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Entscheid

SGDIV.2023.8

Entscheid über Ausstandsbegehren

17. Juni 2024Deutsch17 min

beantragte dessen Abweisung. Sie hielt fest, dass sie mit dem Rechtsvertreter (G)

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

17. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident: Th. A. Müller

Richter: Laffer, D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGDIV.2023.8

A und B X

v.d. Y

gegen

1. Finanzdepartement

2. Kantonales

Steueramt

betreffend Entscheid über Ausstandsbegehren

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. C X ist

am 1. April 2017 verstorben. Bis zu seinem Ableben wurde er als selbständiger

Liegenschaftenhändler besteuert. Die Erbengemeinschaft bildeten seine beiden

Kinder A X und D. Über die Erbteilung entstand ein Erbstreit, der im Jahr 2022

mit einem Vergleich endete.

2. Im

Dezember 2019 veräusserten die beiden Erben eine Eigentumswohnung in E

(Grundbuch E Nr. 0001). Eine entsprechende Grundstückgewinnsteuerveranlagung

(Steuerbetrag CHF 0.--) vom 4. Mai 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 wurde die Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom

4. Mai 2020 aufgehoben, da festgestellt wurde, dass sich die vererbten

Grundstücke im Geschäftsvermögen der Erben befinden, weshalb Gewinne nicht mit

der Grundstückgewinnsteuer besteuert werden dürfen. Gleichzeitig erhielten die

Erben die definitiven Veranlagungen 2018 - 2021.

3. Mit

Schreiben vom 5. Juni 2023 liessen A X und B X (nachfolgend Rekurrenten)

Einsprache erheben gegen die Verfügungen vom 11. Mai 2023. Dabei stellten sie

den Verfahrensantrag, dass sich F, … Rechtsdienst, wegen Befangenheit nicht mit

den angefochtenen Einsprachen befassen dürfe. Vorgeworfen wurde F, dass sie den

Rechtsvertreter seiner Schwester sehr gut kenne und seine Rechtsposition

übernommen habe. Der Sachverhalt sei trotz Offizialmaxima nicht vollständig

abgeklärt worden. Auch habe sie versucht, das Recht, sich zu einer

Stellungnahme äussern zu können, zu torpedieren.

Sachverhalt

4. Mit

Schreiben vom 24. Juli 2023 äusserte sich F zum Ausstandsbegehren und

beantragte dessen Abweisung. Sie hielt fest, dass sie mit dem Rechtsvertreter (G)

der Schwester des Rekurrenten zwar per Du sei, mit ihm aber nicht

freundschaftlich verbunden sei. Ihre Aussage, dass der Sachverhalt “weitgehend”

abgeklärt sei, sei korrekt. Abgeklärt werde der Sachverhalt im

Veranlagungsverfahren, soweit er steuerlich relevant sei. Mit Schreiben vom 16.

August 2023 hielten die Rekurrenten gegenüber dem zur Behandlung des

Ausstandsbegehrens zuständigen Finanzdepartement im Wesentlichen fest, dass das

Replikrecht des Rekurrenten missachtet worden sei, weil ihm eine Stellungnahme

der Gegenpartei nicht zugestellt worden sei. Die rechtliche Würdigung vom 7.

September 2022 sei nur aufgrund der Ausführungen der Gegenpartei erfolgt. Sie

sei auch nicht als “erste” rechtliche Würdigung bezeichnet worden.

5. Mit

Entscheid vom 27. September 2023 wurde das Ausstandsbegehren vom

Finanzdepartement abgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass sich F und der

Rechtsvertreter der Schwester des Rekurrenten zwar kennen, aber keine

ausgeprägte Freundschaft bestehen würde. Eine unrichtige Verfahrensleitung oder

eine unrichtige rechtliche Würdigung seien keine Ausstandsgründe. Die

Einsprecher hätten sich im Veranlagungsverfahren mehrfach äussern können. Die

angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2023 sei nicht von F unterzeichnet worden,

sondern vom Chef des Steueramts und dem Leiter Rechtsdienst. F habe zwar bei

dieser Verfügung mitgewirkt. Der Verfügungsinhalt sei aber mehrfach überprüft

worden.

6. Mit

Schreiben vom 31. Oktober 2023 liessen die Rekurrenten Rekurs erheben. Dabei

wurde beantragt, den Entscheid des Finanzdepartements vom 27. September 2023

aufzuheben und dass F im Einspracheverfahren in den Ausstand zu treten habe.

Festgehalten wurde, dass F und der Vertreter der Gegenpartei per Du seien.

Störend sei vor allem, dass F den Schriftverkehr auch per Du abgewickelt habe.

Weiter habe F eine Stellungnahme der Gegenpartei vom 7. Dezember 2022

willentlich und entgegen dem Wunsch der Einsprecher nicht zugestellt. Das Recht

auf rechtliches Gehör sei daher klar verweigert worden. Der Sachverhalt sei

zudem unvollständig festgestellt worden, man habe sich auf die Ausführungen der

Gegenpartei verlassen. Dass die Verfahrensleitung die rechtliche Würdigung im

Verlauf des Verfahrens anpasse, sei nicht falsch, vorliegend sei sie jedoch

angepasst worden, um das Ergebnis einer vorgängig getroffenen Würdigung wahren

zu können. Auf Hinweise der Rekurrenten auf den zutreffenden Gesetzestext sei

nicht angegangen worden. F habe den normalen Verfahrensablauf abgeändert. Eine

Verfügung im Sinne von § 15 Abs. 3 StG sei nicht erlassen worden. Auch wenn im

Einspracheverfahren alles noch einmal überprüft werden könnte, gelte es

festzuhalten, dass sich F bezüglich der Rechtsfrage, wer in der unverteilten

Erbschaft die Steuern tragen müsse, festgelegt habe. Das Einspracheverfahren

würde daher zur Farce verkommen. Die massgebende Verfügung sei von F erstellt

worden, auch wenn ihre Vorgesetzten unterzeichnet hätten. Die Veranlagungsverfügung

sei keine Massenverfügung, sondern sie sei konkret auf die spezielle Situation

erlassen worden.

7. In

seiner Vernehmlassung vom 17. November 2023 hielt das Finanzdepartement fest,

dass es nicht um die materielle Beurteilung der steuerrechtlichen Fragen oder

der Veranlagungsverfügungen gehe. Ebenso wenig gehe es hier um die Korrektheit

der Durchführung des Veranlagungsverfahrens. Somit bleibe es beim Vorwurf, dass

F und der Vertreter der Schwester des Rekurrenten per Du seien. Zu diesem

Vorwurf habe man bereits Stellung genommen. Zudem wird festgehalten, dass

Vorgesetzte in der kantonalen Verwaltung nie ein Dokument unterzeichnen würden,

ohne es vorgängig zu prüfen.

8. Mit

Schreiben vom 28. November 2023 reichte das Steueramt des Kantons Solothurn

(KStA) eine Stellungnahme ein. Dabei hielt es fest, dass nicht richterliche

Amtspersonen nur in den Ausstand treten müssten, wenn sie an der zu

behandelnden Sache ein persönliches Interesse hätten oder wenn sie eine Partei geringschätzen

oder ihre Abneigung zum Ausdruck gebracht hätten. Verfahrens- oder

Ermessensfehler könnten nur bei Häufung oder in gravierenden Fällen zu einem

Ausstand führen. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Im

Veranlagungsverfahren müssten Amtspersonen ihre beabsichtigte Argumentation den

Parteien nicht im Voraus unterbreiten. Bei ihren Erörterungen könnten sich die

Amtspersonen zudem auf die relevanten Punkte beschränken. Die Ausstandsgründe

seien zudem nicht unverzüglich geltend gemacht worden.

9. Mit

Replik vom 20. Dezember 2023 verlangten die Rekurrenten eine Überprüfung der

Vollständigkeit der Aktenlage. Zu Unrecht würden die Vorbringen der Rekurrenten

auf das Duzen reduziert, was aus den bisherigen Rechtschriften der Rekurrenten

klar hervorgehen würde. Krasse und wiederholte Verfahrensfehler würden auf eine

Befangenheit hinweisen. Die Behörde müsse die geplante Entscheidung nicht

kommunizieren. Sie dürfe sich aber nicht auf unbekannte rechtliche Argumente

stützen, deren Annahme die Parteien nicht vorhersehen konnten. Es sei nicht um

eine Veranlagungsverfügung, sondern um die Klärung der Frage der Zurechnung der

Erträge der Erbengemeinschaft gegangen. Entgegen der Ankündigung, eine

Verfügung in der Sache zu machen, sei F auf eine Veranlagungsverfügung

“geswitcht”. Dass Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen seien, bedeute,

dass man sich nicht auf das Verfahren einlassen dürfe, ohne den

Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen. Vorliegend gehe es um das

Verfahren “Einsprache”, das jetzt erst beginne. Daher seien alle Fristen

gewahrt worden.

10. Mit

Schreiben vom 24. Januar 2024 bestätigten die Rekurrenten die Vollständigkeit

der von der Verwaltung eingereichten Belege.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Über

Ausstandsbegehren gegen Steuerbeamte entscheidet nach Art. 109 DBG (Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer) und § 5 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer (VV DBG; BGS 613.31) das Finanzdepartement. Gegen

Ausstandsentscheide des Finanzdepartements stehen im Bereich der Staatssteuer

das Rechtsmittel des Rekurses und im Bereich der direkten Bundessteuer die

Beschwerde offen (Art. 109 Abs. 3 DBG). Die Rekurrenten sind daher

grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das

angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Rekurs und Beschwerde sind innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der angefochtene

Entscheid datiert vom 27. September 2023. Er wurde am 4. Oktober 2023

zugestellt. Am 31. Oktober 2023 wurde die Rechtsschrift der Post

übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf

einzutreten.

Erwägungen

2.

Die

Regelungen zum Ausstand sind in den kantonalen Erlassen (vgl. § 92 f. des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO; BGS 125.12) und in Art. 109 DBG

nahezu identisch ge-regelt. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam

behandelt werden. Sofern not-wendig wird ausdrücklich auf allfällige

Unterschiede hingewiesen.

3.

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem

unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken

sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantien werden verletzt, wenn

bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der

Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen.

Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen,

wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind,

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Mitglieds des Spruchkörpers zu

erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden

Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und

organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person

tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte

Anschein (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Ablehnungs- oder Ausstandsgrund

unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden (vgl. BGE 144 IV 35 E.

2.2

i.f. S. 41; 140 I 240 E. 2.4 S. 244; 126 III 249 E. 3c S. 253).

4.

Für

verwaltungsinterne Verfahren gilt hingegen nicht der gleich strenge Massstab

wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche

Behörden. Immerhin gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und

gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt

dieses Grundrechts (vgl. Schindler,

Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 237). Bei der Beurteilung der

Umstände, die die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, darf nicht auf das

subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen

(statt vieler BGE 137 II 431 E. 5.2). Ob bei objektiver Betrachtung ein

Anschein der Befangenheit vorliegt, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände

des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.4; 126 I 68 E. 3c). Im

Interesse einer beförderlichen Verfahrenserledigung ist sodann eine

Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in Fällen mit komplexem

Sachverhalt kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer Verlängerung

des Verfahrens führen, welche in ein Spannungsverhältnis zum

Beschleunigungsgebot tritt (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d).

5.1

Im

kantonalen Verfahrensrecht umschreibt § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG; BGS 124.11) i.V.m. § 92 f. GO die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. In § 92 GO sind diejenigen Fälle geregelt, in denen ein Richter oder eine

verwaltungsinterne Person aufgrund persönlicher Beziehungen von Amtes wegen von

einem Verfahren ausgeschlossen wird. § 93 GO regelt demgegenüber diejenigen

Fälle, in denen eine Person aus bestimmten Gründen abgelehnt werden kann. Eine

Person kann gemäss § 93 Abs. 1 lit. d GO abgelehnt werden, wenn zwischen ihr

und einer Partei ein besonderes Feindschafts- oder Freundschaftsverhältnis

besteht. Im Sinne einer Generalklausel hält § 93 Abs. 1 lit. f GO zudem fest,

dass eine Person abgelehnt werden kann, wenn sie aus irgendeinem Grund befangen

erscheint. Die übrigen in § 93 Abs. 1 GO erwähnten Ablehnungsgründe spielen im

vorliegenden Fall keine Rolle.

5.2

Für das

bundessteuerliche Veranlagungsverfahren werden die Ausstandsgründe zudem in

Art. 109 DBG geregelt. Auch hier wird in Art. 109 Abs. 1 it. d DBG

generalklauselmässig festgehalten, dass eine Person, die beim Vollzug dieses

Gesetzes zu entscheiden oder bei Er-lass einer Verfügung oder Entscheidung

massgeblich mitzuwirken hat, verpflichtet ist, in den Ausstand zu treten, wenn

sie aus andern Gründen in der Sache befangen erscheint.

6.1

Ein

Ausstandsgrund sehen die Rekurrenten zunächst in der Tatsache, dass F G, den

Rechtsvertreter der Gegenpartei, im Verfahren geduzt hat und die Duzformel auch

in der Korrespondenz gepflegt worden sei. Dass sich F und G kennen, wird von F

nicht bestritten. Sie hält aber fest, dass zwischen ihr und Herrn G lediglich

eine geschäftliche Bekanntschaft und keinerlei freundschaftliche Beziehungen

bestehen würden.

6.2

Dass

sich ein Richter oder ein Mitarbeiter der Verwaltung und eine Partei kennen und

sich duzen, kommt hin und wieder vor. Beschränkt sich die Bekanntschaft auf den

geschäftlichen Bereich und überschreitet die Qualität dieser Beziehung das Mass

des sozial Üblichen nicht, kann in diesem Umstand keine Befangenheit erblickt

werden. Dass F auch in der geschäftlichen Korrespondenz (so z.B. im Schreiben

vom 7. November 2022) G mit "Geschätzter G" anspricht, ist eher

unglücklich. Im Verfahren sollte von den Steuerbeamten die notwendige

professionelle Distanz zu den Parteien gewahrt bleiben. Nichtsdestotrotz führt

dieses Verhalten vorliegend nicht zu einer Befangenheit, zumal auch nicht von

einer besonders ausgeprägten Freundschaft (vgl. Zweifel

et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 9 N 20) zwischen F und G

auszugehen ist.

7.1

Weiter

machen die Rekurrenten eine Verletzung des Mitwirkungsrechts und des daraus

fliessenden Replikrechts geltend. Konkret soll F die Stellungnahme der

Gegenpartei vom 7. Dezember 2022 den Rekurrenten willentlich und entgegen dem

ausdrücklichen Wunsch der Rekurrenten nicht zugestellt haben. Damit sei das

Recht auf Information und auf rechtliches Gehör verweigert worden.

7.2

Vorliegend

hat die Gegenpartei nach Abschluss des zivilrechtlichen Vergleichs zwischen ihr

und dem Rekurrenten, dem KStA unaufgefordert eine steuerrechtliche Würdigung

des Sachverhalts vom 31. Mai 2022 zugesandt. Mit Schreiben vom 7. September

2022.

hat darauf F den Rekurrenten eine eigene rechtliche Würdigung des

Sachverhalts des KStA zukommen lassen. Gestützt auf ein Akteneinsichtsgesuch

wurden den Rekurrenten am

6.

Oktober 2022 die Verfahrensakten zugestellt. Mit Schreiben vom 20. Oktober

2022.

nahmen die Rekurrenten zum Sachverhalt Stellung. Auch die Gegenpartei

äusserte sich kurz mit Schreiben vom 2. November 2022. Am 7. November 2022

wurde das Schreiben der Rekur-renten der Gegenpartei übermittelt und um eine

weitere Stellungnahme zu neuen Gesichts-punkten gebeten. Mit Schreiben vom 10.

November 2022 baten die Rekurrenten um die Möglichkeit, zu allfälligen

Stellungnahmen der Gegenpartei nochmals Stellung beziehen zu können. Am 7.

Dezember 2022 nahm sodann die Gegenpartei zum Schreiben der Rekurren-ten und

zur rechtlichen Würdigung des KStA Stellung. Mit E-Mail vom 1. Mai 2023

beklag-ten sich die Rekurrenten, dass ihnen das Schreiben der Gegenpartei nicht

zugestellt wurde, und baten erneut um Akteneinsicht. F teilte darauf den

Rekurrenten mit, dass der Sachverhalt weitgehend abgeklärt sei und deshalb auf

eine weitere Stellungnahme der Rekurrenten verzichtet worden sei. Gleichzeitig

sendete sie ihnen das Schreiben der Gegenpartei vom 7. Dezember 2022 zur Vervollständigung

der Akten zu. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 reichten die Rekurrenten

unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, worauf das KStA am 11. Mai 2023

die angefochtenen Verfügungen bzw. Veranlagungen erliess.

7.3

Festzuhalten

ist, dass es vorliegend um ein verwaltungsinternes Verfahren und nicht um ein

Gerichtsverfahren geht. Beim verwaltungsinternen Verfahren kommen die strengen

Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit nicht im gleichen Ausmass zur

Geltung. Im Verwaltungsverfahren müssen vielmehr die jeweils konkreten

Verhältnisse berücksichtigt werden. Selbst prozessuale Fehler und materiell

fehlerhafte Entscheide begründen nicht den Anschein der Befangenheit; sie sind

in dem dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu korrigieren. Anders kann es

sich nur verhalten, wenn besonders krasse oder wiederholte Fehler vorliegen,

die als eigentliche Amtspflichtverletzungen qualifiziert werden müssten und auf

diese Weise auf Parteilichkeit schliessen liessen (BGer 2C_598/2009 vom 11.

Februar 2010 E. 3.4; 2C_1/2011 vom 07.04.2011 E. 4.1).

7.4

Weiter

ist festzuhalten, dass es vorliegend um ein Veranlagungsverfahren geht. Das

Veranlagungsverfahren ist kein klassisches Zweiparteienverfahren, wie ein

Zivilverfahren, in dem die Waffengleichheit und Gleichbehandlung der Parteien

von zentraler Bedeutung ist. Selbst wenn vorliegend erbrechtliche Fragen

vorfrageweise eine wichtige Rolle spielen, bleibt es ein Veranlagungsverfahren.

Im Veranlagungsverfahren hat die Veranlagungsbehörde die Selbstdeklaration der

steuerpflichtigen Person zu überprüfen. Hier gilt der Untersuchungsgrundsatz.

Der massgebliche Sachverhalt wird somit von Amtes wegen abgeklärt. Die

steuerpflichtige Person ist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, an der

Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.

7.5

Unter

Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein verwaltungsinternes

Veranlagungsverfahren handelt und die Rekurrenten sich letztlich zu allen

Aktenstücken äussern konnten, kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

und einer Verletzung des Rechts auf Information nicht die Rede sein. Im

Gegenteil kann festgehalten werden, dass sich die Parteien eingehend zum

Sachverhalt, zur rechtlichen Würdigung und zu den Vorbringen der Gegenpartei

äussern konnten, was im ordentlichen Veranlagungsverfahren (zum ordentlichen

Veranlagungsverfahren vgl. Locher,

System des schweizerischen Steuerrechts, 8. A., S. 563 ff.) nicht

selbstverständlich ist. Dass das Schreiben der Gegenpartei vom 7. Dezember 2022

den Rekurrenten erst am 2. Mai 2023 und erst auf ihr erneutes Nachfragen

zugestellt wurde, war zwar nicht korrekt. Es führte aber zu keiner

Benachteiligung der Rekurrenten, weshalb darin keine schwerwiegende Verletzung

einer Amtspflicht oder ein besonders krasser Rechtsverstoss gesehen werden

kann, welcher eine Befangenheit begründen würde.

8.1

Eine

Befangenheit wird von den Rekurrenten sodann im Umstand gesehen, dass die

rechtliche Würdigung vom 7. September 2022 nicht als "erste"

rechtliche Würdigung bezeichnet worden sei und allein die Ausführungen der

Gegenpartei wiedergebe. Damit sei gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen

worden. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden.

8.2

Die

Steuerbehörden trifft im Veranlagungsverfahren eine Untersuchungspflicht. Sie

müssen die Steuererklärung prüfen und von Amtes wegen die erforderlichen

Untersuchungen zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts vornehmen (Art. 123

Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1 DBG; § 127 Abs. 1 StG). Dabei sind sie verpflichtet,

der Veranlagung des Steuerpflichtigen nur Tatsachen zugrunde zu legen, von

deren Vorhandensein sie sich selbst überzeugt haben. Ziel der

Sachverhaltsermittlung ist die vollständige und richtige d.h. gesetzmässige

Veranlagung des Steuerpflichtigen (Zweifel

et al., a.a.O., § 14 N 4).

8.3

Dass

eine Steuerbehörde im Veranlagungsverfahren den Parteien eine rechtliche

Würdigung des Sachverhalts zukommen lässt, ist eher ungewöhnlich. In

komplexeren Fällen kann dies aber durchaus sinnvoll sein. Vorliegend hat F den

Rekurrenten mit Schreiben vom 7. September 2022 ihre rechtliche Beurteilung

zugeschickt und um eine Stellungnahme gebeten. Dies stellt sicherlich weder

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes dar, wird doch hiermit ermöglicht, dass sich die

Rekurrenten vor der Veranlagung zu den rechtlichen Fragen äussern können. Ob

die Stellungnahme der Auffassung der Rekurrenten oder der Auffassung der

Gegenpartei entspricht, kann hier nicht massgebend sein. Die rechtlich korrekte

Beurteilung des Sachverhalts ist gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren zu

überprüfen. Ebenfalls ist nicht relevant, dass die rechtliche Beurteilung nicht

ausdrücklich als "erste" rechtliche Würdigung bezeichnet worden ist.

Indem F die Rekurrenten zu einer Stellungnahme aufgefordert hat, hat sie klar

aufgezeigt, dass ihre Beurteilung nicht als abschliessende Würdigung verstanden

werden konnte.

8.4

Auch der

Vorwurf, dass sich F festgelegt habe und damit die Einsprache zur Farce

verkomme, ist unbegründet. Eine Veranlagungsbehörde muss sich bei der

Veranlagung immer festgelegen. Im Einspracheverfahren überprüft die

Veranlagungsbehörde noch einmal den Sachverhalt. Dass somit die Veranlagungsbehörde

im Rahmen der Einsprache den eigenen Entscheid überprüft, ist gesetzlich

vorgegeben. Ob der Einspracheentscheid in der gleichen Zusammensetzung gefällt

wird, wie der ursprüngliche Veranlagungsentscheid, liegt im Ermessen der

Veranlagungsbehörde (Richner et

al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Art. 132 N 8). Dass im Einspracheverfahren

aufgrund neuer Erkenntnisse und Beweismittel anders als im

Veranlagungsverfahren entschieden wird, kommt regelmässig vor. Auf jeden Fall

führt der Umstand, dass sich ein Steuerbeamter bereits im Veranlagungsverfahren

mit der Materie befasst hat, nicht zu einem Ausstand im Einspracheverfahren.

8.5

Die

Frage, ob vorliegend das Steueramt im Sinne von § 15 Abs. 3 StG eine Verfügung

hätte erlassen müssen, kann im Einspracheverfahren geprüft werden. Ein

allfälliger Fehler führt aber nicht zu einer Befangenheit (BGer vom 7. April

2011, 2C_1/2011, E. 4.2).

9.

Der

Rekurs und die Beschwerde zum Entscheid über das Ausstandsbegehren erweisen

sich damit als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten den Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 144 Abs.

1.

DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG). In Anwendung von § 150 des Gebührentarifs (GT;

BGS 615.11) beträgt diese CHF 1'000 (Grundgebühr). Eine Parteientschädigung ist

ihnen nicht zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und

Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 1'000 werden den Rekurrenten / Beschwerdeführern zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrenten / Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- Finanzdepartement

- KStA, Rechtsdienst

Expediert am: