SGDIV.2019.1
Staats- und Bundessteuer 2015/ Rechtsverweigerung
1. April 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 1. April 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGDIV.2019.1
X
gegen
Veranlagungsbehörde Y
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2015/ Rechtsverweigerung
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 17.
Februar 2016 reichte der Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2015 ein. Am 5.
Oktober 2016 wurde er von der Veranlagungsbehörde (VB) Y für die Staats- und
Bundessteuer 2015 definitiv veranlagt. Dagegen erhob der Steuerpflichtige
Einsprache (Posteingang VB; 11.10.2016). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016
bestätigte die VB Y den Empfang der Einsprache. Mit E-Mail vom 27. April 2017 informierte
der Steuerpflichtige die VB über zwei Ortsabwesenheiten. Dies wiederholte er
mit E-Mail vom 3. Oktober 2017 (3 Abwesenheiten), da bis anhin noch kein
Entscheid getroffen worden sei. Mit E-Mail vom 26. Februar 2018 hielt der
Steuerpflichtige fest, dass er vor beinahe 1 ½ Jahren Einsprache erhoben und
noch keinen Entscheid erhalten habe. Er teilte zudem weitere fünf Ortsabwesenheiten
mit.
2. Mit Eingabe vom
21. Dezember 2018 gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Beschwerdeführer)
an das kantonale Finanzdepartement, das die Eingabe dem Kantonalen
Steuergericht (KSG) überwies. Der Beschwerdeführer machte vor allem geltend,
seit dem Eingang der Einsprache bei der VB seien inzwischen über 2 Jahre und 2
Monate vergangen, ohne dass ein Entscheid erlassen worden sei. Das Verfahren
dauere unangemessen lange und widerspreche damit dem Beschleunigungsgebot. Dies
sei eine formelle Rechtsverweigerung. Der Beschwerdeführer beantragte, die VB
sei anzuweisen, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen. Zudem wies
er auf diverse Ortsabwesenheiten hin.
Mit
Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 beantragte die VB Y die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, eine
Rechtsverweigerung liege hier nicht vor. Bezüglich einer allfälligen
Rechtsverzögerung habe der Beschwerdeführer mehrfach Ortsabwesenheiten geltend
gemacht und dazu festgehalten, er könne in dieser Zeit keine Sendungen
entgegennehmen. Angesichts der Ortsabwesenheit von rund 1 Jahr erscheine die
Verfahrensdauer vorliegend an der oberen Grenze liegend, aber noch nicht als
unangemessen lang. Zudem habe die VB wegen personeller Engpässe im Zeitraum der
Einreichung der Einsprache den Fokus vermehrt auf die Vornahme von
Veranlagungen richten müssen und dabei einen gewissen Rückstand bei der
Erledigung von Einsprachen in Kauf genommen. Die Erledigung der pendenten
Einsprachen sei aber so weit vorangeschritten, dass die noch bestehenden
Pendenzen nunmehr abgebaut werden könnten. Nach Abschluss des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens könne das Einspracheverfahren unmittelbar fortgeführt
werden. Es sei vorgesehen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen und danach den Einspracheentscheid sofort zu eröffnen.
Mit Schreiben
vom 8. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer ausführlich Stellung. Darauf ist,
soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Die Beschwerde
sei laut Beschwerdeführer auf Kosten der VB gutzuheissen.
****************
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Gemäss § 32 Abs.
3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann jederzeit wegen
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden, wenn der
Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids verweigert oder ungebührlich
verzögert wird. Grundsätzlich folgt der Instanzenzug für Rechtsverzögerung oder
Rechtsverweigerung der Zuständigkeit der Hauptsache (KSG vom 25.4.2016,
SGDIV.2015.10). Vorliegend geht es um die Staats- und Bundessteuer 2015. Nach §
160 des Steuergesetzes (BGS 614.11) ist das Steuergericht dafür sachlich
zuständig. Dies gilt damit auch für die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Erwägungen
2.
Nach § 30 Abs. 1
VRG können mit der Beschwerde Verfahrensmängel jeder Art, unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Unangemessenheit, unrichtige
Rechtsanwendung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sonstige Umstände
geltend gemacht werden, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder Abänderung
der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder den Erlass eines
Verwaltungsakts zu begründen. Wird der Erlass einer Verfügung verweigert, so
kann wie gesehen wegen Rechtsverweigerung Beschwerde geführt werden (oben, E.
1; § 32 Abs. 3 VRG).
Mit der Rüge der
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wird in erster Linie das
Untätigbleiben einer Behörde angeprangert, mit dem Ziel, diese zum Tätigwerden
zu veranlassen. Erweist sich eine Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet, führt sie nicht etwa zur
Gutheissung des Begehrens in der Hauptsache, sondern zur Anweisung an die
fehlbare Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu
befinden (Merkli/Aeschlimann/Herzog,
Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 49 N
73). Eine solche Beschwerde ist indes nur zulässig, wenn dargetan ist, dass eine
Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung besteht. Die
Beschwerde muss erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde
noch aussteht (Alain Griffel,
Hrsg., Kommentar VRG, 3. A., § 19 N 45 und 52).
3.1
Hier ist der angestrebte
Einspracheentscheid noch ausstehend. Nach Einreichen der Einsprache am 10.
Oktober 2016 zeigte der Beschwerdeführer der VB immer wieder an, dass er
mehrere Wochen abwesend sei und in dieser Zeit keine Verfügung zugestellt
werden sollte. In der Zeit von Oktober 2016 (Einreichen der Einsprache) bis
Dezember 2018 (Einreichen der vorliegenden Beschwerde) war er in diesen 26
Monaten aufgrund der Angaben unbestrittenermassen 52 Wochen abwesend. In der
Stellungnahme vom 8. Februar 2019 gab der Beschwerdeführer an, seinen Wohnsitz
in Deutschland und in Spanien zu haben. Er macht vorab Rechtsverweigerung
geltend. Die VB hält dagegen fest, dass eine solche nicht vorliege, sondern
höchstens Rechtsverzögerung. Diese sei indessen noch knapp nicht gegeben wegen
der vielen Abwesenheiten des Beschwerdeführers und Personalknappheit bei der
VB. Das Einspracheverfahren werde demnächst durchgeführt.
3.2
Rechtsverweigerung
bzw. Rechtsverzögerung ist ein Aspekt der Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs.
1.
BV (Bundesverfassung, SR 101). Danach hat jede Person in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Rechtsverweigerung liegt vor,
wenn eine Behörde fälschlicherweise auf ein Begehren nicht eintritt oder ein
Verfahren ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt, obschon
sie dazu verpflichtet wäre (vgl. Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 131 N 16). Vorliegend hat die VB am
11.
Oktober 2016 den Eingang der Einsprache des Beschwerdeführers bestätigt und
damit die Bereitschaft gezeigt, das Einspracheverfahren an die Hand zu nehmen.
Eine Rechtsverweigerung liegt daher streng genommen entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht vor.
3.3
Hier wurde aber
auch implizit gerügt, die Verfahrensdauer sei viel zu lang; damit wird eine
Rechtsverzögerung geltend gemacht. Wie gesehen, hat ein Bürger Anspruch auf
eine Beurteilung seiner Sache innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Wann
eine Behandlungsdauer zu lang ist, kann nicht abstrakt festgehalten werden.
Dies hängt z.B. auch davon ab, ob eine Behörde einfach untätig ist oder die
Komplexität der Angelegenheit zu einer längeren Dauer führt (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 131 N 18).
Im vorliegenden
Fall führt die VB die Personalknappheit bei ihr und die häufige Abwesenheit des
Beschwerdeführers ins Feld. Diese kann hier aber nicht ausschlaggebend sein.
Sie führt nur dazu, dass während der Abwesenheiten keine Verfügung versendet
werden sollte. Das Einspracheverfahren kann aber auch in dieser Zeit
vorangetrieben werden. Sodann bewahren personelle Engpässe nicht vor dem
Vorwurf der Rechtsverzögerung. Sie erfordern indes organisatorische Massnahmen
(vgl. Bundesgerichtsentscheid BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Weiter liegt
hier anhand der Unterlagen und Angaben eine übermässige Komplexität des
Verfahrens nicht vor und dies wird auch nicht geltend gemacht. Es geht vorliegend
um das Nichtzulassen eines Abzugs von rund CHF 62'050 betreffend den Einkauf
bzw. Beiträge in die 2. Säule des Beschwerdeführers resp. nach dessen Angaben bezüglich
des Auskaufs einer Überbrückungsrente. Offenbar hat die VB gemäss ihren Ausführungen
andere Fälle vorgezogen und Pendenzen abgebaut. Nach ihrer Ansicht kann das
Einspracheverfahren nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens fortgeführt
werden mit einer Stellungnahme des Einsprechers und dem Erlass des umstrittenen
Einspracheentscheids.
Eine Wartezeit
von 2 Jahren und 2 Monaten zur Einleitung (11.10.2016) und Durchführung des
Einspracheverfahrens (21.12.2018, Rechtsverzögerungsbeschwerde) ohne wie gesagt
ersichtliche übermässige Komplexität des Verfahrens und auch ohne Verschulden
des Einsprechers erscheint denn als zu lang (§ 32 Abs. 3 VRG). Die
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten begründet und daher
gutzuheissen. Die VB ist anzuweisen, den Einspracheentscheid betreffend Staats-
und Bundesssteuer 2015 innert dreier Monate zu erlassen. Damit bleibt wie
erwähnt genügend Zeit für eine allfällige Stellungnahme des Einsprechers und
den Erlass des umstrittenen Entscheids.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben; diese trägt der Staat (vgl.
§ 77 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da sich der
Beschwerdeführer selbst vertreten hat.
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Die
Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Veranlagungsbehörde Y
angewiesen, den Einspracheentscheid betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
innert dreier Monate zu erlassen.
2. Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Beschwerdeführer,
eingeschrieben
- VB Y, eingeschrieben
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
Expediert am: