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Entscheid

SGGEM.1999.2

Befreiung vom persönlichen Feuerwehrdienst, Ersatzpflicht

13. Dezember 1999Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Mit

Verfügung vom 31. Dezember 1998/7. April 1999 setzte die Einwohnergemeinde

Wisen die Feuerwehrpflichtersatzabgabe 1998 von Frau X. auf Fr. 150.-- fest.

Mit Schreiben vom 9. April 1999 beantragte die Abgabepflichtige die

‚Stornierung‘ der Rechnung, da sie die genannte Abgabe nicht schulde.

2. Am 29.

April 1999 wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Wisen die Beschwerde von

Frau X. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nur Personen, welche Kinder,

die das 15. Altersjahr noch nicht erreicht haben, allein betreuen, von der

Abgabepflicht befreit sind (§ 14 Abs. 3 Feuerwehrreglement der

Einwohnergemeinde Wisen).

3. Am 28.

Mai 1999 erhebt Frau X. gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde Wisen beim

Steuergericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der

verfügten Abgabe.

Mit

Schreiben vom 17. Juni 1999 beantragt die Einwohnergemeinde Wisen die Abweisung

der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Unbestritten

ist im vorliegenden Verfahren, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit

Jahrgang 1949 gestützt auf § 77 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons

Solothurn (GVG) nicht mehr feuerwehrdienstpflichtig ist. Unbestritten ist im

vorliegenden Verfahren ferner, dass die heute 38jährige Beschwerdeführerin zwei

Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren überwiegend betreut, nachdem ihr Ehemann

einer ganztägigen auswärtigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Strittig

und im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, ob die Beschwerdeführerin bei

diesem Sachverhalt eine Feuerwehrabgabe zu leisten hat.

2.

Gemäss §

77.

bis Abs. 1 lit. b GVG sind diejenigen Personen von der Dienstpflicht

befreit, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum

vollendeten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend betreuen. § 77 bis Abs. 1

lit. b GVG wurde als § 9 Abs. 1 lit. b in das Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde

Wisen übernommen.

§ 78

Abs. 6 GVG bestimmt, dass Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einem Ehepartner,

der nicht mehr dienstpflichtig oder nach § 77 bis von der Dienstpflicht befreit

ist, in ungetrennter Ehe leben, eine halbe Ersatzabgabe zu bezahlen haben.

Diese Bestimmung entspricht § 14 Abs. 3 des Feuerwehrreglementes der

Einwohnergemeinde Wisen.

3.

a) Sinn

und Zweck von § 77 bis GVG bestehen darin, gewisse Personenkreise aufgrund

ihrer persönlichen Verhältnisse, die ihnen die Leistung des Feuerwehrdienstes

nicht erlauben, zu befreien. Es betrifft dies gemäss dem Gesetzeswortlaut

Schwangere, Behinderte und ihre Betreuer sowie Personen mit Betreuungspflichten

gegenüber Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr.

b) Die Beschwerdeführerin betreut

unbestrittenermassen vorwiegend 2 Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht

vollendet haben, nachdem ihr Ehemann ganztags einer auswärtigen Erwerbstätigkeit

nachgeht. Damit fällt die Beschwerdeführerin unter § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG

und ist von der persönlichen Feuerwehrdienstleistung und von der Bezahlung der

Ersatzabgabe befreit.

4.

a) Gemäss

Botschaft und Entwurf des Regierungsrates zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 7.

Juli 1993 soll sich in einer Ehegemeinschaft oder einem Konkubinatspaar jeweils

nur ein Partner auf den Betreuungsgrund gemäss § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG

berufen können. Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seines

Alters von der Feuerwehrdienstpflicht befreit ist, liegt diese Voraussetzung im

vorliegenden Fall vor.

b) § 78

Abs. 6 GVG richtet sich nach seinem Wortlaut an Feuerwehrdienstpflichtige.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gehört die Beschwerdeführerin aber

aufgrund ihrer persönlichen Situation gerade nicht zu diesem Personenkreis,

weil sie gemäss § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG von der Dienstpflicht befreit ist. §

78.

Abs. 6 GVG kann deshalb auf die Beschwerdeführerin nicht abgewendet werden.

Anders würde es sich verhalten, wenn die Beschwerdeführerin keine Kinder, die

das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, vorwiegend betreuen würde.

c) Die

vorliegend vertretene Rechtsauffassung steht auch im Einklang mit dem

partnerschaftlichen Verständnis des Eherechts. Die rechtliche Gleichstellung

der Ehegatten schliesst die Existenz eines Familienoberhauptes aus, welches im

Konfliktfall Entscheidungsbefugnis hat. Wichtige Fragen, welche die eheliche

Gemeinschaft oder die Kinder betreffen, sind von beiden Elternteilen

partnerschaftlich zu entscheiden. Diese rechtliche Gleichstellung bedeutet

jedoch nicht gleichzeitig, dass die Kinder von den Eltern zu gleichen Teilen

betreut werden. Wenn - wie vorliegend - ein Elternteil einer auswärtigen Arbeit

nachgeht, führt dies unweigerlich dazu, dass der andere Partner - vorliegend

die Beschwerdeführerin - tagsüber die Kinder allein oder zumindest vorwiegend

betreut.

Die

Beschwerde erweist sich somit als begründet und es ist die Verfügung der Einwohnergemeinde

Wisen vom 31. Dezember 1998/7. April 1999 aufzuheben.

Steuergericht,

Urteil vom 13. Dezember 1999