SGGEM.1999.2
Befreiung vom persönlichen Feuerwehrdienst, Ersatzpflicht
13. Dezember 1999Deutsch4 min
Source so.ch
KSGE
1999 Nr. 14
GVG § 77 und 78 - Befreiung
vom persönlichen Feuerwehrdienst. Ersatzpflicht.
Ehefrau eines nicht mehr
Feuerwehrdienstpflichtigen, welche vorwiegend allein zwei Kinder betreut und
deshalb von der Dienstpflicht befreit ist, ist nicht ersatzabgabepflichtig.
Urteil
G 1999/2 vom 13.12.1999
Sachverhalt
1. Mit
Verfügung vom 31. Dezember 1998/7. April 1999 setzte die Einwohnergemeinde
Wisen die Feuerwehrpflichtersatzabgabe 1998 von Frau X. auf Fr. 150.-- fest.
Mit Schreiben vom 9. April 1999 beantragte die Abgabepflichtige die
‚Stornierung‘ der Rechnung, da sie die genannte Abgabe nicht schulde.
2. Am 29.
April 1999 wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Wisen die Beschwerde von
Frau X. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nur Personen, welche Kinder,
die das 15. Altersjahr noch nicht erreicht haben, allein betreuen, von der
Abgabepflicht befreit sind (§ 14 Abs. 3 Feuerwehrreglement der
Einwohnergemeinde Wisen).
3. Am 28.
Mai 1999 erhebt Frau X. gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde Wisen beim
Steuergericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der
verfügten Abgabe.
Mit
Schreiben vom 17. Juni 1999 beantragt die Einwohnergemeinde Wisen die Abweisung
der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Unbestritten
ist im vorliegenden Verfahren, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit
Jahrgang 1949 gestützt auf § 77 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons
Solothurn (GVG) nicht mehr feuerwehrdienstpflichtig ist. Unbestritten ist im
vorliegenden Verfahren ferner, dass die heute 38jährige Beschwerdeführerin zwei
Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren überwiegend betreut, nachdem ihr Ehemann
einer ganztägigen auswärtigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Strittig
und im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, ob die Beschwerdeführerin bei
diesem Sachverhalt eine Feuerwehrabgabe zu leisten hat.
2.
Gemäss §
77.
bis Abs. 1 lit. b GVG sind diejenigen Personen von der Dienstpflicht
befreit, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum
vollendeten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend betreuen. § 77 bis Abs. 1
lit. b GVG wurde als § 9 Abs. 1 lit. b in das Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde
Wisen übernommen.
§ 78
Abs. 6 GVG bestimmt, dass Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einem Ehepartner,
der nicht mehr dienstpflichtig oder nach § 77 bis von der Dienstpflicht befreit
ist, in ungetrennter Ehe leben, eine halbe Ersatzabgabe zu bezahlen haben.
Diese Bestimmung entspricht § 14 Abs. 3 des Feuerwehrreglementes der
Einwohnergemeinde Wisen.
3.
a) Sinn
und Zweck von § 77 bis GVG bestehen darin, gewisse Personenkreise aufgrund
ihrer persönlichen Verhältnisse, die ihnen die Leistung des Feuerwehrdienstes
nicht erlauben, zu befreien. Es betrifft dies gemäss dem Gesetzeswortlaut
Schwangere, Behinderte und ihre Betreuer sowie Personen mit Betreuungspflichten
gegenüber Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr.
b) Die Beschwerdeführerin betreut
unbestrittenermassen vorwiegend 2 Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht
vollendet haben, nachdem ihr Ehemann ganztags einer auswärtigen Erwerbstätigkeit
nachgeht. Damit fällt die Beschwerdeführerin unter § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG
und ist von der persönlichen Feuerwehrdienstleistung und von der Bezahlung der
Ersatzabgabe befreit.
4.
a) Gemäss
Botschaft und Entwurf des Regierungsrates zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 7.
Juli 1993 soll sich in einer Ehegemeinschaft oder einem Konkubinatspaar jeweils
nur ein Partner auf den Betreuungsgrund gemäss § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG
berufen können. Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seines
Alters von der Feuerwehrdienstpflicht befreit ist, liegt diese Voraussetzung im
vorliegenden Fall vor.
b) § 78
Abs. 6 GVG richtet sich nach seinem Wortlaut an Feuerwehrdienstpflichtige.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gehört die Beschwerdeführerin aber
aufgrund ihrer persönlichen Situation gerade nicht zu diesem Personenkreis,
weil sie gemäss § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG von der Dienstpflicht befreit ist. §
78.
Abs. 6 GVG kann deshalb auf die Beschwerdeführerin nicht abgewendet werden.
Anders würde es sich verhalten, wenn die Beschwerdeführerin keine Kinder, die
das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, vorwiegend betreuen würde.
c) Die
vorliegend vertretene Rechtsauffassung steht auch im Einklang mit dem
partnerschaftlichen Verständnis des Eherechts. Die rechtliche Gleichstellung
der Ehegatten schliesst die Existenz eines Familienoberhauptes aus, welches im
Konfliktfall Entscheidungsbefugnis hat. Wichtige Fragen, welche die eheliche
Gemeinschaft oder die Kinder betreffen, sind von beiden Elternteilen
partnerschaftlich zu entscheiden. Diese rechtliche Gleichstellung bedeutet
jedoch nicht gleichzeitig, dass die Kinder von den Eltern zu gleichen Teilen
betreut werden. Wenn - wie vorliegend - ein Elternteil einer auswärtigen Arbeit
nachgeht, führt dies unweigerlich dazu, dass der andere Partner - vorliegend
die Beschwerdeführerin - tagsüber die Kinder allein oder zumindest vorwiegend
betreut.
Die
Beschwerde erweist sich somit als begründet und es ist die Verfügung der Einwohnergemeinde
Wisen vom 31. Dezember 1998/7. April 1999 aufzuheben.
Steuergericht,
Urteil vom 13. Dezember 1999