SGGEM.2011.1
Benützungsgebühr
21. November 2011Deutsch20 min
Source so.ch
KSGE 2011 Nr. 16
GT Stadt Solothurn § 60 - Gemeindegebühren.
Der Gebührentarif der Stadt Solothurn ist eine genügende gesetzliche Grundlage
zur Erhebung von Gebühren für die Benützung von Schul- und Sportanlagen. Bei
der Gebührenbemessung sind Schematisierungen zulässig. Bei der Beurteilung des
Äquivalenzprinzips ist auch das Kostendeckungsprinzip zu beachten. Diese
Prinzipien sind nicht verletzt, wenn die Gebühr in einem vernünftigen
Verhältnis zur erhaltenen Leistung steht bzw. die Gesamtkosten der Verwaltung
kaum übersteigt. Bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr ist auch das
Rechtsgleichheitsgebot zu berücksichtigen, welches nicht verletzt ist, wenn unterschiedliche
Ausgangslagen vorliegen.
Urteil SGGEM.2011.1 vom 21. November 2011
Sachverhalt
1. Gestützt auf ihren
Gebührentarif stellte die Einwohnergemeinde Solothurn dem Sportclub X.
(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Rechnung vom 17. Dezember 2009 für die Benützung
des Sportplatzes A. während des Jahres 2009 einen Betrag von 5'520.-- Franken
in Rechnung.
2. Mit Schreiben
vom 30. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der
städtischen Beschwerdekommission. Bemängelt wurde in erster Linie eine
Verletzung des Äquivalenzprinzips, weil dem Beschwerdeführer nicht erbrachte Leistungen
in Rechnung gestellt worden seien. Insbesondere sei es nicht richtig, dass der
Beschwerdeführer für den Energieverbrauch in den Garderoben und deren Reinigung
bezahlen müsse, obschon er diese Garderoben gar nicht benütze.
Mit Beschluss
vom 26. April 2010 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
worden war. Dabei wurde festgehalten, dass bei Benützungsgebühren aus Gründen
der Verwaltungsökonomie gewisse Pauschalisierungen zulässig seien. Es sei unbestritten,
dass dem Beschwerdeführer Leistungen in Rechnung gestellt worden seien, die von
ihm gar nicht beansprucht würden. Massgebend sei aber, welche Leistungen zur
Verfügung gestellt und nicht welche Leistungen letztlich genützt würden. Die
Reinigung der Garderoben würde nur rund 6 % des Gesamtaufwands ausmachen, der
durch den Betrieb und den Unterhalt der Sportplätze verursacht werde. Im
Gebührentarif sei keine Ausnahmebestimmung enthalten, die es erlauben würde,
die Gebühren für den Beschwerdeführer zu senken.
3. Mit Schreiben vom
14. Mai 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der
Beschwerdekommission der Stadt Solothurn Beschwerde beim Regierungsrat des
Kantons Solothurn. Dabei hielt er fest, dass die verlangte Gebühr überhöht sei.
Die Gebühr werde unter anderem auch für die Reinigung und den Energieverbrauch
der Garderoben verlangt. Der Beschwerdeführer verfüge aber über eigene
Garderoben und benütze daher die Garderoben der Sportanlage gar nicht; er werde
dadurch gegenüber Vereinen, die über keine eigenen Garderoben verfügen würde,
benachteiligt. Stossend sei es zudem, dass der FC B. nur 50 % der Gebühren
bezahlen müsse. Somit würden das Äquivalenzprinzip und das Rechtsgleichheitsgebot
verletzt. Der Entscheid beruhe ausserdem auf einem falsch erhobenen rechtserheblichen
Sachverhalt. Daher sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.
Mit Verfügung
vom 16. November 2010 wies das von der Staatskanzlei inzwischen als zuständig
erklärte Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn die Beschwerde ab.
Geltend gemacht wurde, dass sich der Beschwerdeführer in einer privilegierten
Position befinden würde, weil er über ein eigenes Clubhaus verfüge. Dieses
Clubhaus habe mit der finanziellen Unterstützung der Stadt Solothurn erstellt
werden können. Aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse sei dies andern
Vereinen verwehrt. Die Gemeinschaftsgarderoben würden auch dem Beschwerdeführer
zur Verfügung stehen. Ob er diese faktisch nutze, sei demgegenüber nicht
massgebend. Zwar wäre es möglich gewesen, im Rahmen des städtischen
Gebührentarifs zwischen den Vereinen mit eigenen Garderoben und solchen ohne
Garderoben zu unterscheiden. Auf diese Unterscheidung habe aber der Gesetzgeber
verzichtet. Wesentlich sei, dass die erhobene Gebühr nicht augenfällig
disproportional zum eigentlichen Wert der effektiv bezogenen Leistung sei. Von
einem offensichtlichen Missverhältnis könne bei einer Divergenz von 10 % nicht
gesprochen werden. Dass der FC B. nur 50 % der Gebühren bezahlen müsse, liege
daran, dass mit dem FC B. ursprünglich vereinbart worden sei, dass er die
Stadionanlage unentgeltlich benützen dürfe. Eine entsprechende Vereinbarung mit
dem Beschwerdeführer gebe es nicht. Die Situation des FC B. könne somit nicht
mit derjenigen des Beschwerdeführers verglichen werden, weshalb der Grundsatz
der Rechtsgleichheit nicht verletzt sei. Auch eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs sei nicht auszumachen.
4.1 Mit Schreiben
vom 2. Dezember 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde. Dabei wurde beantragt, der Entscheid der Vorinstanz
und die Rechnung der Schuldirektion seien aufzuheben und die zuständige Behörde
sei anzuweisen, eine Gebühr unter Abzug der Reinigungs- und Energiekosten für
die städtischen Garderoben zu erlassen. Weiter wurde sinngemäss beantragt, dem
Beschwerdeführer seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Verfügung vom 3.
Dezember 2010 erteilte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung und
setzte dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer einlässlichen Begründung
Frist.
Mit Schreiben vom 24.
Januar 2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz ihre
Begründungspflicht verletzt habe, weil sie den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt
und auf Mutmassungen abgestellt habe. Weiter wurde festgehalten, dass die fragliche
Gebühr im Anhang III zum städtischen Gebührentarif festgelegt sei. Dieser
Anhang III könne nicht als formell-gesetzliche Grundlage gelten, da er keinem
Referendum unterstanden habe. § 60 Abs. 1 des Gebührentarifs sei eine blosse
Delegationsnorm, die den Kreis der Abgabepflichtigen kaum näher umschreibe.
Auch diese Bestimmung genüge daher den gesetzlichen Anforderungen an eine
Delegationsnorm nicht. Für die Benützung der Sportanlagen eine Gebühr zu
verlangen, sei nicht üblich, wie das Beispiel zahlreicher anderer Gemeinden aus
dem Kanton Solothurn zeige. Eine Benutzungsgebühr dürfe nur dann in Rechnung
gestellt werden, wenn die Gemeinschaftsgarderoben auch benützt werden könnten.
Da die Garderoben ausgelastet seien, sei die Gemeinde gar nicht in der Lage,
die Garderoben dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. Der
Beschwerdeführer und der FC C. würden als einzige Fussballvereine über ein
eigenes Clubhaus mit Garderoben verfügen und daher die Infrastruktur weniger
intensiv beanspruchen als die übrigen sieben Fussballvereine. Aufgrund des
Legalitätsprinzips wäre daher die Gemeinderatskommission verpflichtet gewesen,
dieser unterschiedlichen Benützung der Infrastruktur durch eine Differenzierung
bei den Gebühren Rechnung zu tragen. Weiter sei das Äquivalenzprinzip verletzt,
weil die Gebühr im Vergleich zur bezogenen Leistung in einem Missverhältnis
stehe. Die Differenz mache jährlich rund 900 Franken aus. Der Entscheid der
Vorinstanz verletze zudem das Gebot der Rechtsgleichheit, weil der
Beschwerdeführer die gleiche Gebühr wie diejenigen Vereine bezahlen müsse,
welche die Gemeinschaftsgarderoben benützen würden. Das Clubhaus würde jährlich
Kosten von rund 21'000 Franken generieren, welche nur dank Fronarbeit und
Sonderkonditionen beim Einkauf aus den Erträgen von rund 29'850 Franken gedeckt
werden könnten. Ungerecht bevorzugt werde der FC B., der nur 50 % der Gebühren
bezahlen und an den Unterhalt des Stadions A. nichts beisteuern müsse. Im Laufe
des Verfahrens habe sich gezeigt, dass die Kosten für die Reinigung und Energie
der Garderoben 10 % und nicht nur 6 % der Gesamtgebühr ausmachen würde. Dies
hätte bei den Verfahrenskosten berücksichtigt werden müssen. Das rechtliche
Gehör sei verletzt worden, weil dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der
Schuldirektion vom 22. Januar 2010 nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden
sei.
4.2 In seiner
Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 beantragte das kantonale Amt für Gemeinden
die Abweisung der Beschwerde mit einer kleinen Korrektur bei den vom Beschwerdeführer
noch zu bezahlenden Verfahrenskosten. Inhaltlich hält das Amt fest, dass die Begründungspflicht
nicht verletzt worden sei. Die Ausführungen zur Ausgestaltung der Gebühr und
zur Höhe der Ausgaben für die Garderoben seien wohl begründet gewesen. Die
gesetzliche Grundlage der Gebühr sei in § 60 des Gebührentarifs zu finden. Der
Gebührentarif sei ein formelles Gesetz. Eine gewisse Pauschalisierung bei der
Bemessung der Gebühr sei zulässig. Das Äquivalenzprinzip sei gewahrt. Es würden
keine Unterscheidungen getroffen, für die ein vernünftiger Grund nicht
ersichtlich sei.
4.3 Mit Schreiben
vom 1. März 2011 hielt die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn fest, dass der
Vorentscheid vollständig begründet worden sei. Abklärungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer
die Gemeinschaftsgarderoben mitbenützten könnte, seien von untergeordneter
Bedeutung. Im Rahmen der noch vorhandenen Kapazitäten sei aber eine Mitbenützung
der Garderoben durchaus möglich. Bereits heute würden zwei Damenmannschaften
des Beschwerdeführers diese Garderoben regelmässig benützen. Die Berechnungen
der Einwohnergemeinde, dass rund 10 % der Gesamtgebühr für die Benützung der
Garderoben anfallen würden, seien korrekt. Für die Erhebung der Gebühr würde
mit § 60 Abs. 1 des Gebührentarifs eine genügende gesetzliche Grundlage
bestehen. Der Kreis der Abgabepflichtigen sei genügend klar definiert. Für die
Bemessung der Gebühr sei es zulässig, auf Erfahrungswerte abzustellen, solange
die Höhe der Gebühr nicht augenfällig disproportional zum eigentlichen
Gegenwert sei. Der Betrieb des Clubhauses sei gewinnbringend und könne daher
nicht als Last angesehen werden. Im Verhältnis zum FC B. würde eine
unterschiedliche Ausgangslage bestehen. Dass die Vorinstanz ihre Kosten
vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt habe, sei nicht zu beanstanden.
4.4 Mit Schreiben
vom 23. März 2011 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er auf seine Anfrage an
die städtische Sportkommission, ob er die Gemeinschaftsgarderoben ebenfalls benützen
könne, keine Antwort erhalten habe. Dem beigelegten Protokoll der
Sportkommission könne aber entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus
Kapazitätsgründen die Gemeinschaftsgarderoben gar nicht benützen könne.
4.5 Mit Schreiben
vom 1. April 2011 hielt die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn fest, dem
Protokoll könne lediglich entnommen werden, dass eine kurzfristige Benützung
der Gemeinschaftsgarderoben nicht möglich sei. Eine zukünftige Mitbenützung
dieser Garderoben sei demgegenüber durchaus denkbar.
5. Mit Schreiben vom 18.
April 2011 teilte das Verwaltungsgericht dem Kantonalen Steuergericht mit, dass
aus seiner Sicht gestützt auf § 49 Abs. 1 und § 56 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation (GO) das Kantonale Steuergericht zur Behandlung der Beschwerde
zuständig sei. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 teilte das Kantonale Steuergericht
mit, dass es sich als zuständig erachte.
Erwägungen
2.
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erhoben habe. Die
Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die städtischen
Gemeinschaftsgarderoben mitbenützen könne, ohne diesen Punkt abgeklärt zu
haben. Da sie sich im Entscheid auf Mutmassungen abstütze, habe sie die
Begründungspflicht verletzt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im
Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Die Verwaltungsbehörden
haben demnach den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (§ 14 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz
ist Ausdruck des Grundsatzes, dass öffentliches Recht zwingendes Recht ist und
umfassend verwirklicht werden soll (Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Art. 12 VwVG N 6). Auf Seite 6 ihrer Verfügung
vom 16. November 2010 hält die Vorinstanz fest, dass die
Gemeinschaftsgarderoben grundsätzlich auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung
stehen würden. Diese Feststellung dürfte unbestritten sein. Sie ergibt sich
bereits zwingend aus dem Rechtsgleichheitsgrundsatz. Die Frage, ob aber auch
genügend Gemeinschaftsgarderoben vorhanden sind, um sämtliche auf den
Sportanlagen A. spielenden Mannschaften ohne Einschränkungen unterbringen zu können,
musste die Vorinstanz nicht abklären, da die Beschwerdegegnerin gar nie eine
entsprechende Aussage gemacht hatte. Der Vorinstanz kann daher eine Verletzung
der Pflicht, den Sachverhalt vollständig zu erheben, nicht vorgeworfen werden.
Die Bestimmung des Streitgegenstandes obliegt auch im Verwaltungsverfahren den
Parteien (Auer/Müller/ Schindler, a.a.O. Art. 12 VwVG N 8). Auch von einer
Verletzung der Begründungspflicht kann hier nicht die Rede sein. Die
Begründungspflicht verlangt lediglich, dass die entscheidwesentlichen Punkte
verständlich dargelegt werden (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 321).
Eine einlässliche Auseinandersetzung mit jeder Behauptung der Parteien ist
demgegenüber nicht notwendig. Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid umfassend
begründet, sodass die Rechtmässigkeit des Entscheids von der Beschwerdeinstanz
ohne Weiteres geprüft werden konnte.
Auch in den
Ausführungen der Vorinstanz zum Anteil der Gebühr, der auf den Energieverbrauch
für die Gemeinschaftsgarderoben entfällt, kann weder eine Verletzung der
Pflicht, den Sachverhalt vollständig zu erheben, noch eine Verletzung der
Begründungspflicht gesehen werden.
3.
Die von der
Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn verlangten Gebühren für die Benützung von
Schul- und Sportanlagen stellen rechtlich sogenannte "Benutzungsgebühren"
dar. Diese Gebühren werden für die Inanspruchnahme einer öffentlichen
Einrichtung erhoben. Verankert sind diese Gebühren im Anhang III zum
städtischen Gebührentarif, der sich seinerseits auf § 60 dieses Gebührentarifs
abstützt. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass der Anhang III zum
Gebührentarif keine genügende rechtliche Grundlage bilden würde. § 60 Abs. 1
des Gebührentarifs könne lediglich als Delegationsnorm angesehen werden, genüge
aber den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage ebenfalls nicht, weil
insbesondere der Kreis der Abgabepflichtigen nicht definiert werde.
Aufgrund des
Legalitätsprinzips bedürfen öffentliche Abgaben einer Grundlage in einem
formellen Gesetz, d.h. in einem im verfassungsmässig vorgeschriebenen
Gesetzgebungsverfahren zustande gekommenen generell-abstrakten Erlass (BGE 126
I 182; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., S.
14). Damit wird sichergestellt, dass den rechtsanwendenden Behörden kein
übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar
und rechtsgleich sind (BGE 135 V 405; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., N 2693 ff.). Wird vom Gesetzgeber die Befugnis zur
Festsetzung der Abgabe an die Exekutive delegiert, muss das Gesetz im formellen
Sinne gemäss Art. 127 Abs. 1 bzw. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV jedoch zumindest
den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung
in den Grundzügen selbst festlegen (BGE 132 II 374; 131 II 739 mit
Hinweisen; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung,
Art. 164 N 23).
Festzuhalten
ist zunächst, dass der von der Einwohnergemeindeversammlung am 28. Juni
1994.
beschlossene Gebührentarif der Stadt Solothurn zweifellos ein Gesetz im formellen
Sinne darstellt. In § 60 dieses Gebührentarifs ist festgehalten, dass die Gebühren
für die Benützung der städtischen Liegenschaften, Schul- und Sportanlagen von
der Gemeinderatskommission festgelegt werden. Die Höhe der Abgabe richte sich
nach der Benützungsdauer, der Benützungsintensität sowie dem Betreuungs- und
Reinigungsaufwand. Die Gebühr dürfe den Betrag von 2'000.-- Franken pro Tag
nicht übersteigen. Dieser § 60 des Gebührentarifs kann durchaus als genügende
gesetzliche Grundlage angesehen werden. Der Bestimmung kann entnommen werden,
dass die Benützer der städtischen Liegenschaften, der Schul- und der
Sportanlagen für die Benützung dieser Anlagen eine Gebühr bezahlen müssen. Dass
hier der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe praktisch
identisch umschrieben werden, ändert nichts an der Tatsache, dass mit dieser
Formulierung die Abgabepflichten genügend bestimmt voraussehbar sind (vgl. BGer
2P.7/2007). Auch die Bemessungsgrundlagen werden erwähnt. Bei
Benutzungsgebühren dürfen zudem die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage
herabgesetzt werden, wenn die Abgabe anhand des Kostendeckungs- und des
Äquivalenzprinzips auf ihre Rechtmässigkeit ohne weiteres überprüft werden
kann, was hier der Fall ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2705). Damit
steht fest, dass das Legalitätsprinzip nicht verletzt ist.
4.
Benutzungsgebühren
werden grundsätzlich nach Massgabe der Benützung der öffentlichen Einrichtung
erhoben (A. Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/2003,
S. 509). Kann die öffentliche Einrichtung nicht benützt werden, dürfen auch
keine Benutzungsgebühren erhoben werden. Leistung und Gegenleistung stehen in
einem direkten Zusammenhang (F. Gygi, Verwaltungsrecht, S. 266; Häfelin/
Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2636).
Der
Beschwerdeführer kritisiert nun, dass eine Gebühr als Entgelt für die Inanspruchnahme
der städtischen Garderoben nur eingefordert werden könne, wenn die Garderoben
vom Beschwerdeführer auch tatsächlich benützt werden könnten, was nicht der
Fall sei. Gemäss Anhang III zum städtischen Gebührentarif wird nun aber nicht
etwa eine Gebühr für die Benützung der städtischen Garderoben in Rechnung
gestellt, sondern eine Gebühr für die Benützung der Fussballplätze bzw. der
Absolvierung der Meisterschaftsspiele. In dieser Gebühr ist die
Garderobenbenützung inbegriffen. Eine Differenzierung der Gebühren zwischen der
Benützung der Plätze inklusive Garderoben oder ohne Garderoben wurde somit
nicht vorgenommen. Dass bei der reglementarischen Festlegung von Gebühren aber
jedem Einzelfall Rechnung getragen werden kann und die Gebühr stets dem exakten
Gegenwert der beanspruchten Leistung entspricht, ist illusorisch. Eine gewisse
Schematisierung und Pauschalisierung ist bei der Gebührenbemessung aus Gründen
der Verwaltungsökonomie zulässig und wohl unumgänglich (BGE 126 I 188;
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2641). Überschritten sind die Grenzen
lediglich dort, wo das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip verletzt sind.
Zu Gunsten des
Beschwerdeführers ist einzuräumen, dass die politischen Behörden hier ohne
allzu grossen gesetzgeberischen Aufwand differenzierte Gebühren vorsehen
könnten, die allen auf der Sportanlage A. trainierenden Vereinen gerecht
würden, zumal aufgrund der Abklärungen der Parteien bereits feststeht, welcher
Anteil der Gebühr auf die Benützung der Gemeinschaftsgarderoben entfällt. Nota
bene wird bei der gelegentlichen Benützung der Sportanlagen die
Garderobenbenützung gesondert in Rechnung gestellt. Warum auf diese sinnvolle
Differenzierung bei der regelmässigen Benützung der Sportanlagen verzichtet wurde,
ist nicht einzusehen. Für das vorliegende Verfahren ändert diese Beurteilung
aber nichts an der Tatsache, dass sich die vorgenommenen Schematisierungen bei
der Bemessungsgrundlage nicht als widerrechtlich erweisen.
5.
Das Äquivalenzprinzip
stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
dar (BGer 2P.117/2003). Das Prinzip besagt, dass die Höhe der Gebühr im
Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die
staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 2641). Eine exakte Wertgleichheit wird hier nicht verlangt (vgl.
K. A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, S. 79). Dabei ist es
durchaus zulässig, die wirtschaftliche Bedeutung oder das Interesse der
Parteien an der staatlichen Leistung zu berücksichtigen. Ebenso dürfen für die
Berechnung der Gebühren Pauschalisierungen und schematische, auf
Wahrscheinlichkeiten und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angewandt
werden (ASA 74 75; SOG 2000 Nr. 18).
Nach Ansicht
des Beschwerdeführers ist das Äquivalenzprinzip vorliegend verletzt, weil hier
jährlich mehr als 900 Franken für Leistungen bezahlt werden müssen, die man gar
nicht beanspruchen könne. Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
bei dieser Berechnung auf das Jahr 2010 abstellt. Vorliegend geht es aber um
die Gebühr des Jahres 2009. Im Jahr 2009 wurden Gebühren von 5'520 Franken in
Rechnung gestellt. 6 % dieser Gebühr entfallen auf die Reinigung der Garderoben
und 4 % auf Energie, Heizung und Beleuchtung der Garderoben. Die übrige Gebühr
betrifft demgegenüber Leistungen, die auch vom Beschwerdeführer
unbestrittenermassen in Anspruch genommen wurden. Weiter ist festzuhalten, dass
die Gemeinschaftsgarderoben auch für den Beschwerdeführer einen gewissen
Gegenwert aufweisen, benützen doch zumindest seine beiden Damenmannschaften
diese Garderoben offenbar regelmässig. Bei Engpässen wurden die Gemeinschaftsgarderoben
auch schon von andern Mannschaften des Beschwerdeführers benützt. Somit betreffen
insgesamt über 90 % der in Rechnung gestellten Gebühr Leistungen, die vom Beschwerdeführer
auch effektiv konsumiert werden.
Bei der
Beurteilung des Äquivalenzprinzips gilt es auch das Kostendeckungsprinzip im
Auge zu behalten. Dieses Prinzip verlangt, dass der Gesamtertrag der Gebühren
die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur gering
übersteigen darf (BGE 132 II 374; 132 II 55; 131 II 739;
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2637). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 hat
die Einwohnergemeinde aufgezeigt, dass der städtische Aufwand für die
Sportanlagen A. im Jahr 2009 rund 288'000 Franken betrug. Demgegenüber betrugen
die Einnahmen aus den Benutzungsgebühren und den Energierückerstattungen
lediglich rund 16'000 Franken. Das Kostendeckungsprinzip ist somit bei Weitem
nicht verletzt. Auch wenn aus dieser Gesamtrechnung der Wert der staatlichen
Leistung im Einzelfall nicht direkt berechnet werden kann, gilt es doch
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den weitaus grössten Teil der
bezahlten Gebühren Leistungen erhält, die er auch effektiv in Anspruch nimmt.
Für die in Rechnung gestellte Gebühr von 5'520 Franken konnte der Beschwerdeführer
im Jahr 2009 mit seinen insgesamt 13 Mannschaften auf dem Sportplatz A.
trainieren und zum Teil Meisterschaftsspiele austragen. Offensichtlich stehen
somit die erhaltenen Leistungen in einem vernünftigen Verhältnis zur Gebühr.
Das Äquivalenzprinzip ist daher nicht verletzt.
6.
Bei der Festsetzung
von Benutzungsgebühren gilt es auch das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV)
zu beachten (F. Gygi, Verwaltungsrecht, S. 272). Die Gebührenfestsetzung darf
somit nicht zu rechtsungleichen, sachlich nicht haltbaren Ergebnissen führen.
Der Beschwerdeführer fühlt sich aber dadurch benachteiligt, dass er für den
Unterhalt der eigenen Garderoben im Jahr 2009 10'390 Franken aufwenden musste
und zusätzlich noch Gebühren im Betrag von 900 Franken für die von ihm nicht
benutzten Gemeinschaftsgarderoben bezahlen muss. Vereine ohne eigenes Clubhaus
und ohne eigene Garderoben müssten lediglich die jährliche Benutzungsgebühr
bezahlen. Der Beschwerdeführer sieht sich daher klar benachteiligt.
Zur Prüfung,
ob hier das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt wurde, darf aber die Sichtweise
nicht auf die Auslagen für den Unterhalt der benützten oder nicht benützten
Garderoben beschränkt werden. Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer wie
auch dem FC C. ein eigenes Clubhaus mit Restaurationsbetrieb und Garderoben zur
Verfügung steht. Den übrigen sechs auf dem A. trainierenden Mannschaften steht
ein solches Gebäude nicht zur Verfügung, obschon offenbar teilweise ein
Interesse an einem solchen Haus bestehen würde. Der Betrieb des Clubhauses ist
zweifelsfrei - sicherlich auch aufgrund des grossen ehrenamtlichen Einsatzes
zahlreicher Vereinsmitglieder - nicht defizitär. Nach eigenen Aussagen konnte in
den letzten fünf Jahren jährlich im Durchschnitt ein Ertrag von 8'750 Franken
erwirtschaftet werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Wasserkosten
des Clubhauses vollumfänglich von der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn
übernommen werden. Unter diesen Voraussetzungen kann eine systematische
Benachteiligung des Beschwerdeführers - soweit die einzelnen Vereine aufgrund
ihrer unterschiedlichen Ausgangslage überhaupt miteinander vergleichen werden
können - nicht erkannt werden.
Zweifellos bezahlt
der Beschwerdeführer im Vergleich zu den übrigen Vereinen sehr hohe
Benutzungsgebühren. Dies liegt aber nicht am umstrittenen Gebührenanteil für
die Gemeinschaftsgarderoben, sondern am Umstand, dass der Beschwerdeführer über
eine sehr grosse Nachwuchsabteilung verfügt und für jede einzelne Mannschaft
Gebühren anfallen. Dass Juniorenmannschaften die gleich hohen Gebühren wie
Erwachsenenmannschaften bezahlen, ist vertretbar, weil in beiden Fällen ein
Fussballfeld (mit Infrastruktur) benützt wird. Ob zur Unterstützung des
Juniorensports allenfalls für Juniorenmannschaften reduzierte Gebühren verlangt
werden sollten, ist demgegenüber eine rechtspolitische Frage, die hier nicht
entschieden werden muss.
Weiter sieht
sich der Beschwerdeführer auch gegenüber dem FC B. benachteiligt, der für die
Benutzung des Stadions A. nur eine um 50 % reduzierte Benutzungsgebühr bezahlen
muss. Dass ein Verein nur 50 % der Gebühren bezahlt, während alle übrigen
Vereine die vollen Gebühren bezahlen müssen, ist auf den ersten Blick effektiv
stossend. Die Situation der beiden Vereine kann aber nicht miteinander
verglichen werden, weil dem FC B. die Stadionanlage A. vertraglich
unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Benutzungsgebühren hätten somit von
ihm nicht verlangt werden können. Im Sinne eines Kompromisses einigte sich der
FC B. schliesslich mit der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn darauf, dass
er inskünftig 50 % der Benutzungsgebühren bezahlt. Diese Einigung wurde am 8.
Februar 2008 in einer Ergänzung zum Kaufvertrag zwischen den Parteien
festgehalten und öffentlich beurkundet. Eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots kann in dieser Vereinbarung nicht gesehen werden. Das
Gleichheitsprinzip verbietet unterschiedliche Regelungen nur dann, wenn den
Regelungen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen, denn
Gleiches ist nur nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, während
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist
(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 495). Nach dem Gesagten steht fest, dass
aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage der beiden Vereine das
Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt ist.
7.
Der Beschwerdeführer
rügt weiter, dass die Vorinstanz bei der Verteilung der Verfahrenskosten den
Umstand hätte berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdekommission der Stadt
Solothurn den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig
erhoben habe. Unkorrekt sei insbesondere die Aussage gewesen, dass der Aufwand
für die Reinigung der städtischen Garderoben nur 6 % der Gesamtgebühr ausmachen
würde. Erst auf Anordnung der Vorinstanz, die Aufwendungen detailliert
aufzuzeigen, habe die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn mit Schreiben vom
7.
Oktober 2010 eingeräumt, dass der Anteil für die Gemeinschaftsgarderoben 10
% der Gesamtgebühr betragen würde. Indem die Vorinstanz die Einwohnergemeinde
der Stadt Solothurn ausdrücklich aufgefordert habe, Zahlenmaterial zu liefern,
habe es den Einwand des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sie nicht
vollständig und richtig erhoben worden, implizit anerkannt, was bei der
Verteilung der Verfahrenskosten hätte berücksichtigt werden müssen. Weiter
hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Beschwerdekommission der Stadt
Solothurn bei der städtischen Schuldirektion eine Vernehmlassung eingeholt,
diese aber dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme unterbreitet habe.
Dadurch sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden, was ihn
zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt habe. Auch dieser Umstand hätte
bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden müssen. Die Verteilung der Verfahrenskosten
im Verwaltungsbeschwerdeverfahren wird in § 37 VRG geregelt, der seinerseits
auf § 77 VRG und die Zivilprozessordnung verweist. Zur Zeit des Entscheids der
Vorinstanz war noch die kantonale Zivilprozessordnung in Kraft. In § 101
Abs. 1 ZPO SO war festgehalten, dass die unterlegene Partei sämtliche
Gerichtskosten zu bezahlen hat. Massgebend ist somit der Verfahrensausgang. Die
vom Beschwerdeführer gerügten Punkte betreffen Einzelheiten, die für den
Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend waren. Dass der Beschwerdeführer
verpflichtet wurde, die Verfahrenskosten von 1'400 Franken zu bezahlen, ist
daher nicht zu beanstanden.
Mit Schreiben
vom 11. Februar 2011 hielt das kantonale Amt für Gemeinden fest, dass der
Beschwerdeführer bereits einen Kostenvorschuss von 1'200 Franken bezahlt habe.
Somit betrage die noch zu bezahlende Differenz 200 Franken und nicht - wie im
Entscheid irrtümlich angegeben - 600 Franken. In diesem Ausmass ist der
Entscheid der Vorinstanz von Amtes wegen zu korrigieren.
8.
Die Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Entscheid der
Vorinstanz ist lediglich in einem Nebenpunkt, der Berechnung des noch offenen
Anteils an den Verfahrenskosten, aufzuheben. Dieser Nebenpunkt war vom
Beschwerdeführer gar nicht gerügt worden.
(Die gegen dieses
Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten wurde mit Urteil 2C_192/2012 vom 7. Juni 2012 abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde)
Steuergericht, Urteil vom 21. November 2011