfen zu können, ob die Veranlagung korrekt durchgeführt wurde und allenfalls
korrigierend einzugreifen. Gemäss § 142 Abs. 2 StG steht dem Kanton Solothurn denn
das Recht zu, im Rahmen der Veranlagung die Vorlage von Geschäftsbüchern und
Belegen zu fordern. Die Durchführung einer Buchprüfung gehört zu den gesetzlich
vorgesehenen Veranlagungshandlungen der Veranlagungsbehörde, die ein
Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu dulden hat. Da der
Kanton Solothurn berechtigt ist, ein Veranlagungsverfahren durchzuführen, ist
er folglich entgegen der Rekurrentin auch berechtigt, eine Buchprüfung
anzuordnen und durchzuführen.
4.3 Grenzen finden die
Mitwirkungspflichten im verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz
(Art. 5 Abs. 2 BV). Die angeordnete Beweismittelvorlage muss somit geeignet
sein, um einen rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (KSGE 2016 Nr. 9 E. 5
mit Hinw.). Weiter muss sie notwendig und einem Steuerpflichtigen zumutbar
sein. Die Verhältnismässigkeit einer Beweismittelvorlage hat das Steuergericht
von Amtes wegen zu überprüfen, selbst deren Verletzung nicht gerügt worden ist.
Das KStA hat mit
Schreiben vom 20. Februar 2018 die Vorlage der vollständigen
Buchhaltungsunterlagen 2014 gefordert. Dass diese Unterlagen grundsätzlich
geeignet sind, die Jahresrechnung 2014 überprüfen zu können, ist
offensichtlich. Da sich die Rekurrentin geweigert hat, eine solche Buchprüfung
zu dulden, und das KStA nach den Unterlagen und Angaben auch nicht auf bereits
bestehende Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2014 des Kantons Schwyz
zurückgreifen kann, ist die angeordnete Beweismittelvorlage notwendig; Alternativen
stehen wie erwähnt nicht zur Verfügung. Auch die Zumutbarkeit ist entgegen der
Ansicht der Rekurrentin gegeben. Es ist einer juristischen Person zuzumuten,
den Steuerbehörden die Buchhaltungsunterlagen eines Geschäftsjahrs zur
Einsichtnahme vorzulegen. Das KStA hat der Rekurrentin zudem offeriert, die
Buchprüfung an deren Sitz vorzunehmen. Der Aufwand der Rekurrentin hätte sich
somit in Grenzen gehalten. Dass hier der Kanton Solothurn für das Steuerjahr 2014
eine Buchprüfung durchführt, ist demnach hinzunehmen; es ist möglich, dass er
in seiner Buchprüfung andere Schwerpunkte setzt, weshalb der Wegzugskanton ein
schützenswertes Interesse an einer eigenen Buchprüfung hat. Nachdem das KStA ausserdem
offeriert hat, die Buchprüfung der anderen betroffenen Gesellschaften der Jahre
2013 bis 2016 gemeinsam durchzuführen, wäre der zusätzliche Aufwand der
Rekurrentin, auch noch die Unterlagen dieser Geschäftsjahre bereitzustellen, durchaus
vertretbar gewesen; ein gewisser administrativer Mehraufwand ist bei einer
interkantonalen Sitzverlegung hinzunehmen. Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass die angeordnete Beweismittelvorlage den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht verletzt.
Dass im Übrigen zwei
Kantone in ihren Buchprüfungen zu unterschiedlichen Resultaten kommen können,
schliesst die Zulässigkeit einer Buchprüfung durch den Wegzugskanton nicht aus.
Die Steuerpflichtige ist selbstverständlich befugt, die Veranlagungen des
Wegzugs- und des Zuzugskantons zu überprüfen und mit den zur Verfügung
stehenden Rechtsmitteln anzufechten (vgl. KSGE 2016 Nr. 9 E. 6).
5. Der Rekurs ist
nach den Erwägungen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Rekurrentin kostenpflichtig (§ 163 StG). Die Gebühren berechnen sich nach den §§
3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Rekurrentin hat die Kosten des
Rekursverfahrens von CHF 1‘000 (Grundgebühr; kein Zuschlag) zu bezahlen. Eine
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Der Rekurs wird
abgewiesen.
2. Der Rekurrentin werden
die Gerichtskosten von CHF 1'000 zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Juristische
Personen
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
Expediert am: