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Entscheid

SGDIV.2020.3

Hundesteuer/ Mahngebühr

10. August 2020Deutsch8 min

allem ausgeführt, das Urteil vom 4. September 2018 habe hier keinen weiteren Einfluss.

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 10. August 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGDIV.2020.3

A Y

gegen

1. Einwohnergemeinde X

2. Volkswirtschaftsdepartement

betreffend

Hundesteuer/ Mahngebühr

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Die

Einwohnergemeinde (EG) X stellte am 28. April 2017 A Y für das Halten von zwei

Hunden CHF 280 Hundesteuern in Rechnung. Weil die Forderung nicht beglichen

wurde, mahnte die Gemeinde am 23. Juni 2017 Frau Y, unter Auflage einer

Mahngebühr von CHF 50, gestützt auf den kantonalen Gebührentarif. Am 5. Oktober

2017 wurde der Betrag von CHF 280 bezahlt.

1.2 Mit Urteil vom 4.

September 2018 wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern das Rechtsöffnungsbegehren

der EG X betreffend Hundesteuern und Verzugszinsen ab, weil es für die

definitive Rechtsöffnung eine rechtskräftige Verfügung brauche. Zudem sei die

Mahngebühr auf dem Zahlungsbefehl nicht separat ausgewiesen.

1.3 Mit Verfügung vom

14. März 2019 hielt die EG X gegenüber A Y fest, dass die am 23. Juni 2017

erhobene Mahngebühr von CHF 50 geschuldet sei; Frist zur Bezahlung: 30 Tage. Gegen

diese Verfügung erhob Frau Y mit Schreiben vom 4. April 2019 beim Gemeinderat

der EG X Einsprache. Diese wurde mit Beschluss vom 25. April 2019 abgewiesen.

Für die Mahngebühr sei eine entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden.

1.4 Gegen diesen Beschluss

erhob A Y mit Eingabe vom 11. Mai 2019 beim Volkswirtschaftsdepartement

Beschwerde. Der Sachverhalt sei durch das Amtsgerichtsurteil vom 4. September

Sachverhalt

2018 bereits rechtskräftig entschieden. Eine gesetzliche Grundlage für eine

Mahngebühr sei hier nicht vorhanden. Das Legalitätsprinzip sei verletzt.

1.5 Mit Entscheid vom

27. Februar 2020 (Zustellung: 2.3.2020) wies das Volkswirtschaftsdepartement

die Beschwerde ab. Die Verfahrenskosten von CHF 800 wurden infolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat übernommen. Zur Begründung wurde vor

allem ausgeführt, das Urteil vom 4. September 2018 habe hier keinen weiteren Einfluss.

Im vorliegenden Zusammenhang sei zudem eine gesetzliche Grundlage vorhanden mit

§ 115 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gebührentarifs.

2.1 Mit

"Popularbeschwerde" vom 12. März 2020 gelangte A Y (nachfolgend

Beschwerdeführerin) an das Kantonale Verwaltungsgericht. Dieses überwies die

Eingabe dem Kantonalen Steuergericht. Die Beschwerdeführerin verlangt, der

Entscheid vom 25. Februar 2020 sei aufzuheben bzw. auf eine korrekte

Rechtsanwendung zu überprüfen. Die EG X sei anzuweisen, die Mahngebühren zu

widerrufen. Der Beschwerdeführerin sei eine Genugtuung gemäss richterlichem

Ermessen zuzusprechen. Die Gerichtskosten inkl. Zinsen und MwSt seien der

Gemeinde aufzuerlegen. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, es werde die

fehlende, ausreichende Begründung gerügt für die systematische Ausnahme der

direkten Anwendbarkeit des Gebührentarifs durch die politischen Gemeinden

hinsichtlich der Mahngebühren. Der Entscheid des Departements werde zudem

angefochten wegen fehlerhafter Rechtsanwendung. So sehe § 11 Abs. 1 des

Erwägungen

Gebührentarifs die Erhebung der Mahngebühr erst ab der zweiten Mahnung vor.

Hier habe die Gemeinde die Gebühr bereits nach der ersten Mahnung erhoben.

2.2

Mit Stellungnahme

vom 8. April 2020 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verweist

das Departement auf den angefochtenen Entscheid. Hier sei eine Mahngebühr von

CHF 50 pro Mahnung vorgesehen und nicht erst ab der zweiten Mahnung.

2.3

Mit Vernehmlassung

vom 29. Mai 2020 beantragte die EG X die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu wurde vorab auf die

Vorakten verwiesen. Hier sei die Spezialbestimmung betreffend eine Mahngebühr

pro Mahnung anwendbar. Bereits für die 1. Mahnung werde CHF 50 in Rechnung

gestellt. Der Ausstand sei vor der Betreibung fünfmal gemahnt worden. Es hätten

damit total CHF 200 an Mahngebühren verlangt werden können.

2.4

Mit Stellungnahme

vom 26. Juni 2020 (Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin an ihren

bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht hat die vorliegende Beschwerde dem Steuergericht zur

Behandlung überwiesen (Brief vom 13.3.2020). Das Kantonale Steuergericht

beurteilt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide namentlich auch über die

Hundesteuer (§ 56 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS

125.12). Die hier streitige Mahngebühr steht mit der Hundesteuer in nahem

Zusammenhang. In § 11 ff. des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz,

HuG; BGS 614.71) wird der Bezug der Hundesteuer durch die Gemeinden geregelt. Die

einheitliche Zuständigkeit des Steuergerichts für die Hundesteuer und die

Dispositiv

diesbezügliche Mahngebühr ist demnach als gegeben anzusehen. Die überwiesene

Beschwerde wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht;

dies gilt auch in Bezug auf das Steuergericht. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.1 Für jeden

meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat der Halter oder die Halterin in

seiner Wohnsitzgemeinde eine jährliche Hundesteuer von CHF 50 bis max. CHF 200

und eine Kontrollzeichengebühr gemäss Gebührentarif (GT; BGS 615.11) zu

entrichten. Die Einwohnergemeinden legen für jeden auf ihrem Gebiet gehaltenen

Hund die entsprechende Hundesteuer fest. Die Einnahmen der kantonalen Hundesteuer

fallen an die Gemeinde (§ 11 HuG; vgl. § 7 des Reglements Hundehaltung der

EG Selzach). Die Veranlagung und der Bezug der Abgaben erfolgen durch die

Einwohnergemeinden, die jährlich eine Bezugsliste über die in ihrem Gebiet gehaltenen

Hunde zu erstellen haben (vgl. § 14 Abs. 1 HuG).

2.2 Der kantonale

Gebührentarif regelt vorab die Gebühren der Verwaltung (§ 18 ff. GT) und der

Gerichte (§ 141 ff. GT). In den allgemeinen Bestimmungen (§ 1 ff. GT) sind auch

die Mahngebühren geregelt: In Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte

Beträge werden ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50 belastet.

Öffentlich-rechtliche Schuldner sind von der Mahngebühr ausgenommen (§ 11 GT). Die

hier umstrittene Hundehaltung ist in § 115 GT enthalten. Danach beträgt die

Mahngebühr für Tätigkeiten nach dem Hundegesetz CHF 50 pro Mahnung (§ 115 Abs. 1 lit. d GT).

3.1 Im konkreten Fall

hat die Beschwerdeführerin zwei Hunde und musste dafür eine Hundesteuer von CHF

280 bezahlen. Da sie diese Rechnung nicht beglich, wurde die Beschwerdeführerin

gemahnt und ihr eine Mahngebühr von CHF 50 auferlegt. Die Beschwerdeführerin

hält vor allem fest, dass die Gemeinde für die Mahngebühr keine gesetzliche

Grundlage habe. Das Departement sieht dagegen in § 115 Abs. 1 lit. d GT die Gesetzesgrundlage,

weil die Gemeinde eine kantonale Aufgabe vollziehe. Die Beschwerdeführerin

beharrt demgegenüber auf einer kommunalrechtlichen gesetzlichen Grundlage.

3.2 Gemäss Art. 132

Abs. 1 lit. l der Kantonsverfassung (BGS 111.1) erhebt der Kanton eine

Hundesteuer. In § 11 HuG wird sodann wie gesehen festgehalten, dass die Steuer

der Gemeinde zu entrichten sei. Diese Bestimmung ist die gesetzliche Grundlage

für den kommunalen Bezug der Hundesteuer. Steuersubjekt (Halter), Steuerobjekt

(entsprechender Hund) und Bemessungsgrundlage (Steuer von CHF 50 bis max. CHF

200) sind in dieser gesetzlichen Grundlage enthalten. Weiter handelt es sich

bei der Mahngebühr um eine Kanzleigebühr (Urteil des Bundesgerichts BGer 2P.89/2001

vom 10.7.2001 E. 2b; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rz. 2629). Für Kanzleigebühren gilt das

Erfordernis der Gesetzesform nicht (Bundesgerichtsentscheid BGE 130 I 113 E.

2.2). Eine Umschreibung in einer Verordnung oder einem Reglement genügt

demnach. § 115 Abs. 1 lit. d GT ist denn eine genügende Grundlage. Zwar gilt

der Gebührentarif grundsätzlich nur für die kantonale Verwaltung und auch für

die kantonalen Gerichte. Hier nimmt aber die Gemeinde wie gesehen eine

kantonale Aufgabe wahr und zieht eine kantonale Steuer ein. Daher ist der

Gebührentarif anwendbar. Die Mahngebühr von CHF 50 ist wie erwähnt ausdrücklich

vorgesehen. Wohl wird in aller Regel eine Mahngebühr erst ab der 2. Mahnung

erhoben (vgl. § 11 Abs. 1 GT). Dies ist jedoch in § 115 GT als lex specialis

nicht vorgesehen. Deshalb ist die streitige Mahngebühr nicht zu beanstanden.

Das Rechtsmittel erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3 Sodann ist eine

Genugtuung, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, unabhängig vom Ausgang

dieses Verfahrens nicht geschuldet. Eine Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin,

welche eine Genugtuung rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch

nicht weiter geltend gemacht. Die Eingabe ist insoweit ebenfalls unbegründet.

Die Beschwerde

ist nach den Erwägungen abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten zu

tragen. Die unentgeltliche Prozessführung wurde in diesem Verfahren nicht

beantragt. Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 GT auf CHF 500

festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss

nicht zuzusprechen.

Demnach

wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 500 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Beschwerdeführerin

(eingeschrieben)

- Einwohnergemeinde X

- VWD, Departementssekretariat

- Finanzdepartement

Expediert am: