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Entscheid

SGDIV.2019.6

Quellensteuer 2016

6. Januar 2020Deutsch20 min

Meldebestätigung angemeldet worden seien; dies deshalb, weil die Meldebestätigung

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 6. Januar 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Bobst,

Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGDIV.2019.6

X,

v.d.

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn, Recht und Aufsicht

betreffend

Quellensteuer 2016

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Datum vom 28.

Juni 2017 wurde X, …, die Ermessensveranlagung der Quellensteuer 2016 (für die

Abrechnungsperiode 1.8. bis 31.12.2016) eröffnet. Diese Veranlagung erzeigte

eine Steuerrechnung über CHF 20'000.00. Gegen diese Veranlagung erhob die

Veranlagungsadressatin am 4. Juli 2017 Einsprache. Darin wies sie darauf hin,

dass sie bereits in mehreren Schreiben dargelegt habe, dass vom 1.8. bis

31.12.2016 keine Anstellungen oder vertraglichen Verpflichtungen in einem

Abhängigkeitsverhältnis bestanden hätten und somit in dieser Periode auch keine

Lohnzahlungen getätigt worden seien. Ein entsprechendes Quellensteuerformular

habe sie beigelegt; sie lege der Einsprache erneut ein unterzeichnetes Exemplar

bei. Somit - so die Einsprecherin weiter - sei bewiesen und belegt, dass die

Ermessensveranlagung ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei.

2.1 Das Steueramt des

Kantons Solothurn forderte die Einsprecherin mit Schreiben vom 9.8.2017 auf,

zum Sachverhalt Stellung zu beziehen, wonach gemäss Unterlagen des Amts für

Wirtschaft und Arbeit ersichtlich sei, dass durch die Einsprecherin X

Meldebestätigungen für den Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz

(für Erotikgewerbe) beantragt worden seien. X nahm am 20.8.2017 in einem an den

Chef des Steueramtes adressierten Brief Stellung. Darin wurde nebst der

detaillierten Auflistung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die

Meldebestätigungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit gemäss den gesetzlichen

Vorgaben durch sie - die Einsprecherin - "analog einem Arbeitgeber"

vorzunehmen seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte ein

Vermieter eines Erotiketablissements nur dann als Arbeitgeber, wenn die ganze

Infrastruktur zur Verfügung gestellt werde. Die Damen und Herren, die in …

ihren Wohnsitz begründen, würden jedoch ein komplett unabhängiges Gewerbe im

Erotikbereich betreiben. Es bestünde keine Homepage, es gäbe keine Vorschriften

über Art und Preise der Tätigkeiten, es gäbe keine gemeinsame Telefonnummer des

Hauses und die Damen und Herren würden ihr eigenes Gewerbe teilweise als

Escortservice in der ganzen Schweiz betreiben (wochenweise oder sogar in

anderen Appartements). Es würde lediglich Wohnraum zur Nutzung eines stillen

Gewerbes angeboten. Dabei erfolge auch die Auswahl der Bewohner im

Meldeverfahren nicht durch die Einsprecherin; es genüge die Meldung mittels

einer Passkopie zur Einleitung der fremdenpolizeilichen Meldung. Oftmals würden

sich die betroffenen Personen auch selber bzw. direkt um die entsprechenden

Bewilligungen bemühen. Ebenso würden keine Abgaben für die Einrichtung der

einzelnen Zimmer von den Betroffenen erhoben, zumal keine Pro-Kopf-Abrechnungen

existierten. Für eine nachträgliche Erhebung resp. Rückforderung von CHF

20'000.00 bei den betroffenen Bewohnern fehle ohnehin die rechtliche Grundlage.

Auch wirtschaftlich betrachtet könne keine Verrechnung vorgenommen werden,

zumal vorgängig keine Abgaben eingezogen worden seien.

Sachverhalt

2.2 Der Einsprecherin

wurde durch den Chef des Steueramtes mit Brief vom 31.8.2017 beschieden, dass

ihr Schreiben vom 20.8.2017 der Abteilung Recht und Gesetzgebung resp.

Abteilung Sondersteuern/Quellensteuern zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet

worden sei.

Mit Schreiben

vom 29. Februar 2019 wurde die Einsprecherin durch das Steueramt des Kantons

Solothurn aufgefordert, bis zum 25. März 2019 die unterschriebenen Mietverträge

der im Jahr 2016 arbeitenden Damen zuzustellen. Zudem wurde die Einsprecherin

gebeten mitzuteilen, nach welchen Kriterien die Zimmer vermietet und ob den

Damen neben der Miete noch weitere Kosten in Rechnung gestellt würden. Ebenso

solle die Einsprecherin die Benutzungsordnung der Räume in gleicher Frist

einreichen. Auch solle erläutert werden, wer die Werbeanzeigen und die hierfür

verfassten Texte für die Dienstleistung der Damen auf den einschlägigen Seiten

aufschalte und verwalte. Des Weiteren sei aufzuzeigen, weshalb die Damen durch

die Einsprecherin beim Amt für Wirtschaft und Arbeit zur Erlangung der

Meldebestätigung angemeldet worden seien; dies deshalb, weil die Meldebestätigung

für selbständig Erwerbende einzig dann ausgestellt werde, wenn die Damen sich

selber anmelden und zudem den Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit

mittels hinreichenden Belegen (bspw. Businessplan) belegen würden. Könne der

Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erbracht werden, werde keine

Meldebestätigung ausgestellt. Sollten die eingeforderten Unterlagen - so das

Steueramt weiter - nicht innert Frist eingereicht werden, würde aufgrund der

Akten entschieden.

2.3 Mit Eingabe vom

20.3.2019 liess sich die Einsprecherin über Z vernehmen. Zur Frage, weshalb die

betroffenen Damen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit zur Erlangung der

Meldebestätigung angemeldet würden, wurde ausgeführt, dass den Gesuchstellenden

"in Solothurn die Anmeldung als selbständig verweigert" werde, "da

sie zuerst in den ersten drei Monaten im Meldeverfahren analog von Angestellten

angemeldet werden müssen". Erst im Anschluss an diese drei Monate könnten

die Dienstleistenden ihren Antrag als selbständig Erwerbende (unter Beilage

eines Businessplans etc.) bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zwecks

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen. Diese Personen würden in der

Folge als selbständig Erwerbende gelten, obwohl sich an der Situation seit der

Einreise nichts geändert habe. Bezüglich der Vermietungssituation wurde

dargelegt, dass die im Erotikbereich Arbeitenden im Besitze der schweizerischen-

oder der EU-Staatsbürgerschaft sein müssten und dies mittels Vorlage eines

Passes oder der ID-Karte belegt werden müsse. Dabei genüge es, vorgängig eine

Kopie der Dokumente zu erhalten, um das kantonale Meldeverfahren auszulösen.

Eine direkte Kontaktnahme mit den Betroffenen sei hierzu nicht notwendig. Bei

der Liegenschaft an der … in … handle es sich um ein Mehrfamilienhaus mit

Wohnungen, welche zur gewerblichen Nutzung zur Verfügung stünden. Bei den

Personen im Meldeverfahren handle es sich meistens um ausländische

Staatsangehörige, welche sich im Haus aufhielten, um Bekannte abzulösen oder

sich die Miete mit anderen zu teilen. Wie erwähnt, erfolge ein Kontakt zu Frau X

nach Zustellung der Dokumente teilweise nicht mehr und die fraglichen Personen

genössen während ihres Aufenthalts sogar kostenlos Logis, trotz erhöhter

Nutzung der vorhandenen Infrastruktur. Dazu seien keine Mietverträge

erforderlich. Es gäbe nur die Verpflichtung, die Hausordnung einzuhalten. Die

erwähnten "MieterInnen" würden mehrheitlich keine Abgaben entrichten

und es sei deshalb fraglich, wie bei den "BewohnerInnen" entsprechende

Beträge eingezogen werden könnten; die Dienstleistenden würden in «eigener

Regie und Kasse» arbeiten. Gemäss gesetzlicher Vorgabe sei das Einziehen des

Einkommens bei "SexarbeiterInnen" nicht zulässig. Eine allfällige

Quellensteuer liesse sich somit bei den Betroffenen nicht einziehen, zumal

diese meist innert kürzester Zeit wieder wegzögen.

Eine Homepage,

die Aufschluss über die Personen und deren Tätigkeiten in der Liegenschaft

wiedergebe, existiere nicht. Die Werbung sei in fine die Angelegenheit jeder

einzelnen Person. Hierbei würden diese durch Freunde oder Stammkunden

unterstützt. Auch gäbe es - wie durch das Steueramt eingefordert - keine

Benützungsordnung für die Räume. Die Unterkünfte würden "zur Miete mit

Bewilligung zur gewerblichen Nutzung als stilles Gewerbe zur Verfügung gestellt".

Somit bleibe es den Mietenden freigestellt, ob sie darin nur wohnen möchten,

Massagen anböten oder ein Nähatelier betrieben.

Mit der

Stellungnahme wurden dem Steueramt keine Belege eingereicht.

3. Das Steueramt des

Kantons Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) wies die Einsprache mit Verfügung

(Einspracheentscheid) vom 14.5.2019 ab. In ihrem Einspracheentscheid hält die

Vorinstanz fest, dass die Einsprecherin als Betreiberin eines Bordells zu

qualifizieren sei und die durch diese innegehaltene Position derjenigen eines

Arbeitgebers gleichzustellen sei. Zur Begründung dieser Auffassung legt die

Vorinstanz im Wesentlichen dar, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung jene

natürlichen Personen als selbständig erwerbend gelten würden, die durch Einsatz

von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation, auf eigenes

Risiko, anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der

Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnähmen. Diese Merkmale träten

in unterschiedlicher Intensität auf; ausschlaggebend sei somit das Gesamtbild

der vollzogenen Tätigkeit, wobei alle Umstände des Einzelfalles in die

Beurteilung einzubeziehen seien. Im Erotikgewerbe laufe der Betreiber Gefahr,

Erwägungen

sich bei Einflussnahme auf Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände, gemäss Art.

195.

StGB der Förderung der Prostitution strafbar zu machen. Diese Gefahr führe

zu Anstellungsformen, die einem Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne

lediglich ähnlich seien. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

müsse davon ausgegangen werden, dass der Betreiber in seiner Eigenschaft als

Geschäftsführer des Salons unter anderem darüber entscheide, wer im Salon,

allenfalls im Rahmen einer geltenden Hausordnung, als Prostituierte bzw. als

Prostituierter tätig sein könne. Diese Annahme sei naheliegend, zumal die in

der Branche tätigen Ausländerinnen und Ausländer, bedingt auch durch das

sprachliche Defizit sowie die bescheidenen finanziellen Mittel und mangelnden

Kenntnisse des schweizerischen Systems, zum Betreiber in einem gewissen

Abhängigkeitsverhältnis stünden.

Bezüglich der

konkreten Wohnsituation der im Erotikgewerbe tätigen Personen seien die

Ausführungen der Einsprecherin wenig glaubhaft. So wohne diese selbst in der

fraglichen Liegenschaft in …, so dass Kenntnis über Identität und Anzahl der im

Haus verweilenden Personen bestünde. So sei davon auszugehen, dass die

Einsprecherin die Wohnsituation der im Haus wohnenden Frauen und Männer kenne

und die erlassene Hausordnung auch selber kontrollieren könne. Damit sich der

kurze Aufenthalt finanziell lohne, seien die Betroffenen auf die Aufschaltung

von Werbung (Anzeigen) angewiesen; für diese Werbetätigkeit sei externe Hilfe

nötig, so dass auch diesbezüglich ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis

anzunehmen sei.

Das sog.

Meldeverfahren betreffend verweist das Steueramt in seinen Ausführungen auf die

solothurnische Praxis im Erotikgewerbe. So erhielten Arbeiterinnen und

Arbeiter, welche nicht auf dem Strassenstrich arbeiteten, keine

Meldebestätigung für selbständige Erwerbstätigkeit. Damit würden Prostituierte,

die in einem Etablissement arbeiten, als unselbständig Erwerbende gelten.

Diejenige Person, die für die Infrastruktur eines Etablissements im

Erotikgewerbe zuständig sei und entscheide, welche Ausländerinnen und Ausländer

in den Räumlichkeiten arbeiten könnten, gelte gemäss dieser Praxis als

Geschäftsführer. Dies gelte auch dann, wenn diese Person den Arbeitnehmenden

keinerlei Weisungen betreffend Arbeitszeit, Anzahl der zu bedienenden Freier

sowie Art der Dienstleistung usw. erteilen könne. Verweigere die Einsprecherin

einer Ausländerin oder einem Ausländer die Erteilung der Meldebestätigung, habe

diese Person keine Möglichkeit an der … zu arbeiten. Die Einsprecherin

entscheide somit analog einem Geschäftsführer darüber, wer für ihr

Etablissement arbeiten dürfe und wer nicht.

4.

X (nachfolgend

Beschwerdeführerin) und Z erhoben am 28.5.2019 gemeinsam "Beschwerde"

gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid. Zur Begründung führen sie

zusammengefasst Folgendes aus:

4.1

Unter Bezugnahme

auf die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Begriff der selbständigen

Erwerbstätigkeit zitierten Bundesgerichtsentscheide sei just ersichtlich, dass

die "MieterInnen" an der … in … in eigener Regie bestimmen, wer mit

ihnen die Wohnung teilt oder die Nachmiete antritt, somit als selbständige "UnternehmerInnen"

aufträten.

4.2

Der

vermutungsweise getroffenen Annahme, die im Erotikbereich arbeitenden Personen

wären der deutschen Sprache nicht mächtig genug, um zwangsläufig in ein

Abhängigkeitsverhältnis zum Vermieter zu gelangen, müsse entschieden

widersprochen werden. Vielmehr sei es so, dass die Damen bestens orientiert und

mit einem strukturierten Arbeitsplan einreisen würden. Zudem würden die

fraglichen Personen in der Regel aus dem nahen europäischen Umfeld stammen, so

dass die Sprache als Grund allfälliger Abhängigkeit gänzlich wegfalle.

4.3

Ebenso müsse die

Behauptung des Steueramts, die auf Seiten der Dienstleisterinnen fehlenden

finanziellen Mittel würden eine Situation der Abhängigkeit begründen,

zurückgewiesen werden. Eine langfristige Zusammenarbeit zwischen Vermieter und

Dienstleisterin erfolge unabhängig von der finanziellen Situation der

beteiligten Personen. Vielmehr bestimme der Markt, ob eine angebotene

Dienstleistung von Erfolg gekrönt sei oder nicht.

4.4

Gemäss Lehre und

Rechtsprechung würden natürliche Personen als selbständig erwerbend gelten,

wenn diese durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter

Organisation auf eigenes Risiko zum Zweck der Gewinnerzielung am

wirtschaftlichen Verkehr teilnähmen. Treffender - so die Beschwerdeführerin -

liesse sich der Einsatz einer erotischen Dienstleisterin kaum darstellen. So

träten die an der … in … tätigen Personen alle unter eigenen Künstlernamen auf,

betrieben und investierten eigenständig ihre Dienstleistungen mit

entsprechenden Internet- sowie Tageszeitungspublikationen und trügen das Risiko

bei Ausbleiben entsprechender Kundschaft selbst.

4.5

Es sei klar, dass

schon bei geringster Weisungskompetenz ein Anstellungsverhältnis ausgemacht

werden könne. Den individuellen Umständen eines jeden Hauses müsse aber

Rechnung getragen werden; eine Verallgemeinerung dürfe nicht Platz greifen. So

sei auch zu beachten, dass viele Bewohnerinnen ausserhalb der Liegenschaft

tätig seien (Hausbesuche; Escortservice).

4.6

Das

Geschäftsmodell der Vermieterin sähe vor, Räumlichkeiten zur Verfügung zu

stellen, wobei eine Mehrheit der Mieterinnen im Meldeverfahren darin gratis

wohnen würden. Im Hause bestünde ein durchschnittlicher Monatsmietzins von CHF

1'500.00 pro Wohnung, wobei «die gemeldeten Personen, die bei Kolleginnen

einziehen» keine Abgabe bezahlen würden.

4.7

Es sei zudem

abwegig anzunehmen, der Vermieterin, nur weil diese an der gleichen Adresse

wohne, Kenntnis über die einzelnen Mieter zuzubilligen; dies treffe schlichtweg

nicht zu. Auch eine Hausordnung, über deren Einhaltung eine Kontrolle der Mieterinnen

ermöglicht werde, existiere nicht.

4.8

Es sei zwar

richtig, dass gemäss solothurnischer Praxis Arbeiterinnen und Arbeiter im

Erotikgewerbe keine Meldebestätigung für eine selbständige Erwerbstätigkeit

erhielten. Diese frauenfeindliche Praxis sei zwar richtig, ändere aber an der

effektiven Situation und an der Tatsache nichts, wonach die Damen und Herren

sämtliche Anforderungen an eine «eigenständige» Unternehmenstätigkeit

erfüllten. "Solothurn" verkenne die Tatsache, dass die betroffenen

Personen selber entscheiden könnten, ob sie überhaupt arbeiten wollen.

Im Übrigen habe

Frau X die Administration komplett an Z abgetreten, welche seinerseits

lediglich per Zustellung einer Ausweiskopie die notwendige Meldebetätigung

Dispositiv

anfordere. Es seien demnach ausschliesslich die Behörden, welche über die

Arbeitsberechtigung an der … in … entscheiden würden. Die diversen

Strafgerichtsverfahren würden zudem belegen, dass seitens der Vermieterin

gegenüber den Dienstleistern keine Weisungskraft vorliege. In diesen Verfahren

sei es nämlich regelmässig um die unterlassenen Anmeldungen der involvierten

Arbeiterinnen und Arbeiter gegangen. Des Weiteren sei festgehalten, dass der

administrative Teil des Verfahrens an Z abgetreten worden sei.

5. Mit Eingabe vom 5.7.2019

liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführerin

ihrerseits hat hierzu mit Datum vom 2.9.2019 ihre Rückäusserung abgegeben. Auf

die beiden Stellungnahmen bzw. Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den

Erwägungen eingegangen.

****************

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 155 Abs. 3 StG (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614,11) kann der

Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung, das Finanzdepartement

oder die beteiligte Gemeinde gegen Verfügungen über Quellensteuern bei der

Veranlagungsbehörde Einsprache erheben; gegen deren Einspracheentscheid ist das

Rechtsmittel des Rekurses beim Kantonalen Steuergericht vorgesehen. Die

Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 139 DBG

(Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) und § 4 der

kantonalen Verordnung zum DBG (BGS 613.31).

Die durch die

Veranlagungsadressatin X eingereichten Rechtsmittel der Einsprache vom 4.7.2017

und der Beschwerde vom 28.5.2019 richten sich grundsätzlich gegen die bei ihr

(ermessensweise) veranlagte Quellensteuer. Sie ist durch die angefochtenen

Verfügungen beschwert und daher zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert. Die

gegen den Einspracheentscheid vom 14.5.2019 erhobene Beschwerde vom 28.5.2019

wird vom Kantonalen Steuergericht somit als Rekurs (Staatssteuer) und als

Beschwerde (Bundessteuer) entgegengenommen und behandelt. Die durch das Gesetz

vorgegebenen Fristen und Formen sind allesamt eingehalten.

2. Der Quellensteuer

unterliegen ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche

Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton Solothurn oder in der

Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (§ 114 Abs. 1 StG; Art. 83 Abs. 1 DBG). Auch bei der Quellensteuer ist - wie im ordentlichen

Verfahren - diejenige Person steuerpflichtig, welche die Einkünfte aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit erhält. Im Unterschied zur ordentlichen

Steuerveranlagung tritt im Bereich der Quellenbesteuerung an die Stelle des

Steuerpflichtigen eine Drittperson, d.h. eine sog. Steuersubstitution (vgl.

grundsätzlich zum Ganzen: Markus Reich,

Steuerrecht 2. A., § 26 N 81 ff.; Felix

Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 88 N 1 ff.). Als

Schuldner der steuerbaren Leistung gelten u.a. Arbeitgeber (Felix Richner et al., a.a.O., Art. 88 N

3), wobei die Steuerlast durch den Abzug von der geschuldeten Leistung oder

durch Einforderung vom Steuerpflichtigen zu überwälzen ist (vgl. Markus Reich, a.a.O., § 26 N 102).

3. Im hierortigen

Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird seitens der Beschwerdeführerin

grundsätzlich bestritten, dieser Steuersubstitution zu unterliegen, mithin als

Vermieterin diverser Räumlichkeiten bzw. Wohnungen an … in … an ausländische

Dienstleisterinnen im Erotikbereich ohne fremdenpolizeiliche

Niederlassungsbewilligungen überhaupt "Partei" des

Quellensteuerverfahrens zu sein. Diese Auffassung wird durch die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit untermauert, dass die bei ihr

«eingemieteten» Dienstleisterinnen als selbständig Erwerbende zu qualifizieren

seien, die keinerlei Weisungen seitens der Vermieterin zu vergegenwärtigen

hätten; von einem Abhängigkeitsverhältnis könne ohnehin keine Rede sein. Es

dürfe nicht sein, dass sie - die Beschwerdeführerin - in ein

Steuererhebungsverfahren involviert werde, weil sie für die Dienstleisterinnen

lediglich das gesetzlich bzw. behördlich vorgesehene Meldeverfahren eingeleitet

bzw. bei diesem für die betroffenen Personen Hilfestellung geleistet habe. Die

vom Gesetz für die Subsumption unter das Quellensteuerverfahren vorgesehene

Arbeitgeberstellung erfülle sie jedenfalls nicht.

4. Tatsächlich kann

die Beschwerdeführerin als Leistungsschuldnerin nur in Betracht kommen, wenn

sie in vorliegender Sache mindestens eine arbeitgeberähnliche Stellung ein-

bzw. wahrnimmt. Bei Prüfung dieser Frage ist das Rechtsverhältnis zwischen

Beschwerdeführerin und Dienstleisterinnen von zentraler Bedeutung. Das

Bundesgericht hat im Entscheid BGE 140 II 460 ff. bei der Prüfung des Rechts

der EU-Ausländer auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit in der

Schweiz nach Massgabe des mit der EU abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens

u.a. auch - aber explizit - zur Frage Stellung bezogen, inwieweit die Arbeit

einer Prostituierten als selbständige resp. unselbständige Erwerbstätigkeit

betrachtet werden kann. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass Kriterien zur

Bestimmung der Art der Tätigkeit sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH und

nach dem nationalen Recht zu prüfen sind, wobei diese anhand der konkreten

Ausgestaltung der Tätigkeit in einem Etablissement zu prüfen sind. Als einzelne

Kriterien, die auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen liessen,

nennt das Bundesgericht eine Benutzungsordnung, die Aufschaltung einer Homepage

durch das fragliche Haus oder die Tatsache, dass die einzelnen

Dienstleisterinnen zur Erzielung ihres Erwerbseinkommens auf die Kundschaft des

Hauses angewiesen sind, was in fine zu einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis

gegenüber dem "Club" führe (BGE 140 II 469, E. 4.3.1).

Sodann führt das

Bundesgericht aus (BGE 140 II 471, E. 4.3.3): "Das Bundesgericht hat sich

zur Frage, ob ausländische Prostituierte in Clubs einer unselbständigen oder

selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, auch im Kontext der Strafbestimmungen

zur Ausländergesetzgebung bereits geäussert. Es hielt fest, Art. 117 Abs. 1 AuG

(Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) sei nicht

nur auf einen Arbeitgeber im zivilrechtlichen Sinne anwendbar (Art. 319 ff.

OR), der gegenüber Arbeitnehmern weisungsbefugt sei (Art. 321d OR; mit

Verweisen). (…) Gleichwohl hat das Bundesgericht auch unter strafrechtlichen

Gesichtspunkten festgestellt, dass Frauen ebenfalls dann als unselbständig

Beschäftigte im Sinne der Ausländergesetzgebung gelten, wenn sie selbst

bestimmen, wann und wie lange sie im sog. Massagesalon arbeiteten, wie viele

und welche Kunden sie akzeptierten und welche Dienstleistungen sie diesen

anboten. Unerheblich sei hierbei, ob der Club oder dessen Geschäftsführer den

Frauen keinerlei Weisungen betreffend die Arbeitszeit, die Anzahl der zu bedienenden

Kunden, die Art der zu erbringenden Dienstleistungen etc. erteilte und die

Frauen darüber selbst bestimmen konnten. Eine solche weitgehende

Weisungsbefugnis, bei deren Ausübung der Club im Übrigen Gefahr liefe, wegen

Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB) verfolgt zu werden, sei zur

Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Arbeitgeberstellung im

Sinne der Ausländergesetzgebung nicht erforderlich (mit Verweisen auf die

Rechtsprechung)."

5.1 Es bleibt folglich

zu prüfen und zu entscheiden, ob die hierortige Beschwerdeführerin gestützt auf

den erstellten Sachverhalt und im Lichte der zitierten Rechtsprechung als "Arbeitgeberin"

zu gelten hat, mithin die im Etablissement der Beschwerdeführerin arbeitenden

Erotik-Dienstleisterinnen als unselbständig Erwerbende einzustufen sind. Dabei

ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab … 2016 die

beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (AWA) angeforderte

Betriebsbewilligung für den Betrieb von "20 Fremdenzimmer (1. und 2. OG)"

für die Ausübung von Sexarbeit an ihrer Wohnadresse in … erhalten hat

(Akten-Belege 3/1). Parallel hierzu eröffnete das AWA für mindestens 13

Personen für eine bis längstens bis zum … 2016 dauernde Periode die sog. "Meldebestätigung

für den Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz" zuhanden der

Beschwerdeführerin bzw. deren Verwaltung (Akten-Belege 3/2). Mit der

Einforderung der behördlichen Betriebsbewilligung, in ihrer Liegenschaft an der

… in … auf mindestens zwei Stockwerken Erotikdienstleistungen anbieten zu

wollen, liess die Beschwerdeführerin in klarer Weise ihre Absicht zur

entsprechenden Einkommenserzielung erkennen. Hingegen lässt sich aus den Akten

nicht ersehen, dass die im Rahmen dieser Betriebsbewilligung durch einzelne

Arbeiterinnen bzw. Dienstleisterinnen in der Liegenschaft der

Beschwerdeführerin entwickelten und ausgeübten Aktivitäten einer selbständigen

Erwerbstätigkeit gleichzusetzen wären. So ist nicht erkennbar, inwieweit die

einzelnen Damen ihre Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation

und auf eigenes Risiko bei gegebener Sachlage einzusetzen imstande wären.

Vielmehr trifft das Gegenteil zu: So führt die Beschwerdeführerin in ihren

Eingaben vom 20.8.2017, 20.3.2019 und 22.5.2019 aus, dass sie lediglich

Wohnraum zur Nutzung eines stillen Gewerbes anböte, mit ihren

Dienstleisterinnen trotz erhöhter Nutzung der vorhandenen Infrastruktur keine

Mietverträge abschliesse und diese in ihren Wohnungen mehrheitlich gratis

wohnten. Solche Ausführungen sind widersprüchlich und wenig glaubhaft. So kann

füglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den

Dienstleisterinnen ihre Räumlichkeiten bzw. die von diesen benutzte

Infrastruktur an der … in … kaum unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die

fehlenden (bzw. trotz Aufforderung nicht eingereichten) Mietverträge lassen

vielmehr den Schluss zu, dass die einzelnen Dienstleisterinnen im Rahmen eines

vorgegebenen Ablaufs ihren Aktivitäten gemeinsam mit anderen Damen nachgehen und

im Rahmen dieser "Ordnung" ein Abgeltungs- und Entlöhnungssystem

greift, welches auch die Benützung der Infrastruktur durch die

Dienstleisterinnen gegenüber der Beschwerdeführerin abdeckt. Ohne Mietvertrag

besteht für die einzelnen Dienstleisterinnen aber kaum ein Anspruch auf eine

bestimmte Sache (Art. 253 OR); die Ausübung einer frei gewählten Tätigkeit in

frei gewählter Organisation kann bei dieser Sach- und Rechtslage jedenfalls

nicht ausgemacht werden, zumal die im Erotikbereich tätigen Damen bei ihrer

Tätigkeit nebst dem Fehlen einer "eigenen" Räumlichkeit u.U. auch

zeitliche Einschränkungen (Anwesenheit anderer Dienstleisterinnen) zu beachten

haben. An dieser Einschätzung vermag auch der durch die Beschwerdeführerin

angeführte teilweise eigenständige Werbeauftritt der Dienstleisterinnen nichts

zu ändern, zumal auch die Betreiberin selbst über ihre eigene Adresse in … mit

mindestens einem Internetauftritt auf die entsprechenden Dienstleistungen "im

Hause" verweist. Es wäre vorliegend Sache der Beschwerdeführerin gewesen

darzulegen, inwiefern trotz fehlender Mietverträge eine selbständige

Erwerbstätigkeit frei jeglicher Weisungsbefugnis bzw. jedwelcher

Arbeitsbeschränkung und Arbeitseinschränkung möglich ist.

5.2 Nach Ausgeführtem

kann offenbleiben, ob die durch die Vorinstanz erwähnte "solothurnische

Praxis", wonach Prostituierte, welche nicht auf dem Strassenstrich

arbeiteten, sondern - weil in einem Etablissement tätig - als unselbständig

Erwerbende zu gelten haben, durchwegs gesetzeskonform ist. Das

Freizügigkeitsabkommen schliesst jedenfalls nicht aus, dass Dienstleisterinnen

in der Erotikbranche auch fern eines Strassenstrichs als selbständig Erwerbende

in der Schweiz tätig werden können (vgl. Art. 1, 4 und 7 FZA; SR

0.142.112.681). Vorliegend führt die Beweissituation aber zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin nicht als Vermittlerin von selbständig Erwerbenden agiert

bzw. agiert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

alleine entscheidet, ob und für wen sie das Meldebestätigungsverfahren für

ihren Betrieb einleitet. Reicht sie keine Meldung für eine unselbständige

Erwerbstätigkeit ein, so kann die betreffende Person im Betrieb der Beschwerdeführerin

nicht arbeiten.

6. Zusammenfassend

ist davon auszugehen, dass die im Erotikbetrieb der Beschwerdeführerin

arbeitenden Dienstleisterinnen als unselbständig Erwerbende einzustufen sind

und die Beschwerdeführerin im System der Quellensteuer als Schuldnerin zu

qualifizieren ist. Rekurs und Beschwerde sind deshalb abzuweisen.

7. Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen. Diese sind

in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'620.00

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'400.00; Zuschlag: CHF 220.00). Ausgangsgemäss

ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'620.00 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Recht und

Aufsicht (mit Steuerakten)

- KStA, Sondersteuern,

Quellensteuern

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

EG …

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: