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Entscheid

SGDIV.2023.6

Arrestbefehl

6. November 2023Deutsch5 min

erlassen. Auf einen Rekurs und eine Beschwerde ist das Kantonale Steuergericht (KSG)

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

6. November 2023

Es wirken mit:

Präsident: Th. A. Müller

Richter: Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGDIV.2023.6

X

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn

betreffend Arrestbefehl

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. Das

kantonale Steueramt erliess mit Datum vom 8. August 2023 gegen X einen

Arrestbefehl, gestützt auf die Sicherstellungsverfügung des Steueramts vom 26.

Mai 2023. Die Forderungssumme beträgt CHF 2'378'080. Arrestgrund ist eine

Gefährdung der Steuer gemäss Sicherstellungsverfügung. Arrestgegenstand ist der

Erlös von 7.2 Mio. Franken aus dem Verkauf einer Liegenschaft in Y. Dieser

Erlös befinde sich aktuell auf dem Konto des verurkundenden Notars in Z.

2. Mit

Rekurs und Beschwerde vom 31. August 2023 gelangte X an das Kantonale

Steuergericht. Er beantragt, es sei der Arrestbefehl des kantonalen Steueramts

vom 8. August 2023, der gestützt auf die Sicherstellungsverfügung des

Steueramts vom 26. Mai 2023 erlassen worden sei, kostenfällig aufzuheben und es

sei das Betreibungsamt A umgehend über die erfolgte Aufhebung in Kenntnis zu

setzen und dieses zugleich anzuweisen, beim Grundbuchamt B die Löschung der auf

den beiden betreffenden Liegenschaften beim Arrestvollzug vorgemerkten

Verfügungsbeschränkungen anzumelden. Eventualiter sei der genannte Arrestbefehl

kostenfällig aufzuheben und es sei das Betreibungsamt A anzuweisen, den

betreffenden Notar über die erfolgte Aufhebung des Arrests bezüglich der

Kaufpreisforderung von 7.2 Mio. Franken in Kenntnis zu setzen. Weiter sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Steueramt superprovisorisch

anzuweisen, sämtliche weiteren Massnahmen hinsichtlich der verarrestierten

Vermögenswerte zu unterlassen, bis rechtskräftig über die vorliegenden

Rechtsmittel entschieden worden sei. Es sei X eine Kopie des erwähnten

Arrestbefehls zuzustellen und ihm eine Frist von 10 Tagen anzusetzen zur

Stellungnahme zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene

Arrestbefehl liege X nicht vor. Die Frist zur Anfechtung des Arrestbefehls sei

durch die vorliegenden Eingaben eingehalten. Entsprechende Rügen gegen den

angefochtenen Arrestbefehl müssten möglich sein, ansonsten bestehe eine

Rechtsschutzlücke bzw. ein Widerspruch zur verfassungsrechtlichen

Rechtsweggarantie. X würden durch die Verarrestierung des Mehrfamilienhauses in

A massive Nachteile entstehen. Der Arrestbefehl leide an schweren Rechtsfehlern

bzw. Nichtigkeitsgründen. Sodann erfolgen materielle Ausführungen zur

rechtlichen Ausgangslage und zur Verletzung insbesondere des Verbots von

Überpfändungen bzw. Überverarrestierungen von hier 216 % laut X. Es wird um

Gutheissung der gestellten Anträge ersucht.

3. Mit

Verfügung vom 4. September 2023 wies das Steuergericht den Antrag betreffend

Erteilung der aufschiebenden Wirkung und entsprechende superprovisorische

Anweisung des Steueramts ab. X wurde antragsgemäss eine Kopie des Arrestbefehls

des Steueramts vom 8. August 2023 zugestellt, mit einer Frist zur Stellungnahme

bis 14. September 2023. Zudem wurde er ordnungshalber auf allfällige

Kostenfolgen aufmerksam gemacht. Zur Begründung wurde festgehalten, dass die

Einsprache gegen einen Arrestbefehl nicht zulässig sei.

Bis

heute ist von X beim Steuergericht keine Stellungnahme eingelangt.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. X hat

mit Rekurs und Beschwerde vom 31. August 2023 beim Steuergericht den gegen ihn

gerichteten Arrestbefehl des kantonalen Steueramts vom 8. August 2023

angefochten. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Anfechtung möglich ist.

1.1 Im

vorliegenden Fall hat das kantonale Steueramt am 26. Mai 2023 eine

Sicherstellungsverfügung gegen X erlassen. Das Steuergericht ist mit Urteil vom

25. September 2023 (SGSTA.2023.12; BST.2023.11) auf die dagegen eingereichten

Rechtsmittel nicht eingetreten. Gestützt auf diese Sicherstellungsverfügung hat

das Betreibungsamt B den umstrittenen Arrest vollzogen und X die Arresturkunde

vom 21. August 2023 zugestellt. X hat Rekurs und Beschwerde erhoben und

verlangt v.a. die Aufhebung des Arrestbefehls. Weiter beantragt er die

aufschiebende Wirkung und die superprovisorische Anordnung, auf weitere

Vollzugs- und Verwertungsmassnahmen zu verzichten. Eine diesbezügliche

Stellungnahme des Steueramts ist nicht eingeholt worden.

1.2 Das

Steueramt hat wie erwähnt am 26. Mai 2023 eine Sicherstellungsverfügung

erlassen. Auf einen Rekurs und eine Beschwerde ist das Kantonale Steuergericht (KSG)

nicht eingetreten, da die Rechtsmittelfristen verstrichen waren. Die

Sicherstellungsverfügung gilt nach Art. 170 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, SR 642.11) bzw.

§ 184bis Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) als Arrestbefehl nach

Art. 274 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1). Der

Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Eine Einsprache

gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig (Art. 170 Abs. 2

DBG; § 184bis Abs. 2 StG; vgl. auch KSG, Urteil vom 8.5.2017,

SGSTA.2017.12; BST.2017.12; GEM.2017.1, E. 3.2, unter gerichtsentscheide.so.ch;

Reiser Hans, in Basler Kommentar

zum SchKG, Art. 278 SchKG N 18). Der Schuldner kann sich somit nur gegen die

Sicherstellungsverfügung zur Wehr setzen. Eine zusätzliche Rekurs- und

Beschwerdemöglichkeit gegen den Arrestbefehl ist nicht vorgesehen, auch wenn hier

das Steueramt Vertreter der Gläubiger ist. Zusätzlich möglich ist lediglich

eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des Betreibungsamts gegen den

Arrestvollzug, falls das Betreibungsamt betreibungsrechtliche Vorschriften

verletzt haben sollte (vgl. Art. 17 SchKG; Richner

Felix et al., Handkommentar zum

DBG, Art. 170 N 8; KSG vom 8.5.2017, a.a.O., E. 3.2). Im vorliegenden Fall

verlangt X v.a. auch die Aufhebung des Arrestbefehls. Nachdem gegen den

Arrestbefehl aber wie gesehen keine Einsprache möglich ist, kann auch nicht

unter Ausschluss des Einspracherechts direkt ein Rekurs und eine Beschwerde

eingereicht werden. Auf die erhobenen Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten.

Erwägungen

2.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende X die Kosten zu tragen. Diese

sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf

CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist

nicht geschuldet.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf Rekurs

und Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 500 werden X zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrent (eingeschrieben)

- KStA, Rechtsdienst

- Gemeindesteuerregisterführer der EG …

- Gemeindesteuerregisterführer der EG …

Expediert am: