SGDIV.2023.9
Akteneinsicht
2. April 2024Deutsch5 min
etc. 2018, 2. Aufl., S. 184 mit Hinw. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts;
Source so.ch
KSGE 2024 Nr. 11
11
Verfahren, Akteneinsicht
Keine Verletzung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz: Kein
Recht auf Aktenzustellung an einen Rechtsanwalt im Steuerverfahren, auch nicht
nach dem kantonalen Informations- und Datenschutzgesetz.
StG § 134
DBG Art. 114
Urteil SGDIV.2023.9 vom 2. April 2024
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
2.1. Der Rekurrent beantragt zunächst, die Rekursgegnerin sei
gerichtlich anzuweisen, über das hängige Aktenzustellungsgesuch ohne weitere
Abklärung und gestützt auf die bereits bestehenden Beurteilungen zu
entscheiden. Mit anderen Worten verlangt er eine Rückweisung der Angelegenheit
an die Vorinstanz zwecks Erlass einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Akteneinsicht per se sei
nicht verweigert worden, womit eine anfechtbare Verfügung obsolet sei.
2.2. Letzterem ist entgegenzuhalten, dass Rechtsanwalt X
zunächst mit Schreiben vom 22. November 2023 und sodann nochmals ausdrücklich
am 29. November 2023 um Zustellung der Verfahrensakten ersuchte. Indem die
Vorinstanz zwar nicht die Aktenein-sicht, jedoch die Zustellung der
Verfahrensakten verweigerte, kam sie dem Rechtsbegehren von Rechtsanwalt X
nicht nach. Dies hätte durchaus mit entsprechendem Rechts-mittel verfügt werden
können resp. allenfalls müssen. Der Vorinstanz ist indes darin zuzustimmen,
dass eine Rückweisung zwecks Erlass einer anfechtbaren Verfügung nunmehr weder
prozessökonomisch sinnvoll noch für den Rekurrenten von Vorteil wäre, zumal die
Vorinstanz kaum zu einem anderen Schluss kommen würde und sich damit das
Kantonale Steueramt abermals mit der Angelegenheit beschäftigen müsste, nachdem
es den vorliegenden Rekurs bereits formell an die Hand genommen hat. Dieser
prozessuale Leerlauf gilt es zugunsten des Rekurrenten zu vermeiden, weshalb
der entsprechende Antrag abzuweisen und die Angelegenheit nachfolgend im Sinne
des Eventualantrages des Rekurrenten direkt zu beurteilen ist.
3.1. Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht
oder unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen dem
Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts
abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen. Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein
Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur
abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen
Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben
hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. § 134 StG, Art.
114 DBG). Im Verwaltungsverfahren ist es üblich, dass nur das Recht gewährt
werden muss, die Originalakten in der Amtsstelle einsehen zu können (vgl.
RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 114 N 19;
ZWEIFEL et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich
etc. 2018, 2. Aufl., S. 184 mit Hinw. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts;
siehe auch Art. 26 VwVG).
3.2. Der Rekurrent beruft sich auf § 26 Abs. 1 InfoDG,
welcher ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Urteil vom 11. März
2019 (2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019) das Recht auf Aktenzustellung
einräume. Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Das
Erwägungen
Bundesgericht verweist im besagten Entscheid zunächst auf seine ständige
Rechtsprechung, in welcher es im Verwaltungsverfahren das Vorgehen der Behörden
regelmässig schützt und entschied, das Recht auf Akteneinsicht umfasse
grundsätzlich nur das Recht auf Einsichtnahme am Sitz der Behörde. Es
bestätigte bislang wiederholt, dass kein absoluter Anspruch auf Zusendung der
Akten bestehe, sondern lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis ein
Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, soweit die jeweiligen Umstände
vergleichbar seien. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung an
den Anwalt ergebe sich nicht (vgl. E. 2.2.7.). Das Bundesgericht fährt in E.
2.2.8
fort, dass dieser Praxis unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzgesetzes
Kritik erwachse, da gemäss Art. 8 Abs. 1 jede Person vom Inhaber einer
Datensammlung Auskunft darüber verlangen könne, ob Daten über sie bearbeitet
würden. Die Auskunft sei, worauf die Kritik abziele, in der Regel «schriftlich,
in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie» zu erteilen. Dies gelte zwar auch
für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, aber nur soweit die Daten durch
ein Bundesorgan bearbeitet würden. Im konkreten Fall fehle es daran, weil die
Staats- und die Gemeindesteuern sowie auch die direkte Bundessteuer durch den
jeweiligen Kanton verlangt und bezogen würden. Der veranlagende Kanton wende
sein eigenes Verfahrens- und Datenschutzrecht an, soweit das Bundesrecht keine
Vorgaben mache. Somit sei im konkreten Fall das Datenschutzrecht des Kantons
Solothurn massgebend. Der Frage nach der verfassungswidrigen Auslegung und
Anwendung desselben sei jedoch vorliegend nicht weiter nachzugehen, da sie
nicht gerügt worden sei.
3.3
Damit anerkennt das Bundesgericht zwar die Kritik aus
der Lehre an der von ihm geschützten Praxis der Behörden, lässt in der Folge
die Frage, ob aufgrund des Datenschutzrechts ein Recht auf Zustellung der Akten
besteht, jedoch sowohl auf Bundes- als mangels entsprechender Rüge auch auf
Kantonsebene ausdrücklich offen. In der Tat sieht § 26 Abs. 1 InfoDG vor, dass
eine Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen ist. Desgleichen hält das
InfoDG jedoch in § 12 Abs. 3 fest, die Einsichtnahme in amtliche Akten geschehe
vor Ort, durch Zustellung einer Kopie oder durch elektronische Datenträger.
Mithin ist das Akteneinsichtsrecht gewahrt, wenn dem Betroffenen die Akten im
Sitzungszimmer der Veranlagungsbehörde zur Einsicht aufgelegt werden, wie dies
vorliegend offeriert worden ist. Dies entspricht bei den Verwaltungsbehörden
des Kantons Solothurn sodann auch der gängigen Praxis. Ein Recht auf
Aushändigung oder Zustellung der Akten existiert damit im Kanton Solothurn
nicht, was der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich
nicht entgegensteht. Immerhin weist das «Solothurner Steuerbuch» unter Punkt
1.1.3
darauf hin, dass bei Nichtherausgabe von Akten Kopien gegen Gebühr
herzustellen sind, soweit dies der Verwaltung keinen unverhältnismässigen
Aufwand verursacht. Ob die Erstellung eines Kopiensatzes unverhältnismässigen
Aufwand verursacht, liegt jedoch letztlich im Ermessen des betroffenen
Steueramtes, so dass auch gestützt darauf kein Anspruch auf Herausgabe der
Verfahrensakten begründet werden kann. Zwar mag das Vorgehen der
Verwaltungsbehörden als nicht bürgerfreundlich erscheinen, die Vorinstanz kann
aber von Gesetzes wegen nicht gezwungen werden, die Akten dem Vertreter
zuzustellen. Eine Verletzung des InfoDG lässt sich demgemäss klarerweise nicht
ausmachen, so dass sich auch die Einholung einer Vernehmlassung bei der
Informations- und Datenschutzbeauftragten erüb-rigt. In der Konsequenz ist
weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch im Endeffekt eine
Rechtsverweigerung erkennbar, weshalb sich der Rekurs als unbegründet erweist
und abzuweisen ist.