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Entscheid

SGGEM.2017.2

Veranlagungen Steuerperioden 2008-2015

22. Oktober 2018Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 3 und 6.1). Es kann jedoch festgehalten werden, dass es grundsätzlich in

Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, dass vertragliche Rechte und

Pflichten aufgehoben oder angepasst werden können, wenn sich die Verhältnisse,

die für die Festsetzung des Vertragsinhalts massgebend waren, seit Abschluss

des Vertrags nachtäglich so stark verändert haben, dass einer Vertragspartei

das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nach Treu und

Glauben nicht mehr zugemutet werden darf, d.h. wenn das Beharren auf der ursprünglich

vereinbarten Forderung geradezu eine Ausbeutung des Missverhältnisses von

Leistung und Gegenleistung und damit einen Rechtsmissbrauch darstellen würde (vgl.

oben, E. 4; U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann,

a.a.O., § 17 N 1124; BGE 122 I 341). Die Frage, ob hier der vorbestandene Vertrag

Erwägungen

aufgrund der clausula rebus sic stantibus angepasst oder sogar mit zukünftiger

Wirkung gekündigt werden muss, da er nach heutigem Verständnis wohl nicht mehr

"auf alle Zeiten" gelten kann, steht der Beurteilung des

Steuergerichts aber nicht offen. Die Kompetenzen des Steuergerichts sind in §

56.

GO festgelegt. Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus

öffentlich-rechtlichen Verträgen ist wie erwähnt das Verwaltungsgericht

zuständig (oben, E. 6.1; § 48 Abs. 1 lit. b GO).

8.

Damit ist der

Rekurs gutzuheissen. Gemäss § 163 StG können der Rekurrentin bei diesem

Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten obliegen

daher dem Staat. Der Rekurrentin ist eine Parteientschädigung von CHF 2'000

(inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.

****************

Demnach

Dispositiv

wird beschlossen:

Der Antrag der

Rekursgegnerin auf Ausschluss von Timur Acemoglu als Richter im vorliegenden

Verfahren wird abgewiesen;

und erkannt:

1. In Gutheissung des

Rekurses wird festgestellt, dass die Rekurrentin vollumfänglich von der Gemeindesteuerpflicht

befreit ist.

2. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

3. Der Rekurrentin wird

zulasten der Rekursgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000 (inkl.

Auslagen und MWSt) zugesprochen.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der

Rekurrentin (eingeschrieben)

- EG der Stadt Olten,

Rechtsdienst (eingeschrieben)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

Expediert am:

(Die gegen dieses

Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_1104/2018 vom

18.02.2019 abgewiesen)