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Entscheid

SGGEM.2000.5

Steuerpflicht, steuerrechlicher Wohnsitz

6. November 2000Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am 16.

März 2000 verfügte die Einwohnergemeinde Y., dass X. ab 1. Januar 2000 auf

Grund persönlicher Zugehörigkeit in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig

sei.

Mit

Schreiben vom 17. April 2000 liess die Steuerpflichtige durch ihren Anwalt dagegen

Rekurs beim Steuergericht einreichen mit dem Antrag, die Feststellungsverfügung

vom 16. März 2000 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur

Begründung wurde folgendes ausgeführt: Die Rekurrentin habe während Jahren in

Olten gewohnt und sei 1986 ein Zweitdomizil im Tessin gehabt. Im Hinblick auf

die Beendigung der Lehre ihres Sohnes verlegte sie ihren Hauptwohnsitz ins

Tessin und suchte eine verkehrstechnisch günstige Wohnung, eben in Y.. Bis zum

15. November 1998 habe ihr Sohn noch bei ihr in Y. gewohnt. Die Rekurrentin

habe keine Beziehungen zu Y., habe weder Bekannte noch Verwandte und gehöre

keinem Dorfverein an.

In

ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2000 beantragt die Einwohnergemeinde Y.

Abweisung des Rekurses. Erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung habe die

Rekurrentin ihren Sohn rückwirkend per November 1999 von Y. abgemeldet. Wann

der Sohn wirklich ausgezogen sei, entziehe sich der Kenntnis der Gemeinde. Es

sei jedoch nicht anzunehmen, dass der Sohn bereits am 15. November 1998

weggezogen sei, müsse doch jeder Wegzug innerhalb von 14 Tagen der

Einwohnerkontrolle gemeldet werden.

In

ihrer Rückäusserung vom 22. August 2000 weist die Rekurrentin darauf hin, dass

ihr Sohne sei dem 15. November 1999 bei seiner Freundin wohne.

Erwägungen

1.

Die verfügende Einwohnergemeinde Y. hat

ihrer Feststellungsverfügung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach

dagegen Einsprache beim Kantonalen Steuergericht erhoben werden könne.

Abgesehen davon, dass das Steuergericht nie Einsprachen, sondern immer nur

Rekurse oder Beschwerden behandelt, ist die Rechtsmittelbelehrung auch sonst

falsch.

Grundsätzlich

können gemäss §§ 149 Abs. 1 und 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und

Gemeindesteuern (StG) neben den Veranlagungen nur Verfügungen über

Fristerstreckungen und Beweisauflagen (mit Einsprache und Rekurs) weitergezogen

werden. Andere Verfahrensverfügungen können nur zusammen mit der Hauptsache,

der Veranlagung, angefochten werden. Die Steuerpflicht kann nach dem Gesetz bloss

dann zu einem eigenständigen Verfahren gemacht werden, wenn es um die

Steuerteilung zwischen mehreren solothurnischen Gemeinden geht. Aber auch hier

verfügt im Streitfall nicht die Gemeinde, sondern die Kantonale

Steuerverwaltung (vgl. § 251 StG). Allerdings ist das Kantonale Steuergericht

auf Rechtsmittel gegen Feststellungsverfügungen der Kantonalen Steuerverwaltung

eingetreten (u.a. KSGE St 96/70 und 109 vom 9. Juni 1997 i.S. S.).

Die

Gemeinden sind jedoch unter keinem Titel zuständig zum Erlass einer

Feststellungsverfügung betreffend den steuerrechtlichen Wohnsitz.

Steuerausscheidungen zwischen zwei Kantonen müssen schon von der Thematik her

auf kantonaler Ebene behandelt und entschieden werden. Die Verfügung ist

nichtig. Auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten.

Steuergericht, Urteil vom 6.

November 2000