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Entscheid

SGDIV.2023.9

Akteneinsicht

2. April 2024Deutsch5 min

etc. 2018, 2. Aufl., S. 184 mit Hinw. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts;

Source so.ch

KSGE 2024 Nr. 11

11

Verfahren, Akteneinsicht

Keine Verletzung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz: Kein

Recht auf Aktenzustellung an einen Rechtsanwalt im Steuerverfahren, auch nicht

nach dem kantonalen Informations- und Datenschutzgesetz.

StG § 134

DBG Art. 114

Urteil SGDIV.2023.9 vom 2. April 2024

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

2.1. Der Rekurrent beantragt zunächst, die Rekursgegnerin sei

gerichtlich anzuweisen, über das hängige Aktenzustellungsgesuch ohne weitere

Abklärung und gestützt auf die bereits bestehenden Beurteilungen zu

entscheiden. Mit anderen Worten verlangt er eine Rückweisung der Angelegenheit

an die Vorinstanz zwecks Erlass einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung.

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Akteneinsicht per se sei

nicht verweigert worden, womit eine anfechtbare Verfügung obsolet sei.

2.2. Letzterem ist entgegenzuhalten, dass Rechtsanwalt X

zunächst mit Schreiben vom 22. November 2023 und sodann nochmals ausdrücklich

am 29. November 2023 um Zustellung der Verfahrensakten ersuchte. Indem die

Vorinstanz zwar nicht die Aktenein-sicht, jedoch die Zustellung der

Verfahrensakten verweigerte, kam sie dem Rechtsbegehren von Rechtsanwalt X

nicht nach. Dies hätte durchaus mit entsprechendem Rechts-mittel verfügt werden

können resp. allenfalls müssen. Der Vorinstanz ist indes darin zuzustimmen,

dass eine Rückweisung zwecks Erlass einer anfechtbaren Verfügung nunmehr weder

prozessökonomisch sinnvoll noch für den Rekurrenten von Vorteil wäre, zumal die

Vorinstanz kaum zu einem anderen Schluss kommen würde und sich damit das

Kantonale Steueramt abermals mit der Angelegenheit beschäftigen müsste, nachdem

es den vorliegenden Rekurs bereits formell an die Hand genommen hat. Dieser

prozessuale Leerlauf gilt es zugunsten des Rekurrenten zu vermeiden, weshalb

der entsprechende Antrag abzuweisen und die Angelegenheit nachfolgend im Sinne

des Eventualantrages des Rekurrenten direkt zu beurteilen ist.

3.1. Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht

oder unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen dem

Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts

abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen

entgegenstehen. Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein

Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur

abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen

Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben

hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. § 134 StG, Art.

114 DBG). Im Verwaltungsverfahren ist es üblich, dass nur das Recht gewährt

werden muss, die Originalakten in der Amtsstelle einsehen zu können (vgl.

RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 114 N 19;

ZWEIFEL et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich

etc. 2018, 2. Aufl., S. 184 mit Hinw. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts;

siehe auch Art. 26 VwVG).

3.2. Der Rekurrent beruft sich auf § 26 Abs. 1 InfoDG,

welcher ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Urteil vom 11. März

2019 (2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019) das Recht auf Aktenzustellung

einräume. Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Das

Erwägungen

Bundesgericht verweist im besagten Entscheid zunächst auf seine ständige

Rechtsprechung, in welcher es im Verwaltungsverfahren das Vorgehen der Behörden

regelmässig schützt und entschied, das Recht auf Akteneinsicht umfasse

grundsätzlich nur das Recht auf Einsichtnahme am Sitz der Behörde. Es

bestätigte bislang wiederholt, dass kein absoluter Anspruch auf Zusendung der

Akten bestehe, sondern lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis ein

Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, soweit die jeweiligen Umstände

vergleichbar seien. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung an

den Anwalt ergebe sich nicht (vgl. E. 2.2.7.). Das Bundesgericht fährt in E.

2.2.8

fort, dass dieser Praxis unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzgesetzes

Kritik erwachse, da gemäss Art. 8 Abs. 1 jede Person vom Inhaber einer

Datensammlung Auskunft darüber verlangen könne, ob Daten über sie bearbeitet

würden. Die Auskunft sei, worauf die Kritik abziele, in der Regel «schriftlich,

in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie» zu erteilen. Dies gelte zwar auch

für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, aber nur soweit die Daten durch

ein Bundesorgan bearbeitet würden. Im konkreten Fall fehle es daran, weil die

Staats- und die Gemeindesteuern sowie auch die direkte Bundessteuer durch den

jeweiligen Kanton verlangt und bezogen würden. Der veranlagende Kanton wende

sein eigenes Verfahrens- und Datenschutzrecht an, soweit das Bundesrecht keine

Vorgaben mache. Somit sei im konkreten Fall das Datenschutzrecht des Kantons

Solothurn massgebend. Der Frage nach der verfassungswidrigen Auslegung und

Anwendung desselben sei jedoch vorliegend nicht weiter nachzugehen, da sie

nicht gerügt worden sei.

3.3

Damit anerkennt das Bundesgericht zwar die Kritik aus

der Lehre an der von ihm geschützten Praxis der Behörden, lässt in der Folge

die Frage, ob aufgrund des Datenschutzrechts ein Recht auf Zustellung der Akten

besteht, jedoch sowohl auf Bundes- als mangels entsprechender Rüge auch auf

Kantonsebene ausdrücklich offen. In der Tat sieht § 26 Abs. 1 InfoDG vor, dass

eine Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen ist. Desgleichen hält das

InfoDG jedoch in § 12 Abs. 3 fest, die Einsichtnahme in amtliche Akten geschehe

vor Ort, durch Zustellung einer Kopie oder durch elektronische Datenträger.

Mithin ist das Akteneinsichtsrecht gewahrt, wenn dem Betroffenen die Akten im

Sitzungszimmer der Veranlagungsbehörde zur Einsicht aufgelegt werden, wie dies

vorliegend offeriert worden ist. Dies entspricht bei den Verwaltungsbehörden

des Kantons Solothurn sodann auch der gängigen Praxis. Ein Recht auf

Aushändigung oder Zustellung der Akten existiert damit im Kanton Solothurn

nicht, was der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich

nicht entgegensteht. Immerhin weist das «Solothurner Steuerbuch» unter Punkt

1.1.3

darauf hin, dass bei Nichtherausgabe von Akten Kopien gegen Gebühr

herzustellen sind, soweit dies der Verwaltung keinen unverhältnismässigen

Aufwand verursacht. Ob die Erstellung eines Kopiensatzes unverhältnismässigen

Aufwand verursacht, liegt jedoch letztlich im Ermessen des betroffenen

Steueramtes, so dass auch gestützt darauf kein Anspruch auf Herausgabe der

Verfahrensakten begründet werden kann. Zwar mag das Vorgehen der

Verwaltungsbehörden als nicht bürgerfreundlich erscheinen, die Vorinstanz kann

aber von Gesetzes wegen nicht gezwungen werden, die Akten dem Vertreter

zuzustellen. Eine Verletzung des InfoDG lässt sich demgemäss klarerweise nicht

ausmachen, so dass sich auch die Einholung einer Vernehmlassung bei der

Informations- und Datenschutzbeauftragten erüb-rigt. In der Konsequenz ist

weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch im Endeffekt eine

Rechtsverweigerung erkennbar, weshalb sich der Rekurs als unbegründet erweist

und abzuweisen ist.