SGDIV.2020.3
Hundesteuer/ Mahngebühr
10. August 2020Deutsch8 min
allem ausgeführt, das Urteil vom 4. September 2018 habe hier keinen weiteren Einfluss.
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 10. August 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGDIV.2020.3
A Y
gegen
1. Einwohnergemeinde X
2. Volkswirtschaftsdepartement
betreffend
Hundesteuer/ Mahngebühr
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Die
Einwohnergemeinde (EG) X stellte am 28. April 2017 A Y für das Halten von zwei
Hunden CHF 280 Hundesteuern in Rechnung. Weil die Forderung nicht beglichen
wurde, mahnte die Gemeinde am 23. Juni 2017 Frau Y, unter Auflage einer
Mahngebühr von CHF 50, gestützt auf den kantonalen Gebührentarif. Am 5. Oktober
2017 wurde der Betrag von CHF 280 bezahlt.
1.2 Mit Urteil vom 4.
September 2018 wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern das Rechtsöffnungsbegehren
der EG X betreffend Hundesteuern und Verzugszinsen ab, weil es für die
definitive Rechtsöffnung eine rechtskräftige Verfügung brauche. Zudem sei die
Mahngebühr auf dem Zahlungsbefehl nicht separat ausgewiesen.
1.3 Mit Verfügung vom
14. März 2019 hielt die EG X gegenüber A Y fest, dass die am 23. Juni 2017
erhobene Mahngebühr von CHF 50 geschuldet sei; Frist zur Bezahlung: 30 Tage. Gegen
diese Verfügung erhob Frau Y mit Schreiben vom 4. April 2019 beim Gemeinderat
der EG X Einsprache. Diese wurde mit Beschluss vom 25. April 2019 abgewiesen.
Für die Mahngebühr sei eine entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden.
1.4 Gegen diesen Beschluss
erhob A Y mit Eingabe vom 11. Mai 2019 beim Volkswirtschaftsdepartement
Beschwerde. Der Sachverhalt sei durch das Amtsgerichtsurteil vom 4. September
Sachverhalt
2018 bereits rechtskräftig entschieden. Eine gesetzliche Grundlage für eine
Mahngebühr sei hier nicht vorhanden. Das Legalitätsprinzip sei verletzt.
1.5 Mit Entscheid vom
27. Februar 2020 (Zustellung: 2.3.2020) wies das Volkswirtschaftsdepartement
die Beschwerde ab. Die Verfahrenskosten von CHF 800 wurden infolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat übernommen. Zur Begründung wurde vor
allem ausgeführt, das Urteil vom 4. September 2018 habe hier keinen weiteren Einfluss.
Im vorliegenden Zusammenhang sei zudem eine gesetzliche Grundlage vorhanden mit
§ 115 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gebührentarifs.
2.1 Mit
"Popularbeschwerde" vom 12. März 2020 gelangte A Y (nachfolgend
Beschwerdeführerin) an das Kantonale Verwaltungsgericht. Dieses überwies die
Eingabe dem Kantonalen Steuergericht. Die Beschwerdeführerin verlangt, der
Entscheid vom 25. Februar 2020 sei aufzuheben bzw. auf eine korrekte
Rechtsanwendung zu überprüfen. Die EG X sei anzuweisen, die Mahngebühren zu
widerrufen. Der Beschwerdeführerin sei eine Genugtuung gemäss richterlichem
Ermessen zuzusprechen. Die Gerichtskosten inkl. Zinsen und MwSt seien der
Gemeinde aufzuerlegen. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, es werde die
fehlende, ausreichende Begründung gerügt für die systematische Ausnahme der
direkten Anwendbarkeit des Gebührentarifs durch die politischen Gemeinden
hinsichtlich der Mahngebühren. Der Entscheid des Departements werde zudem
angefochten wegen fehlerhafter Rechtsanwendung. So sehe § 11 Abs. 1 des
Erwägungen
Gebührentarifs die Erhebung der Mahngebühr erst ab der zweiten Mahnung vor.
Hier habe die Gemeinde die Gebühr bereits nach der ersten Mahnung erhoben.
2.2
Mit Stellungnahme
vom 8. April 2020 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verweist
das Departement auf den angefochtenen Entscheid. Hier sei eine Mahngebühr von
CHF 50 pro Mahnung vorgesehen und nicht erst ab der zweiten Mahnung.
2.3
Mit Vernehmlassung
vom 29. Mai 2020 beantragte die EG X die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu wurde vorab auf die
Vorakten verwiesen. Hier sei die Spezialbestimmung betreffend eine Mahngebühr
pro Mahnung anwendbar. Bereits für die 1. Mahnung werde CHF 50 in Rechnung
gestellt. Der Ausstand sei vor der Betreibung fünfmal gemahnt worden. Es hätten
damit total CHF 200 an Mahngebühren verlangt werden können.
2.4
Mit Stellungnahme
vom 26. Juni 2020 (Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin an ihren
bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht hat die vorliegende Beschwerde dem Steuergericht zur
Behandlung überwiesen (Brief vom 13.3.2020). Das Kantonale Steuergericht
beurteilt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide namentlich auch über die
Hundesteuer (§ 56 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS
125.12). Die hier streitige Mahngebühr steht mit der Hundesteuer in nahem
Zusammenhang. In § 11 ff. des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz,
HuG; BGS 614.71) wird der Bezug der Hundesteuer durch die Gemeinden geregelt. Die
einheitliche Zuständigkeit des Steuergerichts für die Hundesteuer und die
Dispositiv
diesbezügliche Mahngebühr ist demnach als gegeben anzusehen. Die überwiesene
Beschwerde wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht;
dies gilt auch in Bezug auf das Steuergericht. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.1 Für jeden
meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat der Halter oder die Halterin in
seiner Wohnsitzgemeinde eine jährliche Hundesteuer von CHF 50 bis max. CHF 200
und eine Kontrollzeichengebühr gemäss Gebührentarif (GT; BGS 615.11) zu
entrichten. Die Einwohnergemeinden legen für jeden auf ihrem Gebiet gehaltenen
Hund die entsprechende Hundesteuer fest. Die Einnahmen der kantonalen Hundesteuer
fallen an die Gemeinde (§ 11 HuG; vgl. § 7 des Reglements Hundehaltung der
EG Selzach). Die Veranlagung und der Bezug der Abgaben erfolgen durch die
Einwohnergemeinden, die jährlich eine Bezugsliste über die in ihrem Gebiet gehaltenen
Hunde zu erstellen haben (vgl. § 14 Abs. 1 HuG).
2.2 Der kantonale
Gebührentarif regelt vorab die Gebühren der Verwaltung (§ 18 ff. GT) und der
Gerichte (§ 141 ff. GT). In den allgemeinen Bestimmungen (§ 1 ff. GT) sind auch
die Mahngebühren geregelt: In Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte
Beträge werden ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50 belastet.
Öffentlich-rechtliche Schuldner sind von der Mahngebühr ausgenommen (§ 11 GT). Die
hier umstrittene Hundehaltung ist in § 115 GT enthalten. Danach beträgt die
Mahngebühr für Tätigkeiten nach dem Hundegesetz CHF 50 pro Mahnung (§ 115 Abs. 1 lit. d GT).
3.1 Im konkreten Fall
hat die Beschwerdeführerin zwei Hunde und musste dafür eine Hundesteuer von CHF
280 bezahlen. Da sie diese Rechnung nicht beglich, wurde die Beschwerdeführerin
gemahnt und ihr eine Mahngebühr von CHF 50 auferlegt. Die Beschwerdeführerin
hält vor allem fest, dass die Gemeinde für die Mahngebühr keine gesetzliche
Grundlage habe. Das Departement sieht dagegen in § 115 Abs. 1 lit. d GT die Gesetzesgrundlage,
weil die Gemeinde eine kantonale Aufgabe vollziehe. Die Beschwerdeführerin
beharrt demgegenüber auf einer kommunalrechtlichen gesetzlichen Grundlage.
3.2 Gemäss Art. 132
Abs. 1 lit. l der Kantonsverfassung (BGS 111.1) erhebt der Kanton eine
Hundesteuer. In § 11 HuG wird sodann wie gesehen festgehalten, dass die Steuer
der Gemeinde zu entrichten sei. Diese Bestimmung ist die gesetzliche Grundlage
für den kommunalen Bezug der Hundesteuer. Steuersubjekt (Halter), Steuerobjekt
(entsprechender Hund) und Bemessungsgrundlage (Steuer von CHF 50 bis max. CHF
200) sind in dieser gesetzlichen Grundlage enthalten. Weiter handelt es sich
bei der Mahngebühr um eine Kanzleigebühr (Urteil des Bundesgerichts BGer 2P.89/2001
vom 10.7.2001 E. 2b; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rz. 2629). Für Kanzleigebühren gilt das
Erfordernis der Gesetzesform nicht (Bundesgerichtsentscheid BGE 130 I 113 E.
2.2). Eine Umschreibung in einer Verordnung oder einem Reglement genügt
demnach. § 115 Abs. 1 lit. d GT ist denn eine genügende Grundlage. Zwar gilt
der Gebührentarif grundsätzlich nur für die kantonale Verwaltung und auch für
die kantonalen Gerichte. Hier nimmt aber die Gemeinde wie gesehen eine
kantonale Aufgabe wahr und zieht eine kantonale Steuer ein. Daher ist der
Gebührentarif anwendbar. Die Mahngebühr von CHF 50 ist wie erwähnt ausdrücklich
vorgesehen. Wohl wird in aller Regel eine Mahngebühr erst ab der 2. Mahnung
erhoben (vgl. § 11 Abs. 1 GT). Dies ist jedoch in § 115 GT als lex specialis
nicht vorgesehen. Deshalb ist die streitige Mahngebühr nicht zu beanstanden.
Das Rechtsmittel erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3 Sodann ist eine
Genugtuung, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, unabhängig vom Ausgang
dieses Verfahrens nicht geschuldet. Eine Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin,
welche eine Genugtuung rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch
nicht weiter geltend gemacht. Die Eingabe ist insoweit ebenfalls unbegründet.
Die Beschwerde
ist nach den Erwägungen abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten zu
tragen. Die unentgeltliche Prozessführung wurde in diesem Verfahren nicht
beantragt. Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 GT auf CHF 500
festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss
nicht zuzusprechen.
Demnach
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 500 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Beschwerdeführerin
(eingeschrieben)
- Einwohnergemeinde X
- VWD, Departementssekretariat
- Finanzdepartement
Expediert am: