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Entscheid

SGGEM.2007.1

Mahngebühr

21. Mai 2007Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Mit

Gemeindesteuerrechnung vom 10. Juni 2005 erhob die Gemeinde R. vom Steuerpflichtigen

A.X. unter anderem eine Mahngebühr von insgesamt Fr. 100.--. Am

7. Juli 2005 erhob der Steuerpflichtige dagegen Einsprache und forderte

die Einwohnergemeinde auf, den Zustellnachweis der Mahnungen zu erbringen. Am

8. Januar 2007 behandelte der Gemeinderat die Einsprache und wies diese

ab, da die ordentliche Steuererklärung 2003 erst am 10. Juni 2005 eingegangen

sei.

2.

Daraufhin

wandte sich der Steuerpflichtige (Rekurrent) mit Rekurs vom 9. Februar 2007 ans

Steuergericht und stellte das Begehren, den Fall an die Gemeinde zurückzuweisen

und den Gemeinderatsbeschluss aufzuheben. Die Gemeinde sei zu verpflichten, die

Unterlagen einzureichen und die Einspracheverfügung zu begründen. Ausserdem sei

ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Gemeinde sei zu verpflichten,

die Gerichtskosten zu übernehmen. Die Gemeinde habe 1 1/2 Jahre gebraucht, um

seine Einsprache zu behandeln. Sie sei erst tätig geworden, als er gegen die

eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe. Er könne sich nicht an

den Empfang der Mahnungen erinnern. Ausserdem habe die Gemeinde für die

Erhebung der Mahngebühren keine Grundlagen.

In einer ergänzenden Eingabe vom 17. Februar 2007 reichte

der Rekurrent eine (offenbar von der Gemeinde stammende) Kopie einer Liste von

mit Barcodes versehenen Post-Sendungsnummern ein und erklärte, dass das nicht

beweise, dass die Zustellung der Mahnungen tatsächlich erfolgt sei. Er könne

sich nämlich nicht an eine Zustellung oder eine Abholungseinladung erinnern.

In der

Folge liess sich die Gemeinde mit Eingabe vom 20. März 2007 dazu vernehmen und

beantragte die Ablehnung des Rekurses. Der Gemeinderat habe die Einsprache

unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass der Steuerpflichtige mit den

Mahnungen auf das Versäumen aufmerksam gemacht worden sei. Da der Rekurrent der

Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe die kantonale Steuerverwaltung eine

Veranlagung nach Ermessen vorgenommen - die ordentliche Steuererklärung sei

erst am 10. Juni 2005 eingetroffen. Gegen die am 9. Mai 2005 verfügte

Ordnungsbusse von Fr. 100.-- habe der Steuerpflichtige kein Rechtsmittel

ergriffen und damit den Tatbestand anerkannt.

Mit Eingabe

vom 11. April 2007 verzichtete der Rekurrent auf eine Stellungnahme, da

die Akten den Sachverhalt detailliert schildern würden.

Am

25. April 2007 meldete sich der Rekurrent dennoch nochmals zu Wort und

bekräftigte, dass er die Mahnungen nicht erhalten habe. Er verlange, dass der

Zustellnachweis durch die Post erbracht werde. Er könne sich an keine

Zustellung erinnern und zum fraglichen Zeitpunkt habe er auch niemanden mit der

Entgegennahme seiner Post bevollmächtigt. Er führe einen Einpersonenhaushalt.

Im Übrigen habe die Gemeinde die Betreibung mittlerweile zurückgezogen und er

sei nach wie vor der Meinung, dass seine Einsprache durch den Gemeinderat gar

nicht richtig behandelt worden sei.

Erwägungen

1.

Zunächst stellt sich die grundlegende Frage, ob überhaupt

ein anfechtbarer Entscheid vorliegt. Der Rekurrent bemängelt nämlich, dass die

Gemeinde die Einspracheverfügung nicht begründet habe. Sinngemäss macht er

damit geltend, dass die Verfügung nichtig sei und somit keine Rechtswirkung

erzielen konnte. Falls dies zu bejahen ist, könnte das Steuergericht nicht auf

den Rekurs eintreten.

In der Tat scheint das im angefochtenen Entscheid unter Ziffer

II (Erwägungen) Aufgeführte keinen Zusammenhang mit einer Begründung der

Mahngebührenforderung zu haben, wird doch unter diesem Titel ausgeführt, dass

man sich nicht erklären könne, warum die Einsprache nicht schon viel früher behandelt

worden sei und dass die Einsprache nicht die eigentliche Steuerrechnung,

sondern die Mahngebühr betreffe. Allerdings ist unter Ziffer I (Sachverhalt)

aufgeführt, dass der Steuerpflichtige der Aufforderung, die Steuererklärung

2003.

einzureichen, nicht nachgekommen sei und daher gebührenpflichtig gemahnt

worden sei. Die Steuererklärung sei denn auch erst am 10. Juni 2005

eingegangen. Obwohl dies nur tatsächliche Feststellungen sind, und rechtliche

Erwägungen fehlen, ist es dennoch nachvollziehbar, dass die Mahngebühr erhoben

wurde, weil die Steuererklärung zu spät eingereicht wurde; dem Rekurrenten war

es deshalb möglich, die Überlegungen der Vorinstanz zu erkennen und seine Beanstandungen

im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vorzubringen. Damit vermag der

Einspracheentscheid den notwendigen Anforderungen zu genügen und es liegt eine

anfechtbare Verfügung vor. Da der Rekurs zudem form- und fristgerecht eingereicht

wurde und das Steuergericht sachlich zuständig ist, ist darauf einzutreten.

2.

Gemäss

§ 52 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern

(VV) werden Steuerpflichtige, welche die ordnungsgemässe Steuererklärung nicht

fristgerecht eingereicht haben, gemahnt. Je Mahnung wird eine Gebühr von

Fr. 50.-- erhoben. Im Gegensatz zu heute, wo das Kantonale Steueramt für

den Bezug von Gebühren für Mahnungen zuständig ist, galt im Jahre 2003 noch

folgende Bestimmung: Die Gemeinde bestimmt, wer die von den natürlichen

Personen erhobenen Gebühren bezieht und wem sie zukommen (§ 52 Abs. 4

aVV). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Gemeinderat die Einsprache des

Rekurrenten behandelt und abgewiesen und es kann festgestellt werden, dass sie

damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung gehandelt hat.

3.

Vorliegend

ist streitig, ob der Rekurrent die Mahngebühren zu bezahlen hat oder nicht.

Entscheidrelevant ist zunächst die Frage, ob die gebührenpflichtige Mahnung für

die Steuererklärung empfangsbedürftig ist, wie das der Rekurrent sinngemäss

geltendgemacht hat, oder nicht. Bei der Mahngebühr handelt es sich um eine

sogenannte Kausalabgabe. Diese ist das Entgelt für eine bestimmte, von der

abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer

öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die

Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (Häfelin/Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., N 2625 ff.). Mit anderen Worten: die

abgabepflichtige Person muss mit ihrem Verhalten eine Handlung verursacht haben

(vgl. Entscheid des Steuergerichts vom 4. September 2006 i.S. S.

[SGDIV.2006.2]). Grundsätzlich sind demnach für die Erhebung der Mahngebühr

lediglich zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Erste Voraussetzung ist, dass die

Steuererklärung verspätet oder gar nicht abgegeben wurde und zweitens, dass der

Gemeinde daraus Aufwand entstanden ist (Grundsätzliche Entscheide des

Regierungsrates [GER] 2000 Nr. 11, E. 2.3). Entsprechend kann

vorliegend festgestellt werden, dass der Nachweis der Zustellung keine

Voraussetzung für die Erhebung einer Mahngebühr darstellt. In der Folge ist

somit lediglich zu klären, ob die besagten zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

a.)

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Rekurrent die Steuererklärung

2003.

zu spät eingereicht hat. Der Rekurrent hat weder geltendgemacht, dass er

die Steuererklärung früher als am 10. Juni 2005 eingereicht hat, noch dass

er eine Fristverlängerung verlangt hat. Abgabetermin wäre daher der 31. März

2004.

gewesen und es kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass der Versand

einer Mahnung in einer solchen Situation gerechtfertigt ist.

b)

Es ist offensichtlich und bedarf daher keiner weiteren Erläuterungen, dass das

Mahnwesen als Aufwand zu bezeichnen ist, welcher durch die Säumnis eines

Verpflichteten verursacht wird. Bezüglich der ersten Mahnung hat die Gemeinde

das versandte Mahnschreiben zu den Akten gegeben und damit glaubhaft gemacht,

dass sie dieses verschickt hat; mithin dass ihr dadurch zusätzliche Kosten

entstanden sind. Bezüglich der 2. Mahnung - welche eingeschrieben verschickt

wurde - hat die Gemeinde sogar einen Nachweis der Zustellung (und damit des

Aufwandes) ins Recht gelegt. Die mit dem Postversand in der Gemeinde betraute

Person klebt jeweils die Sendungsnummern mit Barcode auf einen Zettel auf,

welcher dann von der Post abgestempelt wird. Die einzelnen Angaben (Sendungsnummer

und Barcode) werden dabei mit einer Nummer versehen, welche mit einer

"Einschreibeliste" korrespondieren, die die zu den Nummern gehörenden

Adressen aufführt (Name und Adresse des Rekurrenten sind unter der Position 23

aufgeführt). Obwohl die erwähnten Nummern von Hand aufgeführt wurden und die

Namen der Adressenten auf einem nicht von der Post abgestempelten Blatt stehen,

ist der Nachweis der Zustellung erbracht, indem nämlich die Einschreibeliste

vom 11. Juni 2004 32 Adressen enthält und dies auf der von der Post am 12. Juni

2004.

abgestempelte Sendungsnummern- und Barcodeliste ebenfalls der Fall ist.

Damit ist jedenfalls erstellt, dass der Gemeinde aufgrund des verspäteten Einreichens

der Steuererklärung durch den Rekurrenten ein zusätzlicher Aufwand (das Verschicken

von zwei Mahnungen) entstanden ist, den sie gemäss Gesetz in Rechnung stellen

konnte. Die Vorinstanz hat daher im Einklang mit der gesetzlichen Regelung und

somit zu Recht eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 100.-- erhoben. Der Rekurs

erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 21. Mai 2007