SGDIV.2018.9
Akteneinsicht
7. Januar 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 7. Januar 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Flury,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGDIV.2018.9
A AG
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Akteneinsicht
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Am 27. März 2018
leitete das Kantonale Steueramt gegenüber der Steuerpflichtigen A AG ein
Hinterziehungsverfahren für die Steuerperioden 2010-2013 ein wegen Verbuchung
von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand von CHF 55'685 (2010), CHF 34'706
(2011), CHF 139'976 (2012) und CHF 58'680 (2013). Am 20. April 2018 bezeichnete
sich RA X, Z, als Vertreter der Steuerpflichtigen. Er ersuchte v.a. um
Zustellung der vollständigen Akten bzw. der Datenträger mit
Vollständigkeitserklärung; benötigt werde insbesondere der interne
E-Mail-Verkehr. Zudem seien Vorhaltungen nachprüfbar zu begründen. Am 2. Mai
2018 stellte das Steueramt dem Vertreter den Antrag auf Durchführung eines
Verfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung zu; es wurde angemerkt, es
werde davon ausgegangen, dass der Vertreter die Veranlagungen und die Eingaben
der Steuerpflichtigen von dieser erhalten habe. Am 8. Mai 2018 mahnte der
Vertreter an, der amtsinterne E-Mail-Verkehr müsse aktenkundig und vollständig
sein; auf eine Prüfung der Steuerakten werde nicht verzichtet. Der Vertreter
verlangte ausserdem eine Erklärung und die Erledigung seines Schreibens vom 20.
April 2018. In der Folge organisierte das Steueramt intern die Akten der
Steuerpflichtigen. Am 19. Juni 2018 ersuchte deren Vertreter letztmals um
Erledigung seines Anliegens und um neue Fristansetzung. Gemäss Telefonnotiz vom
20. Juni 2018 teilte das Steueramt dem Vertreter mit, die betreffenden Akten
seien umfangreich; es wurde ein Termin zur Akteneinsicht angeboten. Dieses
Angebot lehnte der Vertreter in seinem Schreiben vom 20. Juni 2018 ab und
ersuchte sinngemäss nochmals um Zusendung der vollständigen Akten.
1.2 Mit Verfügung vom
25. Juni 2018 wies das Steueramt das Begehren um Zusendung der Originalakten
ab. Dazu wurde v.a. angeführt, die Praxis des Kantons Solothurn gewähre
Akteneinsicht grundsätzlich im kantonalen Steueramt oder in den entsprechenden
Aussenstellen; es würden keine Originalakten zugestellt bzw. Datenträger
hergestellt. Die Zusendung des Antrags vom 2. Mai 2018 sei eine Gefälligkeit.
Das Recht auf Akteneinsicht in Umfang und zeitlicher Hinsicht sei davon nicht
tangiert.
2. Gegen diese
Verfügung liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) mit Eingabe vom
9. Juli 2018 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht einreichen. Es wurde
beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Steueramt anzuweisen,
seine Akten des vorliegenden Verfahrens dem Vertreter zur Einsicht zuzustellen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem wurde eine mündliche und
öffentliche Verhandlung beantragt. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, das
Steueramt begründe sein Vorgehen nicht. Der Aktenversand koste das Steueramt
kaum Zeit und wenig Geld. Dagegen sei die Reisezeit für den Vertreter vermeidbarer
Aufwand. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aktenlektüre beim Steueramt
stattfinden müsse. Jeder Anwalt habe das Recht auf Kenntnis des Aktenstands.
Die Akteneinsicht habe vor der Stellungnahme der Rekurrentin zu erfolgen. Das
Steueramt nenne keinen Grund, der es daran hindern würde, die betreffenden vier
Bundesordner zu verpacken und dem Vertreter zuzusenden. Das Steueramt
verursache objektiv unnötigen Aufwand. Objektivierbare Gründe seien nicht
erkennbar. Für blosse amtliche Aufwandproduktion ohne inhaltlich begründeten
Sinn gebe es keine Rechtsgrundlage. Da das Steueramt auf die Argumente der
Rekurrentin nicht eingehe, werde eine öffentliche und mündliche Verhandlung
verlangt, an welcher die Vertreterin des Steueramts zu befragen sei.
Mit
Vernehmlassung vom 25. Juli 2018 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung des Rekurses, vorab unter Verweis auf die angefochtene
Verfügung. Mit einer Einsichtnahme vor Ort sei das Recht auf Akteneinsicht
weder im Umfang noch zeitlich eingeschränkt. Im Übrigen gehe es hier nicht um
eine Mitwirkungspflicht, sondern um ein Mitwirkungsrecht der Rekurrentin. Die
Praxis des Steueramts, die Akten an Rechtsanwälte nicht zu edieren, sondern die
Einsichtnahme vor Ort zu gewähren, habe bisher keinen Anlass zu Beanstandungen
gegeben.
Erwägungen
Mit Replik vom
5.
Oktober 2018 beantragte die Rekurrentin weiterhin eine mündliche
Verhandlung. Die Vorinstanz weiche dem Wesentlichen aus. Sie sei aufzufordern,
den Rekurs im Detail zu behandeln. Was den Versand der Akten angehe, würden
sich kriminalrechtliche und steuerstrafrechtliche Akten nicht unterscheiden.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1
Der Rekurs gegen
die Verfügung betreffend Akteneinsicht erfolgte form- und fristgerecht. Das
Steuergericht ist sachlich zuständig (vgl. § 160 des Steuergesetzes, StG, BGS
614.
; siehe auch Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 16). Auf den Rekurs
ist einzutreten.
1.2
Die Rekurrentin
beantragt eine mündliche Verhandlung. Ein Anspruch auf eine solche Verhandlung
besteht im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren indes nicht (§ 161 Abs. 2 StG; KSGE
2006.
Nr. 4 E. 2; Richner et al.,
a.a.O., Art. 142 N 10). Eine mündliche Verhandlung wird nur durchgeführt, wenn
dadurch der Sachverhalt schneller und besser abgeklärt werden kann. Da hier die
Fakten auf dem Tisch liegen, ist auf eine solche Verhandlung zu verzichten.
2.
Im
Steuerstrafrecht gelten die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das
Veranlagungs- und das Rechtmittelverfahren sinngemäss (§ 195 Abs. 3 StG; Art.
182.
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG). Betreffend
die Akteneinsicht kann der Steuerpflichtige die Akten, die er eingereicht oder
unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur
Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und
soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Wird einem
Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf
darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die
Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und
Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. § 134 StG, Art. 114 DBG). Im
Hinterziehungsverfahren hat das Recht auf Akteneinsicht seine Grundlage in Art.
29.
Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, wobei das prinzipiell unbeschränkte
Akteneinsichtsrecht unter dem Vorbehalt der Nichtgefährdung des
Untersuchungszwecks steht (Richner
et al., a.a.O., Art. 182 N 74; vgl. auch KSGE 2011 Nr. 10 E. 2.3).
3.1
Die Rekurrentin
verlangt Einsicht in die Akten des sie betreffenden Hinterziehungsverfahrens unter
Zusendung der Akten zum Vertreter. Die Einsichtnahme am Sitz der Verwaltung sei
ein zu grosser Aufwand. Die Vorinstanz will dagegen die Einsicht nur am Ort der
Verwaltung zulassen.
3.2
Im
Verwaltungsverfahren ist es üblich, dass nur das Recht gewährt werden muss, die
Originalakten in der Amtsstelle einsehen zu können (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 114 N 19; Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2018, 2. Aufl., S. 184 mit
Hinw. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts; siehe auch Art. 26 VwVG). Ein
Recht auf Aushändigung oder Zustellung der Akten existiert auf Stufe Verwaltung
nicht, auch nicht betreffend Zustellung an Anwälte. Sodann können die Usanzen
der Gerichte oder anderer Amtsstellen wie hier bezüglich einer geltend
gemachten verfahrensleitenden Verfügung des Departements des Innern entgegen
den Einwänden der Rekurrentin nicht massgebend sein. Ein gewisser Mehraufwand für
die Parteien, v.a. infolge Reisezeit wie vorliegend von Bern nach Solothurn, ist
hinzunehmen. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Für eine
zwingende Zustellung der Akten im Original oder als Kopie an den Vertreter ist
hier keine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Zwar mag das Vorgehen der
Verwaltung, die Akteneinsicht nur bei ihr vor Ort zu gewähren, als nicht
bürgerfreundlich erscheinen; die Vorinstanz kann aber von Gesetzes wegen nicht
gezwungen werden, die Akten dem Vertreter zuzustellen, dafür bräuchte es eine
Gesetzesänderung. Dass es bei Gerichten wie auch dem Steuergericht
üblich ist, Akten an patentierte Rechtsanwälte herauszugeben und sie ihnen auch
in ihr Büro zuzustellen, ändert nichts daran, dass die Steuerpflichtige entgegen
ihrer Auffassung keinen Anspruch gegen die Verwaltung auf Herausgabe der
Akten hat, sondern bloss auf Einblick am Sitz der Amtsstelle. Dabei ergibt sich
aus dem Recht auf rechtliches Gehör neben der Befugnis der Steuerpflichtigen,
sich Notizen aus den Akten zu machen, grundsätzlich der Anspruch, Kopien von
Akten gegen Gebühren zu erstellen. Der Steuerpflichtigen ist für die
Akteneinsicht genügend Zeit einzuräumen; dabei ist der Einzelfall zu
berücksichtigen, v.a. Anzahl und Umfang der Dokumente, ein Anspruch auf
Übersetzung von Akten besteht indes grundsätzlich nicht. Wenn die Akten sehr
umfangreich sind, ist die Einsichtnahme am Sitz der Behörde sachgerecht und das
Recht auf Akteneinsicht dadurch gewahrt (vgl. Zweifel
et al., a.a.O., S. 184 f. mit Hinw.). Demnach ist eine Zustellung der Akten
durch die Verwaltung als reine Gefälligkeit zu betrachten; die diesbezügliche
unterschiedliche Behandlung der Steuerpflichtigen durch Verwaltung und Gerichte
ist vom Gesetzgeber so gewollt. Der Rekurs ist somit abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind nach den
§§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen
(Grundgebühr; kein Zuschlag; unter Berücksichtigung der gleich gelagerten
Verfahren SGDIV.2018.10 und SGDIV.2018.11). Eine Parteientschädigung ist
ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Der Rekurs wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 500 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Sondersteuern
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
Expediert am: