SGDIV.2020.1
Zinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017
16. August 2021Deutsch8 min
Steuerperioden 2011 bis 2017 keine Vorbezugsrechnungen erstellt und versandt worden
Source so.ch
KSGE 2021 Nr. 16
StG § 179,
DBG Art. 163, 164. Steuerbezug, Zinspflicht.
In casu
keine Verzugszinspflicht mangels Nachweis zugestellter Steuerrechnungen.
Aus den Erwägungen
2. Einleitend ist
darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren vor Steuergericht nur noch
die von der Vorinstanz erhobenen Verzugszinsen auf den Vorbezugsrechnungen für
die Steuerjahre 2011 bis 2017 umstritten sind. Hinsichtlich der
Verzugszinsforderungen für die Steuerjahre 2009 und 2010 zeigt sich, dass für
diese Jahre gemäss der tabellarischen Übersicht des KSTA zum
Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 keine Verzugszinsen geschuldet sind.
Entsprechend sind die Rekurrenten bezüglich dieser Steuerjahre nicht beschwert,
was sich denn auch darin widerspiegelt, dass die Rekurrenten im Rahmen ihrer
Eingabe folgerichtig «nur» die Aufhebung des Einspracheentscheids bezüglich der
Verzugszinsforderungen für die Steuerjahre 2011 bis 2017 fordern. Demgemäss
liegt der Fokus des vorliegenden Verfahrens auf den von der Vorinstanz erhobenen
Verzugszinsforderungen für die Steuerjahre 2011 bis 2017.
3.1 Als
Fälligkeitstermin gilt bei der direkten Bundessteuer der 1. März des auf das
Steuerjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 161 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 1 Abs. 1
der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [SR
642.124]). Die entsprechende Steuer muss innert 30 Tagen nach ihrer Fälligkeit
entrichtet werden (Art. 163 Abs. 1 DBG). Für nicht fristgemäss entrichtete
Beträge ist somit ab dem 31. Tag ein Verzugszins geschuldet (Art. 164 Abs. 1
DBG). Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus von ihm nicht
zu vertretenden Gründen noch keine Steuerrechnung erhalten, beginnt die
Zinspflicht erst Tage nach deren Zustellung (Art. 164 Abs. 2 DBG).
3.2 Die Staatssteuer
muss bis zum sog. Verfalltag, dem 31. Juli der jeweiligen Steuerperiode,
entrichtet werden (§ 179 Abs. 1 StG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr.
10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern [StVO Nr.
10; BGS 614.159.10]. Wird der Steuerbetrag nicht fristgerecht entrichtet, so
ist er vom Tag nach dem Verfall oder vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu den vom
Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen verzinslich (§ 179 Abs. 2 StG). Wird
der Steuerbetrag nicht bis zum Verfalltag entrichtet, wird ein Verzugszins
erhoben (§ 11 StVO Nr. 10).
3.3 Eine
Verzugszinspflicht setzt somit kumulativ voraus, dass (1) der Betrag fällig
ist, (2) eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde und (3) der Betrag nicht
bezahlt worden ist. Dies bedeutet, dass die Verzugspflicht erst nach Ablauf von
30 Tagen nach Zustellung einer provisorischen oder definitiven Steuerrechnung
(frühestens aber 30 Tage nach Fälligkeit) beginnt (vgl. RICHNER et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 164 N 4 f.).
4. Die Rekurrenten
beantragen wie erwähnt, die in den Steuerrechnungen 2011 bis 2017 verfügten
Zinsrechnungen aufzuheben und die fraglichen Verzugszinsen für die
streitbetroffenen Jahre auf CHF 0 festzusetzen. Dies, indem sie bestreiten,
Steuerrechnungen im Sinne von Art. 164 Abs. 2 DBG bzw. § 179 Abs. 3 StG
erhalten zu haben, weshalb auch keine Schuldzinsen geschuldet sein können.
5.1 Grundsätzlich gilt
eine Verfügung als eröffnet, wenn diese ordnungsgemäss zugestellt ist und der
Steuerpflichtige davon Kenntnis nehmen kann; dass er davon tatsächlich Kenntnis
nimmt, ist nicht erforderlich. Ob die Steuerbehörde ihre Verfügungen und
Entscheide mit gewöhnlicher Post, eingeschriebenem Brief oder mit der hier
gewählten Zustellungsart A-Post-Plus zustellen will, bleibt somit ihr
überlassen. Allerdings dürfen aus einer mangelhaften (steuer-)behördlichen
Zustellung einem Pflichtigen keine Nachteile erwachsen. Wird für die Eröffnung
einer Verfügung eine Zustellungsform verwendet, bei welcher der Eingang beim Adressaten
nicht genau nachweisbar ist, so ist es Sache der Behörde, den Beweis dafür zu
erbringen, dass und an welchem Tag ihr Entscheid dem Pflichtigen zugestellt
worden ist. Das betrifft in erster Linie uneingeschrieben verschickte
(Veranlagungs-)Verfügungen. Wird bestritten und bestehen Zweifel darüber, dass
ein Entscheid den Empfänger erreicht hat, fällt die Beweislast dafür der
Behörde zu, welche die Beweislosigkeit verursacht hat (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts [BGE] 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012, E. 4.1 m.w.H.). Ganz
allgemein ist eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten, sondern nur
anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die
Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist
(nur) abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und
einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu
vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende
Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung
umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein
(BGE 2C_901/2017 vom 9. August 2019, E. 2.2.2; 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019,
Sachverhalt
E. 3.2.2; 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015, E. 2.3; 142 IV 201, E. 2.3).
5.2 Für den Beginn der
Verzugszinspflicht bedarf es, wie erwähnt, unter anderem einer
Zahlungsaufforderung. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz werden sämtliche
provisorischen Steuerrechnungen mit B-Post versendet. Entsprechend kann die
Vorinstanz, wie sie selbst einräumt, den Nachweis der erfolgten Zustellung der
Steuervorbezugsrechnungen für die streitbetroffenen Jahre nicht erbringen.
Demgemäss ist im Umkehrschluss grundsätzlich auf die Darstellung der Empfänger,
mithin der Rekurrenten abzustellen. Die vorgebrachten Gründe müssen aber mit
Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nachvollziehbar erscheinen und
einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechen. Die Vermutung von allgemeinen
Zustellungsfehlern genügt dabei gerade nicht.
5.3 Die Rekurrenten
bringen zunächst vor, dass sie davon ausgehen, dass ihr Protest gegen die zu
hohen Vorbezugsrechnungen 2009/2010 der Grund dafür sei, dass für die
Steuerperioden 2011 bis 2017 keine Vorbezugsrechnungen erstellt und versandt worden
seien. Eine solche Intervention ist offenbar weder auf Seiten der Rekurrenten
noch auf Seiten der Vorinstanz aktenkundig. Unabhängig davon gilt es aber zu
berücksichtigen, dass - wie von der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt - der
von den Rekurrenten (gestützt auf ihre Intervention beim KSTA) monierte Stopp
der Vorbezugsrechnungen einen umfassenden Veranlagungsstopp bedingt hätte. Dies
war aber offensichtlich gemäss den vorliegenden Unterlagen gerade nicht der
Fall. Entsprechend überzeugt dieses Argument der Rekurrenten nicht.
5.4 Weiter machen die
Rekurrenten geltend, dass (1) an derselben Strasse ein C. Z. wohnen würde
(Hausnummer W.), (2) dessen Hausnummer der Postfachnummer der Ehegatten
entsprechen würde und (3) der in der Korrespondenz des KSTA jeweils verwendete
Doppelname der Ehegatten gleich lauten würde wie der Name von C. Z. Die
Vorinstanz anerkennt zwar diese Punkte, weist aber gleichzeitig darauf hin,
dass man sich nicht des Eindrucks erwehren könne, dass dies den Rekurrenten im
vorliegenden Rechtsmittelverfahren sehr gelegen komme. Darüber hinaus dürfe
nicht vergessen werden, dass die Rekurrenten nachweislich gewisse (weitere) mit
B-Post verschickte Sendungen des KSTA nachweislich erhalten hätten. So etwa die
definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuern 2008, gegen welche die
Rekurrenten Einsprache erhoben hätten. Zufälligerweise hätten die Rekurrenten
also diejenigen Dokumente des KSTA, die ihnen zum Vorteil gereicht hätten,
stets erhalten. Nur die Vorbezugsrechnungen, die eine Verzugszinspflicht zu
ihren Ungunsten begründen würden, wollten sie nicht erhalten haben. Weiter
weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass es sich bei den Vorbezugsrechnungen
um verschiedene Sendungen aus verschiedenen Jahren handeln würde. Es sei deshalb
absolut realitätsfremd, die Ausnahme einer sehr seltenen Fehlzustellung zur
Erwägungen
Regel zu machen. Ein weiteres Indiz sei auch, dass die Rekurrenten die
«vorteilhaften» Rechnungen bzw. Veranlagungen (so etwa hinsichtlich der
Steuerperioden 2009 und 2010, bei welchen aufgrund eines vorhandenen Guthabens
keine Verzugszinsen geschuldete gewesen seien) stets erhalten hätten. Erst ab
der Steuerperiode 2011 würden sich die Rekurrenten auf die angebliche
Nichtzustellung berufen.
5.5
Hierzu ist
festzuhalten, dass das Vorbringen der Rekurrenten zwar prima vista erstaunen
mag. So erscheint es, wie von der Vorinstanz vorgebracht, grundsätzlich schwer
vorstellbar, dass sämtliche B-Post Sendungen über die streitbetroffenen Jahre
den Rekurrenten nicht zugestellt worden sein sollen. Allerdings zeigt sich in
diesem speziell gelagerten Fall aber auch, dass an derselben Strasse
unbestrittenermassen ein C. Z. (Hausnummer W.) wohnt, dessen Hausnummer der
Postfachnummer der Ehegatten entspricht und der in der Korrespondenz des KSTA jeweils
verwendete Doppelname der Ehegatten gleich lautet wie derjenige Name von C. Z.
(wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass das KSTA per 4. Juli 2019 die
Adressierung entsprechend angepasst hat, um künftige Verwechslungen zu
vermeiden).
5.6
Entsprechend und
mit Blick auf die vorstehende bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt, dass die
von den Rekurrenten vorgebrachte Darstellung zumindest nicht ausserhalb
jedweder Wahrscheinlichen liegt und damit auch konkrete Anhaltspunkte liefert,
die letztlich über die - wie in andern durch das angerufene Steuergericht zu
beurteilenden Verfahren - jeweils pauschal monierte fehlerhafte Postzustellung
hinausgeht. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden
Fall um die Frage des Zustellnachweises im Zusammenhang mit B-Post Sendungen
handelt, wobei die vorstehende bundesgerichtliche Rechtsprechung, soweit
ersichtlich, stets A-Post Plus und eingeschriebene Briefsendungen zum
Gegenstand hat. Entsprechend ist der diesbezügliche, durch das Bundesgericht aufgestellte
Grundsatz, wonach der gute Glaube der steuerpflichtigen Personen bezüglich
ihrer Darstellung grundsätzlich vermutet werden dürfe, umso entscheidender, als
es sich im vorliegenden Fall um B-Post Sendungen handelt. Die Zustellung
solcher Sendungen kann die Vorinstanz bekanntlich nicht erbringen. Anders
dagegen würde sich der Fall bei eingeschriebenen oder A-Post Plus
Briefpostsendungen präsentieren. Hier wird der Empfang der Postsendung
quittiert bzw. die Zustellung elektronisch erfasst, wodurch die Steuerbehörde
den Versand grundsätzlich nachzuweisen vermag und die Ansprüche an die
Behauptung des Nichtzugangs entsprechend höher sind. Im Umkehrschluss und im
Sinne der allgemeinen Beweislastverteilung erscheint es deshalb im vorliegenden
Fall als legitim, auf die Richtigkeit der Darstellung der Rekurrenten
abzustellen, da diese wie erwähnt nicht gänzlich ausserhalb des
Wahrscheinlichen liegt und über eine herkömmliche und pauschale Bestreitung der
Zustellung hinausgeht. Dieser Schluss erscheint auch deshalb zulässig, da der
Nichtzugang von B-Post Sendungen eine negative Tatsache ist, für welche
naturgemäss kein voller Beweis erbracht werden kann, bzw. die Beweislast im
Ergebnis der Behörde zufällt, welche die Beweislosigkeit verursacht hat.
6.
Rekurs und
Beschwerde erweisen sich nach den Erwägungen als begründet und sind somit
gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die
Rekurrenten schulden für die Steuerjahre 2011-2017 keine Verzugszinsen.
Steuergericht,
Urteil vom 16. August 2021(SGDIV.2020.1)