SGGEM.2007.1
Mahngebühr
21. Mai 2007Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 2007 Nr. 13
VV StG § 52
Abs. 3 - Mahngebühren für Nichtabgabe Steuererklärung
1.
Selbst eine nur rudimentär begründete Verfügung kann hinreichend
begründet sein; dann nämlich, wenn die Entscheidmotive der Behörde für den
Steuerpflichtigen ohne Weiteres erkennbar sind.
2.
Für die Erhebung einer Mahngebühr braucht es zwei Voraussetzungen:
die Steuererklärung wurde verspätet oder gar nicht abgegeben und der für die
Mahnung zuständigen Behörde ist daraus ein Aufwand entstanden. Der Nachweis der
Zustellung einer Mahnung ist dabei nicht zwingend notwendig; es genügt, wenn
die Behörde die Zustellung glaubhaft machen kann.
Urteil SGGEM.2007.1 vom
21. Mai 2007
Sachverhalt
1.
Mit
Gemeindesteuerrechnung vom 10. Juni 2005 erhob die Gemeinde R. vom Steuerpflichtigen
A.X. unter anderem eine Mahngebühr von insgesamt Fr. 100.--. Am
7. Juli 2005 erhob der Steuerpflichtige dagegen Einsprache und forderte
die Einwohnergemeinde auf, den Zustellnachweis der Mahnungen zu erbringen. Am
8. Januar 2007 behandelte der Gemeinderat die Einsprache und wies diese
ab, da die ordentliche Steuererklärung 2003 erst am 10. Juni 2005 eingegangen
sei.
2.
Daraufhin
wandte sich der Steuerpflichtige (Rekurrent) mit Rekurs vom 9. Februar 2007 ans
Steuergericht und stellte das Begehren, den Fall an die Gemeinde zurückzuweisen
und den Gemeinderatsbeschluss aufzuheben. Die Gemeinde sei zu verpflichten, die
Unterlagen einzureichen und die Einspracheverfügung zu begründen. Ausserdem sei
ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Gemeinde sei zu verpflichten,
die Gerichtskosten zu übernehmen. Die Gemeinde habe 1 1/2 Jahre gebraucht, um
seine Einsprache zu behandeln. Sie sei erst tätig geworden, als er gegen die
eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe. Er könne sich nicht an
den Empfang der Mahnungen erinnern. Ausserdem habe die Gemeinde für die
Erhebung der Mahngebühren keine Grundlagen.
In einer ergänzenden Eingabe vom 17. Februar 2007 reichte
der Rekurrent eine (offenbar von der Gemeinde stammende) Kopie einer Liste von
mit Barcodes versehenen Post-Sendungsnummern ein und erklärte, dass das nicht
beweise, dass die Zustellung der Mahnungen tatsächlich erfolgt sei. Er könne
sich nämlich nicht an eine Zustellung oder eine Abholungseinladung erinnern.
In der
Folge liess sich die Gemeinde mit Eingabe vom 20. März 2007 dazu vernehmen und
beantragte die Ablehnung des Rekurses. Der Gemeinderat habe die Einsprache
unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass der Steuerpflichtige mit den
Mahnungen auf das Versäumen aufmerksam gemacht worden sei. Da der Rekurrent der
Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe die kantonale Steuerverwaltung eine
Veranlagung nach Ermessen vorgenommen - die ordentliche Steuererklärung sei
erst am 10. Juni 2005 eingetroffen. Gegen die am 9. Mai 2005 verfügte
Ordnungsbusse von Fr. 100.-- habe der Steuerpflichtige kein Rechtsmittel
ergriffen und damit den Tatbestand anerkannt.
Mit Eingabe
vom 11. April 2007 verzichtete der Rekurrent auf eine Stellungnahme, da
die Akten den Sachverhalt detailliert schildern würden.
Am
25. April 2007 meldete sich der Rekurrent dennoch nochmals zu Wort und
bekräftigte, dass er die Mahnungen nicht erhalten habe. Er verlange, dass der
Zustellnachweis durch die Post erbracht werde. Er könne sich an keine
Zustellung erinnern und zum fraglichen Zeitpunkt habe er auch niemanden mit der
Entgegennahme seiner Post bevollmächtigt. Er führe einen Einpersonenhaushalt.
Im Übrigen habe die Gemeinde die Betreibung mittlerweile zurückgezogen und er
sei nach wie vor der Meinung, dass seine Einsprache durch den Gemeinderat gar
nicht richtig behandelt worden sei.
Erwägungen
1.
Zunächst stellt sich die grundlegende Frage, ob überhaupt
ein anfechtbarer Entscheid vorliegt. Der Rekurrent bemängelt nämlich, dass die
Gemeinde die Einspracheverfügung nicht begründet habe. Sinngemäss macht er
damit geltend, dass die Verfügung nichtig sei und somit keine Rechtswirkung
erzielen konnte. Falls dies zu bejahen ist, könnte das Steuergericht nicht auf
den Rekurs eintreten.
In der Tat scheint das im angefochtenen Entscheid unter Ziffer
II (Erwägungen) Aufgeführte keinen Zusammenhang mit einer Begründung der
Mahngebührenforderung zu haben, wird doch unter diesem Titel ausgeführt, dass
man sich nicht erklären könne, warum die Einsprache nicht schon viel früher behandelt
worden sei und dass die Einsprache nicht die eigentliche Steuerrechnung,
sondern die Mahngebühr betreffe. Allerdings ist unter Ziffer I (Sachverhalt)
aufgeführt, dass der Steuerpflichtige der Aufforderung, die Steuererklärung
2003.
einzureichen, nicht nachgekommen sei und daher gebührenpflichtig gemahnt
worden sei. Die Steuererklärung sei denn auch erst am 10. Juni 2005
eingegangen. Obwohl dies nur tatsächliche Feststellungen sind, und rechtliche
Erwägungen fehlen, ist es dennoch nachvollziehbar, dass die Mahngebühr erhoben
wurde, weil die Steuererklärung zu spät eingereicht wurde; dem Rekurrenten war
es deshalb möglich, die Überlegungen der Vorinstanz zu erkennen und seine Beanstandungen
im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vorzubringen. Damit vermag der
Einspracheentscheid den notwendigen Anforderungen zu genügen und es liegt eine
anfechtbare Verfügung vor. Da der Rekurs zudem form- und fristgerecht eingereicht
wurde und das Steuergericht sachlich zuständig ist, ist darauf einzutreten.
2.
Gemäss
§ 52 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern
(VV) werden Steuerpflichtige, welche die ordnungsgemässe Steuererklärung nicht
fristgerecht eingereicht haben, gemahnt. Je Mahnung wird eine Gebühr von
Fr. 50.-- erhoben. Im Gegensatz zu heute, wo das Kantonale Steueramt für
den Bezug von Gebühren für Mahnungen zuständig ist, galt im Jahre 2003 noch
folgende Bestimmung: Die Gemeinde bestimmt, wer die von den natürlichen
Personen erhobenen Gebühren bezieht und wem sie zukommen (§ 52 Abs. 4
aVV). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Gemeinderat die Einsprache des
Rekurrenten behandelt und abgewiesen und es kann festgestellt werden, dass sie
damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung gehandelt hat.
3.
Vorliegend
ist streitig, ob der Rekurrent die Mahngebühren zu bezahlen hat oder nicht.
Entscheidrelevant ist zunächst die Frage, ob die gebührenpflichtige Mahnung für
die Steuererklärung empfangsbedürftig ist, wie das der Rekurrent sinngemäss
geltendgemacht hat, oder nicht. Bei der Mahngebühr handelt es sich um eine
sogenannte Kausalabgabe. Diese ist das Entgelt für eine bestimmte, von der
abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer
öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die
Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (Häfelin/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., N 2625 ff.). Mit anderen Worten: die
abgabepflichtige Person muss mit ihrem Verhalten eine Handlung verursacht haben
(vgl. Entscheid des Steuergerichts vom 4. September 2006 i.S. S.
[SGDIV.2006.2]). Grundsätzlich sind demnach für die Erhebung der Mahngebühr
lediglich zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Erste Voraussetzung ist, dass die
Steuererklärung verspätet oder gar nicht abgegeben wurde und zweitens, dass der
Gemeinde daraus Aufwand entstanden ist (Grundsätzliche Entscheide des
Regierungsrates [GER] 2000 Nr. 11, E. 2.3). Entsprechend kann
vorliegend festgestellt werden, dass der Nachweis der Zustellung keine
Voraussetzung für die Erhebung einer Mahngebühr darstellt. In der Folge ist
somit lediglich zu klären, ob die besagten zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
a.)
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Rekurrent die Steuererklärung
2003.
zu spät eingereicht hat. Der Rekurrent hat weder geltendgemacht, dass er
die Steuererklärung früher als am 10. Juni 2005 eingereicht hat, noch dass
er eine Fristverlängerung verlangt hat. Abgabetermin wäre daher der 31. März
2004.
gewesen und es kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass der Versand
einer Mahnung in einer solchen Situation gerechtfertigt ist.
b)
Es ist offensichtlich und bedarf daher keiner weiteren Erläuterungen, dass das
Mahnwesen als Aufwand zu bezeichnen ist, welcher durch die Säumnis eines
Verpflichteten verursacht wird. Bezüglich der ersten Mahnung hat die Gemeinde
das versandte Mahnschreiben zu den Akten gegeben und damit glaubhaft gemacht,
dass sie dieses verschickt hat; mithin dass ihr dadurch zusätzliche Kosten
entstanden sind. Bezüglich der 2. Mahnung - welche eingeschrieben verschickt
wurde - hat die Gemeinde sogar einen Nachweis der Zustellung (und damit des
Aufwandes) ins Recht gelegt. Die mit dem Postversand in der Gemeinde betraute
Person klebt jeweils die Sendungsnummern mit Barcode auf einen Zettel auf,
welcher dann von der Post abgestempelt wird. Die einzelnen Angaben (Sendungsnummer
und Barcode) werden dabei mit einer Nummer versehen, welche mit einer
"Einschreibeliste" korrespondieren, die die zu den Nummern gehörenden
Adressen aufführt (Name und Adresse des Rekurrenten sind unter der Position 23
aufgeführt). Obwohl die erwähnten Nummern von Hand aufgeführt wurden und die
Namen der Adressenten auf einem nicht von der Post abgestempelten Blatt stehen,
ist der Nachweis der Zustellung erbracht, indem nämlich die Einschreibeliste
vom 11. Juni 2004 32 Adressen enthält und dies auf der von der Post am 12. Juni
2004.
abgestempelte Sendungsnummern- und Barcodeliste ebenfalls der Fall ist.
Damit ist jedenfalls erstellt, dass der Gemeinde aufgrund des verspäteten Einreichens
der Steuererklärung durch den Rekurrenten ein zusätzlicher Aufwand (das Verschicken
von zwei Mahnungen) entstanden ist, den sie gemäss Gesetz in Rechnung stellen
konnte. Die Vorinstanz hat daher im Einklang mit der gesetzlichen Regelung und
somit zu Recht eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 100.-- erhoben. Der Rekurs
erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 21. Mai 2007