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Entscheid

SGGEM.2011.1

Benützungsgebühr

21. November 2011Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Gestützt auf ihren

Gebührentarif stellte die Einwohnergemeinde Solothurn dem Sportclub X.

(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Rechnung vom 17. Dezember 2009 für die Benützung

des Sportplatzes A. während des Jahres 2009 einen Betrag von 5'520.-- Franken

in Rechnung.

2. Mit Schreiben

vom 30. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der

städtischen Beschwerdekommission. Bemängelt wurde in erster Linie eine

Verletzung des Äquivalenzprinzips, weil dem Beschwerdeführer nicht erbrachte Leistungen

in Rechnung gestellt worden seien. Insbesondere sei es nicht richtig, dass der

Beschwerdeführer für den Energieverbrauch in den Garderoben und deren Reinigung

bezahlen müsse, obschon er diese Garderoben gar nicht benütze.

Mit Beschluss

vom 26. April 2010 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

worden war. Dabei wurde festgehalten, dass bei Benützungsgebühren aus Gründen

der Verwaltungsökonomie gewisse Pauschalisierungen zulässig seien. Es sei unbestritten,

dass dem Beschwerdeführer Leistungen in Rechnung gestellt worden seien, die von

ihm gar nicht beansprucht würden. Massgebend sei aber, welche Leistungen zur

Verfügung gestellt und nicht welche Leistungen letztlich genützt würden. Die

Reinigung der Garderoben würde nur rund 6 % des Gesamtaufwands ausmachen, der

durch den Betrieb und den Unterhalt der Sportplätze verursacht werde. Im

Gebührentarif sei keine Ausnahmebestimmung enthalten, die es erlauben würde,

die Gebühren für den Beschwerdeführer zu senken.

3. Mit Schreiben vom

14. Mai 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der

Beschwerdekommission der Stadt Solothurn Beschwerde beim Regierungsrat des

Kantons Solothurn. Dabei hielt er fest, dass die verlangte Gebühr überhöht sei.

Die Gebühr werde unter anderem auch für die Reinigung und den Energieverbrauch

der Garderoben verlangt. Der Beschwerdeführer verfüge aber über eigene

Garderoben und benütze daher die Garderoben der Sportanlage gar nicht; er werde

dadurch gegenüber Vereinen, die über keine eigenen Garderoben verfügen würde,

benachteiligt. Stossend sei es zudem, dass der FC B. nur 50 % der Gebühren

bezahlen müsse. Somit würden das Äquivalenzprinzip und das Rechtsgleichheitsgebot

verletzt. Der Entscheid beruhe ausserdem auf einem falsch erhobenen rechtserheblichen

Sachverhalt. Daher sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.

Mit Verfügung

vom 16. November 2010 wies das von der Staatskanzlei inzwischen als zuständig

erklärte Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn die Beschwerde ab.

Geltend gemacht wurde, dass sich der Beschwerdeführer in einer privilegierten

Position befinden würde, weil er über ein eigenes Clubhaus verfüge. Dieses

Clubhaus habe mit der finanziellen Unterstützung der Stadt Solothurn erstellt

werden können. Aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse sei dies andern

Vereinen verwehrt. Die Gemeinschaftsgarderoben würden auch dem Beschwerdeführer

zur Verfügung stehen. Ob er diese faktisch nutze, sei demgegenüber nicht

massgebend. Zwar wäre es möglich gewesen, im Rahmen des städtischen

Gebührentarifs zwischen den Vereinen mit eigenen Garderoben und solchen ohne

Garderoben zu unterscheiden. Auf diese Unterscheidung habe aber der Gesetzgeber

verzichtet. Wesentlich sei, dass die erhobene Gebühr nicht augenfällig

disproportional zum eigentlichen Wert der effektiv bezogenen Leistung sei. Von

einem offensichtlichen Missverhältnis könne bei einer Divergenz von 10 % nicht

gesprochen werden. Dass der FC B. nur 50 % der Gebühren bezahlen müsse, liege

daran, dass mit dem FC B. ursprünglich vereinbart worden sei, dass er die

Stadionanlage unentgeltlich benützen dürfe. Eine entsprechende Vereinbarung mit

dem Beschwerdeführer gebe es nicht. Die Situation des FC B. könne somit nicht

mit derjenigen des Beschwerdeführers verglichen werden, weshalb der Grundsatz

der Rechtsgleichheit nicht verletzt sei. Auch eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs sei nicht auszumachen.

4.1 Mit Schreiben

vom 2. Dezember 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde. Dabei wurde beantragt, der Entscheid der Vorinstanz

und die Rechnung der Schuldirektion seien aufzuheben und die zuständige Behörde

sei anzuweisen, eine Gebühr unter Abzug der Reinigungs- und Energiekosten für

die städtischen Garderoben zu erlassen. Weiter wurde sinngemäss beantragt, dem

Beschwerdeführer seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Beschwerde

sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Verfügung vom 3.

Dezember 2010 erteilte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung und

setzte dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer einlässlichen Begründung

Frist.

Mit Schreiben vom 24.

Januar 2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz ihre

Begründungspflicht verletzt habe, weil sie den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt

und auf Mutmassungen abgestellt habe. Weiter wurde festgehalten, dass die fragliche

Gebühr im Anhang III zum städtischen Gebührentarif festgelegt sei. Dieser

Anhang III könne nicht als formell-gesetzliche Grundlage gelten, da er keinem

Referendum unterstanden habe. § 60 Abs. 1 des Gebührentarifs sei eine blosse

Delegationsnorm, die den Kreis der Abgabepflichtigen kaum näher umschreibe.

Auch diese Bestimmung genüge daher den gesetzlichen Anforderungen an eine

Delegationsnorm nicht. Für die Benützung der Sportanlagen eine Gebühr zu

verlangen, sei nicht üblich, wie das Beispiel zahlreicher anderer Gemeinden aus

dem Kanton Solothurn zeige. Eine Benutzungsgebühr dürfe nur dann in Rechnung

gestellt werden, wenn die Gemeinschaftsgarderoben auch benützt werden könnten.

Da die Garderoben ausgelastet seien, sei die Gemeinde gar nicht in der Lage,

die Garderoben dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. Der

Beschwerdeführer und der FC C. würden als einzige Fussballvereine über ein

eigenes Clubhaus mit Garderoben verfügen und daher die Infrastruktur weniger

intensiv beanspruchen als die übrigen sieben Fussballvereine. Aufgrund des

Legalitätsprinzips wäre daher die Gemeinderatskommission verpflichtet gewesen,

dieser unterschiedlichen Benützung der Infrastruktur durch eine Differenzierung

bei den Gebühren Rechnung zu tragen. Weiter sei das Äquivalenzprinzip verletzt,

weil die Gebühr im Vergleich zur bezogenen Leistung in einem Missverhältnis

stehe. Die Differenz mache jährlich rund 900 Franken aus. Der Entscheid der

Vorinstanz verletze zudem das Gebot der Rechtsgleichheit, weil der

Beschwerdeführer die gleiche Gebühr wie diejenigen Vereine bezahlen müsse,

welche die Gemeinschaftsgarderoben benützen würden. Das Clubhaus würde jährlich

Kosten von rund 21'000 Franken generieren, welche nur dank Fronarbeit und

Sonderkonditionen beim Einkauf aus den Erträgen von rund 29'850 Franken gedeckt

werden könnten. Ungerecht bevorzugt werde der FC B., der nur 50 % der Gebühren

bezahlen und an den Unterhalt des Stadions A. nichts beisteuern müsse. Im Laufe

des Verfahrens habe sich gezeigt, dass die Kosten für die Reinigung und Energie

der Garderoben 10 % und nicht nur 6 % der Gesamtgebühr ausmachen würde. Dies

hätte bei den Verfahrenskosten berücksichtigt werden müssen. Das rechtliche

Gehör sei verletzt worden, weil dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der

Schuldirektion vom 22. Januar 2010 nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden

sei.

4.2 In seiner

Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 beantragte das kantonale Amt für Gemeinden

die Abweisung der Beschwerde mit einer kleinen Korrektur bei den vom Beschwerdeführer

noch zu bezahlenden Verfahrenskosten. Inhaltlich hält das Amt fest, dass die Begründungspflicht

nicht verletzt worden sei. Die Ausführungen zur Ausgestaltung der Gebühr und

zur Höhe der Ausgaben für die Garderoben seien wohl begründet gewesen. Die

gesetzliche Grundlage der Gebühr sei in § 60 des Gebührentarifs zu finden. Der

Gebührentarif sei ein formelles Gesetz. Eine gewisse Pauschalisierung bei der

Bemessung der Gebühr sei zulässig. Das Äquivalenzprinzip sei gewahrt. Es würden

keine Unterscheidungen getroffen, für die ein vernünftiger Grund nicht

ersichtlich sei.

4.3 Mit Schreiben

vom 1. März 2011 hielt die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn fest, dass der

Vorentscheid vollständig begründet worden sei. Abklärungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer

die Gemeinschaftsgarderoben mitbenützten könnte, seien von untergeordneter

Bedeutung. Im Rahmen der noch vorhandenen Kapazitäten sei aber eine Mitbenützung

der Garderoben durchaus möglich. Bereits heute würden zwei Damenmannschaften

des Beschwerdeführers diese Garderoben regelmässig benützen. Die Berechnungen

der Einwohnergemeinde, dass rund 10 % der Gesamtgebühr für die Benützung der

Garderoben anfallen würden, seien korrekt. Für die Erhebung der Gebühr würde

mit § 60 Abs. 1 des Gebührentarifs eine genügende gesetzliche Grundlage

bestehen. Der Kreis der Abgabepflichtigen sei genügend klar definiert. Für die

Bemessung der Gebühr sei es zulässig, auf Erfahrungswerte abzustellen, solange

die Höhe der Gebühr nicht augenfällig disproportional zum eigentlichen

Gegenwert sei. Der Betrieb des Clubhauses sei gewinnbringend und könne daher

nicht als Last angesehen werden. Im Verhältnis zum FC B. würde eine

unterschiedliche Ausgangslage bestehen. Dass die Vorinstanz ihre Kosten

vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt habe, sei nicht zu beanstanden.

4.4 Mit Schreiben

vom 23. März 2011 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er auf seine Anfrage an

die städtische Sportkommission, ob er die Gemeinschaftsgarderoben ebenfalls benützen

könne, keine Antwort erhalten habe. Dem beigelegten Protokoll der

Sportkommission könne aber entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus

Kapazitätsgründen die Gemeinschaftsgarderoben gar nicht benützen könne.

4.5 Mit Schreiben

vom 1. April 2011 hielt die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn fest, dem

Protokoll könne lediglich entnommen werden, dass eine kurzfristige Benützung

der Gemeinschaftsgarderoben nicht möglich sei. Eine zukünftige Mitbenützung

dieser Garderoben sei demgegenüber durchaus denkbar.

5. Mit Schreiben vom 18.

April 2011 teilte das Verwaltungsgericht dem Kantonalen Steuergericht mit, dass

aus seiner Sicht gestützt auf § 49 Abs. 1 und § 56 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation (GO) das Kantonale Steuergericht zur Behandlung der Beschwerde

zuständig sei. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 teilte das Kantonale Steuergericht

mit, dass es sich als zuständig erachte.

Erwägungen

2.

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend,

dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erhoben habe. Die

Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die städtischen

Gemeinschaftsgarderoben mitbenützen könne, ohne diesen Punkt abgeklärt zu

haben. Da sie sich im Entscheid auf Mutmassungen abstütze, habe sie die

Begründungspflicht verletzt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im

Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Die Verwaltungsbehörden

haben demnach den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (§ 14 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz

ist Ausdruck des Grundsatzes, dass öffentliches Recht zwingendes Recht ist und

umfassend verwirklicht werden soll (Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz

über das Verwaltungsverfahren, Art. 12 VwVG N 6). Auf Seite 6 ihrer Verfügung

vom 16. November 2010 hält die Vorinstanz fest, dass die

Gemeinschaftsgarderoben grundsätzlich auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung

stehen würden. Diese Feststellung dürfte unbestritten sein. Sie ergibt sich

bereits zwingend aus dem Rechtsgleichheitsgrundsatz. Die Frage, ob aber auch

genügend Gemeinschaftsgarderoben vorhanden sind, um sämtliche auf den

Sportanlagen A. spielenden Mannschaften ohne Einschränkungen unterbringen zu können,

musste die Vorinstanz nicht abklären, da die Beschwerdegegnerin gar nie eine

entsprechende Aussage gemacht hatte. Der Vorinstanz kann daher eine Verletzung

der Pflicht, den Sachverhalt vollständig zu erheben, nicht vorgeworfen werden.

Die Bestimmung des Streitgegenstandes obliegt auch im Verwaltungsverfahren den

Parteien (Auer/Müller/ Schindler, a.a.O. Art. 12 VwVG N 8). Auch von einer

Verletzung der Begründungspflicht kann hier nicht die Rede sein. Die

Begründungspflicht verlangt lediglich, dass die entscheidwesentlichen Punkte

verständlich dargelegt werden (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 321).

Eine einlässliche Auseinandersetzung mit jeder Behauptung der Parteien ist

demgegenüber nicht notwendig. Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid umfassend

begründet, sodass die Rechtmässigkeit des Entscheids von der Beschwerdeinstanz

ohne Weiteres geprüft werden konnte.

Auch in den

Ausführungen der Vorinstanz zum Anteil der Gebühr, der auf den Energieverbrauch

für die Gemeinschaftsgarderoben entfällt, kann weder eine Verletzung der

Pflicht, den Sachverhalt vollständig zu erheben, noch eine Verletzung der

Begründungspflicht gesehen werden.

3.

Die von der

Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn verlangten Gebühren für die Benützung von

Schul- und Sportanlagen stellen rechtlich sogenannte "Benutzungsgebühren"

dar. Diese Gebühren werden für die Inanspruchnahme einer öffentlichen

Einrichtung erhoben. Verankert sind diese Gebühren im Anhang III zum

städtischen Gebührentarif, der sich seinerseits auf § 60 dieses Gebührentarifs

abstützt. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass der Anhang III zum

Gebührentarif keine genügende rechtliche Grundlage bilden würde. § 60 Abs. 1

des Gebührentarifs könne lediglich als Delegationsnorm angesehen werden, genüge

aber den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage ebenfalls nicht, weil

insbesondere der Kreis der Abgabepflichtigen nicht definiert werde.

Aufgrund des

Legalitätsprinzips bedürfen öffentliche Abgaben einer Grundlage in einem

formellen Gesetz, d.h. in einem im verfassungsmässig vorgeschriebenen

Gesetzgebungsverfahren zustande gekommenen generell-abstrakten Erlass (BGE 126

I 182; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., S.

14). Damit wird sichergestellt, dass den rechtsanwendenden Behörden kein

übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar

und rechtsgleich sind (BGE 135 V 405; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., N 2693 ff.). Wird vom Gesetzgeber die Befugnis zur

Festsetzung der Abgabe an die Exekutive delegiert, muss das Gesetz im formellen

Sinne gemäss Art. 127 Abs. 1 bzw. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV jedoch zumindest

den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung

in den Grundzügen selbst festlegen (BGE 132 II 374; 131 II 739 mit

Hinweisen; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung,

Art. 164 N 23).

Festzuhalten

ist zunächst, dass der von der Einwohnergemeindeversammlung am 28. Juni

1994.

beschlossene Gebührentarif der Stadt Solothurn zweifellos ein Gesetz im formellen

Sinne darstellt. In § 60 dieses Gebührentarifs ist festgehalten, dass die Gebühren

für die Benützung der städtischen Liegenschaften, Schul- und Sportanlagen von

der Gemeinderatskommission festgelegt werden. Die Höhe der Abgabe richte sich

nach der Benützungsdauer, der Benützungsintensität sowie dem Betreuungs- und

Reinigungsaufwand. Die Gebühr dürfe den Betrag von 2'000.-- Franken pro Tag

nicht übersteigen. Dieser § 60 des Gebührentarifs kann durchaus als genügende

gesetzliche Grundlage angesehen werden. Der Bestimmung kann entnommen werden,

dass die Benützer der städtischen Liegenschaften, der Schul- und der

Sportanlagen für die Benützung dieser Anlagen eine Gebühr bezahlen müssen. Dass

hier der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe praktisch

identisch umschrieben werden, ändert nichts an der Tatsache, dass mit dieser

Formulierung die Abgabepflichten genügend bestimmt voraussehbar sind (vgl. BGer

2P.7/2007). Auch die Bemessungsgrundlagen werden erwähnt. Bei

Benutzungsgebühren dürfen zudem die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage

herabgesetzt werden, wenn die Abgabe anhand des Kostendeckungs- und des

Äquivalenzprinzips auf ihre Rechtmässigkeit ohne weiteres überprüft werden

kann, was hier der Fall ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2705). Damit

steht fest, dass das Legalitätsprinzip nicht verletzt ist.

4.

Benutzungsgebühren

werden grundsätzlich nach Massgabe der Benützung der öffentlichen Einrichtung

erhoben (A. Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/2003,

S. 509). Kann die öffentliche Einrichtung nicht benützt werden, dürfen auch

keine Benutzungsgebühren erhoben werden. Leistung und Gegenleistung stehen in

einem direkten Zusammenhang (F. Gygi, Verwaltungsrecht, S. 266; Häfelin/

Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2636).

Der

Beschwerdeführer kritisiert nun, dass eine Gebühr als Entgelt für die Inanspruchnahme

der städtischen Garderoben nur eingefordert werden könne, wenn die Garderoben

vom Beschwerdeführer auch tatsächlich benützt werden könnten, was nicht der

Fall sei. Gemäss Anhang III zum städtischen Gebührentarif wird nun aber nicht

etwa eine Gebühr für die Benützung der städtischen Garderoben in Rechnung

gestellt, sondern eine Gebühr für die Benützung der Fussballplätze bzw. der

Absolvierung der Meisterschaftsspiele. In dieser Gebühr ist die

Garderobenbenützung inbegriffen. Eine Differenzierung der Gebühren zwischen der

Benützung der Plätze inklusive Garderoben oder ohne Garderoben wurde somit

nicht vorgenommen. Dass bei der reglementarischen Festlegung von Gebühren aber

jedem Einzelfall Rechnung getragen werden kann und die Gebühr stets dem exakten

Gegenwert der beanspruchten Leistung entspricht, ist illusorisch. Eine gewisse

Schematisierung und Pauschalisierung ist bei der Gebührenbemessung aus Gründen

der Verwaltungsökonomie zulässig und wohl unumgänglich (BGE 126 I 188;

Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2641). Überschritten sind die Grenzen

lediglich dort, wo das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip verletzt sind.

Zu Gunsten des

Beschwerdeführers ist einzuräumen, dass die politischen Behörden hier ohne

allzu grossen gesetzgeberischen Aufwand differenzierte Gebühren vorsehen

könnten, die allen auf der Sportanlage A. trainierenden Vereinen gerecht

würden, zumal aufgrund der Abklärungen der Parteien bereits feststeht, welcher

Anteil der Gebühr auf die Benützung der Gemeinschaftsgarderoben entfällt. Nota

bene wird bei der gelegentlichen Benützung der Sportanlagen die

Garderobenbenützung gesondert in Rechnung gestellt. Warum auf diese sinnvolle

Differenzierung bei der regelmässigen Benützung der Sportanlagen verzichtet wurde,

ist nicht einzusehen. Für das vorliegende Verfahren ändert diese Beurteilung

aber nichts an der Tatsache, dass sich die vorgenommenen Schematisierungen bei

der Bemessungsgrundlage nicht als widerrechtlich erweisen.

5.

Das Äquivalenzprinzip

stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

dar (BGer 2P.117/2003). Das Prinzip besagt, dass die Höhe der Gebühr im

Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die

staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 2641). Eine exakte Wertgleichheit wird hier nicht verlangt (vgl.

K. A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, S. 79). Dabei ist es

durchaus zulässig, die wirtschaftliche Bedeutung oder das Interesse der

Parteien an der staatlichen Leistung zu berücksichtigen. Ebenso dürfen für die

Berechnung der Gebühren Pauschalisierungen und schematische, auf

Wahrscheinlichkeiten und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angewandt

werden (ASA 74 75; SOG 2000 Nr. 18).

Nach Ansicht

des Beschwerdeführers ist das Äquivalenzprinzip vorliegend verletzt, weil hier

jährlich mehr als 900 Franken für Leistungen bezahlt werden müssen, die man gar

nicht beanspruchen könne. Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

bei dieser Berechnung auf das Jahr 2010 abstellt. Vorliegend geht es aber um

die Gebühr des Jahres 2009. Im Jahr 2009 wurden Gebühren von 5'520 Franken in

Rechnung gestellt. 6 % dieser Gebühr entfallen auf die Reinigung der Garderoben

und 4 % auf Energie, Heizung und Beleuchtung der Garderoben. Die übrige Gebühr

betrifft demgegenüber Leistungen, die auch vom Beschwerdeführer

unbestrittenermassen in Anspruch genommen wurden. Weiter ist festzuhalten, dass

die Gemeinschaftsgarderoben auch für den Beschwerdeführer einen gewissen

Gegenwert aufweisen, benützen doch zumindest seine beiden Damenmannschaften

diese Garderoben offenbar regelmässig. Bei Engpässen wurden die Gemeinschaftsgarderoben

auch schon von andern Mannschaften des Beschwerdeführers benützt. Somit betreffen

insgesamt über 90 % der in Rechnung gestellten Gebühr Leistungen, die vom Beschwerdeführer

auch effektiv konsumiert werden.

Bei der

Beurteilung des Äquivalenzprinzips gilt es auch das Kostendeckungsprinzip im

Auge zu behalten. Dieses Prinzip verlangt, dass der Gesamtertrag der Gebühren

die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur gering

übersteigen darf (BGE 132 II 374; 132 II 55; 131 II 739;

Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2637). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 hat

die Einwohnergemeinde aufgezeigt, dass der städtische Aufwand für die

Sportanlagen A. im Jahr 2009 rund 288'000 Franken betrug. Demgegenüber betrugen

die Einnahmen aus den Benutzungsgebühren und den Energierückerstattungen

lediglich rund 16'000 Franken. Das Kostendeckungsprinzip ist somit bei Weitem

nicht verletzt. Auch wenn aus dieser Gesamtrechnung der Wert der staatlichen

Leistung im Einzelfall nicht direkt berechnet werden kann, gilt es doch

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den weitaus grössten Teil der

bezahlten Gebühren Leistungen erhält, die er auch effektiv in Anspruch nimmt.

Für die in Rechnung gestellte Gebühr von 5'520 Franken konnte der Beschwerdeführer

im Jahr 2009 mit seinen insgesamt 13 Mannschaften auf dem Sportplatz A.

trainieren und zum Teil Meisterschaftsspiele austragen. Offensichtlich stehen

somit die erhaltenen Leistungen in einem vernünftigen Verhältnis zur Gebühr.

Das Äquivalenzprinzip ist daher nicht verletzt.

6.

Bei der Festsetzung

von Benutzungsgebühren gilt es auch das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV)

zu beachten (F. Gygi, Verwaltungsrecht, S. 272). Die Gebührenfestsetzung darf

somit nicht zu rechtsungleichen, sachlich nicht haltbaren Ergebnissen führen.

Der Beschwerdeführer fühlt sich aber dadurch benachteiligt, dass er für den

Unterhalt der eigenen Garderoben im Jahr 2009 10'390 Franken aufwenden musste

und zusätzlich noch Gebühren im Betrag von 900 Franken für die von ihm nicht

benutzten Gemeinschaftsgarderoben bezahlen muss. Vereine ohne eigenes Clubhaus

und ohne eigene Garderoben müssten lediglich die jährliche Benutzungsgebühr

bezahlen. Der Beschwerdeführer sieht sich daher klar benachteiligt.

Zur Prüfung,

ob hier das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt wurde, darf aber die Sichtweise

nicht auf die Auslagen für den Unterhalt der benützten oder nicht benützten

Garderoben beschränkt werden. Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer wie

auch dem FC C. ein eigenes Clubhaus mit Restaurationsbetrieb und Garderoben zur

Verfügung steht. Den übrigen sechs auf dem A. trainierenden Mannschaften steht

ein solches Gebäude nicht zur Verfügung, obschon offenbar teilweise ein

Interesse an einem solchen Haus bestehen würde. Der Betrieb des Clubhauses ist

zweifelsfrei - sicherlich auch aufgrund des grossen ehrenamtlichen Einsatzes

zahlreicher Vereinsmitglieder - nicht defizitär. Nach eigenen Aussagen konnte in

den letzten fünf Jahren jährlich im Durchschnitt ein Ertrag von 8'750 Franken

erwirtschaftet werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Wasserkosten

des Clubhauses vollumfänglich von der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn

übernommen werden. Unter diesen Voraussetzungen kann eine systematische

Benachteiligung des Beschwerdeführers - soweit die einzelnen Vereine aufgrund

ihrer unterschiedlichen Ausgangslage überhaupt miteinander vergleichen werden

können - nicht erkannt werden.

Zweifellos bezahlt

der Beschwerdeführer im Vergleich zu den übrigen Vereinen sehr hohe

Benutzungsgebühren. Dies liegt aber nicht am umstrittenen Gebührenanteil für

die Gemeinschaftsgarderoben, sondern am Umstand, dass der Beschwerdeführer über

eine sehr grosse Nachwuchsabteilung verfügt und für jede einzelne Mannschaft

Gebühren anfallen. Dass Juniorenmannschaften die gleich hohen Gebühren wie

Erwachsenenmannschaften bezahlen, ist vertretbar, weil in beiden Fällen ein

Fussballfeld (mit Infrastruktur) benützt wird. Ob zur Unterstützung des

Juniorensports allenfalls für Juniorenmannschaften reduzierte Gebühren verlangt

werden sollten, ist demgegenüber eine rechtspolitische Frage, die hier nicht

entschieden werden muss.

Weiter sieht

sich der Beschwerdeführer auch gegenüber dem FC B. benachteiligt, der für die

Benutzung des Stadions A. nur eine um 50 % reduzierte Benutzungsgebühr bezahlen

muss. Dass ein Verein nur 50 % der Gebühren bezahlt, während alle übrigen

Vereine die vollen Gebühren bezahlen müssen, ist auf den ersten Blick effektiv

stossend. Die Situation der beiden Vereine kann aber nicht miteinander

verglichen werden, weil dem FC B. die Stadionanlage A. vertraglich

unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Benutzungsgebühren hätten somit von

ihm nicht verlangt werden können. Im Sinne eines Kompromisses einigte sich der

FC B. schliesslich mit der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn darauf, dass

er inskünftig 50 % der Benutzungsgebühren bezahlt. Diese Einigung wurde am 8.

Februar 2008 in einer Ergänzung zum Kaufvertrag zwischen den Parteien

festgehalten und öffentlich beurkundet. Eine Verletzung des

Rechtsgleichheitsgebots kann in dieser Vereinbarung nicht gesehen werden. Das

Gleichheitsprinzip verbietet unterschiedliche Regelungen nur dann, wenn den

Regelungen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen, denn

Gleiches ist nur nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, während

Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist

(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 495). Nach dem Gesagten steht fest, dass

aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage der beiden Vereine das

Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt ist.

7.

Der Beschwerdeführer

rügt weiter, dass die Vorinstanz bei der Verteilung der Verfahrenskosten den

Umstand hätte berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdekommission der Stadt

Solothurn den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig

erhoben habe. Unkorrekt sei insbesondere die Aussage gewesen, dass der Aufwand

für die Reinigung der städtischen Garderoben nur 6 % der Gesamtgebühr ausmachen

würde. Erst auf Anordnung der Vorinstanz, die Aufwendungen detailliert

aufzuzeigen, habe die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn mit Schreiben vom

7.

Oktober 2010 eingeräumt, dass der Anteil für die Gemeinschaftsgarderoben 10

% der Gesamtgebühr betragen würde. Indem die Vorinstanz die Einwohnergemeinde

der Stadt Solothurn ausdrücklich aufgefordert habe, Zahlenmaterial zu liefern,

habe es den Einwand des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sie nicht

vollständig und richtig erhoben worden, implizit anerkannt, was bei der

Verteilung der Verfahrenskosten hätte berücksichtigt werden müssen. Weiter

hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Beschwerdekommission der Stadt

Solothurn bei der städtischen Schuldirektion eine Vernehmlassung eingeholt,

diese aber dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme unterbreitet habe.

Dadurch sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden, was ihn

zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt habe. Auch dieser Umstand hätte

bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden müssen. Die Verteilung der Verfahrenskosten

im Verwaltungsbeschwerdeverfahren wird in § 37 VRG geregelt, der seinerseits

auf § 77 VRG und die Zivilprozessordnung verweist. Zur Zeit des Entscheids der

Vorinstanz war noch die kantonale Zivilprozessordnung in Kraft. In § 101

Abs. 1 ZPO SO war festgehalten, dass die unterlegene Partei sämtliche

Gerichtskosten zu bezahlen hat. Massgebend ist somit der Verfahrensausgang. Die

vom Beschwerdeführer gerügten Punkte betreffen Einzelheiten, die für den

Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend waren. Dass der Beschwerdeführer

verpflichtet wurde, die Verfahrenskosten von 1'400 Franken zu bezahlen, ist

daher nicht zu beanstanden.

Mit Schreiben

vom 11. Februar 2011 hielt das kantonale Amt für Gemeinden fest, dass der

Beschwerdeführer bereits einen Kostenvorschuss von 1'200 Franken bezahlt habe.

Somit betrage die noch zu bezahlende Differenz 200 Franken und nicht - wie im

Entscheid irrtümlich angegeben - 600 Franken. In diesem Ausmass ist der

Entscheid der Vorinstanz von Amtes wegen zu korrigieren.

8.

Die Beschwerde

erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Entscheid der

Vorinstanz ist lediglich in einem Nebenpunkt, der Berechnung des noch offenen

Anteils an den Verfahrenskosten, aufzuheben. Dieser Nebenpunkt war vom

Beschwerdeführer gar nicht gerügt worden.

(Die gegen dieses

Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten wurde mit Urteil 2C_192/2012 vom 7. Juni 2012 abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wurde)

Steuergericht, Urteil vom 21. November 2011