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Entscheid

SGDIV.2018.9

Akteneinsicht

7. Januar 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Flury,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGDIV.2018.9

A AG

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Akteneinsicht

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Am 27. März 2018

leitete das Kantonale Steueramt gegenüber der Steuerpflichtigen A AG ein

Hinterziehungsverfahren für die Steuerperioden 2010-2013 ein wegen Verbuchung

von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand von CHF 55'685 (2010), CHF 34'706

(2011), CHF 139'976 (2012) und CHF 58'680 (2013). Am 20. April 2018 bezeichnete

sich RA X, Z, als Vertreter der Steuerpflichtigen. Er ersuchte v.a. um

Zustellung der vollständigen Akten bzw. der Datenträger mit

Vollständigkeitserklärung; benötigt werde insbesondere der interne

E-Mail-Verkehr. Zudem seien Vorhaltungen nachprüfbar zu begründen. Am 2. Mai

2018 stellte das Steueramt dem Vertreter den Antrag auf Durchführung eines

Verfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung zu; es wurde angemerkt, es

werde davon ausgegangen, dass der Vertreter die Veranlagungen und die Eingaben

der Steuerpflichtigen von dieser erhalten habe. Am 8. Mai 2018 mahnte der

Vertreter an, der amtsinterne E-Mail-Verkehr müsse aktenkundig und vollständig

sein; auf eine Prüfung der Steuerakten werde nicht verzichtet. Der Vertreter

verlangte ausserdem eine Erklärung und die Erledigung seines Schreibens vom 20.

April 2018. In der Folge organisierte das Steueramt intern die Akten der

Steuerpflichtigen. Am 19. Juni 2018 ersuchte deren Vertreter letztmals um

Erledigung seines Anliegens und um neue Fristansetzung. Gemäss Telefonnotiz vom

20. Juni 2018 teilte das Steueramt dem Vertreter mit, die betreffenden Akten

seien umfangreich; es wurde ein Termin zur Akteneinsicht angeboten. Dieses

Angebot lehnte der Vertreter in seinem Schreiben vom 20. Juni 2018 ab und

ersuchte sinngemäss nochmals um Zusendung der vollständigen Akten.

1.2 Mit Verfügung vom

25. Juni 2018 wies das Steueramt das Begehren um Zusendung der Originalakten

ab. Dazu wurde v.a. angeführt, die Praxis des Kantons Solothurn gewähre

Akteneinsicht grundsätzlich im kantonalen Steueramt oder in den entsprechenden

Aussenstellen; es würden keine Originalakten zugestellt bzw. Datenträger

hergestellt. Die Zusendung des Antrags vom 2. Mai 2018 sei eine Gefälligkeit.

Das Recht auf Akteneinsicht in Umfang und zeitlicher Hinsicht sei davon nicht

tangiert.

2. Gegen diese

Verfügung liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) mit Eingabe vom

9. Juli 2018 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht einreichen. Es wurde

beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Steueramt anzuweisen,

seine Akten des vorliegenden Verfahrens dem Vertreter zur Einsicht zuzustellen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem wurde eine mündliche und

öffentliche Verhandlung beantragt. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, das

Steueramt begründe sein Vorgehen nicht. Der Aktenversand koste das Steueramt

kaum Zeit und wenig Geld. Dagegen sei die Reisezeit für den Vertreter vermeidbarer

Aufwand. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aktenlektüre beim Steueramt

stattfinden müsse. Jeder Anwalt habe das Recht auf Kenntnis des Aktenstands.

Die Akteneinsicht habe vor der Stellungnahme der Rekurrentin zu erfolgen. Das

Steueramt nenne keinen Grund, der es daran hindern würde, die betreffenden vier

Bundesordner zu verpacken und dem Vertreter zuzusenden. Das Steueramt

verursache objektiv unnötigen Aufwand. Objektivierbare Gründe seien nicht

erkennbar. Für blosse amtliche Aufwandproduktion ohne inhaltlich begründeten

Sinn gebe es keine Rechtsgrundlage. Da das Steueramt auf die Argumente der

Rekurrentin nicht eingehe, werde eine öffentliche und mündliche Verhandlung

verlangt, an welcher die Vertreterin des Steueramts zu befragen sei.

Mit

Vernehmlassung vom 25. Juli 2018 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung des Rekurses, vorab unter Verweis auf die angefochtene

Verfügung. Mit einer Einsichtnahme vor Ort sei das Recht auf Akteneinsicht

weder im Umfang noch zeitlich eingeschränkt. Im Übrigen gehe es hier nicht um

eine Mitwirkungspflicht, sondern um ein Mitwirkungsrecht der Rekurrentin. Die

Praxis des Steueramts, die Akten an Rechtsanwälte nicht zu edieren, sondern die

Einsichtnahme vor Ort zu gewähren, habe bisher keinen Anlass zu Beanstandungen

gegeben.

Erwägungen

Mit Replik vom

5.

Oktober 2018 beantragte die Rekurrentin weiterhin eine mündliche

Verhandlung. Die Vorinstanz weiche dem Wesentlichen aus. Sie sei aufzufordern,

den Rekurs im Detail zu behandeln. Was den Versand der Akten angehe, würden

sich kriminalrechtliche und steuerstrafrechtliche Akten nicht unterscheiden.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1

Der Rekurs gegen

die Verfügung betreffend Akteneinsicht erfolgte form- und fristgerecht. Das

Steuergericht ist sachlich zuständig (vgl. § 160 des Steuergesetzes, StG, BGS

614.

; siehe auch Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 16). Auf den Rekurs

ist einzutreten.

1.2

Die Rekurrentin

beantragt eine mündliche Verhandlung. Ein Anspruch auf eine solche Verhandlung

besteht im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren indes nicht (§ 161 Abs. 2 StG; KSGE

2006.

Nr. 4 E. 2; Richner et al.,

a.a.O., Art. 142 N 10). Eine mündliche Verhandlung wird nur durchgeführt, wenn

dadurch der Sachverhalt schneller und besser abgeklärt werden kann. Da hier die

Fakten auf dem Tisch liegen, ist auf eine solche Verhandlung zu verzichten.

2.

Im

Steuerstrafrecht gelten die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das

Veranlagungs- und das Rechtmittelverfahren sinngemäss (§ 195 Abs. 3 StG; Art.

182.

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG). Betreffend

die Akteneinsicht kann der Steuerpflichtige die Akten, die er eingereicht oder

unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur

Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und

soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Wird einem

Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf

darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die

Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich

Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und

Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. § 134 StG, Art. 114 DBG). Im

Hinterziehungsverfahren hat das Recht auf Akteneinsicht seine Grundlage in Art.

29.

Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, wobei das prinzipiell unbeschränkte

Akteneinsichtsrecht unter dem Vorbehalt der Nichtgefährdung des

Untersuchungszwecks steht (Richner

et al., a.a.O., Art. 182 N 74; vgl. auch KSGE 2011 Nr. 10 E. 2.3).

3.1

Die Rekurrentin

verlangt Einsicht in die Akten des sie betreffenden Hinterziehungsverfahrens unter

Zusendung der Akten zum Vertreter. Die Einsichtnahme am Sitz der Verwaltung sei

ein zu grosser Aufwand. Die Vorinstanz will dagegen die Einsicht nur am Ort der

Verwaltung zulassen.

3.2

Im

Verwaltungsverfahren ist es üblich, dass nur das Recht gewährt werden muss, die

Originalakten in der Amtsstelle einsehen zu können (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 114 N 19; Zweifel et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2018, 2. Aufl., S. 184 mit

Hinw. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts; siehe auch Art. 26 VwVG). Ein

Recht auf Aushändigung oder Zustellung der Akten existiert auf Stufe Verwaltung

nicht, auch nicht betreffend Zustellung an Anwälte. Sodann können die Usanzen

der Gerichte oder anderer Amtsstellen wie hier bezüglich einer geltend

gemachten verfahrensleitenden Verfügung des Departements des Innern entgegen

den Einwänden der Rekurrentin nicht massgebend sein. Ein gewisser Mehraufwand für

die Parteien, v.a. infolge Reisezeit wie vorliegend von Bern nach Solothurn, ist

hinzunehmen. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Für eine

zwingende Zustellung der Akten im Original oder als Kopie an den Vertreter ist

hier keine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Zwar mag das Vorgehen der

Verwaltung, die Akteneinsicht nur bei ihr vor Ort zu gewähren, als nicht

bürgerfreundlich erscheinen; die Vorinstanz kann aber von Gesetzes wegen nicht

gezwungen werden, die Akten dem Vertreter zuzustellen, dafür bräuchte es eine

Gesetzesänderung. Dass es bei Gerichten wie auch dem Steuergericht

üblich ist, Akten an patentierte Rechtsanwälte herauszugeben und sie ihnen auch

in ihr Büro zuzustellen, ändert nichts daran, dass die Steuerpflichtige entgegen

ihrer Auffassung keinen Anspruch gegen die Verwaltung auf Herausgabe der

Akten hat, sondern bloss auf Einblick am Sitz der Amtsstelle. Dabei ergibt sich

aus dem Recht auf rechtliches Gehör neben der Befugnis der Steuerpflichtigen,

sich Notizen aus den Akten zu machen, grundsätzlich der Anspruch, Kopien von

Akten gegen Gebühren zu erstellen. Der Steuerpflichtigen ist für die

Akteneinsicht genügend Zeit einzuräumen; dabei ist der Einzelfall zu

berücksichtigen, v.a. Anzahl und Umfang der Dokumente, ein Anspruch auf

Übersetzung von Akten besteht indes grundsätzlich nicht. Wenn die Akten sehr

umfangreich sind, ist die Einsichtnahme am Sitz der Behörde sachgerecht und das

Recht auf Akteneinsicht dadurch gewahrt (vgl. Zweifel

et al., a.a.O., S. 184 f. mit Hinw.). Demnach ist eine Zustellung der Akten

durch die Verwaltung als reine Gefälligkeit zu betrachten; die diesbezügliche

unterschiedliche Behandlung der Steuerpflichtigen durch Verwaltung und Gerichte

ist vom Gesetzgeber so gewollt. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind nach den

§§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen

(Grundgebühr; kein Zuschlag; unter Berücksichtigung der gleich gelagerten

Verfahren SGDIV.2018.10 und SGDIV.2018.11). Eine Parteientschädigung ist

ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Der Rekurs wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 500 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

Expediert am: