SGDIV.2023.6
Arrestbefehl
6. November 2023Deutsch5 min
erlassen. Auf einen Rekurs und eine Beschwerde ist das Kantonale Steuergericht (KSG)
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
6. November 2023
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Kellerhals, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGDIV.2023.6
X
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn
betreffend Arrestbefehl
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Das
kantonale Steueramt erliess mit Datum vom 8. August 2023 gegen X einen
Arrestbefehl, gestützt auf die Sicherstellungsverfügung des Steueramts vom 26.
Mai 2023. Die Forderungssumme beträgt CHF 2'378'080. Arrestgrund ist eine
Gefährdung der Steuer gemäss Sicherstellungsverfügung. Arrestgegenstand ist der
Erlös von 7.2 Mio. Franken aus dem Verkauf einer Liegenschaft in Y. Dieser
Erlös befinde sich aktuell auf dem Konto des verurkundenden Notars in Z.
2. Mit
Rekurs und Beschwerde vom 31. August 2023 gelangte X an das Kantonale
Steuergericht. Er beantragt, es sei der Arrestbefehl des kantonalen Steueramts
vom 8. August 2023, der gestützt auf die Sicherstellungsverfügung des
Steueramts vom 26. Mai 2023 erlassen worden sei, kostenfällig aufzuheben und es
sei das Betreibungsamt A umgehend über die erfolgte Aufhebung in Kenntnis zu
setzen und dieses zugleich anzuweisen, beim Grundbuchamt B die Löschung der auf
den beiden betreffenden Liegenschaften beim Arrestvollzug vorgemerkten
Verfügungsbeschränkungen anzumelden. Eventualiter sei der genannte Arrestbefehl
kostenfällig aufzuheben und es sei das Betreibungsamt A anzuweisen, den
betreffenden Notar über die erfolgte Aufhebung des Arrests bezüglich der
Kaufpreisforderung von 7.2 Mio. Franken in Kenntnis zu setzen. Weiter sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Steueramt superprovisorisch
anzuweisen, sämtliche weiteren Massnahmen hinsichtlich der verarrestierten
Vermögenswerte zu unterlassen, bis rechtskräftig über die vorliegenden
Rechtsmittel entschieden worden sei. Es sei X eine Kopie des erwähnten
Arrestbefehls zuzustellen und ihm eine Frist von 10 Tagen anzusetzen zur
Stellungnahme zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene
Arrestbefehl liege X nicht vor. Die Frist zur Anfechtung des Arrestbefehls sei
durch die vorliegenden Eingaben eingehalten. Entsprechende Rügen gegen den
angefochtenen Arrestbefehl müssten möglich sein, ansonsten bestehe eine
Rechtsschutzlücke bzw. ein Widerspruch zur verfassungsrechtlichen
Rechtsweggarantie. X würden durch die Verarrestierung des Mehrfamilienhauses in
A massive Nachteile entstehen. Der Arrestbefehl leide an schweren Rechtsfehlern
bzw. Nichtigkeitsgründen. Sodann erfolgen materielle Ausführungen zur
rechtlichen Ausgangslage und zur Verletzung insbesondere des Verbots von
Überpfändungen bzw. Überverarrestierungen von hier 216 % laut X. Es wird um
Gutheissung der gestellten Anträge ersucht.
3. Mit
Verfügung vom 4. September 2023 wies das Steuergericht den Antrag betreffend
Erteilung der aufschiebenden Wirkung und entsprechende superprovisorische
Anweisung des Steueramts ab. X wurde antragsgemäss eine Kopie des Arrestbefehls
des Steueramts vom 8. August 2023 zugestellt, mit einer Frist zur Stellungnahme
bis 14. September 2023. Zudem wurde er ordnungshalber auf allfällige
Kostenfolgen aufmerksam gemacht. Zur Begründung wurde festgehalten, dass die
Einsprache gegen einen Arrestbefehl nicht zulässig sei.
Bis
heute ist von X beim Steuergericht keine Stellungnahme eingelangt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. X hat
mit Rekurs und Beschwerde vom 31. August 2023 beim Steuergericht den gegen ihn
gerichteten Arrestbefehl des kantonalen Steueramts vom 8. August 2023
angefochten. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Anfechtung möglich ist.
1.1 Im
vorliegenden Fall hat das kantonale Steueramt am 26. Mai 2023 eine
Sicherstellungsverfügung gegen X erlassen. Das Steuergericht ist mit Urteil vom
25. September 2023 (SGSTA.2023.12; BST.2023.11) auf die dagegen eingereichten
Rechtsmittel nicht eingetreten. Gestützt auf diese Sicherstellungsverfügung hat
das Betreibungsamt B den umstrittenen Arrest vollzogen und X die Arresturkunde
vom 21. August 2023 zugestellt. X hat Rekurs und Beschwerde erhoben und
verlangt v.a. die Aufhebung des Arrestbefehls. Weiter beantragt er die
aufschiebende Wirkung und die superprovisorische Anordnung, auf weitere
Vollzugs- und Verwertungsmassnahmen zu verzichten. Eine diesbezügliche
Stellungnahme des Steueramts ist nicht eingeholt worden.
1.2 Das
Steueramt hat wie erwähnt am 26. Mai 2023 eine Sicherstellungsverfügung
erlassen. Auf einen Rekurs und eine Beschwerde ist das Kantonale Steuergericht (KSG)
nicht eingetreten, da die Rechtsmittelfristen verstrichen waren. Die
Sicherstellungsverfügung gilt nach Art. 170 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, SR 642.11) bzw.
§ 184bis Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) als Arrestbefehl nach
Art. 274 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1). Der
Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Eine Einsprache
gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig (Art. 170 Abs. 2
DBG; § 184bis Abs. 2 StG; vgl. auch KSG, Urteil vom 8.5.2017,
SGSTA.2017.12; BST.2017.12; GEM.2017.1, E. 3.2, unter gerichtsentscheide.so.ch;
Reiser Hans, in Basler Kommentar
zum SchKG, Art. 278 SchKG N 18). Der Schuldner kann sich somit nur gegen die
Sicherstellungsverfügung zur Wehr setzen. Eine zusätzliche Rekurs- und
Beschwerdemöglichkeit gegen den Arrestbefehl ist nicht vorgesehen, auch wenn hier
das Steueramt Vertreter der Gläubiger ist. Zusätzlich möglich ist lediglich
eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des Betreibungsamts gegen den
Arrestvollzug, falls das Betreibungsamt betreibungsrechtliche Vorschriften
verletzt haben sollte (vgl. Art. 17 SchKG; Richner
Felix et al., Handkommentar zum
DBG, Art. 170 N 8; KSG vom 8.5.2017, a.a.O., E. 3.2). Im vorliegenden Fall
verlangt X v.a. auch die Aufhebung des Arrestbefehls. Nachdem gegen den
Arrestbefehl aber wie gesehen keine Einsprache möglich ist, kann auch nicht
unter Ausschluss des Einspracherechts direkt ein Rekurs und eine Beschwerde
eingereicht werden. Auf die erhobenen Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten.
Erwägungen
2.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende X die Kosten zu tragen. Diese
sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf
CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet.
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Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf Rekurs
und Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 500 werden X zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrent (eingeschrieben)
- KStA, Rechtsdienst
- Gemeindesteuerregisterführer der EG …
- Gemeindesteuerregisterführer der EG …
Expediert am: