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Entscheid

SGDIV.2020.1

Zinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017

16. August 2021Deutsch8 min

Steuerperioden 2011 bis 2017 keine Vorbezugsrechnungen erstellt und versandt worden

Source so.ch

KSGE 2021 Nr. 16

StG § 179,

DBG Art. 163, 164. Steuerbezug, Zinspflicht.

In casu

keine Verzugszinspflicht mangels Nachweis zugestellter Steuerrechnungen.

Aus den Erwägungen

2. Einleitend ist

darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren vor Steuergericht nur noch

die von der Vorinstanz erhobenen Verzugszinsen auf den Vorbezugsrechnungen für

die Steuerjahre 2011 bis 2017 umstritten sind. Hinsichtlich der

Verzugszinsforderungen für die Steuerjahre 2009 und 2010 zeigt sich, dass für

diese Jahre gemäss der tabellarischen Übersicht des KSTA zum

Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 keine Verzugszinsen geschuldet sind.

Entsprechend sind die Rekurrenten bezüglich dieser Steuerjahre nicht beschwert,

was sich denn auch darin widerspiegelt, dass die Rekurrenten im Rahmen ihrer

Eingabe folgerichtig «nur» die Aufhebung des Einspracheentscheids bezüglich der

Verzugszinsforderungen für die Steuerjahre 2011 bis 2017 fordern. Demgemäss

liegt der Fokus des vorliegenden Verfahrens auf den von der Vorinstanz erhobenen

Verzugszinsforderungen für die Steuerjahre 2011 bis 2017.

3.1 Als

Fälligkeitstermin gilt bei der direkten Bundessteuer der 1. März des auf das

Steuerjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 161 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 1 Abs. 1

der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [SR

642.124]). Die entsprechende Steuer muss innert 30 Tagen nach ihrer Fälligkeit

entrichtet werden (Art. 163 Abs. 1 DBG). Für nicht fristgemäss entrichtete

Beträge ist somit ab dem 31. Tag ein Verzugszins geschuldet (Art. 164 Abs. 1

DBG). Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus von ihm nicht

zu vertretenden Gründen noch keine Steuerrechnung erhalten, beginnt die

Zinspflicht erst Tage nach deren Zustellung (Art. 164 Abs. 2 DBG).

3.2 Die Staatssteuer

muss bis zum sog. Verfalltag, dem 31. Juli der jeweiligen Steuerperiode,

entrichtet werden (§ 179 Abs. 1 StG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr.

10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern [StVO Nr.

10; BGS 614.159.10]. Wird der Steuerbetrag nicht fristgerecht entrichtet, so

ist er vom Tag nach dem Verfall oder vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu den vom

Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen verzinslich (§ 179 Abs. 2 StG). Wird

der Steuerbetrag nicht bis zum Verfalltag entrichtet, wird ein Verzugszins

erhoben (§ 11 StVO Nr. 10).

3.3 Eine

Verzugszinspflicht setzt somit kumulativ voraus, dass (1) der Betrag fällig

ist, (2) eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde und (3) der Betrag nicht

bezahlt worden ist. Dies bedeutet, dass die Verzugspflicht erst nach Ablauf von

30 Tagen nach Zustellung einer provisorischen oder definitiven Steuerrechnung

(frühestens aber 30 Tage nach Fälligkeit) beginnt (vgl. RICHNER et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 164 N 4 f.).

4. Die Rekurrenten

beantragen wie erwähnt, die in den Steuerrechnungen 2011 bis 2017 verfügten

Zinsrechnungen aufzuheben und die fraglichen Verzugszinsen für die

streitbetroffenen Jahre auf CHF 0 festzusetzen. Dies, indem sie bestreiten,

Steuerrechnungen im Sinne von Art. 164 Abs. 2 DBG bzw. § 179 Abs. 3 StG

erhalten zu haben, weshalb auch keine Schuldzinsen geschuldet sein können.

5.1 Grundsätzlich gilt

eine Verfügung als eröffnet, wenn diese ordnungsgemäss zugestellt ist und der

Steuerpflichtige davon Kenntnis nehmen kann; dass er davon tatsächlich Kenntnis

nimmt, ist nicht erforderlich. Ob die Steuerbehörde ihre Verfügungen und

Entscheide mit gewöhnlicher Post, eingeschriebenem Brief oder mit der hier

gewählten Zustellungsart A-Post-Plus zustellen will, bleibt somit ihr

überlassen. Allerdings dürfen aus einer mangelhaften (steuer-)behördlichen

Zustellung einem Pflichtigen keine Nachteile erwachsen. Wird für die Eröffnung

einer Verfügung eine Zustellungsform verwendet, bei welcher der Eingang beim Adressaten

nicht genau nachweisbar ist, so ist es Sache der Behörde, den Beweis dafür zu

erbringen, dass und an welchem Tag ihr Entscheid dem Pflichtigen zugestellt

worden ist. Das betrifft in erster Linie uneingeschrieben verschickte

(Veranlagungs-)Verfügungen. Wird bestritten und bestehen Zweifel darüber, dass

ein Entscheid den Empfänger erreicht hat, fällt die Beweislast dafür der

Behörde zu, welche die Beweislosigkeit verursacht hat (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts [BGE] 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012, E. 4.1 m.w.H.). Ganz

allgemein ist eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten, sondern nur

anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die

Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist

(nur) abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und

einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu

vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende

Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung

umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein

(BGE 2C_901/2017 vom 9. August 2019, E. 2.2.2; 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019,

Sachverhalt

E. 3.2.2; 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015, E. 2.3; 142 IV 201, E. 2.3).

5.2 Für den Beginn der

Verzugszinspflicht bedarf es, wie erwähnt, unter anderem einer

Zahlungsaufforderung. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz werden sämtliche

provisorischen Steuerrechnungen mit B-Post versendet. Entsprechend kann die

Vorinstanz, wie sie selbst einräumt, den Nachweis der erfolgten Zustellung der

Steuervorbezugsrechnungen für die streitbetroffenen Jahre nicht erbringen.

Demgemäss ist im Umkehrschluss grundsätzlich auf die Darstellung der Empfänger,

mithin der Rekurrenten abzustellen. Die vorgebrachten Gründe müssen aber mit

Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nachvollziehbar erscheinen und

einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechen. Die Vermutung von allgemeinen

Zustellungsfehlern genügt dabei gerade nicht.

5.3 Die Rekurrenten

bringen zunächst vor, dass sie davon ausgehen, dass ihr Protest gegen die zu

hohen Vorbezugsrechnungen 2009/2010 der Grund dafür sei, dass für die

Steuerperioden 2011 bis 2017 keine Vorbezugsrechnungen erstellt und versandt worden

seien. Eine solche Intervention ist offenbar weder auf Seiten der Rekurrenten

noch auf Seiten der Vorinstanz aktenkundig. Unabhängig davon gilt es aber zu

berücksichtigen, dass - wie von der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt - der

von den Rekurrenten (gestützt auf ihre Intervention beim KSTA) monierte Stopp

der Vorbezugsrechnungen einen umfassenden Veranlagungsstopp bedingt hätte. Dies

war aber offensichtlich gemäss den vorliegenden Unterlagen gerade nicht der

Fall. Entsprechend überzeugt dieses Argument der Rekurrenten nicht.

5.4 Weiter machen die

Rekurrenten geltend, dass (1) an derselben Strasse ein C. Z. wohnen würde

(Hausnummer W.), (2) dessen Hausnummer der Postfachnummer der Ehegatten

entsprechen würde und (3) der in der Korrespondenz des KSTA jeweils verwendete

Doppelname der Ehegatten gleich lauten würde wie der Name von C. Z. Die

Vorinstanz anerkennt zwar diese Punkte, weist aber gleichzeitig darauf hin,

dass man sich nicht des Eindrucks erwehren könne, dass dies den Rekurrenten im

vorliegenden Rechtsmittelverfahren sehr gelegen komme. Darüber hinaus dürfe

nicht vergessen werden, dass die Rekurrenten nachweislich gewisse (weitere) mit

B-Post verschickte Sendungen des KSTA nachweislich erhalten hätten. So etwa die

definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuern 2008, gegen welche die

Rekurrenten Einsprache erhoben hätten. Zufälligerweise hätten die Rekurrenten

also diejenigen Dokumente des KSTA, die ihnen zum Vorteil gereicht hätten,

stets erhalten. Nur die Vorbezugsrechnungen, die eine Verzugszinspflicht zu

ihren Ungunsten begründen würden, wollten sie nicht erhalten haben. Weiter

weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass es sich bei den Vorbezugsrechnungen

um verschiedene Sendungen aus verschiedenen Jahren handeln würde. Es sei deshalb

absolut realitätsfremd, die Ausnahme einer sehr seltenen Fehlzustellung zur

Erwägungen

Regel zu machen. Ein weiteres Indiz sei auch, dass die Rekurrenten die

«vorteilhaften» Rechnungen bzw. Veranlagungen (so etwa hinsichtlich der

Steuerperioden 2009 und 2010, bei welchen aufgrund eines vorhandenen Guthabens

keine Verzugszinsen geschuldete gewesen seien) stets erhalten hätten. Erst ab

der Steuerperiode 2011 würden sich die Rekurrenten auf die angebliche

Nichtzustellung berufen.

5.5

Hierzu ist

festzuhalten, dass das Vorbringen der Rekurrenten zwar prima vista erstaunen

mag. So erscheint es, wie von der Vorinstanz vorgebracht, grundsätzlich schwer

vorstellbar, dass sämtliche B-Post Sendungen über die streitbetroffenen Jahre

den Rekurrenten nicht zugestellt worden sein sollen. Allerdings zeigt sich in

diesem speziell gelagerten Fall aber auch, dass an derselben Strasse

unbestrittenermassen ein C. Z. (Hausnummer W.) wohnt, dessen Hausnummer der

Postfachnummer der Ehegatten entspricht und der in der Korrespondenz des KSTA jeweils

verwendete Doppelname der Ehegatten gleich lautet wie derjenige Name von C. Z.

(wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass das KSTA per 4. Juli 2019 die

Adressierung entsprechend angepasst hat, um künftige Verwechslungen zu

vermeiden).

5.6

Entsprechend und

mit Blick auf die vorstehende bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt, dass die

von den Rekurrenten vorgebrachte Darstellung zumindest nicht ausserhalb

jedweder Wahrscheinlichen liegt und damit auch konkrete Anhaltspunkte liefert,

die letztlich über die - wie in andern durch das angerufene Steuergericht zu

beurteilenden Verfahren - jeweils pauschal monierte fehlerhafte Postzustellung

hinausgeht. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden

Fall um die Frage des Zustellnachweises im Zusammenhang mit B-Post Sendungen

handelt, wobei die vorstehende bundesgerichtliche Rechtsprechung, soweit

ersichtlich, stets A-Post Plus und eingeschriebene Briefsendungen zum

Gegenstand hat. Entsprechend ist der diesbezügliche, durch das Bundesgericht aufgestellte

Grundsatz, wonach der gute Glaube der steuerpflichtigen Personen bezüglich

ihrer Darstellung grundsätzlich vermutet werden dürfe, umso entscheidender, als

es sich im vorliegenden Fall um B-Post Sendungen handelt. Die Zustellung

solcher Sendungen kann die Vorinstanz bekanntlich nicht erbringen. Anders

dagegen würde sich der Fall bei eingeschriebenen oder A-Post Plus

Briefpostsendungen präsentieren. Hier wird der Empfang der Postsendung

quittiert bzw. die Zustellung elektronisch erfasst, wodurch die Steuerbehörde

den Versand grundsätzlich nachzuweisen vermag und die Ansprüche an die

Behauptung des Nichtzugangs entsprechend höher sind. Im Umkehrschluss und im

Sinne der allgemeinen Beweislastverteilung erscheint es deshalb im vorliegenden

Fall als legitim, auf die Richtigkeit der Darstellung der Rekurrenten

abzustellen, da diese wie erwähnt nicht gänzlich ausserhalb des

Wahrscheinlichen liegt und über eine herkömmliche und pauschale Bestreitung der

Zustellung hinausgeht. Dieser Schluss erscheint auch deshalb zulässig, da der

Nichtzugang von B-Post Sendungen eine negative Tatsache ist, für welche

naturgemäss kein voller Beweis erbracht werden kann, bzw. die Beweislast im

Ergebnis der Behörde zufällt, welche die Beweislosigkeit verursacht hat.

6.

Rekurs und

Beschwerde erweisen sich nach den Erwägungen als begründet und sind somit

gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die

Rekurrenten schulden für die Steuerjahre 2011-2017 keine Verzugszinsen.

Steuergericht,

Urteil vom 16. August 2021(SGDIV.2020.1)