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Entscheid

SGDIV.2019.2

Gebühr für Kennzeichnungskontrolle Hunde

2. März 2020Deutsch8 min

Kantonale Steuergericht Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche

Source so.ch

KSGE 2020 Nr. 15

GO

§ 56 Abs. 1 lit. B, VRG § 12. Kompetenzen,

Kennzeichnungskontrolle Hunde; Legitimation, Gemeinden

Zuständigkeit

des Kantonalen Steuergerichts betreffend Gebühren für die

Kennzeichnungskontrolle von Hunden; Beschwerdelegitimation der Gemeinden gegen

Verfügungen des Kantons in diesem Bereich.

Aus den Erwägungen

Sachverhalt

2. Gemäss § 56 Abs.

1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) beurteilt das

Kantonale Steuergericht Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche

Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden. In dieser Bestimmung wird in lit. b

ausdrücklich auch die Hundesteuer genannt. Die Kontrollzeichengebühr, um welche

es im vorliegenden Verfahren geht, steht mit der Hundesteuer in nahem

Zusammenhang. Beide werden im Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz;

BGS 614.71) zusammen behandelt, was insbesondere den Grundsatz der Erhebung

sowie Zuständigkeit und Bezug betrifft (vgl. Hundegesetz § 11 ff.). Damit ist

die einheitliche Zuständigkeit des Steuergerichts für beide Abgaben

(Hundesteuer und Kontrollzeichengebühr) aufgrund von § 56 Abs. 1 lit. b GO

gegeben. Die vom Verwaltungsgericht dem Kantonalen Steuergericht aufgrund der

Zuständigkeitsbestimmungen der GO überwiesene Beschwerdeschrift wurde unbestrittenermassen

frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht, womit Frist und

Form auch für das sachlich zuständige Steuergericht erfüllt sind (vgl. § 6 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes; VRG, BGS 124.11). Die Legitimation zur

Beschwerdeführung beim Kantonalen Steuergericht ergibt sich aus der

Verfahrensbeteiligung der Beschwerdeführung am vorinstanzlichen Verfahren mit

negativem Ausgang (Beschwer) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a

Bundesverfassung, BV; vgl. Urteil des Steuergerichts vom 22.10.2018,

SGDIV.2017.2, in Sachen Bürgergemeinde X vs. Einwohnergemeinde X, E. 2.2.2,

unter gerichtsentscheide.so.ch). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die

Beschwerdegründe des VRG gemäss dessen §§ 67bis und 12 sowie auf die

Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV).

3. Streitig ist

unter den Parteien, ob die Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtliches

Gemeinwesen zur Anfechtung der Verfügung des Amtes für Landwirtschaft vom

16.4.2018 legitimiert ist. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Volkswirtschaftsdepartement

zu Recht nicht auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde Y eingetreten ist.

Die

Beschwerdelegitimation vor den kantonalen Verwaltungsbehörden bestimmt sich

nach § 12 VRG. Danach ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung

oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat. Verlangt ist somit nebst der formellen

Beschwer (Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren mit Unterliegen, was im

konkreten Fall unbestritten erfüllt ist), dass eine Beschwerde führende Person

über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt, durch sie mehr als

jedermann betroffen ist und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids zu ziehen vermag. Ob diese besondere

Beziehungsnähe vorliegt, ist unter Würdigung der konkreten Verhältnisse zu

beurteilen.

Diese Regelung ist in

erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Das Gemeinwesen kann sich darauf

stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid „gleich oder ähnlich

einer Privatperson betroffen ist“. Zusätzlich sind Gemeinden zur Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie durch einen Akt in

ihrer Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt berührt sind und die

Verletzung ihrer Autonomie geltend machen. Das Bundesgericht hält die beiden

Fallkonstellationen in seiner Praxis nicht sauber auseinander und entscheidet

nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (vgl. MICHAEL PFLÜGER, Die

Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten, Diss., Zürich/St. Gallen 2013, N 232 ff., mit Hinweisen zur

Praxis des Bundesgerichts; BGE 140 V 328 ff. E 4.1; 138 I 143 E 1.3.1).

4. Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei durch die Verfügung des

Veterinärdienstes vom 16.4.2018 in der eigenen Autonomie verletzt worden. Zum

Entscheid über die Frage über die Legitimation im Zusammenhang mit der Anrufung

der verfassungsmässig geschützten Gemeindeautonomie (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV)

sind nach der Praxis des Bundesgerichts die konkreten Umstände des Einzelfalles

entscheidend. Dazu hat das Bundesgericht verschiedene Kriterien entwickelt

(vgl. PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 402 ff., mit Hinweisen zur Praxis des

Bundesgerichts). Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das

kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder

teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ

erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Autonomiebereich kann sich auf

die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen

oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder

eidgenössischen Rechts betreffen (vgl. BGE 141 I 36 E. 5.3 S. 42 f.;

Verwaltungsgerichtsentscheid vom 10.9.2018, VWBES.2017.441, E. 1.2, unter

gerichtsentscheide.so.ch). Die Anwendung dieser Praxis führt im vorliegenden

Fall zu folgendem Ergebnis:

Die Erhebung der im

Erwägungen

vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Kontrollzeichenge-bühr ist im Gesetz

über das Halten von Hunden vorgeschrieben (vgl. § 11 des Hundegesetzes).

Veranlagung und Bezug der Abgaben erfolgen durch die Einwohnergemeinden (vgl. §

14.

des Hundegesetzes; § 1 Abs. 4 der Verordnung zum Gesetz über das Halten von

Hunden/ Hundeverordnung; SR 614.72). Damit liegt eine durch Gesetz

vorgeschriebene Gebührenerhebung durch die Einwohnergemeinden vor. Im

Unterschied zur ebenfalls im Hundegesetz vorgesehenen Hundesteuer, deren

Erträge an die Einwohnergemeinden fallen und wofür die Gemeinden den

Abgabensatz selber festlegen können (vgl. § 11 Abs. 2 und 3 des Hundegesetzes),

fallen die Einnahmen aus der Erhebung der Kontrollzeichengebühr, deren Höhe der

Kantonsrat im kantonalen Gebührentarif festlegt, an den Kanton (vgl. § 1 in

Verbindung mit § 6 und § 115 Abs. 1 lit. c des vom Kantonsrat erlassenen

Kantonalen Gebührentarifs, Gebührentarif, GT; SR 615.11). Es handelt sich dabei

um eine den Gemeinden vom Kanton übertragene Aufgabe im hoheitlichen Bereich

(vgl. Art. 50 der Kantonsverfassung; SR 111.1). Die Regelung des übergeordneten

Kantons ist für diese Aufgabe derart detailliert, dass die Einwohnergemeinden

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Veranlagung, Bezug und Verwendung der

Kontrollgebühr) über keinerlei Ermessen verfügen, weder in der Rechtssetzung

noch in der Rechtsanwendung. Die Gemeinden haben im vorliegenden Fall bei der

Erhebung der Kontrollzeichengebühr „keine relativ erhebliche

Entscheidungsfreiheit“, welche nach der Praxis des Bundesgerichts zur

Anerkennung der verfassungsmässig geschützten Autonomie auch im Bereich der

Anwendung kantonalen Rechts vorausgesetzt werden muss. Die Gemeinden erscheinen

in diesem Bereich der Erhebung der Kontrollgebühr (anders als bei der Erhebung

der Hundesteuer) als blosse Vollzugsorgane mit keiner oder nur geringer Entscheidungsfreiheit

(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016,

N 1906 und 1921 mit Hinweisen zur Bundesgerichtspraxis, wie BGE 138 I 143).

Damit ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Erhebung

der Kontrollzeichengebühr nicht auf die verfassungsmässig geschützte

Gemeindeautonomie berufen kann. Die mit der Verfügung vom 16.4.2018 von der

Beschwerdeführerin verlangte Zahlung kann somit nicht gestützt auf die

Gemeindeautonomie angefochten werden.

5.

Die Legitimation

des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens kann sich nach der bundesgerichtlichen

Praxis auch daraus ergeben, dass ein Gemeinwesen vom angefochtenen Entscheid

gleich oder ähnlich einer Privatperson betroffen ist. Michael Pflüger zieht aus

seiner Analyse der bundesgerichtlichen Praxis den Schluss, dass das Gemeinwesen

insbesondere dann „gleich oder ähnlich einer Privatperson betroffen“ ist, wenn

das Gemeinwesen vom angefochtenen Entscheid in vermögensrechtlichen Interessen

tangiert ist und wenn dieser finanzielle Nachteil ein direkter bzw.

unmittelbarer ist. Der angefochtene Entscheid muss das Gemeinwesen entweder zur

Zahlung einer Geldleistung oder wenigstens zu einem Tun, Dulden oder

Unterlassen mit direkten finanziellen Folgen verpflichten. Zudem muss der

finanzielle Nachteil mehr sein als blosse Nebenerscheinung des strittigen

Rechtsverhältnisses (PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 309 ff.; MICHAEL PFLÜGER, Die

Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen in der bernischen Verwaltungsrechtspflege,

BVR 2013, S. 201 ff., Ziffer 4.1 lit. a). Letztlich geht es um eine

kasuistische Betrachtungsweise, ob ein Gemeinwesen „gleich oder ähnlich einer

Privatperson betroffen ist“ (PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 311).

Im vorliegenden Fall

ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene

Verfügung einen direkten (unmittelbaren) finanziellen Nachteil erleidet

(PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 283). Sie muss dem Kanton den von diesem bemessenen

Totalbetrag der auf ihrem Gemeindegebiet anfallenden Kontrollgebühren bezahlen.

Obwohl sich die Gemeinde bei den Hundehaltern dafür refinanzieren kann, ist sie

durch die finanzielle Forderung des Kantons in ihrem Vermögen direkt betroffen

(PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 284). Die von der angefochtenen Verfügung bezifferte

Forderung ist mehr als eine blosse Nebenerscheinung (wie Verfahrens- oder

Parteikosten) des streitigen Rechtsverhältnisses (PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 285

f.). Die Geldforderung des Kantons tangiert das Finanz- und Gemeindevermögen

der Beschwerdeführerin (PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 287 ff.). Für die

Legitimation spricht auch, dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin

auf der Passivseite des Streites steht und einen Anspruch gegen sich abwenden

will (PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 294). Die Beschwerdeführerin ist durch die

angefochtene Verfügung in ihren finanziellen Interessen direkt betroffen und

sucht dagegen Rechtsschutz. Ihre Rechtsstellung ist mit einer Privatperson

vergleichbar. Die ihr gegenüber zur Anwendung gebrachte Norm (Abgabeerhebung

für den Aufwand betr. Kontrollgebühren) ist mit für Privaten geltenden Normen

vergleichbar (PFLÜGER, Diss., a.a.O., N 310). Zudem spricht auch das Kriterium

des aufsichtsähnlichen Vorgehens der Kantonsbehörden gegenüber der

Beschwerdeführerin für die Zuerkennung der Beschwerdelegitimation (vgl. BGE 136 II 457; PFLÜGER, a.a.O., N 241 ff.). Das von der Beschwerdeführerin betriebene

Beschwerdeverfahren hat präjudizielle Wirkung und ein materieller Entscheid hat

für alle Einwohnergemeinden im Kantonsgebiet Bedeutung.

Die konkreten Umstände

zeigen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung in ihrem

schutzwürdigen Interesse, vergleichbar einer Privatperson, besonders berührt

ist. Sie hat eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache und ist dadurch mehr

als jedermann betroffen.

6.

Damit ist die

Beschwerdeführerin legitimiert gegen die Verfügung des Amtes für

Landwirtschaft, Veterinärdienst, vom 16.4.2018 beim Volkswirtschaftsdepartement

Be-schwerde zu erheben, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 13.8.2018 im

Sinne des Eventualantrags führt. Der Fall ist an die Vorinstanz zum materiellen

Entscheid zurückzuweisen. Dabei wird auch zu entscheiden sein, ob das Amt für

Landwirtschaft überhaupt verfügungsbefugt war und ob der Kanton seine Forderung

nicht auf dem Klageweg geltend machen müsste.

Steuergericht,

Urteil vom 2. März 2020 (SGDIV.2019.2)