SGGEM.2012.2
Equidensteuer
13. Mai 2013Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2013 Nr. 16
StG
§ 2 Abs. 1, StG § 257 - Berechtigung der
Gemeinden, Equidensteuern zu erheben. Equidensteuern sind Besitzessteuern.
Steuersubjekt ist vorliegend der Eigentümer.
Urteil SGGEM.2012.2 vom 13. Mai 2013
Sachverhalt
1. Die Gemeinde A.
Dispositiv
hat am … ein Equidenreglement (Regl.) beschlossen, welches durch das
Finanzdepartement am … genehmigt wurde. Sämtliche im Gemeindebann A. gehaltenen
Equiden unterliegen einer Equidensteuer bzw. Equidenabgabe; als Equiden gelten
Pferde, Kleinpferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel, ob sie beschlagen
oder unbeschlagen sind (§ 1.1 Regl.). Steuerpflichtig ist der Eigentümer des
Reittiers (§ 1.2.1 Regl.). Sämtliche Equiden im Gemeindebann A. sind
steuerpflichtig (§ 1.2.2 Regl.). Equideneigentümer von der Steuerpflicht
entbinden kann nur der Gemeinderat. Er muss eine Ausnahmebewilligung bei
Equiden erteilen, die ausschliesslich auf Privatgrund gehalten werden. Der
Stallbesitzer ist verpflichtet, die entsprechenden Beweise vorzulegen (§ 1.2.3
Regl.). Der Stallbesitzer meldet jährlich die Anzahl der in seinem Stall
stationierten Tiere (§ 1.3.2 Regl.). Die Abgabe beträgt CHF 150 pro Equide (§
1.4.1 Regl.). Die Rechnungstellung erfolgt an den Equideneigentümer (§ 1.4.2
Regl.).
2. X. besitzt ein
Pferd, das auf dem B.-Hof in A. im Stall C. eingestellt ist. X. stellte bei der
Gemeinde ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. Befreiung von
der Steuer- resp. Gebührenpflicht. Zur Begründung führte X. an, ihr Pferd werde
ausschliesslich auf Privatgrund gehalten. Der Halter bzw. Besitzer des Pferdes
benutze im Übrigen ausschliesslich öffentliche Wege und Parzellenteile, die
nicht im Gemeindebann A. liegen würden. Der jeweilige Halter/Besitzer des
Pferdes verpflichte sich ausdrücklich, die Auflagen, die Voraussetzung für die
Befreiung von der Steuerpflicht seien, jederzeit einzuhalten. Falls dies nicht
mehr der Fall sei, werde der Halter/Besitzer dies der Gemeinde unaufgefordert
melden.
Am 15. Oktober
2012 beschloss der Gemeinderat, dieses Befreiungsgesuch abzulehnen. Das teilte
er X. mit Schreiben vom 9. November 2012 mit. Nach Anhörung der Stallbesitzer
C. und Überprüfung der Interpretation des Equidenreglements durch das Finanzdepartement
habe sich ergeben, dass gemäss Reglement alle Equiden im Ge-meindebann A.
steuerpflichtig seien. Zudem werde das Pferd nicht ausschliesslich auf
Privatgrund gehalten, werde es doch nach Angaben von X. auch auf öffentlichen
Wegen und Strassen geritten. Dabei sei nicht relevant, ob dies in A. oder in
anderen Gemeinden geschehe, da nicht die Benutzung der Allmend der Gemeinde als
Kriterium für die Steuerpflicht definiert worden sei.
3. Gegen diesen
Gemeindebeschluss erhob X. (nachfolgend Rekurrentin) am 7. Dezember 2012 beim
Kantonalen Steuergericht Einsprache und verlangte sinngemäss die Aufhebung des
Beschlusses. Die Gemeinde beantragte am 31. Januar 2013 Abweisung der Eingabe
bzw. Bestätigung ihres Beschlusses. Auf die Begründungen der beiden Eingaben
ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
1. Der
angefochtene Beschluss betrifft eine Gemeindesteuer. Das Steuergericht ist sachlich
zuständig (§ 256 ff. des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG,
BGS 614.11). Die Rekurrentin verlangt sinngemäss die Befreiung von der Equidensteuerpflicht
resp. die Aufhebung des die Befreiung ablehnenden Beschlusses; die Rekurrentin
ist damit beschwert. Auf den fristgerechten (vgl. §§ 258 Abs. 1 und 160 Abs. 2
StG) und auch als formgerecht anzusehenden Rekurs ist somit einzutreten.
2. Die Gemeinden
sind berechtigt, Spezialsteuern auf Gegenständen zu erheben, die der Staat
nicht besteuert (§ 2 Abs. 1 StG). Art. 46 Abs. 2 der Kantonsverfassung schränkt
die Steuerautonomie der Gemeinden indes ein und stellt diese unter den
Gesetzesvorbehalt: Die Einwohnergemeinden können weitere Abgaben erheben,
soweit das Gesetz es gestattet. Die Gemeindeautonomie in Steuersachen steht
demnach unter Gesetzesvorbehalt und leitet sich damit direkt aus der
Kompetenzdelegation im Steuergesetz ab (vgl. KSGE 2008 Nr. 1 E. 3; siehe auch
Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 503 vom 2.2.1993). Gemäss § 257 StG sind die
nach dem Steuergesetz zulässigen Gemeindesteuerbestimmungen in einem Reglement
niederzulegen, welches der Genehmigung durch das Finanzdepartement bedarf; darunter
fallen auch Steuern, welche Gemeinden autonom zu erheben ermächtigt sind. Im
vorliegenden Fall wurde das Equidenreglement der Gemeinde A. vom
Finanzdepartement genehmigt. Die Gemeinde ist daher berechtigt, eine
Equidensteuer zu erheben.
3. Im Steuersystem
gehören Reittier- bzw. Equidensteuern zu den sog. Besitzessteuern. Steuerobjekt
ist der Besitz an einer Sache im Hinblick auf besondere ökonomische Vorteile,
welche dieser Bezug verschafft, oder im Hinblick auf einen höheren Grad der Lebenshaltung
und eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, welche aus diesem Bezug
gefolgert werden kann (Blumenstein/Locher,
System des Schweizer Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 223 f.). Es
handelt sich dabei um eine sogenannte „Gemengsteuer“, weil die Steuer auch
Gebührenelemente enthält. Das Equidenreglement der Gemeinde A. spricht denn
auch von Abgabe. Es geht aber um eine Steuer. Steuerobjekt im Reglement ist das
Halten von Equiden im Gemeindebann (§ 1.1.1 Regl.). Das Halten ist das typische
Element von Besitzessteuern, wie auch bei der Hundesteuer oder der
Motorfahrzeugsteuer. Steuersubjekt im Equidenreglement ist im Unterschied zu
diesen beiden Steuern, wo jeweils der Halter des Fahrzeugs oder des Hundes (und
nicht der Eigentümer) das Steuersubjekt ist, nicht der Halter der Equiden, d.h.
derjenige, der den unmittelbaren Besitz über den Equiden ausübt, sondern der
Eigentümer (§ 1.2.1 Regl.).
4. Im vorliegenden
Fall ist die Rekurrentin unbestrittenermassen Eigentümerin eines Pferdes und
kann damit grundsätzlich mit einer Equidensteuer belegt werden. Dass das Pferd
ausschliesslich auf Privatgrund gehalten wird, ist nicht nachgewiesen worden.
Aufgrund des Gesuchs kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Gemeindeallmend
benutzt wird. In Bezug auf eine solche Benutzung erscheint § 1.2.3 des Reglements
indes nicht eindeutig formuliert. Aufgrund der Unterlagen geht es offenbar
nicht darum, Equideneigentümer, welche die Gemeindeallmend nicht benutzen, von
der Steuerpflicht zu befreien. Die Befreiung von der Steuerpflicht zielt zum
einen in erster Linie auf Eigentümer, die ihre Equiden nur noch auf die
Alterswiese führen und sonst stets auf Privatgrund halten; zum anderen geht es
um Fohlen, die dementsprechend auch nur auf der Weide oder im Stall gehalten
werden. Dass eine dieser beiden Situationen bei der Rekurrentin vorliegen
würde, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend
gemacht. Daher greift die Steuerpflicht gemäss § 1.2.1 des Reglements. Dies
kann durch entsprechende Gegenbeweise widerlegt werden. Solche Beweise hat die
Rekurrentin bzw. der Stallbesitzer in diesem Verfahren aber nicht vorgelegt.
Die Rekurrentin ist deshalb als steuerpflichtig anzusehen und damit Steuersubjekt.
Dass die Gemeinde ihre Wege mit einem Belag teere, der für beschlagene Pferde
gefährlich sei, ändert im Übrigen nichts.
Der Rekurs ist
demnach unbegründet und daher abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 13. Mai 2013