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Entscheid

SGDIV.2019.1

Staats- und Bundessteuer 2015/ Rechtsverweigerung

1. April 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Gemäss § 32 Abs.

3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann jederzeit wegen

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden, wenn der

Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids verweigert oder ungebührlich

verzögert wird. Grundsätzlich folgt der Instanzenzug für Rechtsverzögerung oder

Rechtsverweigerung der Zuständigkeit der Hauptsache (KSG vom 25.4.2016,

SGDIV.2015.10). Vorliegend geht es um die Staats- und Bundessteuer 2015. Nach §

160 des Steuergesetzes (BGS 614.11) ist das Steuergericht dafür sachlich

zuständig. Dies gilt damit auch für die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde.

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

Erwägungen

2.

Nach § 30 Abs. 1

VRG können mit der Beschwerde Verfahrensmängel jeder Art, unrichtige oder

unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Unangemessenheit, unrichtige

Rechtsanwendung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sonstige Umstände

geltend gemacht werden, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder Abänderung

der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder den Erlass eines

Verwaltungsakts zu begründen. Wird der Erlass einer Verfügung verweigert, so

kann wie gesehen wegen Rechtsverweigerung Beschwerde geführt werden (oben, E.

1; § 32 Abs. 3 VRG).

Mit der Rüge der

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wird in erster Linie das

Untätigbleiben einer Behörde angeprangert, mit dem Ziel, diese zum Tätigwerden

zu veranlassen. Erweist sich eine Rechtsverweigerungs- oder

Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet, führt sie nicht etwa zur

Gutheissung des Begehrens in der Hauptsache, sondern zur Anweisung an die

fehlbare Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu

befinden (Merkli/Aeschlimann/Herzog,

Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 49 N

73). Eine solche Beschwerde ist indes nur zulässig, wenn dargetan ist, dass eine

Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung besteht. Die

Beschwerde muss erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde

noch aussteht (Alain Griffel,

Hrsg., Kommentar VRG, 3. A., § 19 N 45 und 52).

3.1

Hier ist der angestrebte

Einspracheentscheid noch ausstehend. Nach Einreichen der Einsprache am 10.

Oktober 2016 zeigte der Beschwerdeführer der VB immer wieder an, dass er

mehrere Wochen abwesend sei und in dieser Zeit keine Verfügung zugestellt

werden sollte. In der Zeit von Oktober 2016 (Einreichen der Einsprache) bis

Dezember 2018 (Einreichen der vorliegenden Beschwerde) war er in diesen 26

Monaten aufgrund der Angaben unbestrittenermassen 52 Wochen abwesend. In der

Stellungnahme vom 8. Februar 2019 gab der Beschwerdeführer an, seinen Wohnsitz

in Deutschland und in Spanien zu haben. Er macht vorab Rechtsverweigerung

geltend. Die VB hält dagegen fest, dass eine solche nicht vorliege, sondern

höchstens Rechtsverzögerung. Diese sei indessen noch knapp nicht gegeben wegen

der vielen Abwesenheiten des Beschwerdeführers und Personalknappheit bei der

VB. Das Einspracheverfahren werde demnächst durchgeführt.

3.2

Rechtsverweigerung

bzw. Rechtsverzögerung ist ein Aspekt der Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs.

1.

BV (Bundesverfassung, SR 101). Danach hat jede Person in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung

sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Rechtsverweigerung liegt vor,

wenn eine Behörde fälschlicherweise auf ein Begehren nicht eintritt oder ein

Verfahren ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt, obschon

sie dazu verpflichtet wäre (vgl. Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 131 N 16). Vorliegend hat die VB am

11.

Oktober 2016 den Eingang der Einsprache des Beschwerdeführers bestätigt und

damit die Bereitschaft gezeigt, das Einspracheverfahren an die Hand zu nehmen.

Eine Rechtsverweigerung liegt daher streng genommen entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers nicht vor.

3.3

Hier wurde aber

auch implizit gerügt, die Verfahrensdauer sei viel zu lang; damit wird eine

Rechtsverzögerung geltend gemacht. Wie gesehen, hat ein Bürger Anspruch auf

eine Beurteilung seiner Sache innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Wann

eine Behandlungsdauer zu lang ist, kann nicht abstrakt festgehalten werden.

Dies hängt z.B. auch davon ab, ob eine Behörde einfach untätig ist oder die

Komplexität der Angelegenheit zu einer längeren Dauer führt (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 131 N 18).

Im vorliegenden

Fall führt die VB die Personalknappheit bei ihr und die häufige Abwesenheit des

Beschwerdeführers ins Feld. Diese kann hier aber nicht ausschlaggebend sein.

Sie führt nur dazu, dass während der Abwesenheiten keine Verfügung versendet

werden sollte. Das Einspracheverfahren kann aber auch in dieser Zeit

vorangetrieben werden. Sodann bewahren personelle Engpässe nicht vor dem

Vorwurf der Rechtsverzögerung. Sie erfordern indes organisatorische Massnahmen

(vgl. Bundesgerichtsentscheid BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Weiter liegt

hier anhand der Unterlagen und Angaben eine übermässige Komplexität des

Verfahrens nicht vor und dies wird auch nicht geltend gemacht. Es geht vorliegend

um das Nichtzulassen eines Abzugs von rund CHF 62'050 betreffend den Einkauf

bzw. Beiträge in die 2. Säule des Beschwerdeführers resp. nach dessen Angaben bezüglich

des Auskaufs einer Überbrückungsrente. Offenbar hat die VB gemäss ihren Ausführungen

andere Fälle vorgezogen und Pendenzen abgebaut. Nach ihrer Ansicht kann das

Einspracheverfahren nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens fortgeführt

werden mit einer Stellungnahme des Einsprechers und dem Erlass des umstrittenen

Einspracheentscheids.

Eine Wartezeit

von 2 Jahren und 2 Monaten zur Einleitung (11.10.2016) und Durchführung des

Einspracheverfahrens (21.12.2018, Rechtsverzögerungsbeschwerde) ohne wie gesagt

ersichtliche übermässige Komplexität des Verfahrens und auch ohne Verschulden

des Einsprechers erscheint denn als zu lang (§ 32 Abs. 3 VRG). Die

Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten begründet und daher

gutzuheissen. Die VB ist anzuweisen, den Einspracheentscheid betreffend Staats-

und Bundesssteuer 2015 innert dreier Monate zu erlassen. Damit bleibt wie

erwähnt genügend Zeit für eine allfällige Stellungnahme des Einsprechers und

den Erlass des umstrittenen Entscheids.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben; diese trägt der Staat (vgl.

§ 77 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da sich der

Beschwerdeführer selbst vertreten hat.

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Die

Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Veranlagungsbehörde Y

angewiesen, den Einspracheentscheid betreffend Staats- und Bundessteuer 2015

innert dreier Monate zu erlassen.

2. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Beschwerdeführer,

eingeschrieben

- VB Y, eingeschrieben

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

Expediert am: