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Entscheid

SGDIV.2024.1

Hundesteuer 2024

9. September 2024Deutsch9 min

bestimmt unter Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2023 Nr. 14). Die

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

9. September 2024

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Laffer, Tastan

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGDIV.2024.1

X

gegen

Einwohnergemeinde

Y

betreffend Hundesteuer 2024

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Rechnung vom 11. April 2024 verlangte die Einwohnergemeinde (EG) Y von X die

Hundesteuer 2024 von CHF 120 für den Hund A. Dagegen erhob X am 15. April 2024

beim Gemeinderat Einsprache und ersuchte im Wesentlichen um Reduktion der

Hundesteuer um CHF 40 aufgrund einer Medienmitteilung vom 15. Februar 2024 der

Staatskanzlei bzw. eines Urteils des Kantonalen Steuergerichts in dieser

Hinsicht und eines Schreibens vom Februar 2024 des Veterinärdienstes.

1.2 Mit

Entscheid vom 16. Mai 2024 lehnte die EG Y die Einsprache ab. Dazu wurde vor

allem angeführt, die Hundesteuer 2024 über CHF 120 sei korrekt in Rechnung

gestellt worden. Die Budget-Gemeindeversammlung lege jeweils die Hundesteuer

für das Folgejahr fest. Dabei gehe es lediglich um diese Steuer und nicht um

die Kontrollzeichengebühr. Zudem bestehe kein weiteres Gebührenreglement, wo

die Hundesteuer geregelt sei. Aufgrund des Beschlusses der

Budget-Gemeindeversammlung stelle die Gemeindeverwaltung im April die

Hundesteuer in Rechnung. Auf den zusätzlichen Einzug der kantonalen

Kontrollzeichengebühr verzichte die Gemeinde seit Jahren. Es falle nicht in die

Kompetenz der Verwaltung oder des Gemeinderats, die Höhe der durch die

Gemeindeversammlung festgelegten Hundesteuer nachträglich abzuändern.

2.1 Mit

Beschwerde vom 19. Mai 2024 gegen den Gemeinderatsentscheid vom 16. Mai 2024

gelangte X (nachfolgend Beschwerdeführerin) an den Regierungsrat. In der Folge

wurde die Eingabe an das Kantonale Steuergericht überwiesen. Es wird vor allem

geltend gemacht, gemäss Medienmitteilung vom 15. Februar 2024 der Staatskanzlei

werde das Hundegesetz revidiert, im Nachgang zu einem entsprechenden Urteil des

Steuergerichts. Weiter sei an der Gemeindeversammlung Y vom … 2023 die

Hundesteuer auf CHF 120 festgesetzt worden. Aufgrund eines Schreibens vom

Februar 2024 des Veterinärdienstes sei die durch die Einwohnergemeinden

erhobene Totalabgabe der Hundehalterinnen und Hundehalter im Jahr 2024 um CHF

40 kleiner als im Vorjahr. Dass die EG Y auf der Hundesteuer von CHF 120

beharre, sei daher nicht gerechtfertigt. Sodann sei es nicht korrekt, dass an

der Gemeindeversammlung vom … 2023 über eine Hundesteuer von CHF 120

beschlossen worden sei. Dort sei der Einfachheit halber immer von einer

Hundesteuer gesprochen worden und nicht von einer Kontrollzeichengebühr. Hätte

die EG Y die Hundesteuer tatsächlich erhöhen wollen, hätte sie über einen

Betrag von CHF 160 an der Gemeindeversammlung beschliessen müssen. Dieses Jahr

müsse die Gemeinde keine Kontrollzeichengebühr an das Amt für Landwirtschaft

abliefern. Also sei es nicht richtig, dass der Gemeinderat ohne

Gemeindeversammlungsbeschluss die reine Hundesteuer auf CHF 120 pro Hund

erhöhe. Es wird um Überprüfung des Gemeinderatsentscheids vom 16. Mai 2024

ersucht.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 hielt die EG Y vor allem Folgendes fest: Die

Gemeinde verfüge weder über ein Gebührenreglement noch über ein Reglement,

welches die Hundesteuer näher regle. Daher werde die Höhe dieser Steuer jeweils

jährlich mit dem Beschluss über das Budget für das Folgejahr neu festgelegt.

Für das Jahr 2024 habe die Gemeindeversammlung die Hundesteuer auf CHF 120 pro

Hund festgelegt. Die Gemeinde habe in der Vergangenheit darauf verzichtet, die

kantonale Kontrollzeichengebühr in Rechnung zu stellen. So sei den Hundehaltern

lediglich die Hundesteuer gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung fakturiert

worden. Es sei korrekt, dass die Gemeindeversammlung vom betreffenden

Steuergerichtsentscheid im Hinblick auf die Hundesteuer 2024 noch keine

Kenntnis gehabt habe. Die Annahme, dass die Gemeindeversammlung in Kenntnis

dieses Entscheids eine tiefere Hundesteuer festgesetzt hätte, sei rein

hypothetisch. Dass in den letzten vier Jahren die Hundesteuer auf Hundemarken

und Hundesteuer aufgeteilt worden sei, sei falsch. Es werde ertragsseitig nur

der Ertrag der Hundesteuer ausgewiesen. Lediglich auf der Ausgabenseite werde

die Position Hundemarken aufgeführt. Die Gemeinde habe bis anhin die

Kontrollzeichengebühr dem Kanton entrichten müssen, auch wenn sie die Gebühr

den Hundehaltern nicht in Rechnung gestellt habe. Da die Gemeindeversammlung

vom … 2023 die Höhe der Hundesteuer 2024 auf CHF 120 festgesetzt habe, ohne

festzustellen, dass in diesem Betrag die kantonale Kontrollzeichengebühr

inkludiert sei, habe sich weder die Gemeindeverwaltung noch der Gemeinderat in

der Kompetenz gesehen, den Gemeindeversammlungsbeschluss abzuändern.

2.3 Mit

Stellungnahme vom 28. Juni 2024 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die EG Y

in den Hundesteuerrechnungen 2020 und 2021 die Kontrollzeichengebühr von CHF 40

verrechnet habe. An der Gemeindeversammlung sei wie jedes Jahr über eine

Hundesteuer von CHF 120 inkl. Kontrollzeichengebühr abgestimmt worden, was die

Budgets der letzten 4 Jahre deutlich zeigen würden. Die Erhöhung der reinen

Hundesteuer von CHF 80 auf CHF 120 sei nie beschlossen worden und eine solche

Erhöhung hätte vor die Gemeindeversammlung gebracht werden müssen. Zudem sei

unklar, seit wann die Allgemeinheit die Kosten für die Kontrollzeichengebühr

trage. Aufgrund des Steuergerichtsurteils vom 4. Dezember 2023 sei die

Totalabgabe der Hundehalterinnen und Hundehalter im Jahr 2024 um CHF 40 pro

Hund kleiner als im Vorjahr. Dass laut Gemeinde die Hundehalter die

Kontrollzeichengebühr bis anhin nicht hätten entrichten müssen, sei falsch.

Jede Gemeinde habe bis 2023 die Kontrollzeichengebühr einziehen müssen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das

Kantonale Steuergericht KSG beurteilt Beschwerden gegen Entscheide über die

Hundesteuer (§ 56 Abs. 1 lit. b Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS

125.12). Dies gilt aufgrund des nahen Sachzusammenhangs auch für die

Kontrollzeichengebühr (KSG vom 4.12.2023, SGDIV.2023.4, E. 1, Urteil zur Publ.

bestimmt unter Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2023 Nr. 14). Die

Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. Auf diese ist somit einzutreten.

Erwägungen

2.

Für

jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat gemäss § 11 Abs. 1 des

Hundegesetzes (HuG, BGS 614.71) der Halter oder die Halterin in der

Wohnsitzgemeinde eine jährliche Hundesteuer von CHF 50 Franken bis maximal CHF 200

und eine Kontrollzeichengebühr gemäss Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zu

entrichten. Diese Gebühr beläuft sich nach § 115 Abs. 1 lit. c GT auf CHF 40. Der

Kantonsrat kann die Hundesteuer den veränderten Verhältnissen anpassen. Nach § 11 Abs. 2 HuG legen die Einwohnergemeinden für jeden auf ihrem Gebiet

gehaltenen Hund die Hundesteuer im Rahmen von Abs. 1 fest. Die Einnahmen der

kantonalen Hundesteuer fallen an die Gemeinde (§ 11 Abs. 3 HuG).

3.

Das

Steuergericht hat mit Urteil vom 4. Dezember 2023 (SGDIV.2023.4, a.a.O.) festgehalten,

dass die kantonale Kontrollzeichengebühr für Hunde gegen das Äquivalenzprinzip

verstosse und daher widerrechtlich sei. Der Kanton hat darauf die

Kontrollzeichengebühr aufgehoben (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4, Information

Hundewesen des Veterinärdienstes vom Februar 2024; Medienmitteilung der

Staatskanzlei vom 15.2.2024). Die EG Y hat anhand der Angaben und Unterlagen

seit mehreren Jahren jeweils im Rahmen des Budgets die Hundesteuer auf CHF 120

festgelegt (vgl. Beschwerdebeilagen 6, Budgets 2021-2024; siehe auch

Vernehmlassungsbeilage 1, Beschluss und Antrag zum Budget 2024) und verlangt

jetzt eine Hundesteuer von CHF 120. Die Beschwerdeführerin hält vor allem fest,

dass in der Hundesteuer bis 2023 auch die Kontrollzeichengebühr enthalten

gewesen sei.

3.1

Gemäss § 11 Abs 1 HuG hat ein Hundehalter wie gesagt (vgl. oben, E. 2) in der

Wohngemeinde eine Hundesteuer zwischen CHF 50 und CHF 200 zu bezahlen sowie

eine Kontrollzeichengebühr gemäss § 115 Abs. 1 lit. c GT. Die

Kontrollzeichengebühr wird aber vom Kanton nicht mehr eingezogen (vgl. oben, E.

3). Der Kanton hat daher den Einwohnergemeinden im Februar 2024 mitgeteilt,

dass die Totalabgabe der Hundesteuer 2024 um CHF 40 kleiner sei

(Beschwerdebeilage 3, Information Veterinärdienst).

3.2

Nach § 11 Abs. 2 HuG legen die Einwohnergemeinden wie erwähnt die Hundesteuer im

Rahmen von Abs. 1 fest. Die Gemeinden werden damit aufgefordert, die

Hundesteuer in einem rechtssetzenden Reglement festzulegen. Ein solches

Reglement ist in Y offenbar nicht vorhanden. Hier wird die Hundesteuer, wie

aufgezeigt, lediglich im Rahmen des jährlichen Budgets festgelegt, was nicht

korrekt ist.

3.3

Seit

Jahren hält die EG Y aufgrund der Unterlagen und Angaben im Rahmen der

Budgetabstimmung etwas ungenau fest, dass die Hundesteuer CHF 120 betrage.

Diese hat sich bisher zusammengesetzt aus der eigentlichen kommunalen

Hundesteuer von CHF 80 und der Kontrollzeichengebühr von CHF 40. Zumindest

bis ins Jahr 2021 war dies auch auf den Rechnungen an die Hundehalter

ersichtlich (vgl. Replikbeilagen, Rechnungen 2020 und 2021). Auf den Rechnungen

ab 2022 wurde formell nicht korrekt nur noch eine Hundesteuer von CHF 120

erhoben (Beschwerdebeilagen 1, Rechnungen 2022 und 2023), ohne dass dies wie

ausgeführt im Budgetbeschluss ersichtlich gewesen wäre. Nichtsdestotrotz muss

die EG Y wie gesehen in den Jahren 2022 und 2023 die in § 11 Abs. 2 HuG

festgelegte Kontrollzeichengebühr von CHF 40 pro Hund an den Kanton abliefern.

Die effektive Hundesteuer betrug somit CHF 80. Dies gilt auch für das Budget

2024, welches am … 2023 verabschiedet wurde (vgl. Beschwerdebeilage 6). Für das

Jahr 2024 ist somit eine kommunale Hundesteuer von CHF 80 vorgesehen.

3.4

Nachdem

der Kanton, wie aufgezeigt, seit dem Steuergerichtsentscheid vom 4. Dezember

2023.

(a.a.O., vgl. oben, E. 3) auf die Kontrollzeichengebühr per sofort

verzichtet, ist es nicht korrekt, wenn die EG Y diese Gebühr faktisch trotzdem

erhebt und für sich behält oder die Hundesteuer ohne ausdrücklichen Entscheid

des Souveräns auf CHF 120 erhöht. Wenn die Gemeinde nunmehr geltend macht, sie

habe in den letzten Jahren darauf verzichtet, die Kontrollzeichengebühr in

Rechnung zu stellen, so stimmt dies mit den Rechnungen 2023 und 2024 formell

überein (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 2, Hundesteuerrechnungen 2023 und 2024).

Faktisch musste die Gebühr aber trotzdem abgeliefert werden, so dass der

Gemeinde letztlich ein Betrag von CHF 80 pro Hund verblieb. Auf jeden Fall hat

die Gemeinde durch die unklaren Rechnungen eine missverständliche Situation

geschaffen, die sich nicht zu Lasten der Hundehalter auswirken darf.

3.5

Die

Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als begründet und ist daher

gutzuheissen. Die EG Y ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Hundesteuer

von CHF 80 in Rechnung zu stellen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gemeinde die Kosten zu tragen;

sie hat eigene finanzielle Interessen vertreten und wird daher kostenpflichtig

(vgl. Solothurnische Gerichtspraxis SOG 2010 Nr. 20 E. 13d). Die Gerichtskosten

sind in Anwendung der §§ 3 und 150 GT auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr;

kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdeführerin

sich selbst vertreten hat.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Einwohnergemeinde Y angewiesen, der

Beschwerdeführerin eine Hundesteuer von CHF 80 in Rechnung zu stellen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 1'000 werden der Einwohnergemeinde Y zur Bezahlung

auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004

Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- EG Y (eingeschrieben)

- Volkswirtschaftsdepartement, Departementssekretariat

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

Expediert am: