SGDIV.2024.1
Hundesteuer 2024
9. September 2024Deutsch9 min
bestimmt unter Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2023 Nr. 14). Die
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
9. September 2024
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Laffer, Tastan
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGDIV.2024.1
X
gegen
Einwohnergemeinde
Y
betreffend Hundesteuer 2024
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Rechnung vom 11. April 2024 verlangte die Einwohnergemeinde (EG) Y von X die
Hundesteuer 2024 von CHF 120 für den Hund A. Dagegen erhob X am 15. April 2024
beim Gemeinderat Einsprache und ersuchte im Wesentlichen um Reduktion der
Hundesteuer um CHF 40 aufgrund einer Medienmitteilung vom 15. Februar 2024 der
Staatskanzlei bzw. eines Urteils des Kantonalen Steuergerichts in dieser
Hinsicht und eines Schreibens vom Februar 2024 des Veterinärdienstes.
1.2 Mit
Entscheid vom 16. Mai 2024 lehnte die EG Y die Einsprache ab. Dazu wurde vor
allem angeführt, die Hundesteuer 2024 über CHF 120 sei korrekt in Rechnung
gestellt worden. Die Budget-Gemeindeversammlung lege jeweils die Hundesteuer
für das Folgejahr fest. Dabei gehe es lediglich um diese Steuer und nicht um
die Kontrollzeichengebühr. Zudem bestehe kein weiteres Gebührenreglement, wo
die Hundesteuer geregelt sei. Aufgrund des Beschlusses der
Budget-Gemeindeversammlung stelle die Gemeindeverwaltung im April die
Hundesteuer in Rechnung. Auf den zusätzlichen Einzug der kantonalen
Kontrollzeichengebühr verzichte die Gemeinde seit Jahren. Es falle nicht in die
Kompetenz der Verwaltung oder des Gemeinderats, die Höhe der durch die
Gemeindeversammlung festgelegten Hundesteuer nachträglich abzuändern.
2.1 Mit
Beschwerde vom 19. Mai 2024 gegen den Gemeinderatsentscheid vom 16. Mai 2024
gelangte X (nachfolgend Beschwerdeführerin) an den Regierungsrat. In der Folge
wurde die Eingabe an das Kantonale Steuergericht überwiesen. Es wird vor allem
geltend gemacht, gemäss Medienmitteilung vom 15. Februar 2024 der Staatskanzlei
werde das Hundegesetz revidiert, im Nachgang zu einem entsprechenden Urteil des
Steuergerichts. Weiter sei an der Gemeindeversammlung Y vom … 2023 die
Hundesteuer auf CHF 120 festgesetzt worden. Aufgrund eines Schreibens vom
Februar 2024 des Veterinärdienstes sei die durch die Einwohnergemeinden
erhobene Totalabgabe der Hundehalterinnen und Hundehalter im Jahr 2024 um CHF
40 kleiner als im Vorjahr. Dass die EG Y auf der Hundesteuer von CHF 120
beharre, sei daher nicht gerechtfertigt. Sodann sei es nicht korrekt, dass an
der Gemeindeversammlung vom … 2023 über eine Hundesteuer von CHF 120
beschlossen worden sei. Dort sei der Einfachheit halber immer von einer
Hundesteuer gesprochen worden und nicht von einer Kontrollzeichengebühr. Hätte
die EG Y die Hundesteuer tatsächlich erhöhen wollen, hätte sie über einen
Betrag von CHF 160 an der Gemeindeversammlung beschliessen müssen. Dieses Jahr
müsse die Gemeinde keine Kontrollzeichengebühr an das Amt für Landwirtschaft
abliefern. Also sei es nicht richtig, dass der Gemeinderat ohne
Gemeindeversammlungsbeschluss die reine Hundesteuer auf CHF 120 pro Hund
erhöhe. Es wird um Überprüfung des Gemeinderatsentscheids vom 16. Mai 2024
ersucht.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 hielt die EG Y vor allem Folgendes fest: Die
Gemeinde verfüge weder über ein Gebührenreglement noch über ein Reglement,
welches die Hundesteuer näher regle. Daher werde die Höhe dieser Steuer jeweils
jährlich mit dem Beschluss über das Budget für das Folgejahr neu festgelegt.
Für das Jahr 2024 habe die Gemeindeversammlung die Hundesteuer auf CHF 120 pro
Hund festgelegt. Die Gemeinde habe in der Vergangenheit darauf verzichtet, die
kantonale Kontrollzeichengebühr in Rechnung zu stellen. So sei den Hundehaltern
lediglich die Hundesteuer gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung fakturiert
worden. Es sei korrekt, dass die Gemeindeversammlung vom betreffenden
Steuergerichtsentscheid im Hinblick auf die Hundesteuer 2024 noch keine
Kenntnis gehabt habe. Die Annahme, dass die Gemeindeversammlung in Kenntnis
dieses Entscheids eine tiefere Hundesteuer festgesetzt hätte, sei rein
hypothetisch. Dass in den letzten vier Jahren die Hundesteuer auf Hundemarken
und Hundesteuer aufgeteilt worden sei, sei falsch. Es werde ertragsseitig nur
der Ertrag der Hundesteuer ausgewiesen. Lediglich auf der Ausgabenseite werde
die Position Hundemarken aufgeführt. Die Gemeinde habe bis anhin die
Kontrollzeichengebühr dem Kanton entrichten müssen, auch wenn sie die Gebühr
den Hundehaltern nicht in Rechnung gestellt habe. Da die Gemeindeversammlung
vom … 2023 die Höhe der Hundesteuer 2024 auf CHF 120 festgesetzt habe, ohne
festzustellen, dass in diesem Betrag die kantonale Kontrollzeichengebühr
inkludiert sei, habe sich weder die Gemeindeverwaltung noch der Gemeinderat in
der Kompetenz gesehen, den Gemeindeversammlungsbeschluss abzuändern.
2.3 Mit
Stellungnahme vom 28. Juni 2024 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die EG Y
in den Hundesteuerrechnungen 2020 und 2021 die Kontrollzeichengebühr von CHF 40
verrechnet habe. An der Gemeindeversammlung sei wie jedes Jahr über eine
Hundesteuer von CHF 120 inkl. Kontrollzeichengebühr abgestimmt worden, was die
Budgets der letzten 4 Jahre deutlich zeigen würden. Die Erhöhung der reinen
Hundesteuer von CHF 80 auf CHF 120 sei nie beschlossen worden und eine solche
Erhöhung hätte vor die Gemeindeversammlung gebracht werden müssen. Zudem sei
unklar, seit wann die Allgemeinheit die Kosten für die Kontrollzeichengebühr
trage. Aufgrund des Steuergerichtsurteils vom 4. Dezember 2023 sei die
Totalabgabe der Hundehalterinnen und Hundehalter im Jahr 2024 um CHF 40 pro
Hund kleiner als im Vorjahr. Dass laut Gemeinde die Hundehalter die
Kontrollzeichengebühr bis anhin nicht hätten entrichten müssen, sei falsch.
Jede Gemeinde habe bis 2023 die Kontrollzeichengebühr einziehen müssen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das
Kantonale Steuergericht KSG beurteilt Beschwerden gegen Entscheide über die
Hundesteuer (§ 56 Abs. 1 lit. b Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS
125.12). Dies gilt aufgrund des nahen Sachzusammenhangs auch für die
Kontrollzeichengebühr (KSG vom 4.12.2023, SGDIV.2023.4, E. 1, Urteil zur Publ.
bestimmt unter Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2023 Nr. 14). Die
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. Auf diese ist somit einzutreten.
Erwägungen
2.
Für
jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat gemäss § 11 Abs. 1 des
Hundegesetzes (HuG, BGS 614.71) der Halter oder die Halterin in der
Wohnsitzgemeinde eine jährliche Hundesteuer von CHF 50 Franken bis maximal CHF 200
und eine Kontrollzeichengebühr gemäss Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zu
entrichten. Diese Gebühr beläuft sich nach § 115 Abs. 1 lit. c GT auf CHF 40. Der
Kantonsrat kann die Hundesteuer den veränderten Verhältnissen anpassen. Nach § 11 Abs. 2 HuG legen die Einwohnergemeinden für jeden auf ihrem Gebiet
gehaltenen Hund die Hundesteuer im Rahmen von Abs. 1 fest. Die Einnahmen der
kantonalen Hundesteuer fallen an die Gemeinde (§ 11 Abs. 3 HuG).
3.
Das
Steuergericht hat mit Urteil vom 4. Dezember 2023 (SGDIV.2023.4, a.a.O.) festgehalten,
dass die kantonale Kontrollzeichengebühr für Hunde gegen das Äquivalenzprinzip
verstosse und daher widerrechtlich sei. Der Kanton hat darauf die
Kontrollzeichengebühr aufgehoben (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4, Information
Hundewesen des Veterinärdienstes vom Februar 2024; Medienmitteilung der
Staatskanzlei vom 15.2.2024). Die EG Y hat anhand der Angaben und Unterlagen
seit mehreren Jahren jeweils im Rahmen des Budgets die Hundesteuer auf CHF 120
festgelegt (vgl. Beschwerdebeilagen 6, Budgets 2021-2024; siehe auch
Vernehmlassungsbeilage 1, Beschluss und Antrag zum Budget 2024) und verlangt
jetzt eine Hundesteuer von CHF 120. Die Beschwerdeführerin hält vor allem fest,
dass in der Hundesteuer bis 2023 auch die Kontrollzeichengebühr enthalten
gewesen sei.
3.1
Gemäss § 11 Abs 1 HuG hat ein Hundehalter wie gesagt (vgl. oben, E. 2) in der
Wohngemeinde eine Hundesteuer zwischen CHF 50 und CHF 200 zu bezahlen sowie
eine Kontrollzeichengebühr gemäss § 115 Abs. 1 lit. c GT. Die
Kontrollzeichengebühr wird aber vom Kanton nicht mehr eingezogen (vgl. oben, E.
3). Der Kanton hat daher den Einwohnergemeinden im Februar 2024 mitgeteilt,
dass die Totalabgabe der Hundesteuer 2024 um CHF 40 kleiner sei
(Beschwerdebeilage 3, Information Veterinärdienst).
3.2
Nach § 11 Abs. 2 HuG legen die Einwohnergemeinden wie erwähnt die Hundesteuer im
Rahmen von Abs. 1 fest. Die Gemeinden werden damit aufgefordert, die
Hundesteuer in einem rechtssetzenden Reglement festzulegen. Ein solches
Reglement ist in Y offenbar nicht vorhanden. Hier wird die Hundesteuer, wie
aufgezeigt, lediglich im Rahmen des jährlichen Budgets festgelegt, was nicht
korrekt ist.
3.3
Seit
Jahren hält die EG Y aufgrund der Unterlagen und Angaben im Rahmen der
Budgetabstimmung etwas ungenau fest, dass die Hundesteuer CHF 120 betrage.
Diese hat sich bisher zusammengesetzt aus der eigentlichen kommunalen
Hundesteuer von CHF 80 und der Kontrollzeichengebühr von CHF 40. Zumindest
bis ins Jahr 2021 war dies auch auf den Rechnungen an die Hundehalter
ersichtlich (vgl. Replikbeilagen, Rechnungen 2020 und 2021). Auf den Rechnungen
ab 2022 wurde formell nicht korrekt nur noch eine Hundesteuer von CHF 120
erhoben (Beschwerdebeilagen 1, Rechnungen 2022 und 2023), ohne dass dies wie
ausgeführt im Budgetbeschluss ersichtlich gewesen wäre. Nichtsdestotrotz muss
die EG Y wie gesehen in den Jahren 2022 und 2023 die in § 11 Abs. 2 HuG
festgelegte Kontrollzeichengebühr von CHF 40 pro Hund an den Kanton abliefern.
Die effektive Hundesteuer betrug somit CHF 80. Dies gilt auch für das Budget
2024, welches am … 2023 verabschiedet wurde (vgl. Beschwerdebeilage 6). Für das
Jahr 2024 ist somit eine kommunale Hundesteuer von CHF 80 vorgesehen.
3.4
Nachdem
der Kanton, wie aufgezeigt, seit dem Steuergerichtsentscheid vom 4. Dezember
2023.
(a.a.O., vgl. oben, E. 3) auf die Kontrollzeichengebühr per sofort
verzichtet, ist es nicht korrekt, wenn die EG Y diese Gebühr faktisch trotzdem
erhebt und für sich behält oder die Hundesteuer ohne ausdrücklichen Entscheid
des Souveräns auf CHF 120 erhöht. Wenn die Gemeinde nunmehr geltend macht, sie
habe in den letzten Jahren darauf verzichtet, die Kontrollzeichengebühr in
Rechnung zu stellen, so stimmt dies mit den Rechnungen 2023 und 2024 formell
überein (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 2, Hundesteuerrechnungen 2023 und 2024).
Faktisch musste die Gebühr aber trotzdem abgeliefert werden, so dass der
Gemeinde letztlich ein Betrag von CHF 80 pro Hund verblieb. Auf jeden Fall hat
die Gemeinde durch die unklaren Rechnungen eine missverständliche Situation
geschaffen, die sich nicht zu Lasten der Hundehalter auswirken darf.
3.5
Die
Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als begründet und ist daher
gutzuheissen. Die EG Y ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Hundesteuer
von CHF 80 in Rechnung zu stellen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gemeinde die Kosten zu tragen;
sie hat eigene finanzielle Interessen vertreten und wird daher kostenpflichtig
(vgl. Solothurnische Gerichtspraxis SOG 2010 Nr. 20 E. 13d). Die Gerichtskosten
sind in Anwendung der §§ 3 und 150 GT auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr;
kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdeführerin
sich selbst vertreten hat.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Einwohnergemeinde Y angewiesen, der
Beschwerdeführerin eine Hundesteuer von CHF 80 in Rechnung zu stellen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 1'000 werden der Einwohnergemeinde Y zur Bezahlung
auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004
Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- EG Y (eingeschrieben)
- Volkswirtschaftsdepartement, Departementssekretariat
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
Expediert am: