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Entscheid

SGGEM.2012.2

Equidensteuer

13. Mai 2013Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die Gemeinde A.

Dispositiv

hat am … ein Equidenreglement (Regl.) beschlossen, welches durch das

Finanzdepartement am … genehmigt wurde. Sämtliche im Gemeindebann A. gehaltenen

Equiden unterliegen einer Equidensteuer bzw. Equidenabgabe; als Equiden gelten

Pferde, Kleinpferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel, ob sie beschlagen

oder unbeschlagen sind (§ 1.1 Regl.). Steuerpflichtig ist der Eigentümer des

Reittiers (§ 1.2.1 Regl.). Sämtliche Equiden im Gemeindebann A. sind

steuerpflichtig (§ 1.2.2 Regl.). Equideneigentümer von der Steuerpflicht

entbinden kann nur der Gemeinderat. Er muss eine Ausnahmebewilligung bei

Equiden erteilen, die ausschliesslich auf Privatgrund gehalten werden. Der

Stallbesitzer ist verpflichtet, die entsprechenden Beweise vorzulegen (§ 1.2.3

Regl.). Der Stallbesitzer meldet jährlich die Anzahl der in seinem Stall

stationierten Tiere (§ 1.3.2 Regl.). Die Abgabe beträgt CHF 150 pro Equide (§

1.4.1 Regl.). Die Rechnungstellung erfolgt an den Equideneigentümer (§ 1.4.2

Regl.).

2. X. besitzt ein

Pferd, das auf dem B.-Hof in A. im Stall C. eingestellt ist. X. stellte bei der

Gemeinde ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. Befreiung von

der Steuer- resp. Gebührenpflicht. Zur Begründung führte X. an, ihr Pferd werde

ausschliesslich auf Privatgrund gehalten. Der Halter bzw. Besitzer des Pferdes

benutze im Übrigen ausschliesslich öffentliche Wege und Parzellenteile, die

nicht im Gemeindebann A. liegen würden. Der jeweilige Halter/Besitzer des

Pferdes verpflichte sich ausdrücklich, die Auflagen, die Voraussetzung für die

Befreiung von der Steuerpflicht seien, jederzeit einzuhalten. Falls dies nicht

mehr der Fall sei, werde der Halter/Besitzer dies der Gemeinde unaufgefordert

melden.

Am 15. Oktober

2012 beschloss der Gemeinderat, dieses Befreiungsgesuch abzulehnen. Das teilte

er X. mit Schreiben vom 9. November 2012 mit. Nach Anhörung der Stallbesitzer

C. und Überprüfung der Interpretation des Equidenreglements durch das Finanzdepartement

habe sich ergeben, dass gemäss Reglement alle Equiden im Ge-meindebann A.

steuerpflichtig seien. Zudem werde das Pferd nicht ausschliesslich auf

Privatgrund gehalten, werde es doch nach Angaben von X. auch auf öffentlichen

Wegen und Strassen geritten. Dabei sei nicht relevant, ob dies in A. oder in

anderen Gemeinden geschehe, da nicht die Benutzung der Allmend der Gemeinde als

Kriterium für die Steuerpflicht definiert worden sei.

3. Gegen diesen

Gemeindebeschluss erhob X. (nachfolgend Rekurrentin) am 7. Dezember 2012 beim

Kantonalen Steuergericht Einsprache und verlangte sinngemäss die Aufhebung des

Beschlusses. Die Gemeinde beantragte am 31. Januar 2013 Abweisung der Eingabe

bzw. Bestätigung ihres Beschlusses. Auf die Begründungen der beiden Eingaben

ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

1. Der

angefochtene Beschluss betrifft eine Gemeindesteuer. Das Steuergericht ist sachlich

zuständig (§ 256 ff. des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG,

BGS 614.11). Die Rekurrentin verlangt sinngemäss die Befreiung von der Equidensteuerpflicht

resp. die Aufhebung des die Befreiung ablehnenden Beschlusses; die Rekurrentin

ist damit beschwert. Auf den fristgerechten (vgl. §§ 258 Abs. 1 und 160 Abs. 2

StG) und auch als formgerecht anzusehenden Rekurs ist somit einzutreten.

2. Die Gemeinden

sind berechtigt, Spezialsteuern auf Gegenständen zu erheben, die der Staat

nicht besteuert (§ 2 Abs. 1 StG). Art. 46 Abs. 2 der Kantonsverfassung schränkt

die Steuerautonomie der Gemeinden indes ein und stellt diese unter den

Gesetzesvorbehalt: Die Einwohnergemeinden können weitere Abgaben erheben,

soweit das Gesetz es gestattet. Die Gemeindeautonomie in Steuersachen steht

demnach unter Gesetzesvorbehalt und leitet sich damit direkt aus der

Kompetenzdelegation im Steuergesetz ab (vgl. KSGE 2008 Nr. 1 E. 3; siehe auch

Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 503 vom 2.2.1993). Gemäss § 257 StG sind die

nach dem Steuergesetz zulässigen Gemeindesteuerbestimmungen in einem Reglement

niederzulegen, welches der Genehmigung durch das Finanzdepartement bedarf; darunter

fallen auch Steuern, welche Gemeinden autonom zu erheben ermächtigt sind. Im

vorliegenden Fall wurde das Equidenreglement der Gemeinde A. vom

Finanzdepartement genehmigt. Die Gemeinde ist daher berechtigt, eine

Equidensteuer zu erheben.

3. Im Steuersystem

gehören Reittier- bzw. Equidensteuern zu den sog. Besitzessteuern. Steuerobjekt

ist der Besitz an einer Sache im Hinblick auf besondere ökonomische Vorteile,

welche dieser Bezug verschafft, oder im Hinblick auf einen höheren Grad der Lebenshaltung

und eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, welche aus diesem Bezug

gefolgert werden kann (Blumenstein/Locher,

System des Schweizer Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 223 f.). Es

handelt sich dabei um eine sogenannte „Gemengsteuer“, weil die Steuer auch

Gebührenelemente enthält. Das Equidenreglement der Gemeinde A. spricht denn

auch von Abgabe. Es geht aber um eine Steuer. Steuerobjekt im Reglement ist das

Halten von Equiden im Gemeindebann (§ 1.1.1 Regl.). Das Halten ist das typische

Element von Besitzessteuern, wie auch bei der Hundesteuer oder der

Motorfahrzeugsteuer. Steuersubjekt im Equidenreglement ist im Unterschied zu

diesen beiden Steuern, wo jeweils der Halter des Fahrzeugs oder des Hundes (und

nicht der Eigentümer) das Steuersubjekt ist, nicht der Halter der Equiden, d.h.

derjenige, der den unmittelbaren Besitz über den Equiden ausübt, sondern der

Eigentümer (§ 1.2.1 Regl.).

4. Im vorliegenden

Fall ist die Rekurrentin unbestrittenermassen Eigentümerin eines Pferdes und

kann damit grundsätzlich mit einer Equidensteuer belegt werden. Dass das Pferd

ausschliesslich auf Privatgrund gehalten wird, ist nicht nachgewiesen worden.

Aufgrund des Gesuchs kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Gemeindeallmend

benutzt wird. In Bezug auf eine solche Benutzung erscheint § 1.2.3 des Reglements

indes nicht eindeutig formuliert. Aufgrund der Unterlagen geht es offenbar

nicht darum, Equideneigentümer, welche die Gemeindeallmend nicht benutzen, von

der Steuerpflicht zu befreien. Die Befreiung von der Steuerpflicht zielt zum

einen in erster Linie auf Eigentümer, die ihre Equiden nur noch auf die

Alterswiese führen und sonst stets auf Privatgrund halten; zum anderen geht es

um Fohlen, die dementsprechend auch nur auf der Weide oder im Stall gehalten

werden. Dass eine dieser beiden Situationen bei der Rekurrentin vorliegen

würde, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend

gemacht. Daher greift die Steuerpflicht gemäss § 1.2.1 des Reglements. Dies

kann durch entsprechende Gegenbeweise widerlegt werden. Solche Beweise hat die

Rekurrentin bzw. der Stallbesitzer in diesem Verfahren aber nicht vorgelegt.

Die Rekurrentin ist deshalb als steuerpflichtig anzusehen und damit Steuersubjekt.

Dass die Gemeinde ihre Wege mit einem Belag teere, der für beschlagene Pferde

gefährlich sei, ändert im Übrigen nichts.

Der Rekurs ist

demnach unbegründet und daher abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 13. Mai 2013