SGDIV.2019.2
Gebühr für Kennzeichnungskontrolle Hunde
2. März 2020Deutsch8 min
Kantonale Steuergericht Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche
Source so.ch
KSGE 2020 Nr. 15
GO
§ 56 Abs. 1 lit. B, VRG § 12. Kompetenzen,
Kennzeichnungskontrolle Hunde; Legitimation, Gemeinden
Zuständigkeit
des Kantonalen Steuergerichts betreffend Gebühren für die
Kennzeichnungskontrolle von Hunden; Beschwerdelegitimation der Gemeinden gegen
Verfügungen des Kantons in diesem Bereich.
Aus den Erwägungen
Sachverhalt
2. Gemäss § 56 Abs.
1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) beurteilt das
Kantonale Steuergericht Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche
Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden. In dieser Bestimmung wird in lit. b
ausdrücklich auch die Hundesteuer genannt. Die Kontrollzeichengebühr, um welche
es im vorliegenden Verfahren geht, steht mit der Hundesteuer in nahem
Zusammenhang. Beide werden im Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz;
BGS 614.71) zusammen behandelt, was insbesondere den Grundsatz der Erhebung
sowie Zuständigkeit und Bezug betrifft (vgl. Hundegesetz § 11 ff.). Damit ist
die einheitliche Zuständigkeit des Steuergerichts für beide Abgaben
(Hundesteuer und Kontrollzeichengebühr) aufgrund von § 56 Abs. 1 lit. b GO
gegeben. Die vom Verwaltungsgericht dem Kantonalen Steuergericht aufgrund der
Zuständigkeitsbestimmungen der GO überwiesene Beschwerdeschrift wurde unbestrittenermassen
frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht, womit Frist und
Form auch für das sachlich zuständige Steuergericht erfüllt sind (vgl. § 6 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes; VRG, BGS 124.11). Die Legitimation zur
Beschwerdeführung beim Kantonalen Steuergericht ergibt sich aus der
Verfahrensbeteiligung der Beschwerdeführung am vorinstanzlichen Verfahren mit
negativem Ausgang (Beschwer) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a
Bundesverfassung, BV; vgl. Urteil des Steuergerichts vom 22.10.2018,
SGDIV.2017.2, in Sachen Bürgergemeinde X vs. Einwohnergemeinde X, E. 2.2.2,
unter gerichtsentscheide.so.ch). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die
Beschwerdegründe des VRG gemäss dessen §§ 67bis und 12 sowie auf die
Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV).
3. Streitig ist
unter den Parteien, ob die Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtliches
Gemeinwesen zur Anfechtung der Verfügung des Amtes für Landwirtschaft vom
16.4.2018 legitimiert ist. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Volkswirtschaftsdepartement
zu Recht nicht auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde Y eingetreten ist.
Die
Beschwerdelegitimation vor den kantonalen Verwaltungsbehörden bestimmt sich
nach § 12 VRG. Danach ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung
oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Verlangt ist somit nebst der formellen
Beschwer (Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren mit Unterliegen, was im
konkreten Fall unbestritten erfüllt ist), dass eine Beschwerde führende Person
über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt, durch sie mehr als
jedermann betroffen ist und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids zu ziehen vermag. Ob diese besondere
Beziehungsnähe vorliegt, ist unter Würdigung der konkreten Verhältnisse zu
beurteilen.
Diese Regelung ist in
erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Das Gemeinwesen kann sich darauf
stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid „gleich oder ähnlich
einer Privatperson betroffen ist“. Zusätzlich sind Gemeinden zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie durch einen Akt in
ihrer Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt berührt sind und die
Verletzung ihrer Autonomie geltend machen. Das Bundesgericht hält die beiden
Fallkonstellationen in seiner Praxis nicht sauber auseinander und entscheidet
nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (vgl. MICHAEL PFLÜGER, Die
Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, Diss., Zürich/St. Gallen 2013, N 232 ff., mit Hinweisen zur
Praxis des Bundesgerichts; BGE 140 V 328 ff. E 4.1; 138 I 143 E 1.3.1).
4. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei durch die Verfügung des
Veterinärdienstes vom 16.4.2018 in der eigenen Autonomie verletzt worden. Zum
Entscheid über die Frage über die Legitimation im Zusammenhang mit der Anrufung
der verfassungsmässig geschützten Gemeindeautonomie (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV)
sind nach der Praxis des Bundesgerichts die konkreten Umstände des Einzelfalles
entscheidend. Dazu hat das Bundesgericht verschiedene Kriterien entwickelt
(vgl. PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 402 ff., mit Hinweisen zur Praxis des
Bundesgerichts). Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das
kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Autonomiebereich kann sich auf
die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen
oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder
eidgenössischen Rechts betreffen (vgl. BGE 141 I 36 E. 5.3 S. 42 f.;
Verwaltungsgerichtsentscheid vom 10.9.2018, VWBES.2017.441, E. 1.2, unter
gerichtsentscheide.so.ch). Die Anwendung dieser Praxis führt im vorliegenden
Fall zu folgendem Ergebnis:
Die Erhebung der im
Erwägungen
vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Kontrollzeichenge-bühr ist im Gesetz
über das Halten von Hunden vorgeschrieben (vgl. § 11 des Hundegesetzes).
Veranlagung und Bezug der Abgaben erfolgen durch die Einwohnergemeinden (vgl. §
14.
des Hundegesetzes; § 1 Abs. 4 der Verordnung zum Gesetz über das Halten von
Hunden/ Hundeverordnung; SR 614.72). Damit liegt eine durch Gesetz
vorgeschriebene Gebührenerhebung durch die Einwohnergemeinden vor. Im
Unterschied zur ebenfalls im Hundegesetz vorgesehenen Hundesteuer, deren
Erträge an die Einwohnergemeinden fallen und wofür die Gemeinden den
Abgabensatz selber festlegen können (vgl. § 11 Abs. 2 und 3 des Hundegesetzes),
fallen die Einnahmen aus der Erhebung der Kontrollzeichengebühr, deren Höhe der
Kantonsrat im kantonalen Gebührentarif festlegt, an den Kanton (vgl. § 1 in
Verbindung mit § 6 und § 115 Abs. 1 lit. c des vom Kantonsrat erlassenen
Kantonalen Gebührentarifs, Gebührentarif, GT; SR 615.11). Es handelt sich dabei
um eine den Gemeinden vom Kanton übertragene Aufgabe im hoheitlichen Bereich
(vgl. Art. 50 der Kantonsverfassung; SR 111.1). Die Regelung des übergeordneten
Kantons ist für diese Aufgabe derart detailliert, dass die Einwohnergemeinden
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Veranlagung, Bezug und Verwendung der
Kontrollgebühr) über keinerlei Ermessen verfügen, weder in der Rechtssetzung
noch in der Rechtsanwendung. Die Gemeinden haben im vorliegenden Fall bei der
Erhebung der Kontrollzeichengebühr „keine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit“, welche nach der Praxis des Bundesgerichts zur
Anerkennung der verfassungsmässig geschützten Autonomie auch im Bereich der
Anwendung kantonalen Rechts vorausgesetzt werden muss. Die Gemeinden erscheinen
in diesem Bereich der Erhebung der Kontrollgebühr (anders als bei der Erhebung
der Hundesteuer) als blosse Vollzugsorgane mit keiner oder nur geringer Entscheidungsfreiheit
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016,
N 1906 und 1921 mit Hinweisen zur Bundesgerichtspraxis, wie BGE 138 I 143).
Damit ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Erhebung
der Kontrollzeichengebühr nicht auf die verfassungsmässig geschützte
Gemeindeautonomie berufen kann. Die mit der Verfügung vom 16.4.2018 von der
Beschwerdeführerin verlangte Zahlung kann somit nicht gestützt auf die
Gemeindeautonomie angefochten werden.
5.
Die Legitimation
des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens kann sich nach der bundesgerichtlichen
Praxis auch daraus ergeben, dass ein Gemeinwesen vom angefochtenen Entscheid
gleich oder ähnlich einer Privatperson betroffen ist. Michael Pflüger zieht aus
seiner Analyse der bundesgerichtlichen Praxis den Schluss, dass das Gemeinwesen
insbesondere dann „gleich oder ähnlich einer Privatperson betroffen“ ist, wenn
das Gemeinwesen vom angefochtenen Entscheid in vermögensrechtlichen Interessen
tangiert ist und wenn dieser finanzielle Nachteil ein direkter bzw.
unmittelbarer ist. Der angefochtene Entscheid muss das Gemeinwesen entweder zur
Zahlung einer Geldleistung oder wenigstens zu einem Tun, Dulden oder
Unterlassen mit direkten finanziellen Folgen verpflichten. Zudem muss der
finanzielle Nachteil mehr sein als blosse Nebenerscheinung des strittigen
Rechtsverhältnisses (PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 309 ff.; MICHAEL PFLÜGER, Die
Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen in der bernischen Verwaltungsrechtspflege,
BVR 2013, S. 201 ff., Ziffer 4.1 lit. a). Letztlich geht es um eine
kasuistische Betrachtungsweise, ob ein Gemeinwesen „gleich oder ähnlich einer
Privatperson betroffen ist“ (PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 311).
Im vorliegenden Fall
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene
Verfügung einen direkten (unmittelbaren) finanziellen Nachteil erleidet
(PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 283). Sie muss dem Kanton den von diesem bemessenen
Totalbetrag der auf ihrem Gemeindegebiet anfallenden Kontrollgebühren bezahlen.
Obwohl sich die Gemeinde bei den Hundehaltern dafür refinanzieren kann, ist sie
durch die finanzielle Forderung des Kantons in ihrem Vermögen direkt betroffen
(PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 284). Die von der angefochtenen Verfügung bezifferte
Forderung ist mehr als eine blosse Nebenerscheinung (wie Verfahrens- oder
Parteikosten) des streitigen Rechtsverhältnisses (PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 285
f.). Die Geldforderung des Kantons tangiert das Finanz- und Gemeindevermögen
der Beschwerdeführerin (PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 287 ff.). Für die
Legitimation spricht auch, dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin
auf der Passivseite des Streites steht und einen Anspruch gegen sich abwenden
will (PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 294). Die Beschwerdeführerin ist durch die
angefochtene Verfügung in ihren finanziellen Interessen direkt betroffen und
sucht dagegen Rechtsschutz. Ihre Rechtsstellung ist mit einer Privatperson
vergleichbar. Die ihr gegenüber zur Anwendung gebrachte Norm (Abgabeerhebung
für den Aufwand betr. Kontrollgebühren) ist mit für Privaten geltenden Normen
vergleichbar (PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 310). Zudem spricht auch das Kriterium
des aufsichtsähnlichen Vorgehens der Kantonsbehörden gegenüber der
Beschwerdeführerin für die Zuerkennung der Beschwerdelegitimation (vgl. BGE 136 II 457; PFLÜGER, a.a.O., N 241 ff.). Das von der Beschwerdeführerin betriebene
Beschwerdeverfahren hat präjudizielle Wirkung und ein materieller Entscheid hat
für alle Einwohnergemeinden im Kantonsgebiet Bedeutung.
Die konkreten Umstände
zeigen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung in ihrem
schutzwürdigen Interesse, vergleichbar einer Privatperson, besonders berührt
ist. Sie hat eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache und ist dadurch mehr
als jedermann betroffen.
6.
Damit ist die
Beschwerdeführerin legitimiert gegen die Verfügung des Amtes für
Landwirtschaft, Veterinärdienst, vom 16.4.2018 beim Volkswirtschaftsdepartement
Be-schwerde zu erheben, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 13.8.2018 im
Sinne des Eventualantrags führt. Der Fall ist an die Vorinstanz zum materiellen
Entscheid zurückzuweisen. Dabei wird auch zu entscheiden sein, ob das Amt für
Landwirtschaft überhaupt verfügungsbefugt war und ob der Kanton seine Forderung
nicht auf dem Klageweg geltend machen müsste.
Steuergericht,
Urteil vom 2. März 2020 (SGDIV.2019.2)