SGDIV.2019.6
Quellensteuer 2016
6. Januar 2020Deutsch20 min
Meldebestätigung angemeldet worden seien; dies deshalb, weil die Meldebestätigung
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 6. Januar 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Bobst,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGDIV.2019.6
X,
v.d.
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn, Recht und Aufsicht
betreffend
Quellensteuer 2016
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 28.
Juni 2017 wurde X, …, die Ermessensveranlagung der Quellensteuer 2016 (für die
Abrechnungsperiode 1.8. bis 31.12.2016) eröffnet. Diese Veranlagung erzeigte
eine Steuerrechnung über CHF 20'000.00. Gegen diese Veranlagung erhob die
Veranlagungsadressatin am 4. Juli 2017 Einsprache. Darin wies sie darauf hin,
dass sie bereits in mehreren Schreiben dargelegt habe, dass vom 1.8. bis
31.12.2016 keine Anstellungen oder vertraglichen Verpflichtungen in einem
Abhängigkeitsverhältnis bestanden hätten und somit in dieser Periode auch keine
Lohnzahlungen getätigt worden seien. Ein entsprechendes Quellensteuerformular
habe sie beigelegt; sie lege der Einsprache erneut ein unterzeichnetes Exemplar
bei. Somit - so die Einsprecherin weiter - sei bewiesen und belegt, dass die
Ermessensveranlagung ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei.
2.1 Das Steueramt des
Kantons Solothurn forderte die Einsprecherin mit Schreiben vom 9.8.2017 auf,
zum Sachverhalt Stellung zu beziehen, wonach gemäss Unterlagen des Amts für
Wirtschaft und Arbeit ersichtlich sei, dass durch die Einsprecherin X
Meldebestätigungen für den Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz
(für Erotikgewerbe) beantragt worden seien. X nahm am 20.8.2017 in einem an den
Chef des Steueramtes adressierten Brief Stellung. Darin wurde nebst der
detaillierten Auflistung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die
Meldebestätigungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit gemäss den gesetzlichen
Vorgaben durch sie - die Einsprecherin - "analog einem Arbeitgeber"
vorzunehmen seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte ein
Vermieter eines Erotiketablissements nur dann als Arbeitgeber, wenn die ganze
Infrastruktur zur Verfügung gestellt werde. Die Damen und Herren, die in …
ihren Wohnsitz begründen, würden jedoch ein komplett unabhängiges Gewerbe im
Erotikbereich betreiben. Es bestünde keine Homepage, es gäbe keine Vorschriften
über Art und Preise der Tätigkeiten, es gäbe keine gemeinsame Telefonnummer des
Hauses und die Damen und Herren würden ihr eigenes Gewerbe teilweise als
Escortservice in der ganzen Schweiz betreiben (wochenweise oder sogar in
anderen Appartements). Es würde lediglich Wohnraum zur Nutzung eines stillen
Gewerbes angeboten. Dabei erfolge auch die Auswahl der Bewohner im
Meldeverfahren nicht durch die Einsprecherin; es genüge die Meldung mittels
einer Passkopie zur Einleitung der fremdenpolizeilichen Meldung. Oftmals würden
sich die betroffenen Personen auch selber bzw. direkt um die entsprechenden
Bewilligungen bemühen. Ebenso würden keine Abgaben für die Einrichtung der
einzelnen Zimmer von den Betroffenen erhoben, zumal keine Pro-Kopf-Abrechnungen
existierten. Für eine nachträgliche Erhebung resp. Rückforderung von CHF
20'000.00 bei den betroffenen Bewohnern fehle ohnehin die rechtliche Grundlage.
Auch wirtschaftlich betrachtet könne keine Verrechnung vorgenommen werden,
zumal vorgängig keine Abgaben eingezogen worden seien.
Sachverhalt
2.2 Der Einsprecherin
wurde durch den Chef des Steueramtes mit Brief vom 31.8.2017 beschieden, dass
ihr Schreiben vom 20.8.2017 der Abteilung Recht und Gesetzgebung resp.
Abteilung Sondersteuern/Quellensteuern zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet
worden sei.
Mit Schreiben
vom 29. Februar 2019 wurde die Einsprecherin durch das Steueramt des Kantons
Solothurn aufgefordert, bis zum 25. März 2019 die unterschriebenen Mietverträge
der im Jahr 2016 arbeitenden Damen zuzustellen. Zudem wurde die Einsprecherin
gebeten mitzuteilen, nach welchen Kriterien die Zimmer vermietet und ob den
Damen neben der Miete noch weitere Kosten in Rechnung gestellt würden. Ebenso
solle die Einsprecherin die Benutzungsordnung der Räume in gleicher Frist
einreichen. Auch solle erläutert werden, wer die Werbeanzeigen und die hierfür
verfassten Texte für die Dienstleistung der Damen auf den einschlägigen Seiten
aufschalte und verwalte. Des Weiteren sei aufzuzeigen, weshalb die Damen durch
die Einsprecherin beim Amt für Wirtschaft und Arbeit zur Erlangung der
Meldebestätigung angemeldet worden seien; dies deshalb, weil die Meldebestätigung
für selbständig Erwerbende einzig dann ausgestellt werde, wenn die Damen sich
selber anmelden und zudem den Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit
mittels hinreichenden Belegen (bspw. Businessplan) belegen würden. Könne der
Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erbracht werden, werde keine
Meldebestätigung ausgestellt. Sollten die eingeforderten Unterlagen - so das
Steueramt weiter - nicht innert Frist eingereicht werden, würde aufgrund der
Akten entschieden.
2.3 Mit Eingabe vom
20.3.2019 liess sich die Einsprecherin über Z vernehmen. Zur Frage, weshalb die
betroffenen Damen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit zur Erlangung der
Meldebestätigung angemeldet würden, wurde ausgeführt, dass den Gesuchstellenden
"in Solothurn die Anmeldung als selbständig verweigert" werde, "da
sie zuerst in den ersten drei Monaten im Meldeverfahren analog von Angestellten
angemeldet werden müssen". Erst im Anschluss an diese drei Monate könnten
die Dienstleistenden ihren Antrag als selbständig Erwerbende (unter Beilage
eines Businessplans etc.) bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zwecks
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen. Diese Personen würden in der
Folge als selbständig Erwerbende gelten, obwohl sich an der Situation seit der
Einreise nichts geändert habe. Bezüglich der Vermietungssituation wurde
dargelegt, dass die im Erotikbereich Arbeitenden im Besitze der schweizerischen-
oder der EU-Staatsbürgerschaft sein müssten und dies mittels Vorlage eines
Passes oder der ID-Karte belegt werden müsse. Dabei genüge es, vorgängig eine
Kopie der Dokumente zu erhalten, um das kantonale Meldeverfahren auszulösen.
Eine direkte Kontaktnahme mit den Betroffenen sei hierzu nicht notwendig. Bei
der Liegenschaft an der … in … handle es sich um ein Mehrfamilienhaus mit
Wohnungen, welche zur gewerblichen Nutzung zur Verfügung stünden. Bei den
Personen im Meldeverfahren handle es sich meistens um ausländische
Staatsangehörige, welche sich im Haus aufhielten, um Bekannte abzulösen oder
sich die Miete mit anderen zu teilen. Wie erwähnt, erfolge ein Kontakt zu Frau X
nach Zustellung der Dokumente teilweise nicht mehr und die fraglichen Personen
genössen während ihres Aufenthalts sogar kostenlos Logis, trotz erhöhter
Nutzung der vorhandenen Infrastruktur. Dazu seien keine Mietverträge
erforderlich. Es gäbe nur die Verpflichtung, die Hausordnung einzuhalten. Die
erwähnten "MieterInnen" würden mehrheitlich keine Abgaben entrichten
und es sei deshalb fraglich, wie bei den "BewohnerInnen" entsprechende
Beträge eingezogen werden könnten; die Dienstleistenden würden in «eigener
Regie und Kasse» arbeiten. Gemäss gesetzlicher Vorgabe sei das Einziehen des
Einkommens bei "SexarbeiterInnen" nicht zulässig. Eine allfällige
Quellensteuer liesse sich somit bei den Betroffenen nicht einziehen, zumal
diese meist innert kürzester Zeit wieder wegzögen.
Eine Homepage,
die Aufschluss über die Personen und deren Tätigkeiten in der Liegenschaft
wiedergebe, existiere nicht. Die Werbung sei in fine die Angelegenheit jeder
einzelnen Person. Hierbei würden diese durch Freunde oder Stammkunden
unterstützt. Auch gäbe es - wie durch das Steueramt eingefordert - keine
Benützungsordnung für die Räume. Die Unterkünfte würden "zur Miete mit
Bewilligung zur gewerblichen Nutzung als stilles Gewerbe zur Verfügung gestellt".
Somit bleibe es den Mietenden freigestellt, ob sie darin nur wohnen möchten,
Massagen anböten oder ein Nähatelier betrieben.
Mit der
Stellungnahme wurden dem Steueramt keine Belege eingereicht.
3. Das Steueramt des
Kantons Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) wies die Einsprache mit Verfügung
(Einspracheentscheid) vom 14.5.2019 ab. In ihrem Einspracheentscheid hält die
Vorinstanz fest, dass die Einsprecherin als Betreiberin eines Bordells zu
qualifizieren sei und die durch diese innegehaltene Position derjenigen eines
Arbeitgebers gleichzustellen sei. Zur Begründung dieser Auffassung legt die
Vorinstanz im Wesentlichen dar, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung jene
natürlichen Personen als selbständig erwerbend gelten würden, die durch Einsatz
von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation, auf eigenes
Risiko, anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der
Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnähmen. Diese Merkmale träten
in unterschiedlicher Intensität auf; ausschlaggebend sei somit das Gesamtbild
der vollzogenen Tätigkeit, wobei alle Umstände des Einzelfalles in die
Beurteilung einzubeziehen seien. Im Erotikgewerbe laufe der Betreiber Gefahr,
Erwägungen
sich bei Einflussnahme auf Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände, gemäss Art.
195.
StGB der Förderung der Prostitution strafbar zu machen. Diese Gefahr führe
zu Anstellungsformen, die einem Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne
lediglich ähnlich seien. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
müsse davon ausgegangen werden, dass der Betreiber in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer des Salons unter anderem darüber entscheide, wer im Salon,
allenfalls im Rahmen einer geltenden Hausordnung, als Prostituierte bzw. als
Prostituierter tätig sein könne. Diese Annahme sei naheliegend, zumal die in
der Branche tätigen Ausländerinnen und Ausländer, bedingt auch durch das
sprachliche Defizit sowie die bescheidenen finanziellen Mittel und mangelnden
Kenntnisse des schweizerischen Systems, zum Betreiber in einem gewissen
Abhängigkeitsverhältnis stünden.
Bezüglich der
konkreten Wohnsituation der im Erotikgewerbe tätigen Personen seien die
Ausführungen der Einsprecherin wenig glaubhaft. So wohne diese selbst in der
fraglichen Liegenschaft in …, so dass Kenntnis über Identität und Anzahl der im
Haus verweilenden Personen bestünde. So sei davon auszugehen, dass die
Einsprecherin die Wohnsituation der im Haus wohnenden Frauen und Männer kenne
und die erlassene Hausordnung auch selber kontrollieren könne. Damit sich der
kurze Aufenthalt finanziell lohne, seien die Betroffenen auf die Aufschaltung
von Werbung (Anzeigen) angewiesen; für diese Werbetätigkeit sei externe Hilfe
nötig, so dass auch diesbezüglich ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis
anzunehmen sei.
Das sog.
Meldeverfahren betreffend verweist das Steueramt in seinen Ausführungen auf die
solothurnische Praxis im Erotikgewerbe. So erhielten Arbeiterinnen und
Arbeiter, welche nicht auf dem Strassenstrich arbeiteten, keine
Meldebestätigung für selbständige Erwerbstätigkeit. Damit würden Prostituierte,
die in einem Etablissement arbeiten, als unselbständig Erwerbende gelten.
Diejenige Person, die für die Infrastruktur eines Etablissements im
Erotikgewerbe zuständig sei und entscheide, welche Ausländerinnen und Ausländer
in den Räumlichkeiten arbeiten könnten, gelte gemäss dieser Praxis als
Geschäftsführer. Dies gelte auch dann, wenn diese Person den Arbeitnehmenden
keinerlei Weisungen betreffend Arbeitszeit, Anzahl der zu bedienenden Freier
sowie Art der Dienstleistung usw. erteilen könne. Verweigere die Einsprecherin
einer Ausländerin oder einem Ausländer die Erteilung der Meldebestätigung, habe
diese Person keine Möglichkeit an der … zu arbeiten. Die Einsprecherin
entscheide somit analog einem Geschäftsführer darüber, wer für ihr
Etablissement arbeiten dürfe und wer nicht.
4.
X (nachfolgend
Beschwerdeführerin) und Z erhoben am 28.5.2019 gemeinsam "Beschwerde"
gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid. Zur Begründung führen sie
zusammengefasst Folgendes aus:
4.1
Unter Bezugnahme
auf die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Begriff der selbständigen
Erwerbstätigkeit zitierten Bundesgerichtsentscheide sei just ersichtlich, dass
die "MieterInnen" an der … in … in eigener Regie bestimmen, wer mit
ihnen die Wohnung teilt oder die Nachmiete antritt, somit als selbständige "UnternehmerInnen"
aufträten.
4.2
Der
vermutungsweise getroffenen Annahme, die im Erotikbereich arbeitenden Personen
wären der deutschen Sprache nicht mächtig genug, um zwangsläufig in ein
Abhängigkeitsverhältnis zum Vermieter zu gelangen, müsse entschieden
widersprochen werden. Vielmehr sei es so, dass die Damen bestens orientiert und
mit einem strukturierten Arbeitsplan einreisen würden. Zudem würden die
fraglichen Personen in der Regel aus dem nahen europäischen Umfeld stammen, so
dass die Sprache als Grund allfälliger Abhängigkeit gänzlich wegfalle.
4.3
Ebenso müsse die
Behauptung des Steueramts, die auf Seiten der Dienstleisterinnen fehlenden
finanziellen Mittel würden eine Situation der Abhängigkeit begründen,
zurückgewiesen werden. Eine langfristige Zusammenarbeit zwischen Vermieter und
Dienstleisterin erfolge unabhängig von der finanziellen Situation der
beteiligten Personen. Vielmehr bestimme der Markt, ob eine angebotene
Dienstleistung von Erfolg gekrönt sei oder nicht.
4.4
Gemäss Lehre und
Rechtsprechung würden natürliche Personen als selbständig erwerbend gelten,
wenn diese durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter
Organisation auf eigenes Risiko zum Zweck der Gewinnerzielung am
wirtschaftlichen Verkehr teilnähmen. Treffender - so die Beschwerdeführerin -
liesse sich der Einsatz einer erotischen Dienstleisterin kaum darstellen. So
träten die an der … in … tätigen Personen alle unter eigenen Künstlernamen auf,
betrieben und investierten eigenständig ihre Dienstleistungen mit
entsprechenden Internet- sowie Tageszeitungspublikationen und trügen das Risiko
bei Ausbleiben entsprechender Kundschaft selbst.
4.5
Es sei klar, dass
schon bei geringster Weisungskompetenz ein Anstellungsverhältnis ausgemacht
werden könne. Den individuellen Umständen eines jeden Hauses müsse aber
Rechnung getragen werden; eine Verallgemeinerung dürfe nicht Platz greifen. So
sei auch zu beachten, dass viele Bewohnerinnen ausserhalb der Liegenschaft
tätig seien (Hausbesuche; Escortservice).
4.6
Das
Geschäftsmodell der Vermieterin sähe vor, Räumlichkeiten zur Verfügung zu
stellen, wobei eine Mehrheit der Mieterinnen im Meldeverfahren darin gratis
wohnen würden. Im Hause bestünde ein durchschnittlicher Monatsmietzins von CHF
1'500.00 pro Wohnung, wobei «die gemeldeten Personen, die bei Kolleginnen
einziehen» keine Abgabe bezahlen würden.
4.7
Es sei zudem
abwegig anzunehmen, der Vermieterin, nur weil diese an der gleichen Adresse
wohne, Kenntnis über die einzelnen Mieter zuzubilligen; dies treffe schlichtweg
nicht zu. Auch eine Hausordnung, über deren Einhaltung eine Kontrolle der Mieterinnen
ermöglicht werde, existiere nicht.
4.8
Es sei zwar
richtig, dass gemäss solothurnischer Praxis Arbeiterinnen und Arbeiter im
Erotikgewerbe keine Meldebestätigung für eine selbständige Erwerbstätigkeit
erhielten. Diese frauenfeindliche Praxis sei zwar richtig, ändere aber an der
effektiven Situation und an der Tatsache nichts, wonach die Damen und Herren
sämtliche Anforderungen an eine «eigenständige» Unternehmenstätigkeit
erfüllten. "Solothurn" verkenne die Tatsache, dass die betroffenen
Personen selber entscheiden könnten, ob sie überhaupt arbeiten wollen.
Im Übrigen habe
Frau X die Administration komplett an Z abgetreten, welche seinerseits
lediglich per Zustellung einer Ausweiskopie die notwendige Meldebetätigung
Dispositiv
anfordere. Es seien demnach ausschliesslich die Behörden, welche über die
Arbeitsberechtigung an der … in … entscheiden würden. Die diversen
Strafgerichtsverfahren würden zudem belegen, dass seitens der Vermieterin
gegenüber den Dienstleistern keine Weisungskraft vorliege. In diesen Verfahren
sei es nämlich regelmässig um die unterlassenen Anmeldungen der involvierten
Arbeiterinnen und Arbeiter gegangen. Des Weiteren sei festgehalten, dass der
administrative Teil des Verfahrens an Z abgetreten worden sei.
5. Mit Eingabe vom 5.7.2019
liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführerin
ihrerseits hat hierzu mit Datum vom 2.9.2019 ihre Rückäusserung abgegeben. Auf
die beiden Stellungnahmen bzw. Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den
Erwägungen eingegangen.
****************
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 155 Abs. 3 StG (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614,11) kann der
Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung, das Finanzdepartement
oder die beteiligte Gemeinde gegen Verfügungen über Quellensteuern bei der
Veranlagungsbehörde Einsprache erheben; gegen deren Einspracheentscheid ist das
Rechtsmittel des Rekurses beim Kantonalen Steuergericht vorgesehen. Die
Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 139 DBG
(Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) und § 4 der
kantonalen Verordnung zum DBG (BGS 613.31).
Die durch die
Veranlagungsadressatin X eingereichten Rechtsmittel der Einsprache vom 4.7.2017
und der Beschwerde vom 28.5.2019 richten sich grundsätzlich gegen die bei ihr
(ermessensweise) veranlagte Quellensteuer. Sie ist durch die angefochtenen
Verfügungen beschwert und daher zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert. Die
gegen den Einspracheentscheid vom 14.5.2019 erhobene Beschwerde vom 28.5.2019
wird vom Kantonalen Steuergericht somit als Rekurs (Staatssteuer) und als
Beschwerde (Bundessteuer) entgegengenommen und behandelt. Die durch das Gesetz
vorgegebenen Fristen und Formen sind allesamt eingehalten.
2. Der Quellensteuer
unterliegen ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche
Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton Solothurn oder in der
Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (§ 114 Abs. 1 StG; Art. 83 Abs. 1 DBG). Auch bei der Quellensteuer ist - wie im ordentlichen
Verfahren - diejenige Person steuerpflichtig, welche die Einkünfte aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit erhält. Im Unterschied zur ordentlichen
Steuerveranlagung tritt im Bereich der Quellenbesteuerung an die Stelle des
Steuerpflichtigen eine Drittperson, d.h. eine sog. Steuersubstitution (vgl.
grundsätzlich zum Ganzen: Markus Reich,
Steuerrecht 2. A., § 26 N 81 ff.; Felix
Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 88 N 1 ff.). Als
Schuldner der steuerbaren Leistung gelten u.a. Arbeitgeber (Felix Richner et al., a.a.O., Art. 88 N
3), wobei die Steuerlast durch den Abzug von der geschuldeten Leistung oder
durch Einforderung vom Steuerpflichtigen zu überwälzen ist (vgl. Markus Reich, a.a.O., § 26 N 102).
3. Im hierortigen
Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird seitens der Beschwerdeführerin
grundsätzlich bestritten, dieser Steuersubstitution zu unterliegen, mithin als
Vermieterin diverser Räumlichkeiten bzw. Wohnungen an … in … an ausländische
Dienstleisterinnen im Erotikbereich ohne fremdenpolizeiliche
Niederlassungsbewilligungen überhaupt "Partei" des
Quellensteuerverfahrens zu sein. Diese Auffassung wird durch die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit untermauert, dass die bei ihr
«eingemieteten» Dienstleisterinnen als selbständig Erwerbende zu qualifizieren
seien, die keinerlei Weisungen seitens der Vermieterin zu vergegenwärtigen
hätten; von einem Abhängigkeitsverhältnis könne ohnehin keine Rede sein. Es
dürfe nicht sein, dass sie - die Beschwerdeführerin - in ein
Steuererhebungsverfahren involviert werde, weil sie für die Dienstleisterinnen
lediglich das gesetzlich bzw. behördlich vorgesehene Meldeverfahren eingeleitet
bzw. bei diesem für die betroffenen Personen Hilfestellung geleistet habe. Die
vom Gesetz für die Subsumption unter das Quellensteuerverfahren vorgesehene
Arbeitgeberstellung erfülle sie jedenfalls nicht.
4. Tatsächlich kann
die Beschwerdeführerin als Leistungsschuldnerin nur in Betracht kommen, wenn
sie in vorliegender Sache mindestens eine arbeitgeberähnliche Stellung ein-
bzw. wahrnimmt. Bei Prüfung dieser Frage ist das Rechtsverhältnis zwischen
Beschwerdeführerin und Dienstleisterinnen von zentraler Bedeutung. Das
Bundesgericht hat im Entscheid BGE 140 II 460 ff. bei der Prüfung des Rechts
der EU-Ausländer auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit in der
Schweiz nach Massgabe des mit der EU abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens
u.a. auch - aber explizit - zur Frage Stellung bezogen, inwieweit die Arbeit
einer Prostituierten als selbständige resp. unselbständige Erwerbstätigkeit
betrachtet werden kann. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass Kriterien zur
Bestimmung der Art der Tätigkeit sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH und
nach dem nationalen Recht zu prüfen sind, wobei diese anhand der konkreten
Ausgestaltung der Tätigkeit in einem Etablissement zu prüfen sind. Als einzelne
Kriterien, die auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen liessen,
nennt das Bundesgericht eine Benutzungsordnung, die Aufschaltung einer Homepage
durch das fragliche Haus oder die Tatsache, dass die einzelnen
Dienstleisterinnen zur Erzielung ihres Erwerbseinkommens auf die Kundschaft des
Hauses angewiesen sind, was in fine zu einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis
gegenüber dem "Club" führe (BGE 140 II 469, E. 4.3.1).
Sodann führt das
Bundesgericht aus (BGE 140 II 471, E. 4.3.3): "Das Bundesgericht hat sich
zur Frage, ob ausländische Prostituierte in Clubs einer unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, auch im Kontext der Strafbestimmungen
zur Ausländergesetzgebung bereits geäussert. Es hielt fest, Art. 117 Abs. 1 AuG
(Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) sei nicht
nur auf einen Arbeitgeber im zivilrechtlichen Sinne anwendbar (Art. 319 ff.
OR), der gegenüber Arbeitnehmern weisungsbefugt sei (Art. 321d OR; mit
Verweisen). (…) Gleichwohl hat das Bundesgericht auch unter strafrechtlichen
Gesichtspunkten festgestellt, dass Frauen ebenfalls dann als unselbständig
Beschäftigte im Sinne der Ausländergesetzgebung gelten, wenn sie selbst
bestimmen, wann und wie lange sie im sog. Massagesalon arbeiteten, wie viele
und welche Kunden sie akzeptierten und welche Dienstleistungen sie diesen
anboten. Unerheblich sei hierbei, ob der Club oder dessen Geschäftsführer den
Frauen keinerlei Weisungen betreffend die Arbeitszeit, die Anzahl der zu bedienenden
Kunden, die Art der zu erbringenden Dienstleistungen etc. erteilte und die
Frauen darüber selbst bestimmen konnten. Eine solche weitgehende
Weisungsbefugnis, bei deren Ausübung der Club im Übrigen Gefahr liefe, wegen
Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB) verfolgt zu werden, sei zur
Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Arbeitgeberstellung im
Sinne der Ausländergesetzgebung nicht erforderlich (mit Verweisen auf die
Rechtsprechung)."
5.1 Es bleibt folglich
zu prüfen und zu entscheiden, ob die hierortige Beschwerdeführerin gestützt auf
den erstellten Sachverhalt und im Lichte der zitierten Rechtsprechung als "Arbeitgeberin"
zu gelten hat, mithin die im Etablissement der Beschwerdeführerin arbeitenden
Erotik-Dienstleisterinnen als unselbständig Erwerbende einzustufen sind. Dabei
ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab … 2016 die
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (AWA) angeforderte
Betriebsbewilligung für den Betrieb von "20 Fremdenzimmer (1. und 2. OG)"
für die Ausübung von Sexarbeit an ihrer Wohnadresse in … erhalten hat
(Akten-Belege 3/1). Parallel hierzu eröffnete das AWA für mindestens 13
Personen für eine bis längstens bis zum … 2016 dauernde Periode die sog. "Meldebestätigung
für den Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz" zuhanden der
Beschwerdeführerin bzw. deren Verwaltung (Akten-Belege 3/2). Mit der
Einforderung der behördlichen Betriebsbewilligung, in ihrer Liegenschaft an der
… in … auf mindestens zwei Stockwerken Erotikdienstleistungen anbieten zu
wollen, liess die Beschwerdeführerin in klarer Weise ihre Absicht zur
entsprechenden Einkommenserzielung erkennen. Hingegen lässt sich aus den Akten
nicht ersehen, dass die im Rahmen dieser Betriebsbewilligung durch einzelne
Arbeiterinnen bzw. Dienstleisterinnen in der Liegenschaft der
Beschwerdeführerin entwickelten und ausgeübten Aktivitäten einer selbständigen
Erwerbstätigkeit gleichzusetzen wären. So ist nicht erkennbar, inwieweit die
einzelnen Damen ihre Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation
und auf eigenes Risiko bei gegebener Sachlage einzusetzen imstande wären.
Vielmehr trifft das Gegenteil zu: So führt die Beschwerdeführerin in ihren
Eingaben vom 20.8.2017, 20.3.2019 und 22.5.2019 aus, dass sie lediglich
Wohnraum zur Nutzung eines stillen Gewerbes anböte, mit ihren
Dienstleisterinnen trotz erhöhter Nutzung der vorhandenen Infrastruktur keine
Mietverträge abschliesse und diese in ihren Wohnungen mehrheitlich gratis
wohnten. Solche Ausführungen sind widersprüchlich und wenig glaubhaft. So kann
füglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den
Dienstleisterinnen ihre Räumlichkeiten bzw. die von diesen benutzte
Infrastruktur an der … in … kaum unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die
fehlenden (bzw. trotz Aufforderung nicht eingereichten) Mietverträge lassen
vielmehr den Schluss zu, dass die einzelnen Dienstleisterinnen im Rahmen eines
vorgegebenen Ablaufs ihren Aktivitäten gemeinsam mit anderen Damen nachgehen und
im Rahmen dieser "Ordnung" ein Abgeltungs- und Entlöhnungssystem
greift, welches auch die Benützung der Infrastruktur durch die
Dienstleisterinnen gegenüber der Beschwerdeführerin abdeckt. Ohne Mietvertrag
besteht für die einzelnen Dienstleisterinnen aber kaum ein Anspruch auf eine
bestimmte Sache (Art. 253 OR); die Ausübung einer frei gewählten Tätigkeit in
frei gewählter Organisation kann bei dieser Sach- und Rechtslage jedenfalls
nicht ausgemacht werden, zumal die im Erotikbereich tätigen Damen bei ihrer
Tätigkeit nebst dem Fehlen einer "eigenen" Räumlichkeit u.U. auch
zeitliche Einschränkungen (Anwesenheit anderer Dienstleisterinnen) zu beachten
haben. An dieser Einschätzung vermag auch der durch die Beschwerdeführerin
angeführte teilweise eigenständige Werbeauftritt der Dienstleisterinnen nichts
zu ändern, zumal auch die Betreiberin selbst über ihre eigene Adresse in … mit
mindestens einem Internetauftritt auf die entsprechenden Dienstleistungen "im
Hause" verweist. Es wäre vorliegend Sache der Beschwerdeführerin gewesen
darzulegen, inwiefern trotz fehlender Mietverträge eine selbständige
Erwerbstätigkeit frei jeglicher Weisungsbefugnis bzw. jedwelcher
Arbeitsbeschränkung und Arbeitseinschränkung möglich ist.
5.2 Nach Ausgeführtem
kann offenbleiben, ob die durch die Vorinstanz erwähnte "solothurnische
Praxis", wonach Prostituierte, welche nicht auf dem Strassenstrich
arbeiteten, sondern - weil in einem Etablissement tätig - als unselbständig
Erwerbende zu gelten haben, durchwegs gesetzeskonform ist. Das
Freizügigkeitsabkommen schliesst jedenfalls nicht aus, dass Dienstleisterinnen
in der Erotikbranche auch fern eines Strassenstrichs als selbständig Erwerbende
in der Schweiz tätig werden können (vgl. Art. 1, 4 und 7 FZA; SR
0.142.112.681). Vorliegend führt die Beweissituation aber zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin nicht als Vermittlerin von selbständig Erwerbenden agiert
bzw. agiert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
alleine entscheidet, ob und für wen sie das Meldebestätigungsverfahren für
ihren Betrieb einleitet. Reicht sie keine Meldung für eine unselbständige
Erwerbstätigkeit ein, so kann die betreffende Person im Betrieb der Beschwerdeführerin
nicht arbeiten.
6. Zusammenfassend
ist davon auszugehen, dass die im Erotikbetrieb der Beschwerdeführerin
arbeitenden Dienstleisterinnen als unselbständig Erwerbende einzustufen sind
und die Beschwerdeführerin im System der Quellensteuer als Schuldnerin zu
qualifizieren ist. Rekurs und Beschwerde sind deshalb abzuweisen.
7. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen. Diese sind
in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'620.00
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'400.00; Zuschlag: CHF 220.00). Ausgangsgemäss
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'620.00 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- KStA, Recht und
Aufsicht (mit Steuerakten)
- KStA, Sondersteuern,
Quellensteuern
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
EG …
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: