SGGEM.2000.5
Steuerpflicht, steuerrechlicher Wohnsitz
6. November 2000Deutsch3 min
Source so.ch
KSGE 2000 Nr. 13
StG § 8, 149 Abs. 1, 160 Abs.
1, 251 - Steuerpflicht, steuerrechtlicher Wohnsitz.
Eine Verfügung, in welcher
eine Einwohnergemeinde den steuerrechtlichen Wohnsitz feststellt, ist nichtig.
Urteil
G 2000/5 vom 6.11.2000
Sachverhalt
1. Am 16.
März 2000 verfügte die Einwohnergemeinde Y., dass X. ab 1. Januar 2000 auf
Grund persönlicher Zugehörigkeit in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig
sei.
Mit
Schreiben vom 17. April 2000 liess die Steuerpflichtige durch ihren Anwalt dagegen
Rekurs beim Steuergericht einreichen mit dem Antrag, die Feststellungsverfügung
vom 16. März 2000 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur
Begründung wurde folgendes ausgeführt: Die Rekurrentin habe während Jahren in
Olten gewohnt und sei 1986 ein Zweitdomizil im Tessin gehabt. Im Hinblick auf
die Beendigung der Lehre ihres Sohnes verlegte sie ihren Hauptwohnsitz ins
Tessin und suchte eine verkehrstechnisch günstige Wohnung, eben in Y.. Bis zum
15. November 1998 habe ihr Sohn noch bei ihr in Y. gewohnt. Die Rekurrentin
habe keine Beziehungen zu Y., habe weder Bekannte noch Verwandte und gehöre
keinem Dorfverein an.
In
ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2000 beantragt die Einwohnergemeinde Y.
Abweisung des Rekurses. Erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung habe die
Rekurrentin ihren Sohn rückwirkend per November 1999 von Y. abgemeldet. Wann
der Sohn wirklich ausgezogen sei, entziehe sich der Kenntnis der Gemeinde. Es
sei jedoch nicht anzunehmen, dass der Sohn bereits am 15. November 1998
weggezogen sei, müsse doch jeder Wegzug innerhalb von 14 Tagen der
Einwohnerkontrolle gemeldet werden.
In
ihrer Rückäusserung vom 22. August 2000 weist die Rekurrentin darauf hin, dass
ihr Sohne sei dem 15. November 1999 bei seiner Freundin wohne.
Erwägungen
1.
Die verfügende Einwohnergemeinde Y. hat
ihrer Feststellungsverfügung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach
dagegen Einsprache beim Kantonalen Steuergericht erhoben werden könne.
Abgesehen davon, dass das Steuergericht nie Einsprachen, sondern immer nur
Rekurse oder Beschwerden behandelt, ist die Rechtsmittelbelehrung auch sonst
falsch.
Grundsätzlich
können gemäss §§ 149 Abs. 1 und 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern (StG) neben den Veranlagungen nur Verfügungen über
Fristerstreckungen und Beweisauflagen (mit Einsprache und Rekurs) weitergezogen
werden. Andere Verfahrensverfügungen können nur zusammen mit der Hauptsache,
der Veranlagung, angefochten werden. Die Steuerpflicht kann nach dem Gesetz bloss
dann zu einem eigenständigen Verfahren gemacht werden, wenn es um die
Steuerteilung zwischen mehreren solothurnischen Gemeinden geht. Aber auch hier
verfügt im Streitfall nicht die Gemeinde, sondern die Kantonale
Steuerverwaltung (vgl. § 251 StG). Allerdings ist das Kantonale Steuergericht
auf Rechtsmittel gegen Feststellungsverfügungen der Kantonalen Steuerverwaltung
eingetreten (u.a. KSGE St 96/70 und 109 vom 9. Juni 1997 i.S. S.).
Die
Gemeinden sind jedoch unter keinem Titel zuständig zum Erlass einer
Feststellungsverfügung betreffend den steuerrechtlichen Wohnsitz.
Steuerausscheidungen zwischen zwei Kantonen müssen schon von der Thematik her
auf kantonaler Ebene behandelt und entschieden werden. Die Verfügung ist
nichtig. Auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten.
Steuergericht, Urteil vom 6.
November 2000