SGDIV.2023.8
Entscheid über Ausstandsbegehren
17. Juni 2024Deutsch17 min
beantragte dessen Abweisung. Sie hielt fest, dass sie mit dem Rechtsvertreter (G)
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
17. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Laffer, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGDIV.2023.8
A und B X
v.d. Y
gegen
1. Finanzdepartement
2. Kantonales
Steueramt
betreffend Entscheid über Ausstandsbegehren
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. C X ist
am 1. April 2017 verstorben. Bis zu seinem Ableben wurde er als selbständiger
Liegenschaftenhändler besteuert. Die Erbengemeinschaft bildeten seine beiden
Kinder A X und D. Über die Erbteilung entstand ein Erbstreit, der im Jahr 2022
mit einem Vergleich endete.
2. Im
Dezember 2019 veräusserten die beiden Erben eine Eigentumswohnung in E
(Grundbuch E Nr. 0001). Eine entsprechende Grundstückgewinnsteuerveranlagung
(Steuerbetrag CHF 0.--) vom 4. Mai 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 wurde die Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom
4. Mai 2020 aufgehoben, da festgestellt wurde, dass sich die vererbten
Grundstücke im Geschäftsvermögen der Erben befinden, weshalb Gewinne nicht mit
der Grundstückgewinnsteuer besteuert werden dürfen. Gleichzeitig erhielten die
Erben die definitiven Veranlagungen 2018 - 2021.
3. Mit
Schreiben vom 5. Juni 2023 liessen A X und B X (nachfolgend Rekurrenten)
Einsprache erheben gegen die Verfügungen vom 11. Mai 2023. Dabei stellten sie
den Verfahrensantrag, dass sich F, … Rechtsdienst, wegen Befangenheit nicht mit
den angefochtenen Einsprachen befassen dürfe. Vorgeworfen wurde F, dass sie den
Rechtsvertreter seiner Schwester sehr gut kenne und seine Rechtsposition
übernommen habe. Der Sachverhalt sei trotz Offizialmaxima nicht vollständig
abgeklärt worden. Auch habe sie versucht, das Recht, sich zu einer
Stellungnahme äussern zu können, zu torpedieren.
Sachverhalt
4. Mit
Schreiben vom 24. Juli 2023 äusserte sich F zum Ausstandsbegehren und
beantragte dessen Abweisung. Sie hielt fest, dass sie mit dem Rechtsvertreter (G)
der Schwester des Rekurrenten zwar per Du sei, mit ihm aber nicht
freundschaftlich verbunden sei. Ihre Aussage, dass der Sachverhalt “weitgehend”
abgeklärt sei, sei korrekt. Abgeklärt werde der Sachverhalt im
Veranlagungsverfahren, soweit er steuerlich relevant sei. Mit Schreiben vom 16.
August 2023 hielten die Rekurrenten gegenüber dem zur Behandlung des
Ausstandsbegehrens zuständigen Finanzdepartement im Wesentlichen fest, dass das
Replikrecht des Rekurrenten missachtet worden sei, weil ihm eine Stellungnahme
der Gegenpartei nicht zugestellt worden sei. Die rechtliche Würdigung vom 7.
September 2022 sei nur aufgrund der Ausführungen der Gegenpartei erfolgt. Sie
sei auch nicht als “erste” rechtliche Würdigung bezeichnet worden.
5. Mit
Entscheid vom 27. September 2023 wurde das Ausstandsbegehren vom
Finanzdepartement abgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass sich F und der
Rechtsvertreter der Schwester des Rekurrenten zwar kennen, aber keine
ausgeprägte Freundschaft bestehen würde. Eine unrichtige Verfahrensleitung oder
eine unrichtige rechtliche Würdigung seien keine Ausstandsgründe. Die
Einsprecher hätten sich im Veranlagungsverfahren mehrfach äussern können. Die
angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2023 sei nicht von F unterzeichnet worden,
sondern vom Chef des Steueramts und dem Leiter Rechtsdienst. F habe zwar bei
dieser Verfügung mitgewirkt. Der Verfügungsinhalt sei aber mehrfach überprüft
worden.
6. Mit
Schreiben vom 31. Oktober 2023 liessen die Rekurrenten Rekurs erheben. Dabei
wurde beantragt, den Entscheid des Finanzdepartements vom 27. September 2023
aufzuheben und dass F im Einspracheverfahren in den Ausstand zu treten habe.
Festgehalten wurde, dass F und der Vertreter der Gegenpartei per Du seien.
Störend sei vor allem, dass F den Schriftverkehr auch per Du abgewickelt habe.
Weiter habe F eine Stellungnahme der Gegenpartei vom 7. Dezember 2022
willentlich und entgegen dem Wunsch der Einsprecher nicht zugestellt. Das Recht
auf rechtliches Gehör sei daher klar verweigert worden. Der Sachverhalt sei
zudem unvollständig festgestellt worden, man habe sich auf die Ausführungen der
Gegenpartei verlassen. Dass die Verfahrensleitung die rechtliche Würdigung im
Verlauf des Verfahrens anpasse, sei nicht falsch, vorliegend sei sie jedoch
angepasst worden, um das Ergebnis einer vorgängig getroffenen Würdigung wahren
zu können. Auf Hinweise der Rekurrenten auf den zutreffenden Gesetzestext sei
nicht angegangen worden. F habe den normalen Verfahrensablauf abgeändert. Eine
Verfügung im Sinne von § 15 Abs. 3 StG sei nicht erlassen worden. Auch wenn im
Einspracheverfahren alles noch einmal überprüft werden könnte, gelte es
festzuhalten, dass sich F bezüglich der Rechtsfrage, wer in der unverteilten
Erbschaft die Steuern tragen müsse, festgelegt habe. Das Einspracheverfahren
würde daher zur Farce verkommen. Die massgebende Verfügung sei von F erstellt
worden, auch wenn ihre Vorgesetzten unterzeichnet hätten. Die Veranlagungsverfügung
sei keine Massenverfügung, sondern sie sei konkret auf die spezielle Situation
erlassen worden.
7. In
seiner Vernehmlassung vom 17. November 2023 hielt das Finanzdepartement fest,
dass es nicht um die materielle Beurteilung der steuerrechtlichen Fragen oder
der Veranlagungsverfügungen gehe. Ebenso wenig gehe es hier um die Korrektheit
der Durchführung des Veranlagungsverfahrens. Somit bleibe es beim Vorwurf, dass
F und der Vertreter der Schwester des Rekurrenten per Du seien. Zu diesem
Vorwurf habe man bereits Stellung genommen. Zudem wird festgehalten, dass
Vorgesetzte in der kantonalen Verwaltung nie ein Dokument unterzeichnen würden,
ohne es vorgängig zu prüfen.
8. Mit
Schreiben vom 28. November 2023 reichte das Steueramt des Kantons Solothurn
(KStA) eine Stellungnahme ein. Dabei hielt es fest, dass nicht richterliche
Amtspersonen nur in den Ausstand treten müssten, wenn sie an der zu
behandelnden Sache ein persönliches Interesse hätten oder wenn sie eine Partei geringschätzen
oder ihre Abneigung zum Ausdruck gebracht hätten. Verfahrens- oder
Ermessensfehler könnten nur bei Häufung oder in gravierenden Fällen zu einem
Ausstand führen. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Im
Veranlagungsverfahren müssten Amtspersonen ihre beabsichtigte Argumentation den
Parteien nicht im Voraus unterbreiten. Bei ihren Erörterungen könnten sich die
Amtspersonen zudem auf die relevanten Punkte beschränken. Die Ausstandsgründe
seien zudem nicht unverzüglich geltend gemacht worden.
9. Mit
Replik vom 20. Dezember 2023 verlangten die Rekurrenten eine Überprüfung der
Vollständigkeit der Aktenlage. Zu Unrecht würden die Vorbringen der Rekurrenten
auf das Duzen reduziert, was aus den bisherigen Rechtschriften der Rekurrenten
klar hervorgehen würde. Krasse und wiederholte Verfahrensfehler würden auf eine
Befangenheit hinweisen. Die Behörde müsse die geplante Entscheidung nicht
kommunizieren. Sie dürfe sich aber nicht auf unbekannte rechtliche Argumente
stützen, deren Annahme die Parteien nicht vorhersehen konnten. Es sei nicht um
eine Veranlagungsverfügung, sondern um die Klärung der Frage der Zurechnung der
Erträge der Erbengemeinschaft gegangen. Entgegen der Ankündigung, eine
Verfügung in der Sache zu machen, sei F auf eine Veranlagungsverfügung
“geswitcht”. Dass Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen seien, bedeute,
dass man sich nicht auf das Verfahren einlassen dürfe, ohne den
Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen. Vorliegend gehe es um das
Verfahren “Einsprache”, das jetzt erst beginne. Daher seien alle Fristen
gewahrt worden.
10. Mit
Schreiben vom 24. Januar 2024 bestätigten die Rekurrenten die Vollständigkeit
der von der Verwaltung eingereichten Belege.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Über
Ausstandsbegehren gegen Steuerbeamte entscheidet nach Art. 109 DBG (Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer) und § 5 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer (VV DBG; BGS 613.31) das Finanzdepartement. Gegen
Ausstandsentscheide des Finanzdepartements stehen im Bereich der Staatssteuer
das Rechtsmittel des Rekurses und im Bereich der direkten Bundessteuer die
Beschwerde offen (Art. 109 Abs. 3 DBG). Die Rekurrenten sind daher
grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das
angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Rekurs und Beschwerde sind innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der angefochtene
Entscheid datiert vom 27. September 2023. Er wurde am 4. Oktober 2023
zugestellt. Am 31. Oktober 2023 wurde die Rechtsschrift der Post
übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf
einzutreten.
Erwägungen
2.
Die
Regelungen zum Ausstand sind in den kantonalen Erlassen (vgl. § 92 f. des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO; BGS 125.12) und in Art. 109 DBG
nahezu identisch ge-regelt. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam
behandelt werden. Sofern not-wendig wird ausdrücklich auf allfällige
Unterschiede hingewiesen.
3.
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken
sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantien werden verletzt, wenn
bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen.
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen,
wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Mitglieds des Spruchkörpers zu
erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden
Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und
organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person
tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte
Anschein (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Ablehnungs- oder Ausstandsgrund
unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden (vgl. BGE 144 IV 35 E.
2.2
i.f. S. 41; 140 I 240 E. 2.4 S. 244; 126 III 249 E. 3c S. 253).
4.
Für
verwaltungsinterne Verfahren gilt hingegen nicht der gleich strenge Massstab
wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche
Behörden. Immerhin gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt
dieses Grundrechts (vgl. Schindler,
Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 237). Bei der Beurteilung der
Umstände, die die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, darf nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen
(statt vieler BGE 137 II 431 E. 5.2). Ob bei objektiver Betrachtung ein
Anschein der Befangenheit vorliegt, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.4; 126 I 68 E. 3c). Im
Interesse einer beförderlichen Verfahrenserledigung ist sodann eine
Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in Fällen mit komplexem
Sachverhalt kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer Verlängerung
des Verfahrens führen, welche in ein Spannungsverhältnis zum
Beschleunigungsgebot tritt (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d).
5.1
Im
kantonalen Verfahrensrecht umschreibt § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG; BGS 124.11) i.V.m. § 92 f. GO die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. In § 92 GO sind diejenigen Fälle geregelt, in denen ein Richter oder eine
verwaltungsinterne Person aufgrund persönlicher Beziehungen von Amtes wegen von
einem Verfahren ausgeschlossen wird. § 93 GO regelt demgegenüber diejenigen
Fälle, in denen eine Person aus bestimmten Gründen abgelehnt werden kann. Eine
Person kann gemäss § 93 Abs. 1 lit. d GO abgelehnt werden, wenn zwischen ihr
und einer Partei ein besonderes Feindschafts- oder Freundschaftsverhältnis
besteht. Im Sinne einer Generalklausel hält § 93 Abs. 1 lit. f GO zudem fest,
dass eine Person abgelehnt werden kann, wenn sie aus irgendeinem Grund befangen
erscheint. Die übrigen in § 93 Abs. 1 GO erwähnten Ablehnungsgründe spielen im
vorliegenden Fall keine Rolle.
5.2
Für das
bundessteuerliche Veranlagungsverfahren werden die Ausstandsgründe zudem in
Art. 109 DBG geregelt. Auch hier wird in Art. 109 Abs. 1 it. d DBG
generalklauselmässig festgehalten, dass eine Person, die beim Vollzug dieses
Gesetzes zu entscheiden oder bei Er-lass einer Verfügung oder Entscheidung
massgeblich mitzuwirken hat, verpflichtet ist, in den Ausstand zu treten, wenn
sie aus andern Gründen in der Sache befangen erscheint.
6.1
Ein
Ausstandsgrund sehen die Rekurrenten zunächst in der Tatsache, dass F G, den
Rechtsvertreter der Gegenpartei, im Verfahren geduzt hat und die Duzformel auch
in der Korrespondenz gepflegt worden sei. Dass sich F und G kennen, wird von F
nicht bestritten. Sie hält aber fest, dass zwischen ihr und Herrn G lediglich
eine geschäftliche Bekanntschaft und keinerlei freundschaftliche Beziehungen
bestehen würden.
6.2
Dass
sich ein Richter oder ein Mitarbeiter der Verwaltung und eine Partei kennen und
sich duzen, kommt hin und wieder vor. Beschränkt sich die Bekanntschaft auf den
geschäftlichen Bereich und überschreitet die Qualität dieser Beziehung das Mass
des sozial Üblichen nicht, kann in diesem Umstand keine Befangenheit erblickt
werden. Dass F auch in der geschäftlichen Korrespondenz (so z.B. im Schreiben
vom 7. November 2022) G mit "Geschätzter G" anspricht, ist eher
unglücklich. Im Verfahren sollte von den Steuerbeamten die notwendige
professionelle Distanz zu den Parteien gewahrt bleiben. Nichtsdestotrotz führt
dieses Verhalten vorliegend nicht zu einer Befangenheit, zumal auch nicht von
einer besonders ausgeprägten Freundschaft (vgl. Zweifel
et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 9 N 20) zwischen F und G
auszugehen ist.
7.1
Weiter
machen die Rekurrenten eine Verletzung des Mitwirkungsrechts und des daraus
fliessenden Replikrechts geltend. Konkret soll F die Stellungnahme der
Gegenpartei vom 7. Dezember 2022 den Rekurrenten willentlich und entgegen dem
ausdrücklichen Wunsch der Rekurrenten nicht zugestellt haben. Damit sei das
Recht auf Information und auf rechtliches Gehör verweigert worden.
7.2
Vorliegend
hat die Gegenpartei nach Abschluss des zivilrechtlichen Vergleichs zwischen ihr
und dem Rekurrenten, dem KStA unaufgefordert eine steuerrechtliche Würdigung
des Sachverhalts vom 31. Mai 2022 zugesandt. Mit Schreiben vom 7. September
2022.
hat darauf F den Rekurrenten eine eigene rechtliche Würdigung des
Sachverhalts des KStA zukommen lassen. Gestützt auf ein Akteneinsichtsgesuch
wurden den Rekurrenten am
6.
Oktober 2022 die Verfahrensakten zugestellt. Mit Schreiben vom 20. Oktober
2022.
nahmen die Rekurrenten zum Sachverhalt Stellung. Auch die Gegenpartei
äusserte sich kurz mit Schreiben vom 2. November 2022. Am 7. November 2022
wurde das Schreiben der Rekur-renten der Gegenpartei übermittelt und um eine
weitere Stellungnahme zu neuen Gesichts-punkten gebeten. Mit Schreiben vom 10.
November 2022 baten die Rekurrenten um die Möglichkeit, zu allfälligen
Stellungnahmen der Gegenpartei nochmals Stellung beziehen zu können. Am 7.
Dezember 2022 nahm sodann die Gegenpartei zum Schreiben der Rekurren-ten und
zur rechtlichen Würdigung des KStA Stellung. Mit E-Mail vom 1. Mai 2023
beklag-ten sich die Rekurrenten, dass ihnen das Schreiben der Gegenpartei nicht
zugestellt wurde, und baten erneut um Akteneinsicht. F teilte darauf den
Rekurrenten mit, dass der Sachverhalt weitgehend abgeklärt sei und deshalb auf
eine weitere Stellungnahme der Rekurrenten verzichtet worden sei. Gleichzeitig
sendete sie ihnen das Schreiben der Gegenpartei vom 7. Dezember 2022 zur Vervollständigung
der Akten zu. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 reichten die Rekurrenten
unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, worauf das KStA am 11. Mai 2023
die angefochtenen Verfügungen bzw. Veranlagungen erliess.
7.3
Festzuhalten
ist, dass es vorliegend um ein verwaltungsinternes Verfahren und nicht um ein
Gerichtsverfahren geht. Beim verwaltungsinternen Verfahren kommen die strengen
Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit nicht im gleichen Ausmass zur
Geltung. Im Verwaltungsverfahren müssen vielmehr die jeweils konkreten
Verhältnisse berücksichtigt werden. Selbst prozessuale Fehler und materiell
fehlerhafte Entscheide begründen nicht den Anschein der Befangenheit; sie sind
in dem dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu korrigieren. Anders kann es
sich nur verhalten, wenn besonders krasse oder wiederholte Fehler vorliegen,
die als eigentliche Amtspflichtverletzungen qualifiziert werden müssten und auf
diese Weise auf Parteilichkeit schliessen liessen (BGer 2C_598/2009 vom 11.
Februar 2010 E. 3.4; 2C_1/2011 vom 07.04.2011 E. 4.1).
7.4
Weiter
ist festzuhalten, dass es vorliegend um ein Veranlagungsverfahren geht. Das
Veranlagungsverfahren ist kein klassisches Zweiparteienverfahren, wie ein
Zivilverfahren, in dem die Waffengleichheit und Gleichbehandlung der Parteien
von zentraler Bedeutung ist. Selbst wenn vorliegend erbrechtliche Fragen
vorfrageweise eine wichtige Rolle spielen, bleibt es ein Veranlagungsverfahren.
Im Veranlagungsverfahren hat die Veranlagungsbehörde die Selbstdeklaration der
steuerpflichtigen Person zu überprüfen. Hier gilt der Untersuchungsgrundsatz.
Der massgebliche Sachverhalt wird somit von Amtes wegen abgeklärt. Die
steuerpflichtige Person ist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, an der
Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.
7.5
Unter
Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein verwaltungsinternes
Veranlagungsverfahren handelt und die Rekurrenten sich letztlich zu allen
Aktenstücken äussern konnten, kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
und einer Verletzung des Rechts auf Information nicht die Rede sein. Im
Gegenteil kann festgehalten werden, dass sich die Parteien eingehend zum
Sachverhalt, zur rechtlichen Würdigung und zu den Vorbringen der Gegenpartei
äussern konnten, was im ordentlichen Veranlagungsverfahren (zum ordentlichen
Veranlagungsverfahren vgl. Locher,
System des schweizerischen Steuerrechts, 8. A., S. 563 ff.) nicht
selbstverständlich ist. Dass das Schreiben der Gegenpartei vom 7. Dezember 2022
den Rekurrenten erst am 2. Mai 2023 und erst auf ihr erneutes Nachfragen
zugestellt wurde, war zwar nicht korrekt. Es führte aber zu keiner
Benachteiligung der Rekurrenten, weshalb darin keine schwerwiegende Verletzung
einer Amtspflicht oder ein besonders krasser Rechtsverstoss gesehen werden
kann, welcher eine Befangenheit begründen würde.
8.1
Eine
Befangenheit wird von den Rekurrenten sodann im Umstand gesehen, dass die
rechtliche Würdigung vom 7. September 2022 nicht als "erste"
rechtliche Würdigung bezeichnet worden sei und allein die Ausführungen der
Gegenpartei wiedergebe. Damit sei gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen
worden. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden.
8.2
Die
Steuerbehörden trifft im Veranlagungsverfahren eine Untersuchungspflicht. Sie
müssen die Steuererklärung prüfen und von Amtes wegen die erforderlichen
Untersuchungen zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts vornehmen (Art. 123
Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1 DBG; § 127 Abs. 1 StG). Dabei sind sie verpflichtet,
der Veranlagung des Steuerpflichtigen nur Tatsachen zugrunde zu legen, von
deren Vorhandensein sie sich selbst überzeugt haben. Ziel der
Sachverhaltsermittlung ist die vollständige und richtige d.h. gesetzmässige
Veranlagung des Steuerpflichtigen (Zweifel
et al., a.a.O., § 14 N 4).
8.3
Dass
eine Steuerbehörde im Veranlagungsverfahren den Parteien eine rechtliche
Würdigung des Sachverhalts zukommen lässt, ist eher ungewöhnlich. In
komplexeren Fällen kann dies aber durchaus sinnvoll sein. Vorliegend hat F den
Rekurrenten mit Schreiben vom 7. September 2022 ihre rechtliche Beurteilung
zugeschickt und um eine Stellungnahme gebeten. Dies stellt sicherlich weder
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes dar, wird doch hiermit ermöglicht, dass sich die
Rekurrenten vor der Veranlagung zu den rechtlichen Fragen äussern können. Ob
die Stellungnahme der Auffassung der Rekurrenten oder der Auffassung der
Gegenpartei entspricht, kann hier nicht massgebend sein. Die rechtlich korrekte
Beurteilung des Sachverhalts ist gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren zu
überprüfen. Ebenfalls ist nicht relevant, dass die rechtliche Beurteilung nicht
ausdrücklich als "erste" rechtliche Würdigung bezeichnet worden ist.
Indem F die Rekurrenten zu einer Stellungnahme aufgefordert hat, hat sie klar
aufgezeigt, dass ihre Beurteilung nicht als abschliessende Würdigung verstanden
werden konnte.
8.4
Auch der
Vorwurf, dass sich F festgelegt habe und damit die Einsprache zur Farce
verkomme, ist unbegründet. Eine Veranlagungsbehörde muss sich bei der
Veranlagung immer festgelegen. Im Einspracheverfahren überprüft die
Veranlagungsbehörde noch einmal den Sachverhalt. Dass somit die Veranlagungsbehörde
im Rahmen der Einsprache den eigenen Entscheid überprüft, ist gesetzlich
vorgegeben. Ob der Einspracheentscheid in der gleichen Zusammensetzung gefällt
wird, wie der ursprüngliche Veranlagungsentscheid, liegt im Ermessen der
Veranlagungsbehörde (Richner et
al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Art. 132 N 8). Dass im Einspracheverfahren
aufgrund neuer Erkenntnisse und Beweismittel anders als im
Veranlagungsverfahren entschieden wird, kommt regelmässig vor. Auf jeden Fall
führt der Umstand, dass sich ein Steuerbeamter bereits im Veranlagungsverfahren
mit der Materie befasst hat, nicht zu einem Ausstand im Einspracheverfahren.
8.5
Die
Frage, ob vorliegend das Steueramt im Sinne von § 15 Abs. 3 StG eine Verfügung
hätte erlassen müssen, kann im Einspracheverfahren geprüft werden. Ein
allfälliger Fehler führt aber nicht zu einer Befangenheit (BGer vom 7. April
2011, 2C_1/2011, E. 4.2).
9.
Der
Rekurs und die Beschwerde zum Entscheid über das Ausstandsbegehren erweisen
sich damit als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 144 Abs.
1.
DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG). In Anwendung von § 150 des Gebührentarifs (GT;
BGS 615.11) beträgt diese CHF 1'000 (Grundgebühr). Eine Parteientschädigung ist
ihnen nicht zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und
Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 1'000 werden den Rekurrenten / Beschwerdeführern zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrenten / Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- Finanzdepartement
- KStA, Rechtsdienst
Expediert am: